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PO-Waldorf§ 17 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/17#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuss statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zu einer vorbereitenden Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vorgelegten Vorschläge den Bedingungen gemäß § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Die oder der Vorsitzende kann nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/17#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen. Die oder der Vorsitzende kann dieses Recht auch auf die Schriftführerin oder den Schriftführer übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/17#abs-3 (3) Dem Prüfling ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Materialien wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihm Hilfen geben. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/17#abs-4 (4) Die Vorbereitungszeit des Prüflings beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/17#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/17#abs-6 (6) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für die Prüflinge hinsichtlich der Art der Vorbereitung die gleichen Voraussetzungen gegeben sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/17#abs-7 (7) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen. Die Aufgabenstellung im ersten und zweiten Teil darf sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen an den Prüfling zu richten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/17#abs-8 (8) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Wurde in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, so ist die Endnote im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Anteilen aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden.