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PO-Waldorf§ 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/3#abs-1 (1) Die Abiturprüfung findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 nach Festsetzung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr in der Waldorfschule statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/3#abs-2 (2) Sie gliedert sich in zwei Prüfungsteile.
1. Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird. Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen.
2. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat oder durch weitere Prüfungen im zweiten Prüfungsteil den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben kann. Der zweite Prüfungsteil umfasst mündliche Prüfungen in vier weiteren Grundkursfächern. In zwei dieser Fächer treten an die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II. Die Vorgaben für die Lehrbefähigung in der Sekundarstufe II oder eine entsprechende Unterrichtsgenehmigung gemäß § 7 Verordnung über die Ersatzschulen sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/3#abs-3 (3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als Leistungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/3#abs-4 (4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/3#abs-5 (5) Um die Abiturprüfung zu bestehen, müssen Schülerinnen und Schüler eine Gesamtqualifikation erreichen (§ 19).