Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 04.01.2024
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 NABEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.02.2026 – 9 VR 3.26Erfolgloser Eilantrag gegen eine Duldungsanordnung für Vorarbeiten zur Planung einer Höchstspannungsleitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 1.21Aufhebung der Beiladung eines Übertragungsnetzbetreibers bei Streitigkeiten über eine Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 12.20Aufhebung der Beiladung eines Übertragungsnetzbetreibers im Streit um eine Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 2.21Aufhebung der Beiladung im Streit um die Aufhebung einer Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 6.20Aufhebung der Beiladung eines nicht zuständigen Übertragungsnetzbetreibers im Streit um eine Veränderungssperre nach dem NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 7.20Aufhebung der Beiladung eines Übertragungsnetzbetreibers beim Streit um eine Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.11.2021 – 4 A 3.21Aufhebung der Beiladung bei einem Streit um die Aufhebung einer Veränderungssperre nach § 16 NABEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BVerwG, 24.03.2021 – 4 VR 2/20Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung; Ausschluss prinzipalen RechtsschutzesZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 NABEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.