Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf
PO-Waldorf§ 20 Zuerkennung der Hochschulreife
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/20#abs-1 (1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 19 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfung für bestanden und erkennt ihm die allgemeine Hochschulreife zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/20#abs-2 (2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Prüflingen bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/20#abs-3 (3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".