Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf
PO-Waldorf§ 22 Weitere Berechtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/22#abs-1 (1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn in diesen Fächern eine erfolgreiche Prüfung abgelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/22#abs-2 (2) Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein. Eine besondere Lernleistung findet keine Berücksichtigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/22#abs-3 (3) Die Bedingungen für die Zuerkennung der Berechtigungen nach Absatz 1 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift fest.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen