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Artikel 4 · BT-Drs. 17/10754 · S. 35

Zu Artikel 4 (Änderung des Erneuerbare-Energien-

Zu Artikel 4 (Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes)
Artikel 4 regelt Folgeänderungen zur Neuregelung des
Netzanschlussanspruchs in § 17d EnWG und der neu ge-
schaffenen Entschädigungsregel in § 17e EnWG. Dabei
wird den Betreibern der Offshore-Anlage ein Wahlrecht ein-
geräumt. Er kann entweder von dem Entschädigungsan-
spruch in § 17e EnWG Gebrauch machen oder nach (Wie-
der-)Herstellung der Anbindungsleitung ganz normal den
Vergütungsanspruch nach dem EEG geltend machen. Ist die
Offshore-Anlage bereits in Betrieb genommen, wird nach
Satz 1 der Vergütungsanspruch um den Zeitraum der Stö-
rung der Netzanbindung verlängert oder entsteht erst bei
Herstellung der Anbindungsleitung. Um eine Überkompen-
sation der Offshore-Anlage und weitere Belastungen für die
Verbraucher zu vermeiden, erfolgt keine Verlängerung des
Vergütungsanspruch nach Satz 1, soweit der Betreiber der
Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 in
Anspruch nimmt. Im Falle der verzögerten Netzanbindung
verkürzt sich der erhöhte Vergütungsanspruch des Betrei-
bers der Offshore-Anlage nach den Absätzen 2 und 3 um
den Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung nach
§ 17e Absatz 2.

BT-Drs. 17/10754 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/10754, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 171.220–172.402 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert affb753a3306b1bd….

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