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Artikel 4 · BT-Drs. 20/3497 · S. 45

Zu Artikel 4 (Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz)

Zu Artikel 4 (Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz)
Zu Nummer 1
Es wird klargestellt, dass die Bestimmungen in § 18 Absatz 2 zur gesonderten Planfeststellung von Anlagen von
§ 2 Absatz 1 unberührt bleiben.

Zu Nummer 2
Die Bundesregierung greift mit der Neuregelung einen Gesetzgebungsvorschlag des Bundesrates aus dem Jahr
2019 auf. Zur beschleunigten Höherauslastung der bestehenden Stromleitungen und zur Entlastung sowohl der
energierechtlichen Genehmigungsbehörden in Bund und Ländern als auch der für die Höherauslastung verant­
wortlichen Übertragungsnetzbetreiber soll für Änderungen des Betriebskonzepts weder ein Bundesfachplanungs-
bzw. Raumordnungs- noch ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder energierechtliches Anzeigeverfahren
erforderlich sein. Das betrifft insbesondere die Umsetzung des sog. witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs
(WAFB). Insoweit stimmt der energierechtliche Änderungsbegriff nicht mehr mit anderen Rechtgebieten überein.
Insbesondere lässt die Vorschrift auch Erhöhungen der maximalen betrieblichen Anlagenauslastung ohne ener­
gierechtliches behördliches Verfahren zu. Diese Neuregelung bezieht sich nur auf das NABEG und – über § 43f
Absatz 5 EnWG – auf das EnWG. Es handelt sich in diesem Fall aber regelmäßig um eine immissionsschutz­
rechtlich wesentliche Änderung, so dass (anders als nach der bisherigen Rechtslage) eine Anzeige nach § 7 Ab­
satz 2 26. BImSchV erforderlich ist. Mittels einer solchen Anzeige werden die mit der Erhöhung der maximalen
betrieblichen Anlagenauslastung der bestehenden Stromleitungen einhergehenden zu prüfenden Aspekte hinsicht­
lich elektrischer und magnetischer Felder adressiert. Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts bleiben von
der geänderten Regelung unberührt.
Die Definiti

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.421 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3497, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 165.630–177.051 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0a884c7eae048f17….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP