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PO-Waldorf§ 6 Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/6#abs-1 (1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Er muss dem im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilten Unterricht in Inhalt und Anforderungen gleichwertig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/6#abs-2 (2) Folgende Fächer können unterrichtet werden:
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)
Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch;
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II)
Geographie, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften;
c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III)
Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik;
d) Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/6#abs-3 (3) Sport kann als Leistungskursfach Prüfungsfach sein und in die Gesamtqualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 eingebracht werden. Als Grundkursfach kann Sport gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 eingebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/6#abs-4 (4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, soweit diese auch in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind.