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PO-Waldorf§ 8 Zentraler Abiturausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/8#abs-1 (1) Für die Abiturprüfung bildet die obere Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Abiturausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/8#abs-2 (2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:
1. die Vertreterin oder der Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Schulleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums der Waldorfschule,
3. eine weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannte Lehrkraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/8#abs-3 (3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/8#abs-4 (4) Die unter Absatz 2 genannten Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/8#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses oder Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/8#abs-6 (6) Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss ein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/8#abs-7 (7) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.