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PO-Waldorf

§ 7 Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/7#abs-1 (1) Jede Schülerin und jeder Schüler belegt in der Jahrgangsstufe 13 zwei Leistungskursfächer (je fünfstündig) und sechs Grundkursfächer (je dreistündig) gemäß §§ 6, 12.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/7#abs-2 (2) In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung sind von der Schülerin oder dem Schüler in beiden Halbjahren Klausuren zu schreiben, die auf die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung vorbereiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/7#abs-3 (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde berät die Waldorfschulen im Hinblick auf die Leistungsanforderungen in der Jahrgangsstufe 13. Sie stellt sicher, dass die Prüfungsanforderungen gemäß § 2 Abs. 2 in den Prüfungsvorschlägen berücksichtigt werden. In den Kursen, deren Ergebnisse an die Stelle einer Prüfung treten, hat die obere Schulaufsichtsbehörde das Recht, schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen vorzunehmen und die Kursabschlussnoten endgültig festzusetzen.

3. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 6 § 8