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PO-Waldorf

§ 6 Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/6#abs-1 (1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Er muss dem im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilten Unterricht in Inhalt und Anforderungen gleichwertig sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/6#abs-2 (2) Folgende Fächer können unterrichtet werden:

a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)

Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch;

b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II)

Geographie, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften;

c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III)

Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik;

d) Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/6#abs-3 (3) Sport kann als Leistungskursfach Prüfungsfach sein und in die Gesamtqualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 eingebracht werden. Als Grundkursfach kann Sport gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 eingebracht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/6#abs-4 (4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, soweit diese auch in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind.

§ 5 § 7