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PO-Waldorf

§ 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/24#abs-1 (1) Der Prüfling kann von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung im ersten Prüfungsteil zurücktreten. Tritt er aus von ihm zu vertretenden Gründen zurück, wird die Zulassung zur Abiturprüfung unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/24#abs-2 (2) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen im ersten oder zweiten Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall muss der Prüfling die Prüfung vollständig wiederholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/24#abs-3 (3) Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/24#abs-4 (4) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen Prüfungsleistungen in einem Fach, werden diese wie eine ungenügende Leistung bewertet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/24#abs-5 (5) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten ist und ob und wann die Prüfung erneut abzulegen oder fortzusetzen ist.

§ 23 § 25