Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf
PO-Waldorf§ 4 Information und Beratung
Stand: 26.08.2026
Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 13 eintreten wollen, über die Regelungen dieser Verordnung, insbesondere über die Anforderungen im Unterricht der Jahrgangsstufe 13 und über die Prüfungsanforderungen (§ 2).
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13