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PO-Waldorf

§ 11 Zulassung zur Abiturprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/11#abs-1 (1) Die Schule legt der oberen Schulaufsichtsbehörde folgende Unterlagen vor:

1. eine Aufstellung der Schülerinnen und Schüler mit Angabe der acht Prüfungsfächer,

2. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung in den Prüfungsfächern.

Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Sie lässt die Prüflinge zur Prüfung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/11#abs-2 (2) Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.

5. Abschnitt

Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung

§ 10 § 12