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PO-Waldorf§ 16 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/16#abs-1 (1) Der Zentrale Abiturausschuss tritt zusammen, wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten korrigiert und die Noten in den auf die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) erteilt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/16#abs-2 (2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Zentralen Abiturausschuss zusammengestellt und in Punkte umgesetzt (§ 19).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/16#abs-3 (3) Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung der Prüfling mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung ist in dem Fach anzusetzen, in dem der Prüfling in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte (einfache Wertung) erreicht hat. Mündliche Prüfungen sind ebenfalls anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen nicht erfüllt sind (§ 19 Abs. 6).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/16#abs-4 (4) Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsteil in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/16#abs-5 (5) Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten auch bei Erreichen der Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist oder wenn der Prüfling eines der Fächer, in denen die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II an die Stelle der mündlichen Prüfung treten (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3), mit null Punkten abgeschlossen hat. In diesen Fällen setzt der Zentrale Abiturausschuss die Endnoten fest und teilt dem Prüfling mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden hat. Die Prüfung kann gemäß § 21 wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/16#abs-6 (6) Ein Prüfling kann sich auch zur mündlichen Prüfung melden, wenn eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 nicht erforderlich ist. Er muss seine Wahl nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses mitteilen. Den Termin setzt die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses fest. Ein Rücktritt von diesen Prüfungen ist nur in begründeten Fällen bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/16#abs-7 (7) Für einen Prüfling dürfen an einem Tag nicht mehr als drei mündliche Prüfungen angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/16#abs-8 (8) Der Prüfling hat den ersten Prüfungsteil bestanden, wenn die Bedingungen gemäß § 19 Abs. 6 erfüllt sind. Auf seinen Antrag ist ein Prüfling von der gemäß Absatz 3 festgelegten Prüfung zu befreien.