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PO-Waldorf

§ 10 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/10#abs-1 (1) Die Mitglieder der gemäß §§ 8 und 9 gebildeten Ausschüsse sind stimmberechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/10#abs-2 (2) Der Zentrale Abiturausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/10#abs-3 (3) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt dem Fachprüfungsausschuss die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/10#abs-4 (4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.), entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/10#abs-5 (5) Mit Zustimmung des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler, die zum nächsten Prüfungstermin an der Prüfung teilnehmen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Prüfung zulassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/10#abs-6 (6) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung dürfen die Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses, Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Waldorfschulen anwesend sein. Im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses können nicht an der Prüfung beteiligte Lehrerinnen und Lehrer der Schule ebenfalls anwesend sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/10#abs-7 (7) Ein Elternvertreter, der nicht Angehöriger eines Prüflings ist, kann als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/10#abs-8 (8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.

4. Abschnitt

Zulassung zur Abiturprüfung

§ 9 § 11