Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf
PO-Waldorf§ 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen, an denen eine von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigte Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist, können nach Maßgabe dieser Verordnung die allgemeine Hochschulreife erwerben.