Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

NABEG

§ 2 Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt nur für die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land, die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als solche gekennzeichnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Leitungen nach Absatz 1 festzulegen, dass die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 von der Bundesnetzagentur durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten außerdem für den Neubau von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 Kilovolt sowie für Bahnstromfernleitungen, sofern diese Leitungen zusammen mit einer Höchstspannungsleitung nach Absatz 1 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden können und die Planungen so rechtzeitig beantragt werden, dass die Einbeziehung ohne wesentliche Verfahrensverzögerung für die Bundesfachplanung oder Planfeststellung möglich ist. Satz 1 ist entsprechend für Erdkabel und Leerrohre anzuwenden, sofern diese nach § 26 im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes mitverlegt werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die im Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Gesetz ist nicht auf die Leitungsabschnitte, die in den Anwendungsbereich des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes fallen, anzuwenden.

§ 1 § 3