Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf
PO-WaldorfVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 31. Januar 2000
Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Inhalt
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsanforderungen
§ 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation
§ 4 Information und Beratung
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13
§ 5 Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13
§ 6 Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13
§ 7 Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13
3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 8 Zentraler Abiturausschuss
§ 9 Fachprüfungsausschüsse
§ 10 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 11 Zulassung zur Abiturprüfung
5. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung
§ 12 Wahl der Prüfungsfächer
§ 13 Besondere Lernleistung
§ 14 Leistungsbewertung und Punktsystem
§ 15 Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten)
§ 16 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil
§ 17 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil
§ 18 Niederschriften
6. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung
§ 19 Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation
§ 20 Zuerkennung der Hochschulreife
§ 21 Wiederholung
§ 22 Weitere Berechtigungen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23 Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung
§ 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
§ 25 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 26 Widerspruch und Akteneinsicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen