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PO-Waldorf

§ 20 Zuerkennung der Hochschulreife

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/20#abs-1 (1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 19 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfung für bestanden und erkennt ihm die allgemeine Hochschulreife zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/20#abs-2 (2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Prüflingen bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/20#abs-3 (3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

§ 19 § 21