Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Waldorf

PO-Waldorf

§ 18 Niederschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/18#abs-1 (1) Über alle Beratungen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/18#abs-2 (2) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/18#abs-3 (3) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

6. Abschnitt

Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung

§ 17 § 19