Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf

PO-Waldorf

§ 5 Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In die Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nach zwölf aufsteigenden Schuljahren den Abschluss der Waldorfschule erlangt haben und von denen erwartet werden kann, dass sie in den von ihnen zu belegenden Fächern einem Unterricht folgen können, der dem Unterricht im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig ist.

§ 4 § 6