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PO-Waldorf

§ 15 Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/15#abs-1 (1) Die Dauer der schriftlichen, landeseinheitlich gestellten Prüfungsarbeiten in den beiden Leistungskursfächern und den Grundkursfächern gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/15#abs-2 (2) Grundlage für die landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben sind die Richtlinien und Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie die jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. Soweit die Schule aus den zentral gestellten Prüfungsaufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Die Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren korrigiert. Maßgebend für die Beurteilung sind die den Aufgaben beigegebenen Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind in angemessener Form zu berücksichtigen; sie führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Notenpunkte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/15#abs-3 (3) Die Prüfungsarbeiten gemäß Absatz 2 werden von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Fachprüfungsausschuss auf der Basis der vorgegebenen Bewertungskriterien.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/15#abs-4 (4) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach (§ 6 Abs. 3 Satz 1) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/15#abs-5 (5) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die Ergebnisse dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt zu geben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils er mündlich geprüft wird (§ 16 Abs. 3).

§ 14 § 16