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PO-Waldorf

§ 9 Fachprüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/9#abs-1 (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/9#abs-2 (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,

3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/9#abs-3 (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, ist die oder der Vorsitzende in der Regel eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder dem Mitglied des Zentralen Abiturausschusses gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 benannte Lehrkraft. Die oder der Vorsitzende soll in der Regel die Berechtigung erworben haben, das betreffende Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten (§ 8 Absatz 4). Lehrkräfte an Waldorfschulen können nicht als Vorsitzende in Fachprüfungsausschüsse berufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/9#abs-4 (4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der den Prüfling in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/9#abs-5 (5) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die Schriftführerin oder der Schriftführer müssen in dem Prüfungsfach beide Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs) oder die über eine Ausnahmegenehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Abnahme der Abiturprüfung verfügt. Für die Fachprüferin oder den Fachprüfer (Absatz 4) ist diese Genehmigung rechtzeitig vor Beginn der Jahrgangsstufe 13 zu beantragen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, für die der Schulträger im Feststellungsverfahren nach § 7 Ersatzschulverordnung den Nachweis einer der in Satz 1 genannten Lehramtsbefähigungen gleichwertigen Qualifikation geführt hat und für die die obere Schulaufsichtsbehörde eine entsprechende unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/9#abs-6 (6) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 8 Abs. 5 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/9#abs-7 (7) Die oder der Vorsitzende beruft den Fachprüfungsausschuss ein.

§ 8 § 10