Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/10754 · S. 35
Zu Artikel 4 (Änderung des Erneuerbare-Energien-
Zu Artikel 4 (Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes) Artikel 4 regelt Folgeänderungen zur Neuregelung des Netzanschlussanspruchs in § 17d EnWG und der neu ge- schaffenen Entschädigungsregel in § 17e EnWG. Dabei wird den Betreibern der Offshore-Anlage ein Wahlrecht ein- geräumt. Er kann entweder von dem Entschädigungsan- spruch in § 17e EnWG Gebrauch machen oder nach (Wie- der-)Herstellung der Anbindungsleitung ganz normal den Vergütungsanspruch nach dem EEG geltend machen. Ist die Offshore-Anlage bereits in Betrieb genommen, wird nach Satz 1 der Vergütungsanspruch um den Zeitraum der Stö- rung der Netzanbindung verlängert oder entsteht erst bei Herstellung der Anbindungsleitung. Um eine Überkompen- sation der Offshore-Anlage und weitere Belastungen für die Verbraucher zu vermeiden, erfolgt keine Verlängerung des Vergütungsanspruch nach Satz 1, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 in Anspruch nimmt. Im Falle der verzögerten Netzanbindung verkürzt sich der erhöhte Vergütungsanspruch des Betrei- bers der Offshore-Anlage nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung nach § 17e Absatz 2.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10754, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 171.220–172.402 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert affb753a3306b1bd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP