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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2258

BGBl. 2016 I S. 2258 · 531.149 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
                                           Gesetz
                            zur Einführung von Ausschreibungen
                        für Strom aus erneuerbaren Energien
und zu
                weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
                                              Vom 13. Oktober 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                Änderung des
        Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die amtliche Abkürzung des Gesetzes wird wie
    folgt gefasst:
                        „EEG 2017“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie folgt
      gefasst:

       „§ 3 Begriffsbestimmungen
       §4     Ausbaupfad
       §5     Ausbau im In- und Ausland“.
   b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                              „Teil 3
                         Zahlung von
              Marktprämie und Einspeisevergütung

                           Abschnitt 1
                  Arten des Zahlungsanspruchs
       § 19     Zahlungsanspruch
       § 20     Marktprämie
       § 21     Einspeisevergütung
       § 21a Sonstige Direktvermarktung

       § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform,
             Wechsel

       § 21c Verfahren für den Wechsel

                           Abschnitt 2

              Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

       § 22     Wettbewerbliche Ermittlung der Markt-

                prämie

       § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land

       § 23     Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der
                Zahlung
       § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der
             Marktprämie
       § 23b Anteilige Zahlung

§ 24   Zahlungsansprüche für Strom aus meh-
       reren Anlagen
§ 25   Beginn, Dauer und Beendigung des An-
       spruchs
§ 26   Abschläge und Fälligkeit
§ 27   Aufrechnung
§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

                  Abschnitt 3

               Ausschreibungen

                Unterabschnitt 1
   Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28   Ausschreibungsvolumen
§ 29   Bekanntmachung

§ 30   Anforderungen an Gebote
§ 30a Ausschreibungsverfahren
§ 31   Sicherheiten
§ 32   Zuschlagsverfahren
§ 33   Ausschluss von Geboten
§ 34   Ausschluss von Bietern
§ 35   Bekanntgabe der Zuschläge und anzu-
       legender Wert
§ 35a Entwertung von Zuschlägen

                Unterabschnitt 2
             Ausschreibungen für
          Windenergieanlagen an Land
§ 36   Gebote für Windenergieanlagen an Land
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an
      Land

§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an
      Land

§ 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für
      das Netzausbaugebiet

§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergie-

      anlagen an Land

§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windener-

      gieanlagen an Land

§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zu-
      schlags für Windenergieanlagen an Land
§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmun-
      gen für Bürgerenergiegesellschaften
§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanla-
      gen an Land
BGBl. 2016, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
§ 36i    Dauer des Zahlungsanspruchs für Wind-
         energieanlagen an Land

                  Unterabschnitt 3

         Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 37     Gebote für Solaranlagen

§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen

§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für
      benachteiligte Gebiete; Verordnungser-
      mächtigung für die Länder
§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlä-
      gen für Solaranlagen
§ 38     Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigun-
      gen für Solaranlagen
§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen

                  Unterabschnitt 4
       Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39     Gebote für Biomasseanlagen
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen

§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasse-
      anlagen
§ 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasse-
      anlagen

§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zu-

      schlags für Biomasseanlagen

§ 39f Einbeziehung bestehender Biomassean-

      lagen
§ 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Bio-
      masseanlagen

§ 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für
      Biomasseanlagen

                  Unterabschnitt 5

        Technologieneutrale Ausschreibungen

§ 39i    Gemeinsame Ausschreibungen für Wind-
         energieanlagen an Land und Solaran-
         lagen

§ 39j    Innovationsausschreibungen

                    Abschnitt 4
        Gesetzliche Bestimmung der Zahlung

                  Unterabschnitt 1
                Anzulegende Werte
§ 40     Wasserkraft
§ 41     Deponie-, Klär- und Grubengas

§ 42     Biomasse
§ 43     Vergärung von Bioabfällen

§ 44     Vergärung von Gülle

§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für
      Strom aus Biomasse
§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom
      aus Gasen

   § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für
         Strom aus Biomasse
   § 45   Geothermie

   § 46   Windenergie an Land bis 2018

   § 46a Absenkung der anzulegenden Werte für

         Strom aus Windenergie an Land bis 2018

   § 46b Windenergie an Land ab 2019

   § 47   Windenergie auf See bis 2020

   § 48   Solare Strahlungsenergie
   § 49   Absenkung der anzulegenden Werte für
          Strom aus solarer Strahlungsenergie

                    Unterabschnitt 2
               Zahlungen für Flexibilität
   § 50   Zahlungsanspruch für Flexibilität
   § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
   § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

                      Abschnitt 5
              Rechtsfolgen und Strafen

   § 51   Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
          negativen Preisen
   § 52   Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
          Pflichtverstößen
   § 53   Verringerung der Einspeisevergütung

   § 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei

         Windenergieanlagen an Land

   § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei

         Regionalnachweisen

   § 54   Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
          Ausschreibungen für Solaranlagen

   § 55   Pönalen
   § 55a Erstattung von Sicherheiten“.
c) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe

   zu § 60a eingefügt:

   „§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive
          Unternehmen und Schienenbahnen“.

d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
   zu § 61a eingefügt:

   „§ 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung
          der EEG-Umlage“.
e) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe
   zu § 69a eingefügt:
   „§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zoll-
          verwaltung“.
f) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe
   zu § 79a eingefügt:

   „§ 79a Regionalnachweise“.
g) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe
   zu § 80a eingefügt:

   „§ 80a Kumulierungsverbot“.

h) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe
   zu § 83a eingefügt:
   „§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen“.
BGBl. 2016, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
  i) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende An-
     gaben zu den §§ 85a und 85b eingefügt:
       „§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei
              Ausschreibungen

       § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung“.

  j) Die Angabe zu § 88 wird durch folgende Anga-

     ben zu den §§ 88 bis 88d ersetzt:

       „§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschrei-
             bungen für Biomasse
       § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüber-
             schreitenden Ausschreibungen
       § 88b Verordnungsermächtigung zu Netzaus-
             baugebieten
       § 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsa-

             men Ausschreibungen für Windenergie-

             anlagen an Land und Solaranlagen

       § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovations-
             ausschreibungen“.
  k) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

       „§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunfts-

             nachweisen und Regionalnachweisen“.

  l) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

       „§ 99 (weggefallen)“.
  m) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
       „§ 102 (weggefallen)“.
3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 1

              Zweck und Ziel des Gesetzes
     (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere
  im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
  nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu
  ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der
  Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
  langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile
  Energieressourcen zu schonen und die Weiterent-
  wicklung von Technologien zur Erzeugung von
  Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
    (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des
  aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am
  Bruttostromverbrauch zu steigern auf
  1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025,
  2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und
  3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050.

  Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netz-

  verträglich erfolgen.

    (3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch
  dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten
  Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf
  mindestens 18 Prozent zu erhöhen.

                           §2

                Grundsätze des Gesetzes
    (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus
  Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungs-
  system integriert werden.
     (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus
  Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration
  direkt vermarktet werden.

  (3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus er-
neuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen
ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien er-
halten bleiben.

   (4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Ener-

gien und aus Grubengas sollen gering gehalten und

unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie
gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher
Aspekte angemessen verteilt werden.

                         §3
               Begriffsbestimmungen
   Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von

     Strom aus erneuerbaren Energien oder aus

     Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen je-
     des Modul eine eigenständige Anlage ist; als
     Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwi-
     schengespeicherte Energie, die ausschließlich
     aus erneuerbaren Energien oder Grubengas

     stammt, aufnehmen und in elektrische Energie

     umwandeln,

  2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigen-
     tum die Anlage für die Erzeugung von Strom
     aus erneuerbaren Energien oder aus Gruben-
     gas nutzt,
  3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundes-
     netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-

     kation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
     agentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach
     § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39j ermit-
     telt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich
     bestimmt ist und der die Grundlage für die Be-
     rechnung der Marktprämie oder der Einspeise-
     vergütung ist,
  4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminie-
     rungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur
     Bestimmung des Anspruchsberechtigten und
     des anzulegenden Werts,
  5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu
     installierenden Leistung, für die der Anspruch
     auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Ge-
     botstermin ausgeschrieben wird,
  6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der
     Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr er-
     zeugten Kilowattstunden und der Summe der

     vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres

     abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen
     Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
     oder aus Grubengas durch eine Anlage und
     nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,

  7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn der
     Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli

     1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis
     der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete
     im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutsch-
     land) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), in der
     Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72
     vom 13.3.1997, S. 1),
  8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu-
     schlag erteilt und im Fall eines Zuschlags für
BGBl. 2016, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
           eine Solaranlage eine Zweitsicherheit geleistet
           worden ist,
        9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Num-
           mer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,

      10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Ab-
          satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
      11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Ver-
          gärung von Biomasse gewonnen wird,
      12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung
          von Strom aus Biomasse,
      13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gas-
          förmige Biomasse, das oder die aufbereitet
          und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
      14. „Brutto-Zubau“ die Summe der installierten Leis-
          tung aller Anlagen eines Energieträgers, die in
          einem bestimmten Zeitraum an das Register als
          in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
      15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Gesellschaft,
           a) die aus mindestens zehn natürlichen Perso-
              nen als stimmberechtigten Mitgliedern oder
              stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
           b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimm-
              rechte bei natürlichen Personen liegen, die
              seit mindestens einem Jahr vor der Gebots-
              abgabe in der kreisfreien Stadt oder dem
              Landkreis, in der oder dem die geplante
              Windenergieanlage an Land errichtet werden
              soll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmelde-
              gesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet
              sind, und

           c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der
              Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimm-
              rechte an der Gesellschaft hält,
           wobei es beim Zusammenschluss von mehre-
           ren juristischen Personen oder Personengesell-
           schaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn
           jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraus-
           setzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt,
      16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom
          aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas

          an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmit-

          telbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht

          und nicht durch ein Netz durchgeleitet,

      17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem

          Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung

          von Strom aus erneuerbaren Energien oder
          aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus
          erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
          kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letzt-
          verbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber
          zu sein,
      18. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein
          System, das den Anforderungen der DIN EN

          ISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111 ent-

          spricht, oder ein System im Sinn der Verord-

          nung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par-

          laments und des Rates vom 25. November

          2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-

1

    Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
    Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
    niedergelegt.

    sationen an einem Gemeinschaftssystem für
    Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü-
    fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
    Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
    mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
    L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils gel-
    tenden Fassung,
19. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom,
    den eine natürliche oder juristische Person im
    unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
    der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht,
    wenn der Strom nicht durch ein Netz durchge-
    leitet wird und diese Person die Stromerzeu-
    gungsanlage selbst betreibt,
20. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede na-
    türliche oder juristische Person, die Elektrizität
    an Letztverbraucher liefert,
21. „erneuerbare Energien“
    a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Ge-
       zeiten-, Salzgradienten- und Strömungs-
       energie,
    b) Windenergie,
    c) solare Strahlungsenergie,

    d) Geothermie,
    e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
       Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie
       aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
       Abfällen aus Haushalten und Industrie,

22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht
    auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons-
    tigen baulichen Anlage angebracht ist, die vor-
    rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung
    von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich-
    tet worden ist,
23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, über-
    deckte bauliche Anlage, die von Menschen be-
    treten werden kann und vorrangig dazu be-
    stimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren
    oder Sachen zu dienen,

24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung

    in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abge-

    geben hat,

25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die

    Frist für die Abgabe von Geboten für eine Aus-

    schreibung abläuft,

26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der
    Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-
    chanische, chemische, thermische oder elek-
    tromagnetische Energie direkt in elektrische
    Energie umwandelt,

28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Ver-

    ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen

    Parlaments und des Rates vom 21. Oktober

    2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den

    menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne-

    benprodukte und zur Aufhebung der Verord-

    nung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über

    tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
    14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
BGBl. 2016, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
       Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
       S. 86) geändert worden ist,
  29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Doku-
      ment, das ausschließlich dazu dient, gegenüber
      einem Letztverbraucher im Rahmen der Strom-
      kennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
      des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen,
      dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte
      Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien
      erzeugt wurde,
  30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebset-
      zung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren
      Energien oder Grubengas nach Herstellung der
      technischen Betriebsbereitschaft der Anlage;
      die technische Betriebsbereitschaft setzt
      voraus, dass die Anlage fest an dem für den
      dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und
      dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wech-
      selstrom erforderlichen Zubehör installiert
      wurde; der Austausch des Generators oder

      sonstiger technischer oder baulicher Teile nach

      der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu

      einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetrieb-

      nahme,

  31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleis-
      tung, die eine Anlage bei bestimmungsgemä-
      ßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen
      unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abwei-

      chungen technisch erbringen kann,

  32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von
      § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
      gesetzes,
  33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juris-
      tische Person, die Strom verbraucht,
  34. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwir-
      kend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert
      des energieträgerspezifischen Marktwerts von
      Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
      Grubengas am Spotmarkt der europäischen
      Strombörse European Power Exchange in Paris
      für die Preiszone für Deutschland in Cent pro
      Kilowattstunde,
  35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbun-
      denen technischen Einrichtungen zur Abnahme,
      Übertragung und Verteilung von Elektrizität für
      die allgemeine Versorgung,
  36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für
      die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, un-
      abhängig von der Spannungsebene,
  37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“

       a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergie-
          anlagen an Land an das Register gemelde-

          ten Windenergieanlagen eines Typs an Land,
          die nachweislich

         aa) jeweils eine installierte Leistung von
             6 Megawatt nicht überschreiten,
         bb) wesentliche technische Weiterentwick-
             lungen oder Neuerungen insbesondere
             bei der Generatorleistung, dem Rotor-
             durchmesser, der Nabenhöhe, dem Turm-
             typen oder der Gründungsstruktur auf-
             weisen und

       cc) einer Typenprüfung oder einer Einheiten-
           zertifizierung bedürfen, die zum Zeit-
           punkt der Inbetriebnahme noch nicht er-
           teilt ist und erst nach der Inbetriebnahme
           einer Anlage erteilt werden kann, und
    b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an
       das Register gemeldeten Windenergieanla-
       gen an Land,
       aa) die vorwiegend zu Zwecken der For-
           schung und Entwicklung errichtet wer-
           den und
       bb) mit denen eine wesentliche, weit über
           den Stand der Technik hinausgehende
           Innovation erprobt wird; die Innovation
           kann insbesondere die Generatorleis-
           tung, den Rotordurchmesser, die Naben-
           höhe, den Turmtypen, die Gründungs-
           struktur oder die Betriebsführung der
           Anlage betreffen,

38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Doku-

    ment, das ausschließlich dazu dient, im Rah-

    men der Stromkennzeichnung nach § 42 des

    Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem

    Letztverbraucher die regionale Herkunft eines
    bestimmten Anteils oder einer bestimmten
    Menge des verbrauchten Stroms aus erneuer-
    baren Energien nachzuweisen,

39. „Register“ das Anlagenregister nach § 6 Ab-

    satz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem
    Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses
    Gesetzes das Marktstammdatenregister nach
    § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
40. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum
    Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-
    zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebah-
    nen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und
    Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen
    oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erfor-
    derlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von
    Strom aus solarer Strahlungsenergie,
42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuer-
    bare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischen-
    speicherung von Strom aus erneuerbaren Ener-
    gien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus
    erneuerbaren Energien erzeugt wird,
43. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ KWK-Strom
    im Sinn von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-
    Kopplungsgesetzes,
44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverant-
    wortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchst-
    spannungsnetzen, die der überregionalen Über-

    tragung von Elektrizität zu anderen Netzen
    dienen,

45. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unter-
    nehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder
    jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines
    Unternehmens oder selbständigen Unterneh-
    mensteils im Weg der Singularsukzession, bei
    der jeweils die wirtschaftliche und organisatori-
    sche Einheit des Unternehmens oder selbstän-
    digen Unternehmensteils nach der Übertragung
    nahezu vollständig erhalten bleibt,
BGBl. 2016, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263
46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisa-
    tion, die nach dem Umweltauditgesetz in der
    jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter
    oder Umweltgutachterorganisation tätig werden
    darf,
47. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen
    nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise
    eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteili-
    gung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
    nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht
    betreibt,
48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur
    Erzeugung von Strom aus Windenergie, die
    keine Windenergieanlage auf See ist,
49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn
    von § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-
    Gesetzes,
50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner
    Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
    dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege-
    heimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem
    ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird;
    er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus
    den nachfolgenden Bestimmungen nichts an-
    deres ergibt.

                        §4

                    Ausbaupfad

  Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht
werden durch

1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergie-
   anlagen an Land mit einer installierten Leistung
   von

  a) 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019

     und

  b) 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020,

2. eine Steigerung der installierten Leistung von
   Windenergieanlagen auf See auf
  a) 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und
  b) 15 000 Megawatt im Jahr 2030,

3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen

   mit einer installierten Leistung von 2 500 Mega-
   watt und
4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasse-
   anlagen mit einer installierten Leistung von

  a) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019
     und

  b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022.

                        §5

            Ausbau im In- und Ausland
   (1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen be-
zieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Er-
zeugung des Stroms im Staatsgebiet der Bundes-
republik Deutschland einschließlich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) er-
folgt.
  (2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuer-
baren Energien durch Ausschreibungen ermittelt

werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staats-
gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent
der jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt
werden können. Zu diesem Zweck können die Aus-
schreibungen nach Maßgabe einer Rechtsverord-
nung nach § 88a
1. gemeinsam mit einem oder mehreren anderen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch-
   geführt werden oder
2. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer
   anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   geöffnet werden.
  (3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2 sind
nur zulässig, wenn
1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union völkerrechtlich vereinbart wor-
   den sind und diese völkerrechtliche Vereinba-
   rung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen
   im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11
   der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
   zur Förderung der Nutzung von Energie aus
   erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
   anschließenden Aufhebung der Richtlinien
   2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
   5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie
   (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)
   geändert worden ist, nutzt,

2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit

   a) als gemeinsame Ausschreibungen durchge-
      führt werden oder

   b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaa-
      ten der Europäischen Union geöffnet werden
      und die anderen Mitgliedstaaten in einem ver-

      gleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für

      Anlagen im Bundesgebiet öffnen und

3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen
   vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strom-
   markt hat.
   (4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach
Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend

von Absatz 1

1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt wer-
   den für Anlagen, die außerhalb des Bundesge-
   biets errichtet werden, oder

2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen,
   die innerhalb des Bundesgebiets errichtet wer-
   den.

Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Verein-
barung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bun-
desgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhal-
ten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach
dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union erhalten.
   (5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und
den Ausbaupfad nach § 4 werden alle Anlagen
nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom an-
gerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Arti-
kel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG wird der in
Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 erzeugte
BGBl. 2016, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
  Strom angerechnet; dies gilt für die Anlagen nach
  Absatz 3 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen
  Vereinbarung.

     (6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem
  Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich in
  Deutschland zu installierenden Leistung und unter
  Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf
  die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
  päischen Union angerechnet werden.

                          §6
                Erfassung des Ausbaus

     (1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Regis-
  ter Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom
  aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

  Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind,

  um

  1. die Integration des Stroms in das Elektrizitäts-
     versorgungssystem zu fördern,

  2. den Ausbaupfad nach § 4 zu überprüfen,

  3. die Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehe-
     nen Zahlungen anzuwenden und
  4. die Erfüllung nationaler, europäischer und inter-
     nationaler Berichtspflichten zum Ausbau der er-
     neuerbaren Energien zu erleichtern.

     (2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e
  des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, wer-
  den die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe
  der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bun-
  desnetzagentur kann den Betrieb des Anlagen-
  registers so lange fortführen, bis die technischen

  und organisatorischen Voraussetzungen für die Er-

  füllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des
  Marktstammdatenregisters bestehen. Die Bundes-
  netzagentur macht das Datum, ab dem die Daten
  nach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst
  werden, im Bundesanzeiger bekannt.
     (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetz-
  agentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buch-
  stabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes ge-
  nannten Daten übermitteln und angeben, ob sie
  für den in der Anlage erzeugten Strom eine Zahlung

  in Anspruch nehmen wollen.

     (4) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Aus-
  baus der erneuerbaren Energien werden die Daten
  der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Anla-
  genregisterverordnung oder der Rechtsverordnung
  nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes auf der
  Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht
  und mindestens monatlich aktualisiert. Dabei
  werden auch die für die Anwendung der Bestim-
  mungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen
  erforderlichen registrierten Daten und berechneten
  Werte veröffentlicht.

     (5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließ-
  lich der Übermittlung weiterer Daten, der Weiter-
  gabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie
  der Überführung in das Marktstammdatenregister
  nach Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die Anlagen-
  registerverordnung geregelt.

                           §7

             Gesetzliches Schuldverhältnis

     (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer
  Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss
  eines Vertrages abhängig machen.
    (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab-
  weichende vertragliche Regelungen

  1. müssen klar und verständlich sein,
  2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen
     benachteiligen,

  3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehe-
     nen Zahlungen führen und

  4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken

     der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen

     wird, vereinbar sein.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in dem
     Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Anlagen zur
     Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
     energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch
     die Angabe „§ 43“ ersetzt.

  c) In Absatz 6 werden die Wörter „vor dem 1. Ja-
     nuar 2017“ durch die Wörter „vor dem 1. Juli
     2017“ ersetzt.

  d) Absatz 7 wird aufgehoben.

  e) Absatz 8 wird Absatz 7, und nach dem Wort
     „Messstellenbetriebsgesetzes“ werden die Wör-

     ter „zur Messung“ eingefügt und folgender Satz 2

     angefügt:
     „Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die fern-
     gesteuerte Abregelung nach den Absätzen 1
     und 2 müssen nicht über ein intelligentes Mess-
     system erfolgen.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die

         Angabe „§ 21b“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 oder § 38“
         durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an
     das Netz des Anlagenbetreibers oder einer drit-
     ten Person, die nicht Netzbetreiber ist, ange-
     schlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller
     Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Ab-
     satz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom
     ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu be-
     handeln, als wäre er in das Netz eingespeist
     worden.“

  c) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-
     musverordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-
     Energien-Verordnung“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265
6. Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 3

                     Zahlung von
          Marktprämie und Einspeisevergütung

                        Abschnitt 1

              Arten des Zahlungsanspruchs

                           § 19

                    Zahlungsanspruch
     (1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließ-
  lich erneuerbare Energien oder Grubengas einge-
  setzt werden, haben für den in diesen Anlagen er-
  zeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen
  Anspruch auf

  1. die Marktprämie nach § 20 oder
  2. eine Einspeisevergütung nach § 21.
    (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, so-
  weit
  1. der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermie-
     denes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der
     Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt
     und

  2. keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1

     Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuerge-

     setzes für den Strom, der durch ein Netz durch-

     geleitet wird, in Anspruch genommen wird.

     (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch,

  wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz

  zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall be-

  zieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die

  aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist

  wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister

  Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des

  Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwi-

  schenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch

  nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten

  Einsatz mit Speichergasen.

                           § 20
                       Marktprämie
    (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprä-
  mie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für
  Kalendermonate, in denen
  1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom
     direkt vermarktet,

  2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das
     Recht überlässt, diesen Strom als „Strom aus
     erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
     finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich-
     nen,

  3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fern-
     steuerbar ist, und
  4. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis
     bilanziert wird, in dem ausschließlich folgender
     Strom bilanziert wird:
     a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
        Grubengas, der in der Veräußerungsform der
        Marktprämie direkt vermarktet wird, oder

   b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und
      dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unter-
      bilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber
      oder dem Direktvermarktungsunternehmer
      zu vertreten ist.

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss
nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetrieb-
nahme der Anlage folgenden Kalendermonats er-
füllt sein.

  (2) Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anla-
genbetreiber
1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die er-
   forderlich sind, damit ein Direktvermarktungs-
   unternehmer oder eine andere Person, an die
   der Strom veräußert wird, jederzeit

   a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann
      und
   b) die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln
      kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der
   anderen Person, an die der Strom veräußert
   wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
   a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und

   b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem

      Umfang zu regeln, der für eine bedarfsge-

      rechte Einspeisung des Stroms erforderlich

      und nicht nach den genehmigungsrechtlichen

      Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind

auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über

denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz ver-

bunden sind, gemeinsame technische Einrichtun-

gen vorgehalten werden, mit denen der Direktver-

marktungsunternehmer oder die andere Person je-

derzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen

abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der An-

lagen ferngesteuert regeln kann. Wird der Strom

vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letzt-

verbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse
veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an-
zuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbe-
treiber die Befugnisse des Direktvermarktungsun-
ternehmers oder der anderen Person wahrnimmt.
   (3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die
ferngesteuerte Regelung der Einspeiseleistung
nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen über
ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit
dem intelligenten Messsystem kompatible und si-
chere Fernsteuerungstechnik, die über die zur
Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten
verfügt, gegen angemessenes Entgelt am Markt
vorhanden ist:

1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn
   des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage
   folgenden Kalendermonats ein intelligentes Mess-
   system eingebaut ist,
2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten
   auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
   Kalendermonats ein intelligentes Messsystem
   eingebaut worden ist, spätestens fünf Jahre
   nach diesem Einbau, und
BGBl. 2016, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266
  3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach
     § 19 Absatz 5 des Messstellenbetriebsgesetzes
     eingebaut ist, mit dem Einbau eines intelligenten
     Messsystems, wenn der Einbau nach Ablauf der
     Frist nach Nummer 2 erfolgt.

  Bei anderen Anlagen sind unter Berücksichtigung

  der einschlägigen Standards und Empfehlungen
  des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
  tionstechnik Übertragungstechniken und Übertra-
  gungswege zulässig, die dem Stand der Technik
  bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen.

     (4) Die Nutzung der technischen Einrichtungen
  zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge-
  steuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie
  die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht
  des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement
  nach § 14 nicht beschränken.

                           § 21
                   Einspeisevergütung

     (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeise-
  vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht
  nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbe-
  treiber den Strom in ein Netz einspeist und dem
  Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung

  stellt, und zwar für

  1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis-
     tung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegen-
     der Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in

     diesem Fall verringert sich der Anspruch nach

     Maßgabe des § 53 Satz 1, oder

  2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis-
     tung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer
     von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalender-
     monaten und insgesamt bis zu sechs Kalender-
     monaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in
     diesem Fall verringert sich der Anspruch nach
     Maßgabe des § 53 Satz 2 und bei Überschrei-
     tung einer der Höchstdauern nach dem ersten
     Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 3.

     (2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung
  in Anspruch nehmen,

  1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in

     dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung

     stellen, der

       a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur
          Anlage verbraucht wird und

       b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und
  2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergie-
     markt teilnehmen.

                          § 21a

               Sonstige Direktvermarktung
     Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren An-
  lagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der
  Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten
  (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

                        § 21b
                   Zuordnung zu
         einer Veräußerungsform, Wechsel

  (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer
der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

1. der Marktprämie nach § 20,

2. der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der
   Form der Ausfallvergütung, oder
3. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalen-
dertag eines Monats zwischen den Veräußerungs-
formen wechseln.
   (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen
erzeugten Strom prozentual auf verschiedene
Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in
diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweis-
lich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Aus-
fallvergütung anzuwenden.
   (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines
prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer
Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermark-
tung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte
Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auf-
lösung gemessen und bilanziert wird.

  (4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagen-

betreiber
1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer
   wechseln oder

2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder

   anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese den

   Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-
   lage verbrauchen und der Strom nicht durch ein
   Netz durchgeleitet wird.

                        § 21c
             Verfahren für den Wechsel

   (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalender-
monats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer
Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 ver-
äußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungs-
formen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung
reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeise-
vergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetrei-

ber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten

Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.

   (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen
die Anlagenbetreiber auch angeben:

1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1
   Satz 1, in die gewechselt wird,
2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung
   den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete
   Strom zugeordnet werden soll, und
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf
   verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b
   Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen
   der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet
   wird.
  (3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle-
gung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat,
BGBl. 2016, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267
müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anla-
genbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung
und des Wechsels der Veräußerungsform das fest-
gelegte Verfahren und Format nutzen.

                    Abschnitt 2
      Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

                       § 22
                 Wettbewerbliche
            Ermittlung der Marktprämie

   (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Aus-

schreibungen nach den §§ 28 bis 39j, auch in

Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den
§§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-
Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzu-
legenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen
an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Wind-
energieanlagen auf See.
   (2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage
erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von
der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die
Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind
folgende Windenergieanlagen an Land ausgenom-

men:

1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-
   schließlich 750 Kilowatt,
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb
   genommen worden sind, wenn

  a) sie vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bun-
     des-Immissionsschutzgesetz genehmigt wor-
     den sind,

  b) die Genehmigung nach Buchstabe a vor dem

     1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Anga-
     ben an das Register gemeldet worden ist und

  c) der Genehmigungsinhaber nicht vor dem

     1. März 2017 durch schriftliche Erklärung

     gegenüber der Bundesnetzagentur unter Be-

     zugnahme auf die Meldung nach Buchstabe b

     auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf

     Zahlung verzichtet hat, und

3. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer in-
   stallierten Leistung von insgesamt bis zu
   125 Megawatt pro Jahr.
   (3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten
Strom nur, solange und soweit eine von der Bun-
desnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung

für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis

sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung

bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.

   (4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch
nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage
erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden
Fassung und nur, solange und soweit ein von der
Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die
Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind
folgende Biomasseanlagen ausgenommen:

1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-
   schließlich 150 Kilowatt, es sei denn, es handelt
   sich um eine bestehende Biomasseanlage nach
   § 39f,
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb
   genommen worden sind, wenn sie
   a) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
      genehmigungsbedürftig sind oder für ihren
      Betrieb einer Zulassung nach einer anderen
      Bestimmung des Bundesrechts bedürfen
      oder nach dem Baurecht genehmigungsbe-
      dürftig sind und

   b) vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zu-

      gelassen worden sind.

Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a
bleibt unberührt.
   (5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage
erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von
der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die
Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind
folgende Windenergieanlagen auf See ausgenom-
men:
1. Anlagen, die

   a) vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte

      Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12
      des Energiewirtschaftsgesetzes oder An-
      schlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des
      Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. De-
      zember 2016 geltenden Fassung erhalten ha-
      ben und

   b) vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
      worden sind, und
2. Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe

   des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

   (6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranla-
gen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf

Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absät-

zen 2 bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer

Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zu-

schlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen

nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von

Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
bengas oder Geothermie wird die Höhe des anzu-
legenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich
bestimmt.

                       § 22a
         Pilotwindenergieanlagen an Land

   (1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergie-

anlagen an Land mit einer installierten Leistung von

insgesamt mehr als 125 Megawatt in dem Register

als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, kann
der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für
alle Pilotwindenergieanlagen an Land, durch deren
Inbetriebnahme die Grenze von 125 Megawatt über-
schritten wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend
gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert
hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber,
an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die
Betreiber der Anlagen, für deren Strom der An-
spruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch
BGBl. 2016, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268
      vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer
      Meldung im Register ab dem folgenden Kalender-
      jahr geltend machen, solange die Grenze der instal-
      lierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschrit-
      ten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt
      in diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 erst,
      wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach
      § 19 Absatz 1 geltend machen darf.
          (2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergie-
      anlage an Land die Anforderungen nach § 3 Num-
      mer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc

      einhält, ist durch die Bestätigung eines nach

      DIN EN ISO/IEC 17065:20132 akkreditierten Zerti-

      fizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen

      einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3

      Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im
      Register nachgewiesen.

         (3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilot-

      windenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buch-
      stabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine
      Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirt-
      schaft und Energie zu führen. Das Bundesministe-
      rium für Wirtschaft und Energie kann die Bescheini-
      gung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen,
      wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen ein-
      reicht, die nachweisen, dass die Anforderungen
      nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.

                                     § 23
                          Allgemeine
               Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
        (1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1
      bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungs-
      grundlage anzulegenden Werten für Strom aus er-
      neuerbaren Energien oder aus Grubengas.
         (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatz-
      steuer nicht enthalten.

         (3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1
      verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a
      bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der An-
      spruch keinen negativen Wert annehmen kann:
      1. nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1
         oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genann-
         ten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten
         Strommenge aus Biogas,
      2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,

      3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 so-
         wie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß
         gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,

      4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruch-

         nahme einer Einspeisevergütung,

      5. nach Maßgabe des § 53 bei einem Verzicht auf
         den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19
         Absatz 1,
      6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruch-
         nahme von Regionalnachweisen und

      7. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert

         durch Ausschreibungen ermittelt wird,

2

    Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
    Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
    niedergelegt.

   a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der
      verspäteten Inbetriebnahme einer Solaran-
      lage und
   b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der
      Übertragung der Zahlungsberechtigung für
      eine Solaranlage auf einen anderen Standort.

                       § 23a
             Besondere Bestimmung
            zur Höhe der Marktprämie

   Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie

nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonat-

lich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend

anhand der für den jeweiligen Kalendermonat be-

rechneten Werte nach Anlage 1.

                       § 23b

                 Anteilige Zahlung

  Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Ab-
satz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung
oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen je-
   weils anteilig nach der installierten Leistung der
   Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwen-
   denden Schwellenwert und

2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der
   Bemessungsleistung der Anlage.

                        § 24
                Zahlungsansprüche
         für Strom aus mehreren Anlagen
   (1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung
des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestim-
mung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für
den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator
als eine Anlage anzusehen, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben
   Gebäude, demselben Betriebsgelände oder
   sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Ener-
   gien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch
   nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Be-
   messungsleistung oder der installierten Leistung
   besteht und

4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden
   Kalendermonaten in Betrieb genommen worden
   sind.

Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen un-

abhängig von den Eigentumsverhältnissen und
ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des An-
spruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung
der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den
jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als
eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas
mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das

Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage

stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflä-

chenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder

an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammen-
gefasst.
BGBl. 2016, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269
   (2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen
mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum
Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach
§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und § 48 Absatz 2 für
den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator
einer Anlage gleich, wenn sie

1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Er-
   lass eines Bebauungsplans zuständig ist oder
   gewesen wäre, errichtet worden sind und

2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen-
   dermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilo-
   metern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand
   der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen
   worden sind.

   (3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehre-
ren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien
oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für
die Berechnung der Einspeisevergütung oder
Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an
Land die Zuordnung der Strommengen zu den
Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen
Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 maß-

geblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die

Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der

installierten Leistung der Anlagen.

                        § 25

               Beginn, Dauer und

            Beendigung des Anspruchs

   Marktprämien oder Einspeisevergütungen sind
jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei
Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be-
stimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis
zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der
Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit
sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes
nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme der Anlage.

                        § 26

             Abschläge und Fälligkeit

   (1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19
Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalender-
tag für den Vormonat Abschläge in angemessenem
Umfang zu leisten.
   (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig,
sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine
Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 er-
füllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche
Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die
Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzu-
wenden.

                        § 27
                   Aufrechnung

   (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des An-

lagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer For-
derung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit
die Forderung unbestritten oder rechtskräftig fest-
gestellt ist.

  (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3
der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht
anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem
Gesetz aufgerechnet wird.

                       § 27a

      Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

   Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender
Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,
dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zah-
lungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen,
den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur
Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen ist der
Strom, der verbraucht wird

1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über
   denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz
   verbunden sind,

2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder
   anderer Anlagen, die über denselben Verknüp-
   fungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver-
   luste,

4. in den Stunden, in denen der Wert der Stunden-

   kontrakte für die Preiszone für Deutschland

   am Spotmarkt der europäischen Strombörse

   European Power Exchange in Paris in der vor-
   tägigen Auktion negativ ist, oder

5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung

   bei Netzüberlastung nach § 14 Absatz 1 redu-

   ziert wird.

                    Abschnitt 3

                  Ausschreibungen

                  Unterabschnitt 1
     Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

                       § 28

              Ausschreibungsvolumen

  (1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Aus-
schreibungsvolumen

1. im Jahr 2017
   a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Mega-
      watt zu installierender Leistung und
   b) zu den Gebotsterminen am 1. August und
      1. November jeweils 1 000 Megawatt zu in-
      stallierender Leistung,

2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebots-
   terminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und
   1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installieren-
   der Leistung und
3. ab dem Jahr 2020
   a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar
      jeweils 1 000 Megawatt zu installierender

      Leistung und

   b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni
      und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu in-
      stallierender Leistung.
BGBl. 2016, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270
    (1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1
  verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die
  Summe der installierten Leistung
  1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer
     Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bun-
     desgebiet bezuschlagt worden sind,

  2. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer
     Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverord-
     nung nach § 88c bezuschlagt worden sind, und

  3. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a,
     die in dem jeweils vorangegangenen Kalender-
     jahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals
     geltend machen durften.

  Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht

  sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei-

  bungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für

  das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

  keine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Bun-

  desnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018

  und dann jährlich die Differenz der installierten Leis-

  tung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils voran-

  gegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese

  Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen

  erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächs-
  ten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschrei-
  bungen.
     (2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungs-
  volumen zu den jährlichen Gebotsterminen am
  1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Mega-
  watt zu installierender Leistung.
     (2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2
  verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um
  die Summe der installierten Leistung der in einer
  Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende-
  Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 be-
  zuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante
  Freiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen
  nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018
  jeweils um die Summe der installierten Leistung
  1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
     nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet be-
     zuschlagt worden sind,

  2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung

     aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c

     bezuschlagt worden sind, und

  3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender
     Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in
     dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an
     das Register als in Betrieb genommen gemeldet
     worden sind.

  Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht
  sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei-
  bungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem
  jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zu-
  schläge erteilt werden konnten oder für die keine
  Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. Die Bun-
  desnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und
  dann jährlich die Differenz der installierten Leistung

  nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorange-

  gangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Men-

  ge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht
  oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei
  noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

  (3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschrei-
bungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin
am 1. September
1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Mega-
   watt zu installierender Leistung und

2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Mega-
   watt zu installierender Leistung.

Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-
schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
für die Jahre ab 2023 vor.

   (3a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3
verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die
Summe der in dem jeweils vorangegangenen Ka-

lenderjahr installierten Leistung von Biomasseanla-

gen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt

worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen

Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genom-

men gemeldet worden sind. Das Ausschreibungs-

volumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr

2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolu-

men für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils

vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge er-

teilt werden konnten.

   (4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt
die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolu-
men nach den Vorgaben des Windenergie-auf-
See-Gesetzes.
   (5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Wind-
energieanlagen an Land und Solaranlagen nach
§ 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren
2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c.
   (6) Bei den Innovationsausschreibungen nach
§ 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren
2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d.

                       § 29
                 Bekanntmachung

   (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschrei-
bungen frühestens acht Wochen und spätestens

fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für

den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite

bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes-
tens folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,

3. den Höchstwert,

4. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1
   von der Bundesnetzagentur für die Gebots-
   abgabe vorgegeben sind, und
5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach
   § 85 Absatz 2 und § 85a, soweit sie die Gebots-
   abgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal pro

Kalenderjahr einen Hinweis auf diese Bekanntma-

chungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

  (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfol-
gen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
BGBl. 2016, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271
                       § 30
             Anforderungen an Gebote

  (1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden An-
gaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-

   Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine

   rechtsfähige Personengesellschaft oder juristi-

   sche Person ist, sind auch anzugeben:

  a) ihr Sitz,
  b) der Name einer natürlichen Person, die zur
     Kommunikation mit der Bundesnetzagentur
     und zur Vertretung der juristischen Person
     für alle Handlungen nach diesem Gesetz be-
     vollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und
  c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimm-
     rechte oder des Kapitals bei anderen rechts-
     fähigen Personengesellschaften oder juristi-
     schen Personen liegen, deren Name und Sitz,
2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben
   wird,
3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die
   das Gebot abgegeben wird,

4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkomma-
   stellen,
5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit
   zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot
   bei Windenergieanlagen an Land auf den Refe-
   renzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen
   muss,

6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Ge-
   bot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Ge-
   meinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall
   von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden
   muss, sofern vorhanden, auch die postalische
   Adresse des Gebäudes angegeben werden, und
7. den Übertragungsnetzbetreiber.
  (2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von min-
destens 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von
Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine
Gebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfas-
sen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen
nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Ge-
botsmenge.
   (3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere
Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In

diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren

und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise

zu welchem Gebot gehören.

                      § 30a
             Ausschreibungsverfahren
  (1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschrei-
bungsverfahren Formatvorgaben machen; Gebote
müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.

  (2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur
spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegan-
gen sein.
  (3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum je-
weiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der
Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundes-

netzagentur. Die Rücknahme muss durch eine
unbedingte, unbefristete und der Schriftform ge-
nügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich
dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen
lässt.

  (4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Ge-

botstermin abgegeben und nicht zurückgenommen

worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundes-

netzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot
keinen Zuschlag erhalten hat.
   (5) Die Ausschreibungen können von der Bun-
desnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektro-
nisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann
auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3
Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die
Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über
die Authentifizierung für die gesicherte Datenüber-
tragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elek-
tronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur
bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elek-
tronische Verfahren hinweisen.

                       § 31

                   Sicherheiten
   (1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für
ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine
Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die
jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbe-
treiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.

  (2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit
das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ein-
deutig bezeichnen.

  (3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies
bewirken durch
1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
   Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein
   Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zu-
   gunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausge-
   stellt wurde und für die eine Bürgschaftserklä-
   rung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde
   oder
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Ab-
   satz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundes-
   netzagentur.

   (4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in

deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede

der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der
Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der
Bürge muss in der Europäischen Union oder in ei-
nem Staat der Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kredit-
institut oder als Kreditversicherer zugelassen sein.
Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei be-
gründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des
Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des
Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Taug-
lichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzu-
ziehen.
BGBl. 2016, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
     (5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicher-
  heiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch
  zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbe-
  treiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die
  Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten
  einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rück-
  gabe oder zur Befriedigung der Übertragungs-

  netzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen

  werden nicht verzinst.

                          § 32
                  Zuschlagsverfahren

     (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Aus-

  schreibung für jeden Energieträger das folgende

  Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristge-
  recht eingegangenen Gebote nach dem Gebots-
  termin. Sie sortiert die Gebote
  1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem
     jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihen-

     folge, beginnend mit dem Gebot mit dem nied-

     rigsten Gebotswert,
  2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen
     Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be-
     ginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn
     die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Ge-
     bote gleich sind, entscheidet das Los über die
     Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für
     die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

  Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der
  Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder
  Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in
  der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Gebo-
  ten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis
  das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den
  Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschrit-
  ten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der
  Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

    (2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Ge-
  bot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom
  Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie

  den Zuschlagswert.

                          § 33
               Ausschluss von Geboten
    (1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von
  dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
  1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Ge-
     bote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig
     eingehalten wurden,

  2. die für den jeweiligen Energieträger nach den
     §§ 36 und 36d, den §§ 37 und 37c oder den
     §§ 39 bis 39h oder die in den Rechtsverordnun-
     gen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforde-
     rungen nicht erfüllt sind,
  3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagen-
     tur die Gebühr nach Nummer 1 oder 3 der An-
     lage zur Ausschreibungsgebührenverordnung
     oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet
     worden sind,
  4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige
     Ausschreibung oder die Anlage festgelegten
     Höchstwert überschreitet,

5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder
   sonstige Nebenabreden enthält oder

6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Fest-
   legungen der Bundesnetzagentur entspricht,
   soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zu-

schlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum

Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die
Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

  (2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot aus-
schließen, wenn der begründete Verdacht besteht,

dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot

angegebenen Standort plant, und

1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken
   bereits eine Anlage in Betrieb genommen wor-
   den ist oder

2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz

   oder teilweise übereinstimmen

   a) mit den in einem anderen Gebot in derselben
      Ausschreibung angegebenen Flurstücken
      oder

   b) mit den in einem anderen bezuschlagten Ge-
      bot in einer vorangegangenen Ausschreibung
      angegebenen Flurstücken, sofern der Zu-
      schlag nicht entwertet worden ist.

Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig,
wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut
werden sollen oder eine bestehende Anlage er-
setzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben
werden.

                        § 34

                Ausschluss von Bietern

  Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren

Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,
wenn

1. der Bieter
   a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter
      falschen Angaben oder unter Vorlage falscher
      Nachweise in dieser oder einer vorangegan-
      genen Ausschreibung abgegeben hat oder

   b) mit anderen Bietern Absprachen über die
      Gebotswerte der in dieser oder einer voran-
      gegangenen Ausschreibung abgegebenen
      Gebote getroffen hat,

2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines
   Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen
   Ausschreibungen vollständig entwertet worden
   sind oder
3. der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach
   der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage
   die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2
   nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetz-
   agentur geleistet hat.
BGBl. 2016, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273
                       § 35
                Bekanntgabe der
        Zuschläge und anzulegender Wert
  (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge
mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite
bekannt:

1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem
   Energieträger, für den die Zuschläge erteilt wer-
   den, und den bezuschlagten Mengen,
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhal-
   ten haben, mit
  a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen
     Standort der Anlage,
  b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter
     mehrere Gebote abgegeben hat, und
  c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die
   einen Zuschlag erhalten haben, und

4. dem mengengewichteten         durchschnittlichen
   Zuschlagswert.
   (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-
lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntge-
geben anzusehen.

   (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bie-
ter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüg-
lich über die Zuschlagserteilung und den Zu-
schlagswert.

                       § 35a

           Entwertung von Zuschlägen
  (1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zu-
schlag,

1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur
   Realisierung der Anlage erlischt,
2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben
   darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch
   gemacht hat,
3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag
   nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurück-

   nimmt oder widerruft oder

4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf
   sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

  (2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich
aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende
Zuschlag entwertet.

                 Unterabschnitt 2
              Ausschreibungen für
           Windenergieanlagen an Land

                       § 36

                   Gebote für
           Windenergieanlagen an Land
  (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 müssen Windenergieanlagen an Land, für die
Gebote abgegeben werden, folgende Anforderun-
gen erfüllen:
1. die Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetz muss für alle Anlagen, für die

   ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor
   dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Da-
   ten drei Wochen vor dem Gebotstermin als ge-
   nehmigt an das Register gemeldet worden sein;
   die Meldefristen des Registers bleiben hiervon
   unberührt.

  (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben
beifügen:
1. die Nummern, unter denen die von der Geneh-
   migung nach dem Bundes-Immissionsschutz-
   gesetz umfassten Anlagen an das Register
   gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Mel-
   dung an das Register und
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem
   Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die
   Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist,
   sowie die Genehmigungsbehörde und deren
   Anschrift; bezieht sich das Gebot nur auf einen
   Teil der Anlagen, die von der Genehmigung um-
   fasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Ge-
   bot abgegeben wird, benannt werden.

  (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach-
weise beifügen:

1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung
   nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf
   sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung
   des Inhabers der entsprechenden Genehmi-
   gung, dass der Bieter das Gebot mit Zustim-
   mung des Genehmigungsinhabers abgibt, und

2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi-
   gung nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
   setz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren
   Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die
   das Gebot abgegeben worden ist.

                       § 36a

                Sicherheiten für

           Windenergieanlagen an Land

   Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windener-
gieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebots-
menge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu in-
stallierender Leistung.

                       § 36b
                 Höchstwert für
           Windenergieanlagen an Land
  (1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergie-

anlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent
pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach
Anlage 2 Nummer 4.
  (2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der
Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durch-
schnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten
noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Ge-
botstermine. Der sich ergebende Wert wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet.
BGBl. 2016, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274
                          § 36c
                 Besondere Zuschlags-
         voraussetzung für das Netzausbaugebiet

    (1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen
  an Land wird in dem Gebiet, in dem die Übertra-
  gungsnetze besonders stark überlastet sind (Netz-
  ausbaugebiet), gesteuert.
     (2) Das Netzausbaugebiet wird in einer Rechts-

  verordnung nach § 88b festgelegt. Die Rechtsver-

  ordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. März
  2017 erlassen. Grundlage für die Festlegung des
  Gebiets sind die Daten der letzten abgeschlosse-
  nen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netz-
  reserveverordnung und die nach § 13 Absatz 10
  des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelten Daten
  und Analysen für den Zeitraum in drei bis fünf Jah-
  ren.

    (3) Bei der Festlegung des Netzausbaugebiets
  werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. das Netzausbaugebiet soll räumlich zusammen-
     hängende Flächen, höchstens aber 20 Prozent
     der Bundesfläche erfassen,

  2. das Netzausbaugebiet muss netzgebietsscharf

     oder landkreisscharf festgelegt werden,

  3. ein weiterer Zubau von Windenergieanlagen an

     Land in diesem Gebiet muss zu einer besonders

     starken Belastung des Übertragungsnetzes füh-

     ren oder die bestehende besonders starke Be-

     lastung weiter verschärfen; dabei kann berück-
     sichtigt werden,

       a) wie stark die Belastung der betroffenen Teile

          des Übertragungsnetzes voraussichtlich sein

          wird und

       b) wieviel Strom aus Windenergieanlagen an
          Land in dem Netzausbaugebiet voraussicht-
          lich abgeregelt werden muss und wie hoch
          die Potenziale für den Zubau von Windener-
          gieanlagen an Land in diesem Gebiet sind.

      (4) In einer Rechtsverordnung nach § 88b wird
  ferner eine zu installierende Leistung festgelegt,
  für die in dem Netzausbaugebiet höchstens Zu-
  schläge erteilt werden dürfen (Obergrenze). Diese
  Obergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der instal-
  lierten Leistung, die im Jahresdurchschnitt in den
  Jahren 2013 bis 2015 in diesem Gebiet in Betrieb
  genommen worden ist. Die sich für ein Kalenderjahr
  ergebende Gebotsmenge für das Netzausbau-
  gebiet wird gleichmäßig auf alle Ausschreibungen
  verteilt, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht
  werden; in diesem Fall weist die Bundesnetzagen-
  tur hierauf bei der Bekanntmachung nach § 29 hin.

     (5) Die Bundesnetzagentur begrenzt die Zu-
  schläge, die in jeder Ausschreibung für Windener-
  gieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet er-
  teilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in
  diesem Gebiet errichtet werden sollen, im Umfang
  ihres Gebots nur berücksichtigt, bis die für das
  Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung
  erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot er-
  reicht oder überschritten wird. Weitere Gebote für
  Windenergieanlagen an Land, die in dem Netzaus-
  baugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt
  sie nicht.

   (6) Die Bundesnetzagentur evaluiert bis zum
31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre die Fest-
legung des Netzausbaugebiets und der Obergrenze.
Änderungen an der Verordnung können erstmals
zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre
zum 1. Januar in Kraft treten.

                       § 36d

                 Ausschluss von

     Geboten für Windenergieanlagen an Land

   Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für
Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem
Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem
Gebot angegebene Windenergieanlage an Land be-
reits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebots-
termin nicht entwertet worden ist.

                       § 36e

             Erlöschen von Zuschlägen
          für Windenergieanlagen an Land

    (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Wind-
energieanlagen an Land 30 Monate nach der
öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit

die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Be-

trieb genommen worden sind.

  (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist

nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes-

netzagentur einmalig die Frist, nach der der Zu-

schlag erlischt, wenn

1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene
   Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-

   schutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein

   Rechtsbehelf Dritter rechtshängig geworden ist

   und

2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung
   nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang
   durch die zuständige Behörde oder gerichtlich
   angeordnet worden ist.

Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der
Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer-
den.

                       § 36f
           Änderungen nach Erteilung
  des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
  (1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an
Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene
Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft
zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen
oder andere Genehmigungen übertragen werden.

   (2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung
des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf
die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang
des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

                       § 36g

          Besondere Ausschreibungs-
  bestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
   (1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote
für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit
einer zu installierenden Leistung von insgesamt
nicht mehr als 18 Megawatt abweichend von § 36
BGBl. 2016, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275
    Absatz 1 bereits vor der Erteilung der Genehmigung
    nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abge-
    ben, wenn
    1. das Gebot ein Gutachten über den zu erwarten-
       den Stromertrag für die geplanten Anlagen ent-
       hält, das den allgemein anerkannten Regeln der
       Technik entspricht,

    2. in dem Gebot in Ergänzung zu den Angaben
       nach § 30 und § 36 Absatz 2 die Anzahl der an
       dem Standort geplanten Anlagen angegeben
       wird,
    3. in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewie-
       sen wird, dass

        a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebots-
           abgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist,
        b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer
           stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als
           stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Ge-
           sellschaft in den zwölf Monaten, die der Ge-
           botsabgabe vorangegangen sind, einen Zu-
           schlag für eine Windenergieanlage an Land
           erhalten hat und
        c) die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist,
           auf der die Windenergieanlagen an Land er-
           richtet werden sollen, oder das Gebot mit Zu-
           stimmung des Eigentümers dieser Fläche ab-
           gibt.
    Es wird vermutet, dass die allgemein anerkannten
    Regeln der Technik nach Satz 1 Nummer 1 eingehal-
    ten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien
    für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Förder-
    gesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare
    Energien“3 eingehalten und das Gutachten von
    einer nach DIN EN ISO IEC 170254 für die Anwen-
    dung dieser Richtlinien akkreditierten Institution
    erstellt worden sind.

       (2) Bei Geboten nach Absatz 1 unterteilt sich die
    Sicherheit nach den §§ 31 und 36a in
    1. eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro pro Kilo-
       watt zu installierender Leistung, die bei Gebots-
       abgabe zu entrichten ist, und
    2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags
       innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung
       der Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
       sionsschutzgesetz zusätzlich zur Erstsicherheit
       zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit bestimmt

       sich aus der zu installierenden Leistung der ge-

       nehmigten Anlagen multipliziert mit 15 Euro pro

       Kilowatt zu installierender Leistung.

       (3) Der Zuschlag, der auf ein Gebot nach Ab-
    satz 1 erteilt wird, ist an den in dem Gebot angege-
    benen Landkreis als Standort gebunden, und die
    Frist nach § 36e Absatz 1 verlängert sich für diesen
    Zuschlag um 24 Monate. Die Bürgerenergiegesell-
    schaft muss innerhalb von zwei Monaten nach der
    Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-
    Immissionsschutzgesetz (materielle Ausschlussfrist)

3
  Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-
  schaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger
  Straße 45, 10117 Berlin.
4

  Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
  Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
  niedergelegt.

bei der Bundesnetzagentur die Zuordnung des Zu-
schlags zu den genehmigten Windenergieanlagen
an Land beantragen. Der Zuschlag erlischt, wenn
die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist bean-
tragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Die
Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag auf den
Antrag nach Satz 2 bis zu sechs Windenergieanla-
gen an Land mit einer zu installierenden Leistung
von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt, höchs-
tens jedoch in der Höhe der Gebotsmenge des
bezuschlagten Gebots, verbindlich und dauerhaft
zu, wenn

1. der Antrag nach Satz 2 die Angaben nach § 36
   Absatz 2 enthält,

2. die Windenergieanlagen in dem Landkreis er-
   richtet werden sollen, der in dem Gebot ange-
   geben ist,
3. durch Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass

  a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antrag-
     stellung eine Bürgerenergiegesellschaft ist
     und
  b) die Gemeinde, in der die geplanten Wind-
     energieanlagen errichtet werden sollen, oder
     eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu
     100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Be-
     teiligung von 10 Prozent an der Bürgerener-
     giegesellschaft hält oder der entsprechenden
     Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der
     diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist,
     eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent
     an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten
     worden ist, und

4. die Zweitsicherheit nach Absatz 2 geleistet wor-
   den ist.

Erst mit der Zuordnungsentscheidung liegt ein
wirksamer Zuschlag im Sinn von § 22 Absatz 2
Satz 1 vor. Ab dem Tag der Zuordnungsentschei-
dung ist § 36f anzuwenden.
  (4) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bun-
desnetzagentur auf Verlangen geeignete Nach-
weise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4
Nummer 3 vorlegen.

   (5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten

Gebote von Bürgerenergiegesellschaften abwei-

chend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des

höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben
Gebotstermins. Wenn eine Bürgerenergiegesell-
schaft ihr Gebot nicht nach Absatz 1, sondern erst
nach der Erteilung der Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz abgibt, ist Satz 1
für den Zuschlagswert dieses Gebots entsprechend
anzuwenden, wenn die Anforderungen nach § 36
und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3
Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 4 erfüllt
sind.

  (6) Die Länder können weitergehende Regelun-

gen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der

Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlas-
sen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist.
BGBl. 2016, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276
                                                        § 36h
                                  Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
     (1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenz-
  standort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des
  Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden
  wenden:
                         70          80        90        100
       Gütefaktor
                       Prozent     Prozent   Prozent   Prozent
   Korrekturfaktor      1,29        1,16      1,07      1,00

   Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils
ist. Es sind folgende Stützwerte anzu-

    110       120        130       140       150

  Prozent   Prozent    Prozent   Prozent   Prozent
   0,94      0,89       0,85      0,81      0,79

benachbarten Stützwerten findet eine lineare
   Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29 und oberhalb
   des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79. Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach
   Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.
     (2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten
  auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2
  Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig
  geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Stand-
  ortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten
  Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers
auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über
  dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaf-
  fung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion
  verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.
    (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
  gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachweist
  1. vor der Inbetriebnahme der Anlage und
1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber
  2. für die Anpassungen nach Absatz 2 jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2
     Satz 1.
    (4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der
  Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. § 36g Absatz 1 Satz 2 ist
  entsprechend anzuwenden.

                          § 36i
             Dauer des Zahlungsanspruchs
            für Windenergieanlagen an Land
     Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeit-
  raum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach
  der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder
  im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuord-
  nungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4
  auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windener-
  gieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung
  nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeit-
  punkt erfolgt.

                     Unterabschnitt 3
           Ausschreibungen für Solaranlagen

                          § 37
                Gebote für Solaranlagen

     (1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergän-
  zung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen
  errichtet werden sollen
  1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärm-
     schutzwand,
  2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu ei-
     nem anderen Zweck als der Erzeugung von
     Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet
     worden ist, oder

3. auf einer Fläche,
  a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
     Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
     plans bereits versiegelt war,
  b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
     Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
     plans eine Konversionsfläche aus wirtschaft-
     licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder
     militärischer Nutzung war,
  c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
     Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
     plans längs von Autobahnen oder Schienen-
     wegen lag, wenn die Freiflächenanlage in ei-
     ner Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen
     vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
     errichtet werden soll,
  d) die sich im Bereich eines beschlossenen Be-
     bauungsplans nach § 30 des Baugesetz-
     buchs befindet, der vor dem 1. September
     2003 aufgestellt und später nicht mit dem
     Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage
     zu errichten,
  e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan
     vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder
     Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der
     Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor-
     den ist, auch wenn die Festsetzung nach
     dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit
BGBl. 2016, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277
     dem Zweck geändert worden ist, eine Solar-
     anlage zu errichten,
  f) für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des
     Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist,

  g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun-

     desanstalt für Immobilienaufgaben stand oder
     steht und nach dem 31. Dezember 2013 von

     der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
     verwaltet und für die Entwicklung von Solar-
     anlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht
     worden ist,
  h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus-
     ses über die Aufstellung oder Änderung des
     Bebauungsplans als Ackerland genutzt wor-
     den sind und in einem benachteiligten Gebiet
     lagen und die nicht unter eine der in Buch-
     stabe a bis g genannten Flächen fällt oder
  i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus-
     ses über die Aufstellung oder Änderung des
     Bebauungsplans als Grünland genutzt wor-
     den sind und in einem benachteiligten Gebiet
     lagen und die nicht unter eine der in Buch-
     stabe a bis g genannten Flächen fällt.
   (2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in
Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters bei-
gefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist,
auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen,
oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers
dieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächen-
anlagen müssen und den Geboten für die Solar-
anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätz-
lich die folgenden Nachweise beigefügt werden:

1. Kopien von folgenden Dokumenten:
  a) dem Beschluss über die Aufstellung oder Än-
     derung eines Bebauungsplans nach § 2 des
     Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Ab-
     satzes 1 Nummer 3 zumindest auch mit dem
     Zweck der Errichtung von Solaranlagen be-
     schlossen worden ist,
  b) dem Offenlegungsbeschluss nach § 3 Ab-
     satz 2 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen
     des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest auch
     mit dem Zweck der Errichtung von Solaranla-
     gen ergangen ist,

  c) dem beschlossenen Bebauungsplan im Sinn

     des § 30 des Baugesetzbuchs, der in den
     Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest
     auch mit dem Zweck der Errichtung von Frei-
     flächenanlagen aufgestellt oder geändert wor-
     den ist, oder

  d) in dem Fall, dass die Freiflächenanlagen auf
     einer Fläche errichtet werden sollen, für die
     ein Verfahren nach § 38 Satz 1 durchgeführt
     worden ist, sofern kein Nachweis nach den
     Buchstaben a bis c erbracht worden ist, einen
     Planfeststellungsbeschluss, eine Plangeneh-
     migung oder einen Beschluss über eine Plan-
     änderung, die zumindest auch mit dem
     Zweck der Errichtung von Solaranlagen be-
     schlossen worden ist, und
2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der einge-
   reichte Nachweis nach Nummer 1 auf den in

   dem Gebot angegebenen Standort der Solaran-
   lagen bezieht.
   (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Frei-
flächenanlagen pro Gebot eine zu installierende

Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.

                       § 37a

           Sicherheiten für Solaranlagen
   Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranla-
gen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipli-
ziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender
Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in
1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilo-
   watt zu installierender Leistung, die bei Gebots-
   abgabe zu entrichten ist, und
2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro
   Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall
   eines Zuschlags spätestens am zehnten Werk-
   tag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-
   schlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich
   zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweit-
   sicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilo-
   watt zu installierender Leistung, wenn das Gebot
   einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Num-
   mer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.

                       § 37b
           Höchstwert für Solaranlagen
  (1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen
beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.

   (2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich
ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend
§ 49 Absatz 1 bis 4.

                       § 37c
           Besondere Zuschlagsvoraus-
        setzung für benachteiligte Gebiete;
     Verordnungsermächtigung für die Länder
   (1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Frei-
flächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe h und i bei dem Zuschlags-
verfahren für Solaranlagen nur berücksichtigen,
wenn und soweit die Landesregierung für Gebote
auf den entsprechenden Flächen eine Rechtsver-

ordnung nach Absatz 2 erlassen hat.

   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote
für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Lan-
desgebiet bezuschlagt werden können.

   (3) Gebote, die nur aufgrund einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben,
muss die Bundesnetzagentur entsprechend kenn-
zeichnen.

                       § 37d
            Rückgabe und Erlöschen
         von Zuschlägen für Solaranlagen
  (1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen
ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis
zur Einführung eines elektronischen Verfahrens
BGBl. 2016, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278
  nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende
  Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz-
  agentur zurückgeben.
    (2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solar-
  anlagen,

  1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht inner-

     halb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 voll-

     ständig geleistet hat oder

  2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38

     nicht spätestens 24 Monate nach der öffent-

     lichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle

     Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abge-

     lehnt worden ist.

     (3) Erlischt der Zuschlag, weil die Zweitsicherheit

  nicht hinterlegt wird, erhöht die Bundesnetzagentur

  das Ausschreibungsvolumen für den jeweils nächs-

  ten noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin

  um die entwertete Gebotsmenge.

                          § 38
        Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
    (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag ei-
  nes Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt
  worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solar-
  anlagen aus.
    (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen-
  den Angaben enthalten:
  1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das
     Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie
     der Meldung an das Register,
  2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anfor-
     derungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt
     sind,

  3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen
     nicht auf einer baulichen Anlage errichtet wor-
     den sind,

  4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlag-
     tem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt wer-
     den soll, einschließlich der jeweils für die Gebote
     registrierten Zuschlagsnummern und

  5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der
     Solaranlagen ist.

                          § 38a

              Ausstellung von Zahlungs-
           berechtigungen für Solaranlagen
    (1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
  darf nur ausgestellt werden,

  1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung,

     aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb

     genommen worden sind und der Bieter zum

     Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetrei-

     ber ist,

  2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen An-
     gaben an das Register gemeldet worden sind
     oder diese Angaben im Rahmen des Antrags
     nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden,
  3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge-
     botsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die
     nicht bereits einer anderen Zahlungsberechti-

  gung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur
  die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
  a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Ge-
     bots, bei dem als Standort für die Solar-
     anlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Num-
     mer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g

     angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen

     zugeteilt werden, die sich auf einem dieser

     Standorte befinden,

  b) für Freiflächenanlagen auf Ackerland in einem

     benachteiligten Gebiet nach § 37 Absatz 1

     Nummer 3 Buchstabe h können nur Gebots-

     mengen eines Zuschlags zugeteilt werden,

     die sich auf eine solche Fläche bezogen, und

  c) die Gebotsmengen von Geboten, die nur auf-

     grund einer Rechtsverordnung nach § 37c

     Absatz 2 bezuschlagt wurden, dürfen nur für

     Freiflächenanlagen verwendet werden, die auf

     einer der im bezuschlagten Gebot benannten
     Flächenkategorien im Gebiet des Bundes-
     lands, das die Rechtsverordnung erlassen
     hat, errichtet worden sind,
4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Ge-
   botsmenge die installierte Leistung der Solar-
   anlagen nicht überschreitet,
5. soweit bei Freiflächenanlagen
  a) die installierte Leistung von 10 Megawatt
     nicht überschritten wird und
  b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befin-
     den, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über
     die Aufstellung oder Änderung des Bebau-
     ungsplans rechtsverbindlich als Naturschutz-
     gebiet im Sinn des § 23 des Bundesnatur-
     schutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn
     des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
     festgesetzt worden ist,

6. wenn die Zweitsicherheit bei der Bundesnetz-
   agentur innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2
   Nummer 2 geleistet worden ist und

7. wenn bis zu dem Gebotstermin bei der Bundes-
   netzagentur die Gebühr nach der Anlage Num-
   mer 2 zur Ausschreibungsgebührenverordnung
   geleistet worden ist.

   (2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetrei-
ber, in dessen Netz der in den Solaranlagen er-

zeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstel-
lung der Zahlungsberechtigung einschließlich der
Nummern, unter denen die Anlage in dem Register
eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung
der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der

Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung auf-

grund eines Antrags ausgestellt wird, der spätes-

tens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der An-

lage gestellt wurde.

   (3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der An-
forderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. Er kann
hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise ver-
langen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle-
gung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetrei-
ber entsprechende Nachweise verlangen und diese
der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.
BGBl. 2016, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2279
Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur
das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leis-
tung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach
der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
   (4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind
den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zuge-
ordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen über-
tragen werden.

                      § 38b
       Anzulegender Wert für Solaranlagen

  (1) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht
dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots,
dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt

worden ist.

   (2) Solaranlagen, die aufgrund eines technischen
Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls
Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind
abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der
vor der Ersetzung an demselben Standort installier-
ten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt
in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die er-
setzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.
Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der
Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage
und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.

                 Unterabschnitt 4

      Ausschreibungen für Biomasseanlagen

                       § 39

          Gebote für Biomasseanlagen

   (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote ab-
gegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagsertei-
   lung noch nicht in Betrieb genommen worden
   sein,

2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
   schutzgesetz oder nach einer anderen Bestim-
   mung des Bundesrechts oder die Baugeneh-

   migung muss für die Anlage, für die ein Gebot

   abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebots-
   termin erteilt worden sein, und

3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten
   drei Wochen vor dem Gebotstermin als geneh-
   migt an das Register gemeldet worden sein; die
   Meldefristen des Registers bleiben hiervon un-
   berührt.
  (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben
beifügen:

1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung
   nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an
   das Register gemeldet worden ist, oder eine
   Kopie der Meldung an das Register und
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Ab-
   satz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung
   der Anlage erteilt worden ist, sowie die Geneh-
   migungsbehörde und deren Anschrift.

  (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach-
weise beifügen:
1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach
   Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden
   ist, oder die Erklärung des Inhabers der entspre-
   chenden Genehmigung, dass der Bieter das Ge-
   bot mit Zustimmung des Genehmigungsinha-
   bers abgibt, und
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi-
   gung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirk-
   samer Zuschlag aus einer früheren Ausschrei-
   bung für die Anlage besteht, für die das Gebot
   abgegeben worden ist.

   (4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach

§ 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben
wird, eine zu installierende Leistung von 20 Mega-
watt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entspre-
chend anzuwenden.

                        § 39a
         Sicherheiten für Biomasseanlagen

  Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomas-
seanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge
multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installieren-
der Leistung.

                        § 39b

         Höchstwert für Biomasseanlagen

   (1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanla-
gen beträgt im Jahr 2017 14,88 Cent pro Kilowatt-
stunde.

  (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja-
nuar 2018 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem
im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gelten-
den Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach
dem Komma gerundet. Für die Berechnung der
Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten An-
passung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert
zugrunde zu legen.

                        § 39c

                 Ausschluss von

           Geboten für Biomasseanlagen

  Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Bio-
masseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus,
wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Bio-
masseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der
zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

                        § 39d
                 Erlöschen von
         Zuschlägen für Biomasseanlagen

   (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Bio-
masseanlagen 24 Monate nach der öffentlichen Be-
kanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht
bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen
worden ist.
   (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist
nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes-
netzagentur die Frist, nach der der Zuschlag er-
lischt, wenn
BGBl. 2016, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280
  1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene
     Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2
     nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf
     Dritter rechtshängig geworden ist und

  2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung
     nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang
     durch die zuständige Behörde oder gerichtlich
     angeordnet worden ist.
  Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der
  Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer-
  den.

                          § 39e
                     Änderungen nach
       Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

     (1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf
  die sich die in dem Gebot angegebene Genehmi-
  gung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeord-
  net. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder an-
  dere Genehmigungen übertragen werden.

    (2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des
  Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die ge-
  änderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des
  Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

                          § 39f

                      Einbeziehung
              bestehender Biomasseanlagen
      (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Num-
  mer 2 und von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für
  Strom aus Biomasseanlagen, die erstmals vor dem
  1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse in Be-
  trieb genommen worden sind (bestehende Biomas-
  seanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der
  bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser
  Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in
  der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeit-

  punkt der Ausschreibung nur noch für höchstens

  acht Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4

  Satz 2 Nummer 1 können auch bestehende Bio-

  masseanlagen mit einer installierten Leistung von

  150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der
  Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote
  von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Num-
  mer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezu-
  schlagten Gebots desselben Gebotstermins.

     (2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1

  einer bestehenden Biomasseanlage einen Zu-
  schlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab
  dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber
  zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft
  an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem
  Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage
  maßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss
  dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen,
  der nicht vor dem dreizehnten und nicht nach dem
  sechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf
  die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt.
  Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats
  zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden
  Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbe-
  treiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt
  der neue Anspruch am ersten Tag des siebenund-

dreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der
bisherigen Ansprüche.

   (3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2
neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für
diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich,
die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember
2016 in Betrieb genommen worden sind.
   (4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Um-
weltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfs-
orientierten Betrieb technisch geeignet ist und der
Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netz-
betreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen be-
darfsorientierten Betrieb sind

1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforde-
   rungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
   und

2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die
   Anforderungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2
   Nummer 2.
  (5) Die §§ 39 bis 39e sind mit den Maßgaben
anzuwenden, dass

1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2
   für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten
   Tag des elften Kalenderjahres, das auf den Ge-
   botstermin folgt, erteilt worden sein muss,
2. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigen-
   erklärungen beifügen muss, nach denen

   a) er Betreiber der Biomasseanlage ist und
   b) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Num-
      mer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt,
      und

3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr

   2017 16,9 Cent pro Kilowattstunde beträgt; die-

   ser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar

   2018 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Ab-

   satz 2 entsprechend anzuwenden ist, und

4. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39d Absatz 1
   sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 er-
   lischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu
   diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Be-
   scheinigung des Umweltgutachters nach Ab-

   satz 4 vorgelegt hat.

   (6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage ei-
nen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert un-
abhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach
begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzu-
legenden Werts für den in der jeweiligen Anlage er-
zeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die
Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der
Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorange-
gangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Er-
mittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei
Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleis-
teten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insge-
samt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen,
sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden
BGBl. 2016, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei
zu teilen.

                       § 39g
              Dauer des Zahlungs-
         anspruchs für Biomasseanlagen

  (1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der

Zeitraum nach § 25 Satz 1 für bestehende Biomas-

seanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach

§ 39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen

spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Be-

kanntgabe des Zuschlags.

  (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage auf-
   grund einer Fristverlängerung nach § 39d Absatz 2
   erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheini-
   gung nach § 39f Absatz 4 erst nach dem Tag
   nach § 39f Absatz 2 vorgelegt wird.
   (3) Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zah-
lungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen
zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach
§ 39f verlängert werden.

                       § 39h
             Besondere Zahlungs-
       bestimmungen für Biomasseanlagen
   (1) Ein durch einen Zuschlag erworbener An-
spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas
besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases
eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais
1. bei Anlagen, die im Jahr 2017 oder 2018 einen
   Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr
   insgesamt höchstens 50 Masseprozent beträgt,
2. bei Anlagen, die im Jahr 2019 oder 2020 einen
   Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr
   insgesamt höchstens 47 Masseprozent beträgt,
   und
3. bei Anlagen, die im Jahr 2021 oder 2022 einen
   Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr
   insgesamt höchstens 44 Masseprozent beträgt.
Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen,
Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Liesch-
kolbenschrot anzusehen.

   (2) Für Strom aus Biomasseanlagen verringert
sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Ki-

lowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die

Höchstbemessungsleistung der Anlage überschrit-

ten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie

auf null und in den Veräußerungsformen einer Ein-

speisevergütung auf den Monatsmarktwert.
Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist

1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 50 Pro-

   zent verringerte Wert der bezuschlagten Gebots-
   menge und

2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der
   um 20 Prozent verringerte Wert der bezuschlag-
   ten Gebotsmenge.
Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet,
ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungs-

leistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebots-
menge entsprechend zu verringern.
   (3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas einge-
setzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr über-
wiegend durch anaerobe Vergärung von Biomasse
im Sinn der Biomasseverordnung mit einem An-
teil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn

der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01

und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der

Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist ihr

anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlags-

wert der Höhe nach begrenzt

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   500 Kilowatt auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde
   und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde.
   (4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entspre-
chend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anfor-
derungen nach Absatz 1 in entsprechender Anwen-
dung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatz-
stoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.

                  Unterabschnitt 5
       Technologieneutrale Ausschreibungen

                        § 39i
       Gemeinsame Ausschreibungen für
  Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
  (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren
2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
durch.
   (2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Aus-
schreibungen werden in einer Rechtsverordnung
nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sicherge-
stellt werden, dass
1. ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt,
2. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefähr-
   det werden,
3. die Kosteneffizienz gewährleistet wird und
4. Anreize für eine optimale Netz- und Systeminte-
   gration gesetzt werden.

Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis
zum 1. Mai 2018 erlassen.

  (3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den ge-

meinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregie-

rung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwie-

weit gemeinsame Ausschreibungen auch für die

Jahre ab 2021 durchgeführt werden.

                        § 39j

            Innovationsausschreibungen

  (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren
2018 bis 2020 Innovationsausschreibungen für er-
neuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen
Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare
Energien beschränkt. Auch können Gebote für
Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschie-
dener erneuerbarer Energien abgegeben werden.
BGBl. 2016, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2282
     (2) Die Einzelheiten der Innovationsausschrei-
  bungen werden in einer Rechtsverordnung nach
  § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt
  werden, dass besonders netz- oder systemdien-

  liche technische Lösungen gefördert werden, die

  sich im technologieneutralen wettbewerblichen Ver-

  fahren als effizient erweisen. Die Rechtsverordnung

  wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 er-

  lassen.
     (3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Inno-
  vationsausschreibungen legt die Bundesregierung
  rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit
  Innovationsausschreibungen auch für die Jahre ab
  2021 durchgeführt werden.

                     Abschnitt 4
        Gesetzliche Bestimmung der Zahlung

                   Unterabschnitt 1
                 Anzulegende Werte

                         § 40
                     Wasserkraft
     (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzu-
  legende Wert

  1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
     500 Kilowatt 12,40 Cent pro Kilowattstunde,

  2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von

     2 Megawatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde,
  3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
     5 Megawatt 6,25 Cent pro Kilowattstunde,
  4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
     10 Megawatt 5,48 Cent pro Kilowattstunde,
  5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
     20 Megawatt 5,29 Cent pro Kilowattstunde,
  6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von

     50 Megawatt 4,24 Cent pro Kilowattstunde und

  7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
     50 Megawatt 3,47 Cent pro Kilowattstunde.

     (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht
  auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
  2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn
  nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasser-
  rechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das
  Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde.
  Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchti-
  gungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leis-
  tungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht
  wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten
  mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme
  als neu in Betrieb genommen.

     (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen
  nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von
  mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein An-
  spruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der
  der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder
  Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem
  1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis ein-
  schließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den
  Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der
  Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeb-
  lichen Bestimmung.

   (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage
errichtet worden ist

1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz

   oder teilweise bereits bestehenden oder einer

   vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu-

   gung von Strom aus Wasserkraft neu zu errich-

   tenden Stauanlage oder

2. ohne durchgehende Querverbauung.
   (5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver-
ringern sich ab dem 1. Januar 2018 jährlich jeweils
für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
nen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent ge-
genüber den im jeweils vorangegangenen Kalen-
derjahr geltenden anzulegenden Werten und wer-
den auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden
Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach
Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu
legen.

                        § 41
          Deponie-, Klär- und Grubengas

   (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzu-
legende Wert

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von

   500 Kilowatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde.
  (2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzule-
gende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   500 Kilowatt 6,49 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von

   5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde.

   (3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzu-
legende Wert

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   1 Megawatt 6,54 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   5 Megawatt 4,17 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
   5 Megawatt 3,69 Cent pro Kilowattstunde.

Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit
Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Berg-
werken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus
stammt.

   (4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen
1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2018 jähr-
lich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber
den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gel-
tenden anzulegenden Werten und werden auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
rechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf-
grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind
die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
BGBl. 2016, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283
                        § 42
                     Biomasse

   Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasse-

verordnung, für den der anzulegende Wert nach

§ 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt

dieser

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und

4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde.

                        § 43

            Vergärung von Bioabfällen

   (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-
gesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit ei-
nem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im
Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01
und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der
Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr
von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent
gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende
Wert, wenn er nach § 22 Absatz 6 gesetzlich be-
stimmt wird,

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
   500 Kilowatt 14,88 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von

   20 Megawatt 13,05 Cent pro Kilowattstunde.

   (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtun-
gen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmit-
telbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen
Gärrückstände verbunden sind und die nachgerot-
teten Gärrückstände stofflich verwertet werden.

                        § 44

               Vergärung von Gülle

  Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-
gesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung ge-
wonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert
23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn

1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs-
   anlage erzeugt wird,
2. die installierte Leistung am Standort der Biogas-
   erzeugungsanlage insgesamt bis zu 75 Kilowatt
   beträgt und

3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen
   Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle
   mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügel-
   trockenkot von mindestens 80 Masseprozent ein-
   gesetzt wird.

                       § 44a
                Absenkung der
   anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse

   Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44

verringern sich beginnend mit dem 1. April 2017

jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres

für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
nen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in den
jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten
geltenden anzulegenden Werten und werden auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die
Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf-
grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind
die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

                       § 44b

                 Gemeinsame
        Bestimmungen für Strom aus Gasen

   (1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilo-
watt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem
Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Be-
messungsleistung der Anlage von 50 Prozent des
Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den
darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalen-
derjahr erzeugten Strommenge verringert sich der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungs-
form der Marktprämie auf null und in den Veräuße-
rungsformen einer Einspeisevergütung auf den Mo-
natsmarktwert.

   (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner
nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan einge-
setzt wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugt wird. Für diesen Anspruch ist ab dem ersten

Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch-
nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jah-
res jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach-
zuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des
Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur
Erfüllung der Voraussetzungen im Sinn von Satz 2
durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit
einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-
gung aus erneuerbaren Energien oder für den Be-
reich Wärmeversorgung nachzuweisen.

   (3) Die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik nach Absatz 2 Satz 2 wird vermutet, wenn
die Anforderungen des Arbeitsblatts FW 308 „Zertifi-
zierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-
Stromes –“ des AGFW Energieeffizienzverbandes
für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger
vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institu-
tionelle Veröffentlichungen) nachgewiesen werden.
Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens
eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung er-
folgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können
für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer
installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeig-
nete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden,
BGBl. 2016, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284
  aus denen die thermische und elektrische Leistung
  sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

    (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom

  aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit
  dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung

  mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.
     (5) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist
  jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio-
  methan oder Speichergas anzusehen,

  1. soweit die Menge des entnommenen Gases im
     Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
     der Menge von Deponiegas, Klärgas, Gruben-
     gas, Biomethan oder Speichergas entspricht,
     die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das
     Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
  2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb

     des Gases von seiner Herstellung oder Gewin-

     nung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und
     seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner
     Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanz-
     systeme verwendet worden sind.
     (6) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
  aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch,
  wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem
  Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur
  Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bi-
  lanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt
  wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene
  Teilmengen einschließlich der Zuordnung der einge-
  setzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist
  im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 5
  Nummer 2 zu dokumentieren.

                         § 44c
              Sonstige gemeinsame
       Bestimmungen für Strom aus Biomasse

    (1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
  aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,

  1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie ei-
     nes Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und
     Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Her-
     kunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche
     Biomasse und in welchem Umfang Speichergas
     oder Grubengas eingesetzt werden,

  2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt
     wird, für den Stromanteil aus flüssiger Bio-
     masse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung
     notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse,
     die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn-
     oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethyles-
     ter ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen,
     der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung not-
     wendig ist.

     (2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
  Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist
  ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstma-
  lige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus
  flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch
  Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs
  jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils
  für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuwei-
  sen.

   (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Ka-
lenderjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ der

Anlage 1 Nummer 2.1, wenn die Nachweisführung

nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2
Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.

   (4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der
Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Ta-
gebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis
nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben
im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetrei-
ber zu schwärzen.

                        § 45
                    Geothermie

   (1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzu-

legende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.

   (2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver-
ringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils
für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
nen Anlagen um 5 Prozent gegenüber den im je-
weils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden an-
zulegenden Werten und werden auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung
der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer
erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerun-
deten Werte zugrunde zu legen.

                        § 46

           Windenergie an Land bis 2018
   (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land,
die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen
worden sind und deren anzulegender Wert nach
§ 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt
der anzulegende Wert 4,66 Cent pro Kilowattstunde.

   (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzu-
legende Wert in den ersten fünf Jahren ab der In-

betriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowatt-
stunde. Diese Frist verlängert sich um einen Monat
pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der
Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags
unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist
um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenz-
ertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent
des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag
ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach
Maßgabe der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung.

   (3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer An-
lage nach Absatz 1, spätestens aber ein Jahr vor
dem Ende der nach Absatz 2 Satz 2 verlängerten
Frist wird der Standortertrag überprüft und die Frist
nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst.
§ 36h Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
wenden.

   (4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung
bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech-
nung des anzulegenden Werts angenommen, dass
ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt.
BGBl. 2016, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285
                       § 46a
                 Absenkung der
          anzulegenden Werte für Strom
        aus Windenergie an Land bis 2018

   (1) Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1
und 2 verringern sich zum 1. März, 1. April, 1. Mai,
1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für die nach die-
sem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um
1,05 Prozent gegenüber den in dem jeweils voran-
gegangenen Kalendermonat geltenden anzulegen-
den Werten. Danach verringern sie sich zum 1. Okto-
ber 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli
2018 und 1. Oktober 2018 für die nach diesem Zeit-
punkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,4 Pro-
zent gegenüber den in den jeweils vorangegange-
nen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden
Werten.
  (2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach
Absatz 1 Satz 2 erhöht sich jeweils, wenn der
Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von
2 500 Megawatt
1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf
   0,5 Prozent,
2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf
   0,6 Prozent,
3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf
   0,8 Prozent,
4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf
   1,0 Prozent,
5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf
   1,2 Prozent oder
6. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf
   2,4 Prozent.
  (3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach
Absatz 1 Satz 2 verringert sich jeweils, wenn der
Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von
2 400 Megawatt

1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf
   0,3 Prozent,

2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf
   0,2 Prozent oder

3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf

   null.

  (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absen-
kung der anzulegenden Werte verringert sich auf
null und es erhöhen sich die anzulegenden Werte
nach § 46 gegenüber den im jeweils vorangegan-
genen Quartal geltenden anzulegenden Werten,
wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den
Wert von 2 400 Megawatt
1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um
   0,2 Prozent oder

2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um

   0,4 Prozent.

   (5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem
letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem
ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem
Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht.                      5

   (6) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1
bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma

  gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzu-
  legenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung
  nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten
  Werte zugrunde zu legen.

                               § 46b

                Windenergie an Land ab 2019
     (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land,
  die nach dem 31. Dezember 2018 in Betrieb ge-
  nommen worden sind und deren anzulegender Wert
  nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, be-
  rechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert
  nach § 36h Absatz 1, wobei der Zuschlagswert
  durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten
  des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots
  der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land
  im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4
  ist entsprechend anzuwenden.
    (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den
  Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils
  höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschrei-
  bungsrunden eines Jahres jeweils bis zum 31. Ja-
  nuar des darauf folgenden Kalenderjahres.
      (3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

                                § 47
                Windenergie auf See bis 2020
    (1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See
  beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilo-
  wattstunde. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
  Verbindung mit Satz 1 besteht nur für Windenergie-
  anlagen auf See, die
  1. vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netz-
     anbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des
     Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapa-
     zitäten nach § 17d Absatz 3 des Energiewirt-
     schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
     geltenden Fassung erhalten haben und

  2. vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
     worden sind.

     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der
  anzulegende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der

  Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See

  15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der
  Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für jede über
  zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die
  die Anlage von der Küstenlinie entfernt ist, um
  0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe
  von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Was-
  sertiefe um 1,7 Monate. Als Küstenlinie gilt die in
  der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste
  und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII.,
  sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ost-
  seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe

  1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt

  und Hydrographie im Maßstab 1:375 0005 darge-
  stellte Küstenlinie. Die Wassertiefe ist ausgehend
  von dem Seekartennull zu bestimmen.

Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
legt.
BGBl. 2016, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
     (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der
  anzulegende Wert für Strom aus Windenergieanla-
  gen auf See, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb

  genommen worden sind, in den ersten acht Jahren

  ab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro

  Kilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor
  der Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbe-
  treiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch
  nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf
  die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe

  entsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangs-

  wert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro

  Kilowattstunde beträgt.

     (4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergie-
  anlage auf See länger als sieben aufeinanderfol-
  gende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach
  § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
  zes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist
  und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat,
  verlängert sich der Zeitraum, für den der Anspruch
  auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeise-
  vergütung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, be-
  ginnend mit dem achten Tag der Störung um den
  Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
  soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See
  die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Ab-
  satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch

  nimmt; in diesem Fall verkürzt sich der Anspruch auf

  Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung

  nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der

  Verzögerung.

     (5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und
  Absatz 3 Satz 2 verringern sich gegenüber den
  jeweils vorher geltenden anzulegenden Werten

  1. um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die
     in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genom-
     men werden, und

  2. um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die

     im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden.

     (6) Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1
  verringert sich für Anlagen, die in den Jahren 2018
  und 2019 in Betrieb genommen werden, um
  1,0 Cent pro Kilowattstunde.
     (7) Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6
  ist statt des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der
  Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergie-
  anlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4
  des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn
  die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen
  Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9
  des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.

                          § 48

               Solare Strahlungsenergie

     (1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzu-
  legender Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich
  bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der
  Absätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde,
  wenn die Anlage
  1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons-
     tigen baulichen Anlage angebracht ist und das
     Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vor-
     rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung

   von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich-
   tet worden ist,

2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein

   Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs

   durchgeführt worden ist, oder

3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-
   plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs er-
   richtet worden ist und

   a) der Bebauungsplan vor dem 1. September

      2003 aufgestellt und später nicht mit dem

      Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage

      zu errichten,

   b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010
      für die Fläche, auf der die Anlage errichtet
      worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet
      im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsver-
      ordnung ausgewiesen hat, auch wenn die
      Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumin-
      dest auch mit dem Zweck geändert worden
      ist, eine Solaranlage zu errichten, oder
   c) der Bebauungsplan nach dem 1. September
      2003 zumindest auch mit dem Zweck der Er-
      richtung einer Solaranlage aufgestellt oder
      geändert worden ist und sich die Anlage

      aa) auf Flächen befindet, die längs von Auto-

          bahnen oder Schienenwegen liegen, und

          die Anlage in einer Entfernung bis zu

          110 Metern, gemessen vom äußeren

          Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet
          worden ist,

      bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt
          des Beschlusses über die Aufstellung
          oder Änderung des Bebauungsplans be-
          reits versiegelt waren, oder

      cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-

          licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher

          oder militärischer Nutzung befindet und
          diese Flächen zum Zeitpunkt des Be-
          schlusses über die Aufstellung oder Ände-
          rung des Bebauungsplans nicht rechts-
          verbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn
          des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
          oder als Nationalpark im Sinn des § 24
          des Bundesnaturschutzgesetzes festge-
          setzt worden sind.
   (2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließ-
lich auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der an-
zulegende Wert

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von
   10 Kilowatt 12,70 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von
   40 Kilowatt 12,36 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von
   750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde.
  (3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an
oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein
Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach
§ 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist
Absatz 2 nur anzuwenden, wenn
BGBl. 2016, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
1. nachweislich vor dem 1. April 2012
   a) für das Gebäude der Bauantrag oder der
      Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bau-
      anzeige erstattet worden ist,
   b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen
      Errichtung, die nach Maßgabe des Bauord-
      nungsrechts der zuständigen Behörde zur
      Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die
      erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde
      erfolgt ist oder
   c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs-
      bedürftigen, insbesondere genehmigungs-,
      anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit
      der Bauausführung des Gebäudes begonnen
      worden ist,

2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam-
   menhang mit einer nach dem 31. März 2012 er-
   richteten Hofstelle eines land- oder forstwirt-
   schaftlichen Betriebes steht oder

3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von
   Tieren dient und von der zuständigen Baube-
   hörde genehmigt worden ist.
Im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.
   (4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an-
zuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent-
fällt für die ersetzten Anlagen endgültig.

                        § 49

          Absenkung der anzulegenden
  Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

   (1) Die anzulegenden Werte nach § 48 verringern
sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich zum ersten
Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegen-
über den in dem jeweils vorangegangenen Kalen-
dermonat geltenden anzulegenden Werten. Die
monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils
zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines
Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf-
grund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im
sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4
registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurech-
nen ist (annualisierter Brutto-Zubau).
  (2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden
Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich, wenn der
annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den
Wert von 2 500 Megawatt
1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, auf
   1,00 Prozent,
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf
   1,40 Prozent,
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, auf
   1,80 Prozent,

4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, auf
   2,20 Prozent,

5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, auf
   2,50 Prozent oder
6. um mehr als 5 000 Megawatt überschreitet, auf
   2,80 Prozent.
  (3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden
Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn

der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen
den Wert von 2 500 Megawatt
1. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf
   0,25 Prozent,
2. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf
   null,
3. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, auf
   null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen
   sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen
   Quartals einmalig um 1,50 Prozent, oder
4. um mehr als 1 200 Megawatt unterschreitet, auf
   null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen
   sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen
   Quartals einmalig um 3,00 Prozent.

   (4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem
letzten Kalendertag des achten Monats und vor
dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der
einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht.

   (5) Wenn die Summe der installierten Leistung
der Solaranlagen, die in dem Register mit der
Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus
diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch
genommen werden soll, und von Solaranlagen, die
nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen
sind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern
sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten

Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung
folgenden Kalendermonats auf null.

   (6) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Er-
reichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen
Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen
Regelung vor.

                  Unterabschnitt 2

              Zahlungen für Flexibilität

                        § 50
          Zahlungsanspruch für Flexibilität
    (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbe-
treiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe
des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung instal-
lierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeug-
ten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf
Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fas-
sung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht;
dieser Anspruch bleibt unberührt.
  (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entspre-
chend anzuwenden.
                        § 50a

       Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

    (1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Be-
reitstellung flexibler installierter Leistung 40 Euro
pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibi-
litätszuschlag) in
1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
   mit einer installierten Leistung von mehr als
   100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetz-
   lich bestimmt wird, und
BGBl. 2016, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas,
     deren anzulegender Wert durch Ausschreibun-
     gen ermittelt worden ist.
     (2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag
  besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in
  § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem
  Kalenderjahr erzeugten Strommenge einen An-
  spruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit
  § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser
  Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.

    (3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die ge-

  samte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1
  verlangt werden.

                         § 50b
       Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

     Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
  aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten-
  den Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014
  in Betrieb genommen worden sind, können ergän-
  zend zu einer Veräußerung des Stroms in den
  Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von
  dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstel-
  lung zusätzlich installierter Leistung für eine be-
  darfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprä-
  mie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt
  130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zu-
  sätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die
  Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt
  sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt
  sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus An-
  lagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3

  rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend an-

  zuwenden. Wenn aufgrund von Satz 4 Korrekturen

  von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015
  erforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausrei-
  chend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der
  Genehmigung oder Zulassung nach § 100 Absatz 4
  sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der
  Anlage vorlegt.

                      Abschnitt 5

               Rechtsfolgen und Strafen

                          § 51
                  Verringerung des
       Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
    (1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die
  Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der euro-
  päischen Strombörse European Power Exchange in
  Paris in der vortägigen Auktion in mindestens sechs
  aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verrin-
  gert sich der anzulegende Wert für den gesamten
  Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unter-
  brechung negativ sind, auf null.

     (2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in
  dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindes-
  tens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung ver-
  äußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netz-
  betreiber bei der Datenübermittlung nach § 71
  Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in
  dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stunden-
  kontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen

sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in
diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalender-
tag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise
liegt.
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
auf
1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leis-
   tung von weniger als 3 Megawatt,

2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung
   von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Ab-

   satz 1 entsprechend anzuwenden ist,

3. Pilotwindenergieanlagen an Land und
4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Num-
   mer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

                        § 52

                Verringerung des
      Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
   (1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,

1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung
   der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das
   Register übermittelt haben und die Meldung
   nach § 71 noch nicht erfolgt ist,
2. solange und soweit Betreiber von im Register
   registrierten Anlagen die zur Meldung einer
   Erhöhung der installierten Leistung der Anlage
   erforderlichen Angaben nicht an das Register
   übermittelt haben und die Meldung nach § 71
   noch nicht erfolgt ist,

3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2

   Satz 1 zweiter Halbsatz oder Absatz 3 ver-

   stoßen,

4. wenn Betreiber von Anlagen, deren anzulegen-
   der Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
   gegen § 27a verstoßen oder
5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz 2
   der Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 nicht
   erbracht ist.

Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Ka-
lendermonats anzuwenden, der auf die Beendigung
des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3
folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalen-
derjahr des Verstoßes anzuwenden.
  (2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den
Monatsmarktwert,
1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2,
   5 oder 6 verstoßen,

2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die
   Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den
   verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b
   Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c über-
   mittelt haben,

3. solange Anlagenbetreiber, die die Ausfallver-
   gütung in Anspruch nehmen, eine der Höchst-
   dauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster
   Halbsatz überschreiten,
4. solange Anlagenbetreiber, die eine Einspeisever-
   gütung in Anspruch nehmen, gegen § 21 Ab-
   satz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die
BGBl. 2016, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
  Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem
  ein solcher Verstoß erfolgt ist, oder
5. wenn Anlagenbetreiber gegen eine Pflicht nach
   § 80 verstoßen.

Die Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2
bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Be-
endigung des Verstoßes folgt, im Fall des Satzes 1
Nummer 3 für die Dauer des gesamten Kalender-
monats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und
im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des
Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs
Kalendermonate anzuwenden.

   (3) Der anzulegende Wert verringert sich um je-
weils 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stel-
len nach dem Komma gerundet wird,

1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung
   der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das
   Register übermittelt haben, aber die Meldung
   nach § 71 erfolgt ist, oder

2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer im
   Register registrierten Anlage eine Erhöhung der
   installierten Leistung der Anlage nicht nach
   Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 über-
   mittelt haben, aber die Meldung nach § 71 er-
   folgt ist.

   (4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 geltend machen, verlieren, solange

sie gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 oder gegen

§ 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein

Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der

Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf

vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung

nach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in

diesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezen-

trale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgelt-

verordnung und ihren Anspruch auf Zuschlags-

zahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-

Kopplungsgesetzes, soweit ein solcher besteht,

oder andernfalls ihren Anspruch auf vorrangigen

Netzzugang.

                       § 53
       Verringerung der Einspeisevergütung

   Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergü-
tung berechnet sich aus den anzulegenden Werten,
wobei von den anzulegenden Werten

1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus An-
   lagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft,
   Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder
   Grubengas abzuziehen sind oder

2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solar-
   anlagen oder aus Windenergieanlagen an Land
   oder auf See abzuziehen sind.
Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzule-
gende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, so-
lange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen
wird.

                       § 53a
           Verringerung des Zahlungs-
    anspruchs bei Windenergieanlagen an Land
   (1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert
verringert sich bei Windenergieanlagen an Land
auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den ge-
setzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1
verzichtet hat. Der Anspruch auf eine durch Aus-
schreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1
bleibt unberührt.

   (2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage ange-
schlossen werden soll, über den Verzicht nach
§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c.

                       § 53b

                Verringerung des
    Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen
   Der anzulegende Wert für Strom, für den dem
Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt
worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzu-
legender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent
pro Kilowattstunde.

                       § 54

          Verringerung des Zahlungs-
 anspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen

   (1) Der durch Ausschreibungen ermittelte anzu-

legende Wert verringert sich bei Solaranlagen um

0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung

der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge,

die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach

Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden

ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu-

schlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebots-

mengen von mehreren bezuschlagten Geboten zu-

geordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der

bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zutei-

lung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Ka-

lendermonats beantragt worden ist.

   (2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zu-
mindest teilweise mit den im Gebot angegebenen
Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der an-
zulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent
pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Ge-
botsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten
zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlags-
wert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine
Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent
pro Kilowattstunde.

                       § 55

                      Pönalen
   (1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land
nach § 36 müssen Bieter an den regelverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-
ten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei-
   nes bezuschlagten Gebots für eine Windenergie-
   anlage an Land nach § 35a entwertet werden
   oder
BGBl. 2016, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290
  2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als
     24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe
     des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
  Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2
  berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezu-
  schlagten Gebots

  1. abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffent-
     liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
     Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
     multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,

  2. abzüglich der vor Ablauf des 26. auf die öffent-

     liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden

     Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
     multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder

  3. abzüglich der vor Ablauf des 28. auf die öffent-

     liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
     Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
     multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
    (2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land
  nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend
  von Absatz 1 an den verantwortlichen Übertra-
  gungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
  1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
     eines bezuschlagten Gebots für eine Windener-
     gieanlage an Land nach § 35a entwertet werden
     oder

  2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als
     48 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe
     des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
  Wenn und soweit ein Zuschlag, der auf ein Gebot
  nach § 36g Absatz 1 erteilt worden ist, nach § 35a
  entwertet wird, weil die Bürgerenergiegesellschaft
  die Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der
  Frist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundes-

  netzagentur beantragt hat, berechnet sich die Höhe

  der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwer-

  teten Gebotsmenge multipliziert mit 15 Euro pro

  Kilowatt. Im Übrigen berechnet sich die Höhe der
  Pönale nach Satz 1 aus der Gebotsmenge des be-
  zuschlagten Gebots
  1. abzüglich der vor dem 48. auf die öffentliche
     Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat
     in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-
     pliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
  2. abzüglich der vor dem 50. auf die öffentliche
     Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat
     in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-
     pliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,

  3. abzüglich der vor dem 52. auf die öffentliche
     Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat
     in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-
     pliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
     (3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter
  an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
  treiber eine Pönale leisten,
  1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach
     § 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt, weil die
     Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig
     geleistet worden ist, oder
  2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei-
     nes bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage
     nach § 35a entwertet werden.

Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 ent-
spricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das
Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der
Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus
der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit
50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich
für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2
Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf
25 Euro pro Kilowatt.

  (4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine
bestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind,

müssen Bieter an den verantwortlichen Übertra-

gungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
   eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse-

   anlage nach § 35a entwertet werden oder

2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate
   nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-
   schlags in Betrieb genommen worden ist.
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-
botsmenge des bezuschlagten Gebots
1. abzüglich der vor Ablauf des 18. auf die öffent-
   liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
   Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
   multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,

2. abzüglich der vor Ablauf des 20. auf die öffent-
   liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
   Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
   multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
3. abzüglich der vor Ablauf des 22. auf die öffent-
   liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
   Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
   multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.

   (5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanla-

gen nach § 39f müssen Bieter an den verantwort-

lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-

ten,

1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
   eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse-
   anlage nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber
   die Bescheinigung des Umweltgutachters nach
   § 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f
   Absatz 2 vorgelegt hat.
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-
botsmenge des bezuschlagten Gebots

1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, wenn der
   Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
   scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
   Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2
   vorgelegt hat,
2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, wenn der
   Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
   scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
   Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach
   dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat, und
3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, wenn der
   Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
   scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
   Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag
   nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.
BGBl. 2016, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291
  (6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5
muss durch Überweisung eines entsprechenden
Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungs-

netzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zu-
schlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für
das die Pönale geleistet wird.
  (7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetz-
betreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen
nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das
Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der
Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten
Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung
der Gebotsmenge folgt.

   (8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertra-
gungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die
Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Anga-
ben mit:

1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben
   des Gebots,
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge

   und Zuschlagswerte für das Gebot,
3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleiste-
   ten Sicherheit,

4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
5. das Erlöschen des Zuschlags,

6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags

   und

7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zah-
   lungsberechtigung, sofern der Solaranlage Ge-
   botsmengen zugeteilt worden sind und der im
   Gebot angegebene Standort der Solaranlage in
   der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetz-
   betreibers liegt.

                      § 55a

           Erstattung von Sicherheiten

   (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot
zurück, wenn der Bieter
1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückge-
   nommen hat,

2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 er-
   halten hat oder

3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet

   hat.

   (2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter-
legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch,
soweit der Netzbetreiber

1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach
   § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur über-
   mittelt hat oder
2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine
   Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 7 Ab-
   satz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine
   entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der
   Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt-
   schaftsgesetzes übermittelt hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
des bezuschlagten Gebots entwertet worden, er-

  stattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in
  voller Höhe.“

7. § 56 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen
      an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht,
      diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren
      Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu
      kennzeichnen.“
8. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die
     Angabe „§ 50“ und werden die Wörter „finanziel-
     len Förderungen“ durch die Wörter „Zahlungen
     abzüglich der Rückzahlungen nach § 36h Ab-
     satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen
     zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
     lungsenergie“ durch das Wort „Solaranlagen“ er-
     setzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem
     Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben,
     muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die
     Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis
     eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81
     Absatz 4 oder 5 erfolgt und beruht die Rück-

     forderung auf der Anwendung einer nach der

     Zahlung in anderer Sache ergangenen höchst-
     richterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber
     berechtigt, insoweit die Einrede der Überein-
     stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer
     Entscheidung der Clearingstelle zu erheben, bis
     das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage
     endet. Der Rückforderungsanspruch verjährt
     mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung fol-
     genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1
     erlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Ver-

     hältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und
     Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden.
     § 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4
     nicht anzuwenden.“
9. § 58 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 19
         finanziell geförderten Strommengen“ durch

         die Wörter „Strommengen, für die sie Zah-

         lungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rück-
         zahlungen nach § 36h Absatz 2, § 46 Ab-
         satz 3 und § 46b Absatz 1 erhalten,“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „von finan-
         ziellen Förderungen nach § 19 oder § 52“
         durch die Wörter „nach § 19 oder § 50“ er-
         setzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 oder
     § 57 finanziell gefördert“ durch die Wörter „für
     die sie nach § 19 Absatz 1 oder § 57 gezahlt“
     ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 52“ durch die
         Angabe „und 50“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292
       bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „finan-
           ziellen Förderung“ durch das Wort „Zahlung“
           ersetzt.
10. In § 59 wird das Wort „Ausgleichsmechanismusver-
    ordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-
    Verordnung“ ersetzt.

11. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-

      mechanismusverordnung“ durch die Wörter „Er-
      neuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.

   b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

   c) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Es wird widerleglich vermutet, dass Strommen-
       gen, die aus einem beim Übertragungsnetzbe-
       treiber geführten Bilanzkreis an physikalische
       Entnahmestellen abgegeben werden, von einem

       Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letzt-

       verbraucher geliefert werden. Der Inhaber des

       betreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG-
       Umlage mit dem Elektrizitätsversorgungsunter-
       nehmen gesamtschuldnerisch.“

   d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
           Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter
           „der EEG-Umlage“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „gegenüber dem
           Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ gestri-
           chen und nach den Wörtern „Mahnung und
           Androhung der Kündigung“ die Wörter „ge-
           genüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in
           dessen Bilanzkreis die betroffenen Strom-
           mengen geführt werden,“ eingefügt.

   e) Absatz 3 wird aufgehoben.

   f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
12. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
                          „§ 60a
               EEG-Umlage für stromkosten-
       intensive Unternehmen und Schienenbahnen
      Die Übertragungsnetzbetreiber können für Strom,
   der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
   an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-
   Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von

   dem Letztverbraucher verlangen, wenn und soweit
   der Letztverbraucher den Strom an einer Abnahme-
   stelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63
   oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur
   nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung ver-

   langt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen

   dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitäts-
   versorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die
   nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entspre-
   chend anzuwenden.“
13. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „nach § 5 Nummer 1“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „keine
           finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch
           nimmt“ durch die Wörter „keine Zahlung

          nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch
          nimmt“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 32“ durch
          die Angabe „§ 24“ ersetzt.
14. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

                          „§ 61a

               Ausnahmen von der Pflicht

              zur Zahlung der EEG-Umlage

     (1) Für Strom, der zum Zweck der Zwischen-
   speicherung an einen elektrischen, chemischen,

   mechanischen oder physikalischen Stromspeicher
   geliefert oder geleitet wird, entfällt die Pflicht zur
   Zahlung der EEG-Umlage, wenn
   1. dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur
      Einspeisung von Strom in das Netz entnommen
      wird oder

   2. für den gesamten Strom, der dem Speicher ent-

      nommen wird, die EEG-Umlage nach § 60 Ab-

      satz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.

      (2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
   entfällt auch für Strom, der zur Erzeugung von
   Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz

   eingespeist wird, wenn das Speichergas unter
   Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b
   Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung ein-
   gesetzt und auf den Strom die EEG-Umlage nach
   § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.
     (3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
   entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum
   Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als
   Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltver-
   ordnung geliefert wird.“

15. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „finanziellen Förderungen“ durch das Wort „Zah-
      lungsansprüche“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird das Wort „den“ durch das
      Wort „dem“ ersetzt.
   c) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.

   e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

      „7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem spä-
          teren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.“
16. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt

      gefasst:

      „a) bei einem Unternehmen, das einer Branche
          nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist,
          mindestens 14 Prozent betragen hat, und“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman-
              teil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf
              a) 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-
                 mittelten EEG-Umlage bei Unterneh-
                 men, die
BGBl. 2016, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
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                 aa) einer Branche nach Liste 1 der
                     Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern
                     die Stromkostenintensität min-

                     destens 17 Prozent betragen hat,

                     oder

                 bb) einer Branche nach Liste 2 der
                     Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern
                     die Stromkostenintensität min-
                     destens 20 Prozent betragen hat,

                     oder

              b) 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-
                 mittelten EEG-Umlage bei Unterneh-
                 men, die einer Branche nach Liste 1
                 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern

                 die Stromkostenintensität mindestens

                 14 Prozent und weniger als 17 Pro-
                 zent betragen hat.“

      bb) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buch-

          stabe a die Angabe „Nummer 2“ durch die
          Angabe „Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Sätze 5 bis 7 aufgeho-

      ben.

   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort

          „ist“ durch die Wörter „ist oder sind“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
          gestrichen.

      cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:
          „2a. „neu gegründete Unternehmen“ Unter-
               nehmen, die mit nahezu vollständig
               neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit
               erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht
               durch Umwandlung entstanden sein;
               neue Betriebsmittel liegen vor, wenn
               ein Unternehmen ohne Sachanlagever-
               mögen neues Sachanlagevermögen er-
               wirbt oder schafft; es wird unwiderleg-

               lich vermutet, dass der Zeitpunkt der

               Neugründung der Zeitpunkt ist, an
               dem erstmals Strom zu Produktions-
               zwecken verbraucht wird, und“.

17. In § 67 Absatz 2 werden nach dem Wort „schrift-

    lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

18. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er-
    setzt:

                           „§ 69
           Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

      (1) Unternehmen und Schienenbahnen, die eine

   Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten

   haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschrei-
   bung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministe-
   rium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für
   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauf-

   tragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen:

   1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst ver-
      brauchten Strommengen, auch solche, die nicht
      von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind,

      um eine Grundlage für die Entwicklung von Effi-
      zienzanforderungen zu schaffen,

   2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienz-

      steigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnah-

      men, die durch den Betrieb des Energie- oder
      Umweltmanagementsystems oder eines alterna-
      tiven Systems zur Verbesserung der Energie-
      effizienz aufgezeigt wurden,

   3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Strom-

      kosten des Unternehmens, soweit dies für die
      Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für
      Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen
      erforderlich ist, und

   4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fort-

      schreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.

   Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
   kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2

   näher ausgestalten.

      (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
   kontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbei-

   tung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2

   erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und
   Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung

   und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln.

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
   darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte
   Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 über-
   mitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheim-
   nisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur
   übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unter-
   nehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Das
   Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist
   berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung,
   die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Un-
   ternehmens und der begünstigten Abnahmestelle
   zu veröffentlichen.

                          § 69a

                 Mitteilungspflicht der

              Behörden der Zollverwaltung

      Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflich-
   tet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
   kontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der

   Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen

   einschließlich personenbezogener Daten mitzu-
   teilen.“

19. § 71 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden
    Nummern 1 bis 3 ersetzt:
   „1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die
       Endabrechnung des jeweils vorangegangenen

       Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagen-

       scharf zur Verfügung stellen,

   2. mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage
      erzeugten Strom

      a) eine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1

         Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuer-
         gesetzes in Anspruch genommen wird, und
         ihn über entsprechende Änderungen infor-
         mieren,
BGBl. 2016, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294
       b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind,
          wenn der anzulegende Wert der Anlage ge-
          setzlich bestimmt ist, und

   3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der
      Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzun-
      gen und eingesetzten Technologien nach § 39h,
      § 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder
      zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44
      Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach

      § 39h Absatz 2, § 44b und § 44c vorgeschrie-
      benen Weise übermitteln.“
20. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs-

       netzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten
       Übertragungsnetzbetreiber
       1. die folgenden Angaben unverzüglich, nach-
          dem sie verfügbar sind, zusammengefasst
          übermitteln:

         a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
            Strom aus erneuerbaren Energien und

            Grubengas nach § 19 Absatz 1 und die

            Bereitstellung von installierter Leistung

            nach § 50 in der für die jeweilige Anlage

            geltenden Fassung des Erneuerbare-Ener-

            gien-Gesetzes,

         b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen
            Meldungen nach § 21c Absatz 1, jeweils
            gesondert für die verschiedenen Veräuße-
            rungsformen nach § 21b Absatz 1,

         c) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu-
            sätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b
            den Energieträger, aus dem der Strom in
            der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die
            installierte Leistung der Anlage sowie die
            Dauer, seit der die betreffende Anlage
            diese Veräußerungsform nutzt,

         d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57
            Absatz 2 in Verbindung mit der Systemsta-
            bilitätsverordnung, die Anzahl der nachge-
            rüsteten Anlagen und die von ihnen erhal-
            tenen Angaben nach § 71 sowie

         e) die sonstigen für den bundesweiten Aus-
            gleich erforderlichen Angaben,

       2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formu-

          larvorlagen, die der Übertragungsnetzbetrei-

          ber auf seiner Internetseite zur Verfügung
          stellt, in elektronischer Form die Endabrech-
          nung für das jeweils vorangegangene Kalen-
          derjahr sowohl für jede einzelne Anlage als
          auch zusammengefasst vorlegen; § 24 Ab-
          satz 3 ist entsprechend anzuwenden; bis
          zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelager-
          ten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis
          über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu erset-
          zenden Kosten vorzulegen; spätere Änderun-
          gen der Ansätze sind dem Übertragungsnetz-
          betreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der

          nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.“

   b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „finanzieller Förderungen“ gestrichen.

21. In § 74 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach
    Satz 2 zur Verfügung stellen“ die Wörter „, die den
    Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genü-
    gen“ gestrichen.

22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97
    bis 99“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt.

23. § 77 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Netzbetreiber
          und Elektrizitätsversorgungsunternehmen“
          durch das Wort „Übertragungsnetzbetreiber“
          ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Der Standort von Anlagen mit einer instal-
          lierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt
          ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemein-
          deschlüssel anzugeben.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen

      die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die ver-

      markteten Strommengen nach § 59 sowie die

      Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buch-

      stabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-

      Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite
      in nicht personenbezogener Form veröffent-
      lichen.“

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „finanziellen För-
      derungen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt
      und das Wort „geförderten“ durch die Wörter
      „kaufmännisch abgenommenen“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „auf Grund der
      Rechtsverordnung nach § 93“ durch die Wörter
      „in dem Register“ ersetzt.

24. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert
      nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch
      die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle
      Förderung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch ge-

      nommen wurde“ durch die Wörter „Zahlung

      nach § 19 Absatz 1 erfolgte“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erneuer-
      baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem
      Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter
      „finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt.

   d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert
      nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch
      die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er-
      setzt.

   e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „erneuer-

      baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem
      Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter
      „finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295
25. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 79a er-
    setzt:
                          „§ 79
                  Herkunftsnachweise

     (1) Das Umweltbundesamt

   1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunfts-
      nachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
      aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50
      in Anspruch genommen wird,

   2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
   3. entwertet Herkunftsnachweise.

      (2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung er-
   folgen elektronisch und nach Maßgabe der Her-
   kunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das
   Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen,
   um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu
   schützen.

      (3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der
   außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist,
   erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach
   Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweisver-
   ordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Aus-
   ländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt
   werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des
   Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG
   erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umwelt-
   bundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen
   Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie
   mit Organen der Europäischen Union. Strom, für
   den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt
   worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sons-
   tige Weise direkt vermarktet wird.

      (4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektro-
   nische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerken-
   nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-
   nachweisen registriert werden (Herkunftsnachweis-
   register).

      (5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine

   erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom-

   menge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für

   jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte

   Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Her-

   kunftsnachweis ausgestellt.

      (6) Das Umweltbundesamt kann von Personen,

   die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die

   Übermittlung insbesondere folgender Angaben an

   das Herkunftsnachweisregister verlangen:

   1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
   2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern
      vorhanden,

   3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung,
      den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern
      vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der An-
      lage,
   4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt
      wird,

   5. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem
      Umfang
      a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wur-
         de, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

   b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge
      eine Zahlung nach § 19 oder § 50 bean-
      sprucht hat, und
6. die Nummer der Messeinrichtung oder der
   Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie

   die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte,
   über die der in der Anlage erzeugte Strom bei
   der Einspeisung in das Netz zähltechnisch er-
   fasst wird.

  (7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstru-
mente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesen-
gesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapier-
handelsgesetzes.

                       § 79a
                Regionalnachweise
   (1) Das Umweltbundesamt

1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regional-
   nachweise für direkt vermarkteten Strom aus
   erneuerbaren Energien aus,

2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
3. entwertet Regionalnachweise.
   (2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung
erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der
Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das
Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen,
um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu
schützen.

  (3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des
Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Aus-
schreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten
haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnach-
weise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern
der Strom an einen Letztverbraucher im Bundes-
gebiet geliefert wird.

   (4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektroni-
sche Datenbank ein, in der die Ausstellung, Über-
tragung und Entwertung von Regionalnachweisen

registriert werden (Regionalnachweisregister). Das

Umweltbundesamt darf das Regionalnachweis-

register gemeinsam mit dem Herkunftsnachweis-

register in einer elektronischen Datenbank be-

treiben.

   (5) Regionalnachweise werden jeweils für eine

erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom-

menge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für

jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte

Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regio-
nalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen
nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms,
für den sie ausgestellt worden sind, übertragen
werden.

   (6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag
einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus ei-
ner Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der
Region des belieferten Letztverbrauchers befindet.
Die Region des belieferten Letztverbrauchers um-
fasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder
teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das
Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztver-
braucher den Strom verbraucht. Das Umweltbun-
desamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Post-
BGBl. 2016, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296
   leitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird,
   welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Re-
   gion gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt
   abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte
   Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom

   verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere
   Postleitzahlengebiete umfasst.

     (7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mel-
   det für jede Region, für die es Regionalnachweise
   nutzen will, bis zum 28. Februar eines Jahres für
   das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an das
   Umweltbundesamt:
   1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversor-
      gungsunternehmen an seine Letztverbraucher
      in dieser Region geliefert hat und nach § 78 in
      der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Ener-
      gien, finanziert aus der EEG-Umlage“ ausweisen
      muss, und

   2. die Regionalnachweise, die es für diese Region

      entwerten lassen will.
      (8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsver-
   sorgungsunternehmen Regionalnachweise nach
   Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der

   Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirt-

   schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern aus-
   weisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das
   Unternehmen nach § 78 Absatz 1 als „Erneuerbare
   Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ kenn-
   zeichnen muss, in regionalem Zusammenhang
   zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein
   Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regio-
   nalnachweise entwerten lässt, als es der Strom-
   menge aus „Erneuerbaren Energien, finanziert aus
   der EEG-Umlage“ entspricht, die es an Letztver-
   braucher in der betreffenden Region geliefert hat,
   kann es die darüber hinausgehenden Regional-
   nachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.
      (9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
   In Ergänzung zu Satz 1 kann
   1. das Umweltbundesamt von Personen, die das
      Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft ver-
      langen über die vertragliche Lieferkette für
      Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt
      werden sollen, insbesondere über die an der
      Lieferkette beteiligten Personen und die betref-
      fende Strommenge,
   2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Aus-
      kunft verlangen, ob und in welchem Umfang
      einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise aus-
      gestellt worden sind.

     (10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen-
   den.“
26. § 80 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe
      „§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „finanzielle För-

           derung“ durch das Wort „Zahlung“ und die
           Wörter „in Anspruch nehmen“ durch das
           Wort „erhalten“ ersetzt und wird nach der
           Angabe „§ 19“ die Angabe „oder § 50“ ein-
           gefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „finanzielle För-
          derung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt
          und wird nach der Angabe „§ 19“ die An-
          gabe „oder § 50“ eingefügt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regional-
          nachweise nach § 79a anzuwenden.“

27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
                          „§ 80a

                   Kumulierungsverbot
      Investitionszuschüsse durch den Bund, das
   Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder
   das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung
   nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit
   die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse
   aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten
   Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht

   überschreiten.“

28. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55“

          durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a“ ersetzt.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. zur Messung des für den Betrieb einer
              Anlage gelieferten oder verbrauchten
              oder von einer Anlage erzeugten Stroms,
              auch für Fragen und Streitigkeiten nach
              dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit
              nicht die Zuständigkeit des Bundesamts
              für Sicherheit in der Informationstechnik
              oder der Bundesnetzagentur gegeben
              ist.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Soweit eine Streitigkeit auch andere als die
          in Absatz 2 genannten Regelungen betrifft,
          kann die Clearingstelle auf Antrag der Ver-
          fahrensparteien die Streitigkeit umfassend
          vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig
          eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden
          oder beizulegen ist; insbesondere kann die
          Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungs-
          ansprüche zwischen den Verfahrensparteien
          umfassend beilegen.“
      bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzuru-
          fen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des
          Zehnten Buches der Zivilprozessordnung
          unberührt.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Netzbetreiber“
      durch die Wörter „Netzbetreiber, ein Messstel-
      lenbetreiber“ ersetzt.

29. In § 82 wird die Angabe „bis 55“ durch die Angabe

    „bis 55a“ ersetzt.

30. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe „und 52“ durch
    die Angabe „und 50“ und werden die Wörter „für die
    finanzielle Förderung“ durch die Wörter „auf den
    Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297
31. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
                          „§ 83a
           Rechtsschutz bei Ausschreibungen

      (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittel-
   bar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar ge-
   gen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit
   dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Ertei-
   lung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbe-
   helfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Be-
   schwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32
   ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten
   hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem
   Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem
   Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus
   einen entsprechenden Zuschlag, soweit das
   Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und
   sobald die gerichtliche Entscheidung formell

   rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche

   Rechtsschutz unberührt.

      (2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Aus-
   stellung einer Zahlungsberechtigung haben unab-
   hängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter
   nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines
   Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch
   Dritte ist nicht zulässig.“
32. In § 84 werden die Wörter „finanzielle Förderung
    nach § 19 in Anspruch nehmen“ durch die Wörter
    „Zahlung nach § 19 erhalten“ ersetzt.
33. § 85 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich
       weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverord-
       nung aufgrund dieses Gesetzes übertragen

       werden, die Aufgaben,

       1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39h
          durchzuführen,
       2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflich-
          ten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen er-
          füllt werden,
       3. zu überwachen, dass

          a) die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14

             regeln, zur deren Regelung sie berechtigt
             sind,
          b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach
             § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten Strom
             nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der
             Erneuerbare-Energien-Verordnung einhal-
             ten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß er-
             mitteln, festlegen, veröffentlichen, erhe-
             ben und vereinnahmen, die Netzbetreiber
             die EEG-Umlage ordnungsgemäß erhe-
             ben und weiterleiten und dass nur die
             Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleis-
             tet werden und hierbei die Saldierung
             nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden
             ist,
          c) die Daten nach § 76 übermittelt und nach
             § 77 veröffentlicht werden,
          d) die Kennzeichnung des Stroms nach
             Maßgabe des § 78 erfolgt.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
   folgt geändert:
    aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
        mern 3 bis 11 ersetzt:

        „3. zur Abwicklung von Zuordnungen und
            Wechseln nach den §§ 21b und 21c,
            insbesondere zu Verfahren, Fristen und
            Datenformaten,
         4. abweichend von § 30 zu Anforderungen
            an die Gebote und die Bieter, um die
            Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der
            Gebote zu gewährleisten, sowie abwei-
            chend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Num-
            mer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein
            beschlossener Bebauungsplan anerkannt
            wird,

         5. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen

            muss, um zu belegen, dass die Fläche,

            auf der die Freiflächenanlage nach § 37
            Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h ge-
            plant und nach § 38a Absatz 1 Num-
            mer 3 errichtet worden ist, tatsächlich
            zum Zeitpunkt des Beschlusses über
            die Aufstellung oder Änderung des Be-
            bauungsplans als Ackerland genutzt
            worden ist,
         6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen
            nach § 33 Absatz 2 einen Ausschluss-
            grund für Gebote auf Standorten vor-
            zusehen, soweit ein Gebot für diesen

            Standort in einer vorangegangenen Aus-
            schreibung einen Zuschlag erhalten hat
            und der Zuschlag erloschen ist,

         7. zu Angaben, die zusätzlich mit dem An-

            trag des Bieters auf Ausstellung der
            Zahlungsberechtigung der Bundesnetz-
            agentur übermittelt werden müssen,
         8. zu Anforderungen an Nachweise, die
            der Netzbetreiber nach § 30, § 36,
            § 37, § 38, § 38a oder § 39 vom Anla-
            genbetreiber zum Nachweis des Vor-
            liegens der Anspruchsvoraussetzungen

            verlangen muss,

         9. abweichend von § 3 Nummer 51 zur
            Ermittlung des Zuschlagswerts, insbe-
            sondere zu einer Umstellung auf ein
            Einheitspreisverfahren,
        10. abweichend von § 37a und § 55 Ab-
            satz 3 die Zweitsicherheit und Pönale
            auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Ge-
            botsmenge zu erhöhen,
        11. abweichend von § 37d Absatz 2 Num-
            mer 2 die Frist zur Beantragung der
            Zahlungsberechtigung auf bis zu 12
            Monate zu verkürzen, sofern als Nach-
            weis von der Festlegungskompetenz
            nach Nummer 4 Gebrauch gemacht
            wurde,“.
    bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 12
        und die Angabe „§ 36“ wird durch die An-
        gabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.
    cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 13.
BGBl. 2016, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
      folgt geändert:
       aa) Nach der Angabe „§§ 91“ wird die An-
           gabe „, 92“ gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei einem begründeten Verdacht sind zur
          Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
          Nummer 2 auch Kontrollen bei Anlagen-
          betreibern möglich, die keine Unternehmen
          sind.“
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
      folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
           die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Ausschrei-
           bung von finanziellen Förderungen nach
           § 55 und der Rechtsverordnung auf Grund
           von § 88“ durch die Wörter „Ermittlung des
           Anspruchsberechtigten und des anzulegen-

           den Werts durch Ausschreibungen nach

           § 22 und zu Festlegungen zu den Höchst-

           werten nach § 85a und der Rechtsverord-
           nung aufgrund von § 88 oder § 88a“ ersetzt.
34. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b
    eingefügt:
                         „§ 85a

                 Festlegung zu den
          Höchstwerten bei Ausschreibungen
     (1) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Dezem-
   ber eines Jahres durch Festlegung nach § 29 des
   Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach
   § 36b, § 37b oder § 39b für die Ausschreibungen

   mit einem Gebotstermin in dem jeweils darauffol-

   genden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn sich

   bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungs-

   verfahrens durchgeführten Ausschreibungen ge-

   meinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhalts-

   punkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert

   unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu
   hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue
   Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von
   dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden
   Höchstwert abweichen.
      (2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt
   werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungs-
   kosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein
   Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden,
   wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den
   zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen
   nicht gedeckt werden konnte und die durchschnitt-
   lichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert
   liegen. Sofern das Ausschreibungsvolumen für So-
   laranlagen in einem Ausschreibungstermin nicht
   gedeckt werden konnte, soll der Höchstwert für
   den nachfolgenden Ausschreibungstermin erhöht
   werden.

      (3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Ent-
   scheidung nach Absatz 1 von einer Einholung von
   Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energie-
   wirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Ver-
   handlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur
   macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter An-

   gabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt
   und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

                         § 85b

         Auskunftsrecht und Datenübermittlung

      (1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von
   Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in
   einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck
   von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der An-
   gaben von Bietern in einem Ausschreibungsver-
   fahren berechtigt, von den für das immissions-
   schutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständi-
   gen Behörden unter den im Gebot angegebenen
   Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,

   1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Akten-
      zeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und
      wer Genehmigungsinhaber ist,

   2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und

      welche installierte Leistung sich die Genehmi-

      gung bezieht,

   3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den
      Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen
      gesetzt und ob diese nachträglich verlängert
      worden sind,

   4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise be-
      standskräftig geworden ist oder ob gegen diese
      oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe
      Dritter anhängig sind,

   5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Ge-

      nehmigung durch die zuständige Behörde oder

      die zuständigen Gerichte die sofortige Vollzie-

      hung angeordnet worden ist und ob und inwie-

      weit die zuständigen Gerichte eine Anordnung

      der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufge-

      hoben haben und

   6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage
      zurückgebaut werden muss.

      (2) Die für das immissionsschutzrechtliche Ge-
   nehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind
   zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1
   verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditge-
   setzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für
   Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netz-
   betreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundes-
   netzagentur Informationen über Zulassungs- oder
   Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem
   Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die
   Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder
   Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken
   können, übermitteln.“

35. In § 86 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
    „§ 85“ die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
    „Absatz 3“ ersetzt.

36. In § 87 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
    dem Wort „Herkunftsnachweisregisters“ die Wörter
    „, des Regionalnachweisregisters“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299
37. § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt:
                           „§ 88
                Verordnungsermächtigung
            zu Ausschreibungen für Biomasse
      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a
   bis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55
   für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen

   1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
      insbesondere
      a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
         mens in Teilmengen und dem Ausschluss ein-
         zelner Teilsegmente von der Ausschreibung,
         wobei insbesondere unterschieden werden
         kann

         aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der An-

             lagen oder
         bb) zwischen fester und gasförmiger Bio-
             masse,
      b) zu der Bestimmung von Mindest-             und
         Höchstgrößen von Teillosen,

      c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den
         Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,
      d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus-
         schreibungen,

   2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
      a) die Bemessungsleistung oder die installierte
         Leistung der Anlage zu begrenzen und eine
         Verringerung oder einen Wegfall der finanziel-
         len Förderung vorzusehen, wenn die Grenze
         überschritten wird,

      b) die Zusammenfassung von Anlagen abwei-
         chend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
      c) Anforderungen und Zahlungsansprüche fest-
         zulegen oder auszuschließen, die auch ab-
         weichend von den §§ 39h, 44b und 50a der
         Flexibilisierung der Anlagen dienen,

      d) abweichend von § 27a zu regeln, ob und in
         welchem Umfang der erzeugte Strom vom
         Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden
         darf und ob und in welchem Umfang selbst
         erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei
         der Ermittlung der Bemessungsleistung an-
         gerechnet werden kann,
      e) abweichende Regelungen zu treffen zu

         aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,

         bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Num-
             mer 30,
         cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach
             § 19 Absatz 1 und
         dd) der Höchstbemessungsleistung          nach
             § 101 Absatz 1,
      f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlags-
         erteilung nach § 39f Absatz 2 zu bestimmen,

   3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
      Ausschreibungen, insbesondere
      a) Mindestanforderungen an die Eignung der
         Teilnehmer zu stellen,

   b) Anforderungen an den Planungs- und Geneh-
      migungsstand der Projekte zu stellen,
   c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
      Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al-
      len Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur
      im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind,
      um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der
      Anlage sicherzustellen, und die entsprechen-
      den Regelungen zur teilweisen oder vollstän-
      digen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

   d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus-
      schreibungen die Einhaltung der Anforderun-
      gen nach den Buchstaben a bis c nachweisen
      müssen,

4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
   schlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung

   und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,

5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen
   sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine An-
   lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen
   worden ist oder nicht in einem ausreichenden
   Umfang betrieben wird,

   a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung
      festzulegen,

   b) eine Verringerung oder einen Wegfall der fi-
      nanziellen Förderung vorzusehen, wenn die
      Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten
      wird,

   c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen
      und deren Höhe und die Voraussetzungen für
      die Zahlungspflicht zu regeln,

   d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
      künftigen Ausschreibungen zu regeln und

   e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen
      der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
      nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-
      ziehen oder zu ändern und danach erneut zu
      vergeben, oder die Dauer oder Höhe des An-
      spruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer
      bestimmten Frist zu ändern,

6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-
   öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus-
   schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
   und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-

   betreiber,

7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur ge-
   genüber anderen Behörden, soweit dies für die
   Ausschreibungen erforderlich ist,
8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-
   telnden Informationen,

9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
   Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
   § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
   giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
   zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der
   Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.
BGBl. 2016, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300
                          § 88a
               Verordnungsermächtigung
       zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen

     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter
  den in § 5 genannten Voraussetzungen durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
  rates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen,
  die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder
  mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europä-
  ischen Union offenstehen, insbesondere
   1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach
      diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union errichtet worden sind, wenn
       a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag
          oder eine Zahlungsberechtigung verfügt,
          die im Rahmen einer Ausschreibung durch
          Zuschlag erteilt worden ist, und

       b) die weiteren Voraussetzungen für den Zah-
          lungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt
          sind, soweit auf der Grundlage der folgen-
          den Nummern keine abweichenden Rege-
          lungen in der Rechtsverordnung getroffen
          worden sind,

   2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen
      zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu
      treffen, insbesondere

       a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschrei-
          benden installierten Leistung in Megawatt,
          wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen

          der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich

          zu installierenden Leistung nicht überschrei-
          ten soll,

       b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr
          und zur Aufteilung des jährlichen Ausschrei-
          bungsvolumens auf die Ausschreibungen
          eines Jahres,

       c) zur Festlegung von Höchstwerten,

       d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf An-
          lagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,

       e) die Anlagengröße zu begrenzen und abwei-
          chend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusam-
          menfassung von Anlagen zu regeln,

       f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder
          Systemintegration der Anlagen dienen,
   3. abweichend von den §§ 30, 31, 33, 34, 36d, 37,
      37c und 39 bis 39h Anforderungen für die Teil-
      nahme an den Ausschreibungen zu regeln, ins-
      besondere
       a) Mindestanforderungen an die Eignung der
          Teilnehmer zu stellen,

       b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote
          oder Teillose zu bestimmen,

       c) Anforderungen an den Planungs- oder Ge-
          nehmigungsstand der Anlagen zu stellen,
       d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme
          an der Ausschreibung zu stellen,
       e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
          Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von
          allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zu-

     schlagserteilung zu leisten sind, um eine In-
     betriebnahme und den Betrieb der Anlage
     sicherzustellen, und die entsprechenden Re-
     gelungen zur teilweisen oder vollständigen
     Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

  f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung
     der Anforderungen nach den Buchstaben a
     bis e nachweisen müssen,
4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der
   Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu-
   schlagserteilung und die Bestimmung des Zu-
   schlagswerts zu regeln,
5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen
   Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu
   regeln, insbesondere zu regeln,
  a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro
     Kilowattstunde auch abweichend von den
     Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und
     Anlage 1 und 3 zu leisten sind,

  b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlun-
     gen erfolgen; hierbei können insbesondere
     getroffen werden
     aa) abweichende Bestimmungen von § 27a,

     bb) Bestimmungen zur Verhinderung von
         Doppelzahlungen durch zwei Staaten
         und

     cc) abweichende Bestimmungen von § 80
         Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunfts-
         nachweisen,

  c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlun-

     gen berechnen und

  d) wie die Standortbedingungen die Höhe der
     Zahlungen beeinflussen,

6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die
   Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen
   sicherzustellen, insbesondere wenn eine An-
   lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen

   worden ist oder nicht in einem ausreichenden
   Umfang betrieben wird,

  a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen
     und deren Höhe und die Voraussetzungen
     für die Zahlungspflicht zu regeln,

  b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
     bei künftigen Ausschreibungen zu regeln
     und
  c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen
     der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
     oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf
     einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu
     ändern und danach erneut zu vergeben oder
     die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs
     nach Ablauf einer bestimmten Frist zu än-
     dern,

7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-
   fentlichungen der Ausschreibungen, der Aus-
   schreibungsergebnisse und der erforderlichen
   Mitteilungen an die Netzbetreiber,
8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zah-
   lungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme
   der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung
   zu einer Anlage, insbesondere
BGBl. 2016, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301
   a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfor-
      dernissen und Mitteilungspflichten,

   b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und
      den an diese zu stellenden Anforderungen,

 9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom

    nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundes-

    gebiet in ein Netz eingespeist werden muss,

10. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung ver-
    pflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden
    Kosten und zu den Voraussetzungen des An-
    spruchs auf Zahlung in Abweichung von den
    §§ 19 bis 27, 51 bis 54,
11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen
    Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses
    Gesetzes und durch einen anderen Mitglied-
    staat der Europäischen Union,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-
    mittelnden Informationen und dem Schutz der
    in diesem Zusammenhang übermittelten perso-
    nenbezogenen Daten,
13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70
    bis 72 und 75 bis 77, von der Rechtsverord-
    nung nach § 93 sowie von der Rechtsverord-
    nung nach § 111f des Energiewirtschaftsgeset-
    zes Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
    zu regeln,

14. abweichend von den §§ 8 bis 18 Regelungen

    zur Netz- und Systemintegration zu treffen,

15. abweichend von den §§ 56 bis 61a und der
    Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu
    den Kostentragungspflichten und dem bundes-
    weiten Ausgleich der Kosten der finanziellen
    Förderung der Anlagen zu treffen,
16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermei-
    dung oder Beilegung von Streitigkeiten durch
    die Clearingstelle und von § 85 abweichende
    Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetz-
    agentur zu treffen,
17. zu regeln, welches Recht und welcher Gerichts-
    stand bei Streitigkeiten über die Zahlungen
    oder über die Ausschreibung Anwendung fin-
    den soll.
   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im
Bundesgebiet errichtet worden sind und einen An-
spruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
haben,
1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der
   Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs
   nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein
   Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitglied-
   staat besteht,
2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsver-
   bots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln
   und
3. abweichend von § 15 die Entschädigung zu re-
   geln.

   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates

1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
   Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach

   § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-

   giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen

   zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
   Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
   zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen
   Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union unter Berücksichtigung
   des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vor-
   gaben nach § 5
   a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union zu den Ausschreibungen
      festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung
      der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,
   b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
      Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bun-
      desgebiet nach dem Fördersystem des ande-
      ren Mitgliedstaates der Europäischen Union
      zu regeln und
   c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der
      Bundesrepublik Deutschland oder in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
      die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach

      Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzule-

      gen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei-
      ber leisten muss.
   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 un-
terschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen
von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung
   nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Rege-
   lungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem
   jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union
   Anwendung finden sollen und
2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in
   der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
   die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2
   ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei-
   ber leisten muss.

                       § 88b
                  Verordnungs-
       ermächtigung zu Netzausbaugebieten
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und
Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Be-
achtung von § 36c zu regeln,
1. welches geografische Gebiet das Netzausbau-
   gebiet erfasst,
2. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum
   das Netzausbaugebiet festgelegt wird und
3. wie hoch der Anteil der installierten Leistung von
   Windenergieanlagen an Land in dem Netzaus-
BGBl. 2016, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302
       baugebiet bei den Zuschlägen in einem Kalen-
       derjahr oder einer Ausschreibungsrunde höchs-
       tens sein darf und wie sich diese installierte
       Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalen-
       derjahr verteilt.

                           § 88c

                Verordnungsermächtigung

           zu gemeinsamen Ausschreibungen für

       Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
  gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung von
  gemeinsamen Ausschreibungen nach § 39i

  1. zu regeln, dass für ein Ausschreibungsvolumen
     von 400 Megawatt pro Jahr Ausschreibungen
     durchgeführt werden, an denen Windenergiean-
     lagen an Land und Solaranlagen teilnehmen
     können, einschließlich der Anzahl der Ausschrei-
     bungen pro Jahr sowie der Gebotstermine und
     der Verteilung der Ausschreibungsmengen auf
     die Gebotstermine,
  2. zu regeln, welche Solaranlagen und Windener-
     gieanlagen an Land auch abweichend von § 22
     an dieser Ausschreibung teilnehmen können,
  3. auch abweichend von § 22 und den §§ 28 bis 38b
     zu regeln, wobei die Anforderungen für Wind-
     energieanlagen an Land und Solaranlagen je-
     weils unterschiedlich festgelegt werden können,
       a) dass Windenergieanlagen an Land abwei-
          chend von § 22 erst nach Erteilung einer Zah-
          lungsberechtigung einen Anspruch auf eine

          Zahlung nach § 19 haben und Solaranlagen

          abweichend von § 22 schon aufgrund des

          Zuschlags einen Anspruch auf eine Zahlung
          nach § 19 haben,

       b) die Höchstwerte, wobei zur Vermeidung von
          Überförderungen und zur Berücksichtigung
          von Netz- und Systemintegrationskosten
          auch differenzierte Höchstwerte eingeführt
          werden dürfen,
       c) Ober- und Untergrenzen für die Größe von
          Anlagen, die an der Ausschreibung teilneh-
          men können,
       d) Ober- und Untergrenzen für die Gebotsgröße,
       e) Mindestanforderungen an die Eignung der
          Teilnehmer,

       f) Mindestanforderungen an den Planungs-
          oder Genehmigungsstand der Anlagen,

       g) finanzielle Anforderungen für die Teilnahme
          an der Ausschreibung,

       h) die Art und Form von finanziellen Sicherheiten
          für die Realisierung der Anlagen,
       i) die Art, die Form und das Verfahren sowie
          den Inhalt der Zuschlagserteilung,

       j) die Voraussetzungen für die Ausstellung von
          Förderberechtigungen,
       k) die Übertragbarkeit von Zuschlägen vor In-
          betriebnahme der Anlage und die Übertrag-
          barkeit von Förderberechtigungen vor der

      verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage ein-
      schließlich
      aa) der zu beachtenden Form- und Fristerfor-
          dernisse sowie Mitteilungspflichten und

      bb) dem Kreis der berechtigten Personen und
          Anlagen und den an diese zu stellenden
          Anforderungen,

   l) welche Nachweise für die Buchstaben a bis k

      vorzulegen sind,

4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a

   a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder
      Regionen als Standorte für Anlagen ausge-
      schlossen sind oder Mengen einer Technolo-
      gie oder aller Technologien, die in bestimmten
      Regionen oder Flächenkategorien zugeschla-
      gen werden, zu begrenzen,

   b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- und
      Systemintegration der Anlagen dienen,
   c) Zu- oder Abschläge gegenüber dem Zu-
      schlagspreis vorzusehen, die die Kosten der
      Integration der Anlage in das Stromsystem
      abbilden; dabei kann die Höhe der Zu- und
      Abschläge insbesondere berücksichtigen,
      aa) in welcher Region die Anlage angeschlos-
          sen wird,
      bb) welchen Einfluss sie auf die Netzbelas-
          tung hat,
      cc) welches Einspeiseprofil die Anlage hat,
      dd) auf welcher Netzebene die Anlage ange-
          schlossen wird,

      ee) wie viele Anlagen mit einem vergleichba-

          ren Einspeiseprofil in der betroffenen Re-

          gion bereits installiert sind und

      ff) welche weiteren Kosten die Systeminte-
          gration der Anlage verursacht,

   d) die Kriterien für die Zuschlagserteilung insbe-
      sondere dahingehend zu regeln, dass für die
      Reihung der Gebote auch die Kriterien nach
      Buchstabe c herangezogen werden können,
   e) das Verfahren für die Ermittlung des Zu-
      schlagswerts zu regeln,
   f) die Berechnung von Dauer und Höhe der
      Zahlung nach § 19 zu regeln,
   g) Einmalzahlungen der Anlagen an den Netzbe-
      treiber für den Anschluss der Anlage an das
      Netz vorzusehen, die

      aa) mögliche Netzausbaukosten im Einzelfall
          oder nach typisierten Fallgruppen abbil-
          den und

      bb) die an den Übertragungsnetzbetreiber
          weitergeleitet werden und dessen EEG-
          Konto entlasten,
   h) erforderliche Nachweise,

5. auch abweichend von den §§ 36, 36a, 37, 37a, 55
   und 55a Regelungen zu treffen, um die Errich-
   tung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der
   Anlagen sicherzustellen und insbesondere
   a) eine Pflicht für eine Geldzahlung sowie deren
      Höhe festzulegen, die bei einem Verstoß ge-
BGBl. 2016, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2303
     gen die Pflicht zur rechtzeitigen Errichtung
     oder bei einem unzureichenden Betrieb der
     Anlage anfällt,
  b) Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder
     Anlagestandorten von zukünftigen Ausschrei-

     bungen,

  c) zu der Möglichkeit, Zuschläge und Förder-

     berechtigungen nach Ablauf der Realisierungs-

     fristen zu entziehen und

  d) die Beschränkung der Dauer oder Höhe des

     Vergütungsanspruchs für Anlagen, die gegen
     die Pflichten für die rechtzeitige Errichtung
     oder den ordnungsgemäßen Betrieb verstoßen
     haben.

                       § 88d
           Verordnungsermächtigung
         zu Innovationsausschreibungen
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Innovationsausschreibungen für besonders
netz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j ein-
zuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
    insbesondere

   a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
      mens des Innovationspiloten in Teilmengen
      und dem Ausschluss von Anlagen, wobei
      insbesondere unterschieden werden kann

      aa) nach Regionen und Netzebenen,
      bb) nach Vorgaben aus Netz- und System-
          sicht,
   b) zu der Bestimmung von Mindest- und
      Höchstgrößen von Teillosen,
   c) zu der Festlegung von Höchstwerten und
   d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus-
      schreibungen,

 2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form
    und Inhalt der durch einen Zuschlag zu verge-
    benden Zahlungsansprüche

   a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,

   b) für die Bereitstellung installierter oder bereit-
      gestellter systemdienlicher Leistung in Euro

      pro Kilowatt,

   c) für die Bereitstellung einer Systemdienstleis-
      tung als Zahlung für die geleistete Arbeit

      oder die bereitgestellte Leistung,

 3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-
    derungen, mit denen der Innovationscharakter
    festgestellt wird, insbesondere zu

   a) innovativen Ansätzen zum Bau und Betrieb
      systemdienlich ausgelegter Anlagen,
   b) innovativen Beiträgen von Anlagen zu einem
      optimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen
      erneuerbarer Energien,

   c) innovativen Ansätzen zur Steigerung der
      Flexibilität,
   d) innovativen Beiträgen von Anlagen zur Netz-
      stabilität oder -sicherheit,

  e) einem verstärkten Einsatz von Anlagen für
     Systemdienstleistungen,
  f) innovativen Ansätzen zur Minderung der Ab-
     regelung von Anlagen und

  g) der Nachweisführung über das Vorliegen der

     Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den

   Ausschreibungen, insbesondere

  a) Mindestanforderungen an die Eignung der

     Teilnehmer stellen,

  b) Anforderungen an den Planungs- und Ge-
     nehmigungsstand der Projekte stellen,
  c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
     Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen
     Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur
     im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten
     sind, um eine Inbetriebnahme und den Be-
     trieb der Anlage sicherzustellen, und die ent-
     sprechenden Regelungen zur teilweisen oder
     vollständigen Zurückzahlung dieser Sicher-
     heiten,
  d) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-
     bungen die Einhaltung der Anforderungen
     nach den Buchstaben a bis c nachweisen
     müssen,

5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
   schlagserteilung im Rahmen einer Ausschrei-
   bung und zu den Kriterien für die Zuschlags-
   erteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht
   allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt
   werden soll,
  a) Wertungskriterien für die Beurteilung des
     Innovationscharakters sowie deren Einfluss
     auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit und
  b) Wertungskriterien für die Beurteilung des
     Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit
     sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahr-
     scheinlichkeit,

6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen
   sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine
   Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genom-

   men worden ist oder nicht in einem ausreichen-
   den Umfang betrieben wird,

  a) eine Untergrenze für die zu erbringende aus-

     geschriebene und bezuschlagte Leistung in
     Form von Arbeit oder Leistung,

  b) eine Verringerung oder einen Wegfall der

     finanziellen Förderung vorsehen, wenn die
     Untergrenze nach Buchstabe a unterschrit-
     ten wird,

  c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen
     und deren Höhe und die Voraussetzungen
     für die Zahlungspflicht regeln,
  d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
     bei künftigen Ausschreibungen regeln und

  e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen
     der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
     nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-
     ziehen oder zu ändern und danach erneut
     zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des
BGBl. 2016, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304
           Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf
           einer bestimmten Frist zu ändern,
     7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-
        öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus-
        schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
        und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
        betreiber,

     8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
        gegenüber den Netzbetreibern und anderen
        Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen
        erforderlich ist,

     9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-
        telnden Informationen,
   10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
       Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
       § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu
       regeln einschließlich der Ausgestaltung der
       Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.“

38. § 89 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1

      die Angabe „§§ 44 bis 46“ durch die Angabe

      „§§ 42 bis 44“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 6“
      durch die Angabe „§ 44b Absatz 5“ ersetzt.
39. In § 90 Nummer 1 werden die Wörter „auf finanzielle
    Förderung“ durch die Wörter „auf Zahlung nach
    § 19 Absatz 1 und § 50“ ersetzt.
40. § 91 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „geförderten“ durch
      die Wörter „kaufmännisch abgenommenen“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausschrei-
      bungs- oder anderen“ durch das Wort „wett-
      bewerblichen,“ und die Wörter „der Ausschrei-
      bung“ durch die Wörter „des wettbewerblichen
      Verfahrens“ ersetzt.
   c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1
      mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung“
      durch die Wörter „§ 27 mit Ansprüchen auf Zah-
      lung nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt.
41. § 92 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 92

               Verordnungsermächtigung zu

       Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen

      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

   gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

   Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-

   schutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung

   des Bundesrates

     1. die Anforderungen zu regeln an

        a) die Ausstellung, Übertragung und Entwer-
           tung von Herkunftsnachweisen nach § 79
           Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach
           § 79a Absatz 1 und
        b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen
           nach § 79 Absatz 3,
     2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer
        der Herkunftsnachweise und der Regionalnach-
        weise festzulegen,

  3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken-
     nung, Übertragung und Entwertung von Her-
     kunftsnachweisen und für die Ausstellung,
     Übertragung und Entwertung von Regional-
     nachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie
     Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforde-
     rungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,

  4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisre-
     gisters nach § 79 Absatz 4 und des Regional-
     nachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu
     regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
     diese Register übermittelt werden müssen, wer
     zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem
     Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Aus-
     stellung, Übertragung und Entwertung von
     Regionalnachweisen verlangen können; dies
     schließt Regelungen zum Schutz personenbe-
     zogener Daten ein, in denen Art, Umfang und
     Zweck der Speicherung sowie Löschungsfris-
     ten festgelegt werden müssen,

  5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a

     Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise

     oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im

     Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengeset-
     zes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhan-
     delsgesetzes sind,
  6. abweichend von § 78 im Rahmen der Strom-
     kennzeichnung die Ausweisung von Strom zu
     regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in
     Anspruch genommen wird; hierbei kann insbe-
     sondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch
     die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für
     diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber
     geregelt werden,
  7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu
     regeln und zu veröffentlichen, welche Postleit-
     zahlengebiete jeweils eine Region für die regio-
     nale Grünstromkennzeichnung um ein oder
     mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom
     verbraucht wird, bilden,
  8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundes-
     gebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschrei-
     bung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:
    a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-
       fenden Staaten von der jeweiligen Region für
       die regionale Grünstromkennzeichnung nach

       § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Ver-

       öffentlichung dieser Gebiete zu regeln,

    b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,

       Übertragung und Entwertung von Regional-

       nachweisen aus Anlagen in Gebieten nach

       Buchstabe a,

  9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert

     für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzu-
     legendem Wert reduziert, abweichend von
     § 53b festzulegen,
10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5
    Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen,
    dass die Übertragung von Regionalnachweisen
    nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt
    ist,
11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der
    regionalen Herkunft nach § 79a in der Strom-
BGBl. 2016, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305
       kennzeichnung zu regeln, insbesondere die
       textliche und grafische Darstellung.“
42. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
      „nach § 6 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
      „nach § 6 Absatz 2“ ersetzt.

   b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 21“ durch die
      Angabe „§ 21c“ ersetzt.

   c) In Nummer 8 werden die Wörter „nach § 26
      Absatz 2“ gestrichen und werden die Wörter
      „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
      Strahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29
      und 31“ durch die Wörter „Solaranlagen sowie
      der nach den §§ 44a, 46 und 49“ ersetzt.

   d) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Wörter
      „Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1“ durch
      die Wörter „Kontaktdaten von Anlagenbetrei-
      bern“ ersetzt.

   e) In Nummer 12 Buchstabe b werden die Wörter
      „sind die Angaben nach § 6 Absatz 2“ durch die
      Wörter „sind die Kontaktdaten der Anlagen-
      betreiber“ ersetzt.
43. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu
          regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine
          verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer
          Solaranlage zahlen müssen, wenn

          a) die Solaranlage auf, an oder in einem
             Wohngebäude installiert ist und
          b) der Strom zur Nutzung innerhalb des Ge-
             bäudes, auf, an oder in dem die Anlage
             installiert ist, an einen Dritten geliefert
             wird;
          dabei kann zwischen verschiedenen Anla-
          gengrößen oder Nutzergruppen unterschie-
          den werden,“.
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“
      durch die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt.
   c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
      wird das Komma am Ende durch einen Punkt
      ersetzt.
   d) Nummer 6 wird aufgehoben.
44. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 89, 91 und 92“
      durch die Angabe „§§ 88, 88c, 88d, 89, 91, 92

      und 95 Nummer 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Fall der
      §§ 89 und 91“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund
      der §§ 91“ durch die Wörter „aufgrund der
      §§ 88b, 91“ ersetzt.
45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 97
                    Erfahrungsbericht
     (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz
   und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem
   Bundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier

   Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht
   berichtet sie insbesondere über
   1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Ener-
      gien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2
      und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl
      und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emis-
      sionen von Treibhausgasen,

   2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2
      Absatz 3, auch vor dem Hintergrund des Ziels,
      die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst auch
      die Erfahrungen mit den grenzüberschreitenden
      und technologieneutralen Ausschreibungen, so-
      wie

   3. die Entwicklung und angemessene Verteilung
      der Kosten nach § 2 Absatz 4, auch vor dem
      Hintergrund der Entwicklung der Besonderen
      Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.

      (2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungs-
   bericht erforderliche Handlungsempfehlungen für
   die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des
   Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere
   mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und
   § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
      (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt-
   bundesamt unterstützen das Bundesministerium
   für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des
   Erfahrungsberichts. Insbesondere berichtet ihm
   die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017
   und dann jährlich über die Flächeninanspruch-
   nahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über
   die Inanspruchnahme von Ackerland. Zur Unter-
   stützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts
   soll das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten be-
   auftragen.

                            § 98
                     Monitoringbericht
      Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
   jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Ab-
   satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den
   Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien.“
46. § 99 wird aufgehoben.
47. § 100 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 100
            Allgemeine Übergangsvorschriften

      (1) Die Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-

   gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
   geltenden Fassung und der Freiflächenausschrei-
   bungsverordnung in der am 31. Dezember 2016
   geltenden Fassung sind
   1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
      2017 in Betrieb genommen worden sind, statt
      der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1,
      3, 5 und 7, §§ 27a bis 39e, 39g und 39h, 40
      bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53
      und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 an-
      zuwenden,
   2. für Strom aus Freiflächenanlagen, denen ein
      Zuschlag zugeordnet worden ist, der vor dem
BGBl. 2016, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
       1. Januar 2017 nach der Freiflächenausschrei-
       bungsverordnung erteilt worden ist,
       a) statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54
          bis 55a anzuwenden;

       b) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Frei-
          flächenanlage vor dem 1. Januar 2017 in
          Betrieb genommen worden ist; für Freiflä-
          chenanlagen, die nach dem 31. Dezember
          2016 in Betrieb genommen worden sind, ist
          § 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halb-
          satz der Freiflächenausschreibungsverord-
          nung anzuwenden.

  § 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar

  2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig

  in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden.

  § 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden,

  die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen

  worden sind. Für Strom aus Anlagen, die vor dem

  1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,

  ist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für

  Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem

  31. Dezember 2015 eingespeist wird; bis zu diesem

  Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des

  Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-

  zember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

  § 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012

  in Betrieb genommen worden sind, nicht anzu-

  wenden.

     (2) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen,
  die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
  nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
  genommen worden sind, sind die Bestimmungen
  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
  31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwen-
  den mit der Maßgabe, dass
   1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
      geltenden Fassung § 3 Nummer 5 des Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
      geltenden Fassung anzuwenden ist,
   2. statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
      geltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
      31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden
      ist,
   3. § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
      am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit
      folgenden Maßgaben anzuwenden ist:

       a) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach
          § 23 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
          gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
          geltenden Fassung tritt der Vergütungsan-
          spruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
          in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen
          Fassung und
       b) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
          Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
          nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb ge-
          nommen worden sind, ist § 25 Absatz 1
          Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
          in der am 31. Dezember 2016 geltenden
          Fassung anzuwenden, solange der Anlagen-

     betreiber die Anlage nicht nach § 17 Absatz 2
     Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-
     Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
     geltenden Fassung als geförderte Anlage im
     Sinn des § 20a Absatz 5 des Erneuerbare-
     Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
     geltenden Fassung registriert und den
     Standort und die installierte Leistung der An-
     lage nicht an die Bundesnetzagentur mittels
     der von ihr bereitgestellten Formularvor-
     gaben übermittelt hat,

4. statt der §§ 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41
   bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des Erneuer-

   bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-

   ber 2016 geltenden Fassung die §§ 20 bis 20b,

   23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1

   und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der

   am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwen-

   den sind, wobei § 33c Absatz 3 des Erneuer-

   bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014

   geltenden Fassung entsprechend anzuwenden

   ist; abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7

   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am

   31. Dezember 2016 geltenden Fassung aus-

   schließlich für Anlagen entsprechend anzu-

   wenden, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten-

   den Inbetriebnahmebegriff nach dem 31. De-

   zember 2011 in Betrieb genommen worden

   sind,

5. § 35 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
   geltenden Fassung ab dem 1. April 2015 anzu-
   wenden ist,
6. § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
   am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
   entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme
   von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
   31. Dezember 2016 geltenden Fassung,
7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
   Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar
   2009 in Betrieb genommen worden sind, an-
   stelle des § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
   2016 geltenden Fassung § 23 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
   geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn die
   Maßnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
   2014 geltenden Fassung vor dem 1. August
   2014 abgeschlossen worden ist,

8. Anlage 1 Nummer 1.2 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
   geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
   den ist, dass der jeweils anzulegende Wert
   „AW“ für nach dem 31. Dezember 2014
  a) aus Windenergie und solarer Strahlungs-
     energie erzeugten Strom um 0,40 Cent
     pro Kilowattstunde erhöht wird; abweichend
     vom ersten Halbsatz wird der anzulegende
     Wert für Strom, der nach dem 31. Dezember
     2014 und vor dem 1. April 2015 erzeugt wor-
     den ist, nur um 0,30 Cent pro Kilowattstunde
BGBl. 2016, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307
      erhöht, wenn die Anlage nicht fernsteuerbar
      im Sinn des § 36 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel-
      tenden Fassung ist, oder

   b) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-

      bengas, Biomasse und Geothermie erzeug-

      ten Strom um 0,20 Cent pro Kilowattstunde

      erhöht wird,
 9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18,
    18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Ge-
    setzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
    sung anzuwenden ist,

10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am
    31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahme-
    begriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-
    nommen worden sind, abweichend hiervon
    und unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8
    § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, Absatz 2, 3, 4,
    14, 17 und 21 des Erneuerbare-Energien-Geset-
    zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
    anzuwenden ist, wobei die in § 66 Absatz 1
    erster Halbsatz angeordnete allgemeine An-
    wendung der Bestimmungen des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
    2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist,
    sowie die folgenden Maßgaben gelten:
   a) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
      geltenden Fassung ist § 18 Absatz 2 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
      31. Dezember 2011 geltenden Fassung ent-
      sprechend anzuwenden und statt § 5 Num-
      mer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

      in der am 31. Dezember 2016 geltenden

      Fassung ist § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-

      Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember

      2011 geltenden Fassung anzuwenden; ab-

      weichend hiervon ist für Anlagen, die vor

      dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4
      zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 gel-
      tenden Fassung erneuert worden sind, aus-
      schließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
      am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
      anzuwenden,

   b) statt § 9 des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
      Fassung ist § 6 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
      Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1
      Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
      Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwen-
      den:
      aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der

          am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-

          sung ist entsprechend anzuwenden und

      bb) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
          am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
          sung entsprechend anzuwenden,

    c) statt der §§ 26 bis 29, 32, 40 Absatz 1, den
       §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des
       Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
       31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind
       die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die

       Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-

       Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gel-

       tenden Fassung anzuwenden,

    d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2
       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
       am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind
       die §§ 20, 21, 34 bis 36 und Anlage 1 des
       Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
       31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit
       der Maßgabe anzuwenden, dass abwei-
       chend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4
       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
       am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
       die Einspeisevergütung nach den Bestim-
       mungen des Erneuerbare-Energien-Geset-
       zes in der für die jeweilige Anlage maßgeb-
       lichen Fassung maßgeblich ist und dass bei
       der Berechnung der Marktprämie nach § 34
       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
       am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
       der anzulegende Wert die Höhe der Vergü-
       tung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für
       den direkt vermarkteten Strom bei der kon-
       kreten Anlage im Fall einer Vergütung nach
       den Vergütungsbestimmungen des Erneuer-
       bare-Energien-Gesetzes in der für die jewei-
       lige Anlage maßgeblichen Fassung tatsäch-
       lich in Anspruch genommen werden könnte,

    e) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuer-

       bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli

       2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und

       54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Ener-

       gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016

       geltenden Fassung anzuwenden,

11. für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Be-
    trieb genommen worden sind, die Dauer des
    Anspruchs auf Zahlung gilt, die in der Fassung
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt
    ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzu-
    wenden war.

Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist auch auf Anlagen nach
Satz 1 anzuwenden.

   (3) Für Strom aus Anlagen, die

1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
   nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
   genommen worden sind und
2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt
   Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien
   oder Grubengas erzeugt haben,

ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016

geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von
Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließ-
lich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014
geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem
1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte
BGBl. 2016, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308
  Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungs-
  anlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014
  zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz ein-
  gespeist haben. Für den Anspruch auf finanzielle
  Förderung für Strom aus einer Anlage nach Satz 2
  ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen
  Betrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere
  Anlage mit allen erforderlichen Angaben in dem
  Register als endgültig stillgelegt registriert worden
  ist, die
  1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich
     mit Biomethan betrieben wurde und
  2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie
     die Anlage nach Satz 2.

  Stilllegungsnachweise nach Satz 3 können auch
  gemeinsam für eine Anlage nach Satz 2 verwendet
  oder auf mehrere Anlagen nach Satz 2 aufgeteilt
  werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu
  die Daten der an das Register gemeldeten Anlagen,
  die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom aus-
  schließlich aus Biomethan erzeugt haben, soweit
  der Anlagenbetreiber dieser Veröffentlichung nicht
  widersprochen hat und solange die stillgelegte
  Leistung nicht von anderen Anlagen verwendet
  wird. Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzu-
  wenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen,
  das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die
  nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geneh-
  migungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014
  genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015
  zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz einge-
  speist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015
  nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbe-
  reitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erst-
  malig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich
  mit Biomethan betrieben, sind die Sätze 3 bis 5 ent-
  sprechend anzuwenden.

     (4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli
  2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb ge-
  nommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden,
  wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissions-

  schutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für

  ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen

  Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor
  dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen
  worden sind. Satz 1 ist entsprechend auf Biomas-
  seanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf

  das Vorliegen einer Baugenehmigung abzustellen
  ist. Satz 2 ist rückwirkend zum 1. August 2014 an-
  zuwenden. Wenn aufgrund von Satz 2 Korrekturen
  von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015
  erforderlich werden, ist es ergänzend zu § 62 aus-
  reichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie
  der Baugenehmigung sowie einen Nachweis über
  die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.

     (5) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am
  31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe-
  griff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
  worden sind, verringert sich für jeden Kalendermo-
  nat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise
  Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur
  Sicherung der Systemstabilität aufgrund einer
  Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49
  Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ab-

   lauf der in der Rechtsverordnung oder der von den
   Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverord-
   nung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
   1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Ein-
      speisevergütung für Anlagen, die mit einer tech-
      nischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
      2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, auf
      null oder
   2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch
      auf eine Einspeisevergütung für Anlagen, die
      nicht mit einer technischen Einrichtung nach
      § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Num-
      mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
      der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
      ausgestattet sind, um ein Zwölftel.

     (6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
   2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar
   2015 anzuwenden.“
48. § 101 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4
      sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben
      ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden:
      1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab
         dem 1. Januar 2017, soweit die vor dem 1. Ja-
         nuar 2017 erreichte Höchstbemessungsleis-
         tung überschritten wird,
      2. ist die höchste Bemessungsleistung der An-
         lage im Jahr 2016,

      3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Pro-
         zent verringerte Wert der am 31. Dezember
         2016 installierten Leistung der Anlage als
         Höchstbemessungsleistung, wenn der so er-
         mittelte Wert höher als die tatsächliche
         Höchstbemessungsleistung nach Nummer 2
         ist.“

   b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47

      Absatz 6“ durch die Angabe „§ 44c Absatz 4“

      ersetzt.

49. § 102 wird aufgehoben.
50. § 103 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden dem Wort „verfügen“ die
          Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange-
          stellt, werden die Wörter „ein Unternehmen“
          durch die Wörter „diese Abnahmestelle“
          ersetzt und werden die Wörter „für den
          selbst verbrauchten Strom an den begrenz-
          ten Abnahmestellen“ durch die Wörter „für
          den selbst verbrauchten Strom an der be-
          grenzten Abnahmestelle“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden dem Wort „verfügen“ die
          Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange-
          stellt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil nach
      Nummer 2 nach den Wörtern „für den Stroman-
      teil über 1 Gigawattstunde“ die Wörter „pro be-
      grenzter Abnahmestelle“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Unternehmen, die keine rechtsfähige Per-

      sonenvereinigung und keine juristische Person

      sind und für deren Strom die EEG-Umlage des-
      halb nicht mit der Wirkung des § 64 Absatz 2
      begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter
      den Unternehmensbegriff nach § 5 Nummer 34
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
      31. Dezember 2016 geltenden Fassung fielen,
      können einen Antrag auf Begrenzung der EEG-
      Umlage für die Begrenzungsjahre 2015, 2016
      und 2017 abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1
      bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschluss-
      frist) stellen.“

   d) Absatz 6 wird aufgehoben.

51. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
      „Satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-
      den Fassung“ eingefügt.

   b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017
      in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen
      der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach
      dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung
      anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am
      31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen
      nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen
      teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert
      sich der Zeitraum nach § 25 Satz 1 einmalig um
      fünf Jahre. Erstmalig am ersten Tag des zweiten
      Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und
      danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der
      anzulegende Wert um 20 Prozentpunkte gegen-
      über dem anzulegenden Wert für den in der
      jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem
      Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die
      Anlage bisher maßgeblichen Fassung. Der sich
      ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem
      Komma gerundet. Für die Berechnung des
      Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer

      erneuten Anpassung nach Satz 4 sind die unge-

      rundeten Werte zugrunde zu legen. Eine An-

      schlussvergütung nach Satz 3 bis 6 darf erst

      nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die

      Europäische Kommission gezahlt werden.“

52. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

                                              „Anlage 1
                                              (zu § 23a)

                  Höhe der Marktprämie“.

   b) In der Nummer 2.1 Satz 2 werden die Wörter
      „Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für
      Deutschland“ ersetzt.

   c) In der Nummer 2.2.1 dritter Spiegelstrich werden
      die Wörter „Anlagen zur Erzeugung von Strom
      aus solarer Strahlungsenergie“ durch das Wort
      „Solaranlagen“ ersetzt.

   d) In den Nummern 2.2.2 Satz 1, 2.2.2.1 und 2.2.3
      Satz 1 werden jeweils die Wörter „Deutschland/

      Österreich“ durch die Wörter „für Deutschland“

      ersetzt.

   e) In den Nummern 2.2.4 Satz 1 und 2 und 3.1
      Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anlagen zur
      Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
      energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
53. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
                                             „Anlage 2
                                             (zu § 36h)

                      Referenzertrag“.

   b) In Nummer 4 werden die Wörter „5,5 Metern je
      Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem
      Grund und einem logarithmischen Höhenprofil“
      durch die Wörter „6,45 Metern pro Sekunde in
      einer Höhe von 100 Metern über dem Grund
      und einem Höhenprofil, das nach dem Potenz-
      gesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit
      einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist,“ ersetzt.
   c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
      „6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien
          nach Nummer 5 und zur Berechnung der
          Referenzerträge von Anlagentypen am Re-
          ferenzstandort nach Nummer 2 sind für die
          Zwecke dieses Gesetzes Institutionen be-
          rechtigt, die für die Anwendung der in die-
          sen Nummern genannten Richtlinien nach
          DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.
      7.   Bei der Anwendung des Referenzertrags
           zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe
           des anzulegenden Wertes nach § 36h Ab-
           satz 2 ab Beginn des sechsten, elften und
           sechzehnten auf die Inbetriebnahme der
           Anlage folgenden Jahres wird der Standort-
           ertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis
           gesetzt. Der Standortertrag ist die Strom-
           menge, die der Anlagenbetreiber an einem
           konkreten Standort über einen definierten
           Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen kön-
           nen.

      7.1 Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird

          aus dem Bruttostromertrag abzüglich der

          Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostrom-

          ertrag ist der mittlere zu erwartende Strom-

          ertrag einer Windenergieanlage an Land,

          der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe
          ermittelten Windpotenzials mit einer spezi-
          fischen Leistungskurve ohne Abschläge er-
          gibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge
          aufgrund von

           a) Abschattungseffekten,

           b) fehlender technischer Verfügbarkeit der
              Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent
              des Bruttostromertrags,

           c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb
              der Windenergieanlage zwischen den
              Spannungsanschlüssen der jeweiligen
              Windenergieanlage und dem Netzver-
              knüpfungspunkt des Windparks,
BGBl. 2016, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
           d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum
              Beispiel zu Geräuschemissionen, Schat-
              tenwurf, Naturschutz oder zum Schutz
              des Flugbetriebs einschließlich Radar.
       7.2 Für die Ermittlung des Standortertrags der
           ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetrieb-
           nahme der Anlage folgenden Jahre ist die
           eingespeiste Strommenge im Betrachtungs-
           zeitraum die Grundlage, zu der die fiktive
           Strommenge zu addieren ist, die der Anla-
           genbetreiber in dem Betrachtungszeitraum
           hätte einspeisen können. Die fiktive Strom-
           menge ist die Summe der folgenden Strom-
           mengen:

           a) Strommengen, die auf eine technische
              Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Pro-
              zent des Bruttostromertrags zurückge-
              hen,
           b) Strommengen, die wegen Abregelungen
              durch den Netzbetreiber nach § 14 nicht
              erzeugt wurden, und
           c) Strommengen, die wegen sonstigen Ab-
              schaltungen oder Drosselungen, zum
              Beispiel der optimierten Vermarktung
              des Stroms, der Eigenversorgung oder
              der Stromlieferungen unmittelbar an Drit-
              te, nicht eingespeist wurden.
       7.3 Die Berechnung des Standortertrags richtet
           sich nach dem Stand der Technik. Es wird
           vermutet, dass die Berechnungen dem
           Stand der Technik entsprechen, wenn die
           Technischen Richtlinien der „FGW e. V. –
           Fördergesellschaft Windenergie und andere
           Erneuerbare Energien“, insbesondere die
           Technischen Richtlinien für Windenergiean-
           lagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die
           Berechnung der fiktiven Strommengen er-
           folgt auf der Grundlage der konkreten Anla-
           gendaten für die entsprechenden Betriebs-

           jahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der

           Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu

           organisieren, aus der die hierfür notwendi-
           gen Betriebszustände der Anlage durch be-
           rechtigte Dritte ausgelesen werden können
           und die nicht nachträglich verändert werden
           können.“
54. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:

       „Anlage 3
       (zu § 50b)

                   Voraussetzungen und
                Höhe der Flexibilitätsprämie“.
   b) Nummer I wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe

               „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe
               „§ 100 Absatz 2“ und die Angabe „§ 25“
               durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe c werden die Wörter

               „nach Maßgabe der Rechtsverordnung
               nach § 93“ durch die Wörter „an das
               Register“ ersetzt.

       bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Maß-
           gabe der Rechtsverordnung nach § 93“
           durch die Wörter „an das Register“ und die
           Wörter „§ 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
           stabe b“ durch die Wörter „§ 44a Absatz 3
           Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter
           „in Verbindung mit der Rechtsverordnung
           nach § 93“ gestrichen.
    c) In Nummer II.1 sechster Spiegelstrich und Num-
       mer II.2.1 wird jeweils die Angabe „§ 54“ durch
       die Angabe „§ 50b“ ersetzt.

    d) Der Nummer II wird folgende Nummer 2.4 ange-
       fügt:

       „2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexi-
            bilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird ab-
            weichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“
            mit dem Wert null festgesetzt.“

                           Artikel 2
                   Gesetz
            zur Entwicklung und
     Förderung der Windenergie auf See
  (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG)

                   Inhaltsübersicht
                              Teil 1
                Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen

                              Teil 2
            Fachplanung und Voruntersuchung

                        Abschnitt 1
             Flächenentwicklungsplan

§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans

§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächen-
    entwicklungsplans
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Off-
    shore-Netzentwicklungsplan
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungs-
    plans

                        Abschnitt 2

          Vo r u n t e r s u c h u n g v o n F l ä c h e n

§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flä-
     chen
§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

                              Teil 3

                      Ausschreibungen
                        Abschnitt 1

             Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
BGBl. 2016, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
                         Abschnitt 2

                   Ausschreibungen

              für voruntersuchte Flächen

§ 16   Gegenstand der Ausschreibungen

§ 17   Ausschreibungsvolumen

§ 18   Veränderung des Ausschreibungsvolumens

§ 19   Bekanntmachung der Ausschreibungen

§ 20   Anforderungen an Gebote

§ 21   Sicherheit
§ 22   Höchstwert

§ 23   Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

§ 24   Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 25   Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

                         Abschnitt 3

   Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 26   Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27   Ausschreibungsvolumen

§ 28   Planung der Offshore-Anbindungsleitungen

§ 29   Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30   Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für
       bestehende Projekte
§ 31   Anforderungen an Gebote
§ 32   Sicherheit
§ 33   Höchstwert
§ 34   Zuschlagsverfahren
§ 35   Flächenbezug des Zuschlags
§ 36   Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37   Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38   Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

                         Abschnitt 4

       Eintrittsrecht für bestehende Projekte

§ 39   Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts

§ 40   Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts

§ 41   Datenüberlassung und Verzichtserklärung

§ 42   Ausübung des Eintrittsrechts
§ 43   Rechtsfolgen des Eintritts

                              Teil 4

                 Zulassung, Errichtung

          und Betrieb von Windenergieanlagen
   auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms

§ 44 Geltungsbereich von Teil 4

                         Abschnitt 1

            Zulassung von Einrichtungen

§ 45   Planfeststellung
§ 46   Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
§ 47   Planfeststellungsverfahren
§ 48   Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 49   Vorläufige Anordnung
§ 50   Einvernehmensregelung
§ 51   Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 52   Veränderungssperre
§ 53   Sicherheitszonen
§ 54   Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheits-
       zonen

                         Abschnitt 2
              Errichtung, Betrieb und

           Beseitigung von Einrichtungen

                        Unterabschnitt 1

                   Allgemeine Bestimmungen

§ 55   Pflichten der verantwortlichen Personen

§ 56   Verantwortliche Personen

§ 57   Überwachung der Einrichtungen

§ 58   Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung

                        Unterabschnitt 2

                   Besondere Bestimmungen

                für Windenergieanlagen auf See

§ 59 Realisierungsfristen
§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der
     Realisierungsfristen

§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs-
     sen
§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs-
     sen

§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und
     Planfeststellungsbeschlüssen
§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung
     von Pönalen
§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 67 Nutzung von Unterlagen

                              Teil 5
                 Besondere Bestimmungen
            für Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen
     auf See
§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb
     und Beseitigung

                              Teil 6

                   Sonstige Bestimmungen

§ 71 Verordnungsermächtigung

§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Pro-
       jekte
§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 74 Verwaltungsvollstreckung
§ 75 Bußgeldvorschriften
§ 76 Gebühren und Auslagen

§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren

§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und
       Hydrographie
Anlage             Anforderungen an Sicherheitsleistungen
(zu § 58 Absatz 3)

                            Te i l 1
         Allgemeine Bestimmungen

                               §1

              Zweck und Ziel des Gesetzes
   (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung
der Windenergie auf See auszubauen.
   (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis-
tung von Windenergieanlagen auf See ab dem Jahr
2021 auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu
steigern. Diese Steigerung soll stetig, kosteneffizient
BGBl. 2016, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312
und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Über-
tragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netz-
kapazitäten erfolgen. Der Ausbau von Windenergie-
anlagen auf See und der Ausbau der für die Übertra-
gung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-
Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berück-
sichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, auf-
einander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der
jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und
Inbetriebnahmen soll erreicht werden.

                          §2

                Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz regelt

1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirt-

   schaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestim-

   mungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Vor-

   untersuchung von Flächen für die Stromerzeugung

   aus Windenergieanlagen auf See,

2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermitt-
   lung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See,
   die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genom-
   men werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist
   anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes
   regelt, und
3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme
   und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
   und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach
   dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wer-
   den.
  (2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen

Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und,
soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies aus-
drücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen
See anzuwenden.

                          §3
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach
   § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
   Räume für Windenergieanlagen auf See,

2. „clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Über-
   schreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen
   oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan
   nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsge-
   setzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung
   für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur
   Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es
   auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbin-
   dung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-
   Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c
   des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die
   Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem
   anderen Cluster überschritten wird, das ausnahms-
   weise über eine solche clusterübergreifende Anbin-
   dung angeschlossen werden kann,

3. „Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirt-

   schaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung
   und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See,

4. „Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf
   denen Windenergieanlagen auf See in räumlichem
   Zusammenhang errichtet werden sollen und für die
   deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
5. „Offshore-Anbindungsleitungen“   Offshore-Anbin-
   dungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bun-
   desbedarfsplangesetzes,

6. „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten
   drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit
   denen nachweislich eine wesentliche, weit über
   den Stand der Technik hinausgehende Innovation

   erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die
   Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Naben-
   höhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur be-
   treffen,

7. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeu-

   gung von Strom aus Windenergie, die auf See in

   einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen

   gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik

   Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als
   Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deut-
   sche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,
   Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921
   „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewäs-
   ser“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für See-
   schifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001
   dargestellte Küstenlinie, und
8. „zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht,
   eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu
   einer bestimmten Leistung für die Übertragung von
   elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf
   See zu nutzen.

                               Te i l 2

    F a c h p l a n u n g u n d Vo r u n t e r s u c h u n g

                            Abschnitt 1
                   Flächenentwicklungsplan

                                  §4
           Zweck des Flächenentwicklungsplans
   (1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplane-
rische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschafts-
zone. Er kann fachplanerische Festlegungen für das
Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungs-
vereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und
dem zuständigen Land werden die einzelnen Festle-
gungen für das Küstenmeer näher bestimmt.

    (2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See
und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungs-
leitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegun-
gen mit dem Ziel,
1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen,
2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf
   See räumlich geordnet und flächensparsam auszu-
   bauen und

1
    Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
    und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
    in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
    legt.
BGBl. 2016, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Aus-
   lastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu ge-
   währleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im
   Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung

   aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu er-

   richten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.

                         §5
                  Gegenstand des
             Flächenentwicklungsplans

  (1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den
Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr
2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küsten-

meer Festlegungen über
 1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur fest-
    gelegt werden, wenn das zuständige Land eine Ver-
    waltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit
    dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
    graphie hierüber abgeschlossen und die Gebiete
    als möglichen Gegenstand des Flächenentwick-
    lungsplans ausgewiesen hat,
 2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebie-
    ten,
 3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten
    Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2
    kommen sollen, einschließlich der Benennung der
    jeweiligen Kalenderjahre,

 4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten
    Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergie-
    anlagen auf See und die entsprechende Offshore-
    Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden
    sollen,
 5. die in den festgelegten Gebieten und auf den fest-
    gelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu instal-
    lierende Leistung von Windenergieanlagen auf See,

 6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplatt-
    formen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,
 7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbin-
    dungsleitungen,
 8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen
    die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt-
    schaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,

 9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschrei-
    tende Stromleitungen,
10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbin-
    dungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 ge-
    nannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore
    untereinander und
11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungs-
    grundsätze.
   (2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeit-
raum ab dem Jahr 2021 für Gebiete in der ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare
Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den
folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-
Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2
Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden
können. Der Flächenentwicklungsplan kann räumliche
Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanla-
gen auf See in Gebieten machen und die technischen
Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung und sich

daraus ergebenden technische Voraussetzungen für den
Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See be-
nennen.

   (3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2

sowie 6 bis 11 sind unzulässig, wenn überwiegende

öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese
Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn

1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach
   § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes nicht
   übereinstimmen,

2. sie die Meeresumwelt gefährden,

3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-

   einträchtigen,

4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
   gung beeinträchtigen oder
5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1
   oder 2 das Gebiet oder die Fläche

   a) in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgeset-
      zes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder
   b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore
      nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest-
      gelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Clus-
      ter 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch
      ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im
      Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern
      und diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer
      können nicht ausreichend Gebiete und Flächen
      festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4
      Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes zu erreichen.

Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom
Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirt-
schaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vor-
rang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumord-
nungsplans nach § 17 Absatz 3 Satz 1 des Raum-
ordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Fest-
legungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft
werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche
Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und
Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Für die
Strategische Umweltprüfung ist § 14f Absatz 3 des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-
chend anzuwenden. Für durch ein Land ausgewiesene
Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land
sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich
derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung
erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung be-
nötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und
Flächen zulässig ist.
   (4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne
Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergrei-
fend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur
Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt,
dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See
auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich
die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen
Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden so-
wie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen
effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für
die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihen-
folge ihrer Ausschreibung sind insbesondere
BGBl. 2016, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-
   Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstel-
   lung des Flächenentwicklungsplans

   a) bereits vorhanden sind oder

   b) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos
      bestätigt sind,
2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung,
   Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im
   Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertig-
   zustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netz-
   verknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch
   die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen
   an Land berücksichtigt,

3. die räumliche Nähe zur Küste,

4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche,
5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer
   Fläche,

6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer
   Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der
   Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und

7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhan-
   denen Potentiale ausgewogene Verteilung des Aus-
   schreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee
   und in der Ostsee.
   (5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete
sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass
Windenergieanlagen auf See auf Flächen mit einer
voraussichtlich zu installierenden Leistung von 700
bis 900 Megawatt und von durchschnittlich nicht mehr
als 840 Megawatt

1. zu jedem Gebotstermin nach § 17 ausgeschrieben
   werden und
2. ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb ge-
   nommen werden.

Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach
Satz 1 Nummer 1 für eine Fläche und dem Kalenderjahr
der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergiean-
lagen auf See nach Satz 1 Nummer 2 auf dieser Fläche
müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die
Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden kön-
nen. Soweit in den Ausschreibungen nach Teil 3 Ab-
schnitt 3 für wesentlich weniger als 3 100 Megawatt
ein Zuschlag nach § 34 erteilt wurde, werden die Fest-
legungen nach Satz 1 so getroffen, dass abweichend
von Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leis-
tung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Er-
reichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buch-
stabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforder-
lich ist.

                           §6

            Zuständigkeit und Verfahren
   zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
   (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie macht die Einleitung und den voraussichtlichen
Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstel-
lung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer 1
bekannt.

   (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung
der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des
Flächenentwicklungsplans. Die Bundesnetzagentur für

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungs-
netzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stel-
lungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer ange-
messenen Frist abzugeben. Bei ihrer Stellungnahme
berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbe-
sondere
1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur be-
   darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum
   Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur
   Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für

   einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Off-
   shore-Anbindungsleitungen erforderlich sind,
2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan
   Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getrof-
   fenen Festlegungen und

3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und
   Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren
   Errichtungskapazitäten.

Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Ab-
stimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.
   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie führt einen Anhörungstermin durch. In dem Anhö-
rungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5
Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Ab-
satz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte
Stellungnahme erörtert werden. Insbesondere soll erör-
tert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad
Angaben in den Umweltbericht nach § 14g des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf-
zunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die
Besprechung im Sinn des § 14f Absatz 4 Satz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die
Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die
Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetz-
betreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek-
tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter-
richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin
erfolgt nach § 73 Nummer 1.

   (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungster-
mins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenent-
wicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Es
erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus
dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenent-
wicklungsplans und einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die

Betreiber von Übertragungsnetzen und von Wind-
energieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforder-
lichen Informationen zur Verfügung.
   (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich
berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des
Flächenentwicklungsplans und des Umweltberichts
BGBl. 2016, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteili-
gung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegun-
gen des Plans. Ein Erörterungstermin soll durchgeführt
werden.
   (6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durch-
zuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbe-
reich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und
die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3
bis 5 und in den §§ 14h bis 14l des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfah-
ren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht
erforderlich.

   (7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Ein-
vernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstim-
mung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den
Küstenländern.

  (8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 73
Nummer 1 bekannt. Der erste Flächenentwicklungsplan
muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden.
   (9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbstän-
dig gerichtlich überprüfbar.

                          §7
                 Übergang vom
            Bundesfachplan Offshore
     und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
  Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden

1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a

   des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Fest-

   legungen durch die im Flächenentwicklungsplan

   nach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und

2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach
   den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes
   getroffenen Festlegungen teilweise durch die im
   Flächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise
   durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b
   und 12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen
   Festlegungen abgelöst.

                          §8
                 Änderung und
  Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
  (1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortge-
schrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt
und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fort-
schreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und
der Bundesnetzagentur.
   (2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maß-
gabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur
Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer
oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung
der zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flä-
chen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschrif-
ten es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Nach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den

Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. Soweit zum
31. Dezember 2020 die insgesamt installierte Leistung
von Windenergieanlagen auf See wesentlich weniger
als 7 700 Megawatt beträgt, wird der Flächenentwick-
lungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass ab-
weichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich
zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt
und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang er-
höht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4
Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes erforderlich ist. Soweit Pilotwindenergieanlagen
auf See mit einer installierten Leistung von mindestens
100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene
Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 verfügen,
wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben
oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1
die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700
bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt
um die Summe der installierten Leistung dieser Pilot-
windenergieanlagen auf See verringert wird.

   (3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungs-
plans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festle-
gungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschrei-
bung von Flächen getroffen werden, die bereits für die
Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See ge-
nutzt werden. Die erneute Ausschreibung einer Fläche
für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf
See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses
Gesetzes nach § 1 festgelegt, wenn und soweit das
erforderlich ist, um die jeweils maßgeblichen Ausbau-
ziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu er-
reichen.
   (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung

eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung

und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Num-

mer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzu-

wenden. Bei einer geringfügigen Änderung des
Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung
einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere
kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und
der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen;
die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung bleiben unberührt.

                      Abschnitt 2
           Voruntersuchung von Flächen

                           §9
       Ziel der Voruntersuchung von Flächen

   (1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwick-
lungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12
erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten
Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen
nach Teil 3 Abschnitt 2
1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu
   stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der
   Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes ermöglichen, und
2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne
   Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um
   das anschließende Planfeststellungsverfahren nach
   Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder
BGBl. 2016, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316
    das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-
    Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Er-
    richtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
    auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.

   (2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informa-
tionen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und
die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installie-
rende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
   (3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so
durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Aus-
schreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Vor-
untersuchung mindestens derjenigen Flächen abge-
schlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan
in diesem Kalenderjahr und im darauffolgenden Kalen-
derjahr zur Ausschreibung kommen sollen.

                               § 10
               Gegenstand und Umfang
           der Voruntersuchung von Flächen
   (1) Um den Bietern die Informationen über die jewei-
lige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden

1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt
   und dokumentiert, die für eine Umweltverträglich-
   keitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach
   § 45 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf
   See auf dieser Fläche erforderlich sind und die
   unabhängig von der späteren Ausgestaltung des
   Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon
   umfasst sind insbesondere die Beschreibung und
   Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch

    a) eine Bestandscharakterisierung,

    b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen
       und

    c) eine Bestandsbewertung,

2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und
   dokumentiert und
3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeano-

   graphischen Verhältnisse für die vorzuuntersu-

   chende Fläche.

Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies
wird vermutet
1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn
   die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Be-
   achtung des jeweils geltenden „Standard Untersu-
   chung der Auswirkungen von Offshore-Windenergie-
   anlagen auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt wor-
   den sind,
2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn
   die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung
   des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkun-
   dung – Mindestanforderungen an die Baugrund-
   erkundung und -untersuchung für Offshore-Wind-
   energieanlagen, Offshore-Stationen und Strom-
   kabel“3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine
2

  Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
  und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
  in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
  legt.
3
  Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
  und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
  in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
  legt.

   Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvor-
   erkundung erforderlich ist.

   (2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur
Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist,
wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht
entgegenstehen

1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung
   einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach
   § 5 Absatz 3,
2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestal-
   tung des Vorhabens beurteilt werden können,

   a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschafts-
      zone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan-
      feststellung maßgeblichen Belange und
   b) bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1
      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die
      Genehmigung maßgeblichen Kriterien.

Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungs-
ergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berück-
sichtigt.

    (3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am
Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu instal-
lierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.

                          § 11

                  Zuständigkeit für

          die Voruntersuchung von Flächen

   (1) Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von
Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie lässt die Vor-

untersuchung in Einzelfällen oder in gleichartigen Fällen
nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auf-
trag wahrnehmen

1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

   vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-

   phie,

2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landes-
   recht zuständigen Behörde.
In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Num-
mer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die Vor-
untersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Ge-
setzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf-
gabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2
nach § 73 Nummer 2 bekannt.
   (2) Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das
Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch
die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanla-
gen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen

sind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirt-

schaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen
im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder
bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen

oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder
ausgeglichen werden können.
BGBl. 2016, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317
                          § 12

                    Verfahren zur
            Voruntersuchung von Flächen

  (1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle
macht die Einleitung des Verfahrens zur Vorunter-
suchung einer Fläche nach § 73 bekannt.

   (2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle

führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung

des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. In dem

Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der

Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1

erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in

welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in

den Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die

Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der
Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn
des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Auf-
gabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher
Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden
von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle
zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek-
tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter-
richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin
erfolgt nach § 73. Der Anhörungstermin kann gemein-
sam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.
   (3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle
legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungster-
mins einen Untersuchungsrahmen für die Voruntersu-
chung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur
Bereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse
des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegen-
stände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer
Fläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Ab-
satz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere

zu untersuchen sind.

   (4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle
erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhö-
rungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2
und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10
Absatz 3.

   (5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur
Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist,
werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung
durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die
zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch
Rechtsverordnung festgestellt. Die Eignungsfeststel-
lung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vor-
haben beinhalten, insbesondere zu Art und Umfang der
Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche,
wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Be-
einträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10
Absatz 2 zu besorgen sind. Zum Erlass einer Rechts-
verordnung nach Satz 1 wird ermächtigt

1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
   das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
   ohne Zustimmung des Bundesrates und

2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des
   Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord-
nung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die für die
Voruntersuchung zuständige Stelle übertragen. Die
Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer

Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht

der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Vorunter-

suchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die

Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die In-

formationen nach § 14l Absatz 2 des Gesetzes über

die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus.

Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 be-

kannt.

   (6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur
Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet
ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige
Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt. Sie übermit-
telt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber.
Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwick-
lungsplans nach § 8.
   (7) Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersu-
chung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde
im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Ab-
schluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse
und Unterlagen aus der Voruntersuchung und die fest-
gestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 un-
verzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach
Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung
der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann
elektronisch erfolgen.

                         § 13
              Errichtung und Betrieb
         von Offshore-Anbindungsleitungen

   Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin-

dungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet
festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Ge-
genstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach
§ 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.

                        Te i l 3

               Ausschreibungen

                     Abschnitt 1

             Allgemeine Bestimmungen

                         § 14
                 Wettbewerbliche
           Bestimmung der Marktprämie

   (1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die
nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen
Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb genom-
men werden, haben für den Strom, der in diesen Anla-
gen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und
soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein
von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder nach § 34
erteilter Zuschlag wirksam ist.
BGBl. 2016, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318
  (2) Pilotwindenergieanlagen auf See können abwei-
chend von Absatz 1 einen Zahlungsanspruch nach § 19
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
Maßgabe von Teil 5 haben.

                        § 15
       Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

   Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30
bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestim-
mungen nichts anderes regeln.

                    Abschnitt 2
  Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen

                        § 16

         Gegenstand der Ausschreibungen

   Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Ja-

nuar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb ge-

nommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab

dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den an-

zulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten

Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.

                        § 17

              Ausschreibungsvolumen

   Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021
jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend
den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils
ein Ausschreibungsvolumen von 700 bis 900 Megawatt
aus, wobei
1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenent-
   wicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Men-
   gen ausgeschrieben werden dürfen,
2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuch-
   ten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan
   in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung
   kommen sollen, verteilt wird und
3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Aus-
   schreibungsvolumen sich nach dem Flächenent-
   wicklungsplan und der in der Voruntersuchung fest-
   gestellten zu installierenden Leistung auf den Flä-
   chen bestimmt.

                        § 18

                Veränderung des

             Ausschreibungsvolumens

  (1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschrei-

bungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungs-

volumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in

Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur
abweichen, wenn und soweit

1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem
   Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr
   zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig
   abgeschlossen ist,
2. die Eignung einer Fläche, die nach dem Flächenent-
   wicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschrei-
   bung kommen soll, nicht festgestellt wurde oder

3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aus-
   schreibung die Voraussetzungen vorliegen, um
   bereits erteilte Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu
   widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach
   § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsge-
   setzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
   Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bun-
   desnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nur er-
   höhen, wenn und soweit die Erreichung des Ziels
   nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes gefährdet ist.

Bei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1 aus-
nahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungs-
plan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kom-
men, beachtet die Bundesnetzagentur die übrigen
Festlegungen im Flächenentwicklungsplan und die
Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Rei-
henfolge nach § 5 Absatz 4.

   (2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschrei-

bungsvolumen im Fall eines nach Durchführung eines

Zuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen Rechts-

behelfs nach § 83a des Erneuerbare-Energien-Geset-

zes verringern. Die Verringerung entspricht dem Um-

fang des nach § 83a Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-

gien-Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über

mehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andern-
falls das Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf we-

niger als 400 Megawatt verringert werden müsste.

   (3) Passt die Bundesnetzagentur das Ausschrei-
bungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, muss
der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder
fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den
Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr
eingehalten werden könnte.

                         § 19
      Bekanntmachung der Ausschreibungen
  Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen
spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen
Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Be-
kanntmachungen müssen mindestens folgende Anga-
ben enthalten:
 1. den Gebotstermin,
 2. das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17
    und 18,

 3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
 4. die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die
    jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungs-

    volumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist,

 5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-

    Anbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5

    Absatz 1 Nummer 4, in dem diese in Betrieb ge-

    nommen werden soll,

 6. das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der
    Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter
    Halbsatz frühestens beginnt,

 7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die
    ausgeschriebenen Flächen,
 8. den Höchstwert nach § 22,
 9. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen
    die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40
    Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen,
BGBl. 2016, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
10. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-
    Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für
    die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

11. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85
    Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

    soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das je-

    weilige Zuschlagsverfahren betreffen, und

12. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48
    Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs-

    erklärung.

                           § 20

              Anforderungen an Gebote

  (1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen

genügen:

1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Ein-

   verständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das

   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und

   die Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären

   und

2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil
   des Ausschreibungsvolumens für die Fläche ent-

   sprechen, für die das Gebot abgegeben wird.

   (2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu
§ 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die vorunter-
suchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgege-
ben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Aus-
schreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte
Fläche verteilt hat.

                           § 21

                       Sicherheit

   Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge

multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leis-

tung.

                           § 22

                      Höchstwert

  (1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Ge-

botswert zum Gebotstermin 1. März 2018, für den im

Zuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt
wurde.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung

nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von

Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksich-

tigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beste-

henden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die
Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
auf See sowie des zu erwartenden technologischen
Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür
ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksich-
tigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf
der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von
dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden
Höchstwert abweichen.

                         § 23

      Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

   (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausge-
schriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten
Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Wi-

derrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt

eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung
eines Eintrittsrechts.

  (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des be-

zuschlagten Gebots.

                         § 24

            Rechtsfolgen des Zuschlags

  (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der

bezuschlagte Bieter

1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines

   Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1

   zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean-

   lagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die

   Informationen und die Eignungsfeststellung der Vor-

   untersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute
   kommen,

2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer-

   bare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie-
   anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge-
   botsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und
   soweit die weiteren Voraussetzungen für den An-
   spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
   zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend
   von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 be-
   kannt gemachten Kalenderjahr, und

3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge

  a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen

     auf See auf der jeweiligen Fläche an die im

     Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-

     Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig-

     stellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
     Energiewirtschaftsgesetzes und

  b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im
     Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-
     Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig-

     stellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des

     Energiewirtschaftsgesetzes.

   (2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be-
gründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs

auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerba-

re-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann

nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach

§ 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.

                         § 25
                  Erstattung von
       Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

   Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-
legten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der
Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 er-
halten hat.
BGBl. 2016, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320
                         Abschnitt 3

     Ausschreibungen für bestehende Projekte

                              § 26

      Ausschreibungen für bestehende Projekte

   (1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem
31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, er-
mittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen
1. März 2017 und 1. März 2018 die Anspruchsberech-
tigten und den anzulegenden Wert für den in diesen
Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen
nur bestehende Projekte teilnehmen können.

   (2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind
Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windener-
gieanlagen auf See,

1. für die vor dem 1. August 2016

    a) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in
       der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
       für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan
       festgestellt oder eine Genehmigung erteilt wor-
       den ist,
    b) nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissions-
       schutzgesetzes für das Küstenmeer eine Geneh-
       migung erteilt worden ist oder

    c) ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des
       Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt wor-
       den ist und
2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der aus-
   schließlichen Wirtschaftszone in
    a) der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bun-
       desfachplans Offshore für die deutsche ausschließ-
       liche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014
       des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
       graphie4 oder
    b) der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bun-
       desfachplans Offshore für die deutsche aus-
       schließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013
       des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
       graphie5.

                              § 27

                 Ausschreibungsvolumen

  (1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Mega-
watt pro Gebotstermin.
  (2) Zum Gebotstermin 1. März 2018 erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum
Gebotstermin 1. März 2017 Zuschläge nach § 34 für
weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.

   (3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschrei-
bungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden

im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge

für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Ab-

satz 2 trifft die näheren Bestimmungen.

4
  Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt

  und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch
  zu beziehen über www.bsh.de
5

  Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
  und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch
  zu beziehen über www.bsh.de

  (4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem
Zubau von

1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in
   der Ostsee erfolgen soll,

2. 500 Megawatt im Jahr 2022,

3. 700 Megawatt im Jahr 2023,
4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und
5. 700 Megawatt im Jahr 2025.

Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die
Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die
entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungs-
leitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b
des Energiewirtschaftsgesetzes.

                        § 28

    Planung der Offshore-Anbindungsleitungen

  Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin-
dungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende
Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zu-
schlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.

                        § 29
      Bekanntmachung der Ausschreibungen

  Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen
spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen
Gebotstermin nach § 73 Nummer 1 bekannt. Die
Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende
Angaben:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,

3. den Höchstwert nach § 33,
4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in
   den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zu-
   schlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur
   Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden
   Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen
   sich
  a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im
     Betrieb oder im Bau befindlichen und im Off-
     shore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
     und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestä-

     tigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine
     Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26
     Absatz 2 in Betracht kommen,
  b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-
     Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netz-
     anbindungskapazität

     aa) von bereits im Betrieb befindlichen Windener-
         gieanlagen auf See,

     bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen

         des regelverantwortlichen Übertragungsnetz-

         betreibers nach § 118 Absatz 12 des Energie-

         wirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar

         2017 geltenden Fassung,
     cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d

         Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in

         der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
         sung oder
BGBl. 2016, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321
     dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem
         Gebotstermin 1. März 2017,

5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbin-

   dungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a
   des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten
   Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
   und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahms-
   weise vorgesehen sind und in welchem Umfang da-
   durch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem
   clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Ver-
   fügung steht,

6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den
   §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vor-
   gesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Off-
   shore-Anbindungsleitungen,
7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für
   die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85
   Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so-
   weit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jewei-
   lige Zuschlagsverfahren betreffen, und
9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48
   Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs-
   erklärung.

                         § 30
       Voraussetzungen für die Teilnahme
   an Ausschreibungen für bestehende Projekte

   (1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natür-
liche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und
juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines
bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind.

  (2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26

1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehen-
   den Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
   stabe a und b wirksam sein oder
2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfah-
   ren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten
   nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht

   durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.

Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das beste-
hende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung
nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszu-
sage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsge-
setzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten
nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung besteht.

  (3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Ge-

botstermin 1. März 2018 ist nur zulässig, soweit für

das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1
bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2017

kein Zuschlag erteilt wurde.

                         § 31
             Anforderungen an Gebote

  (1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben ent-
halten:

1. das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Geneh-
   migung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens
   für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2

   Nummer 1,

2. bei bestehenden Projekten
   a) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
      eine Bestätigung der für die Feststellung des
      Plans oder die Erteilung der Genehmigung zu-
      ständigen Behörde über die Wirksamkeit des
      Plans oder der Genehmigung,

   b) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine
      Bewertung der für die Feststellung des Plans
      oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen
      Behörde darüber, dass das Vorhaben nach der-
      zeitigem Stand voraussichtlich genehmigungs-
      fähig ist, und
3. die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter
   für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34
   Anbindungskapazität benötigen würde.
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in
der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit
den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten
anzugeben ist.
  (2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgen-
den Angaben machen:
1. eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge,
   bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindest-
   gebotsmenge),

2. einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung
   eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu
   bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindest-
   gebotsmenge (Hilfsgebot).

Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Num-
mer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich
die Mindestgebotsmenge.

                           § 32
                       Sicherheit

   Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebots-
menge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro
Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2
angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche
Sicherheit zu leisten.

                           § 33

                      Höchstwert

  Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen

auf See beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde.

                           § 34

                  Zuschlagsverfahren
  (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschrei-
bung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie

1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote
   a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-
      weiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgebo-
BGBl. 2016, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322
       ten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit
       dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
  b) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen
     Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihen-
     folge, beginnend mit der niedrigsten Mindest-

     gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die

     Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind,

     entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit

     die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maß-

     geblich ist, und

2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1
   anhand des folgenden Verfahrens:
  a) Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das
     Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine
     clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird
     (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maß-
     gabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für
     das Gebot kein Zuschlag erteilt.

  b) Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge er-
     teilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen
     nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls
     wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der un-
     ter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.

Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2
einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu
diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.
   (2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März
2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für be-
stehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis
die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals
überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird,
wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit
ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee be-
trägt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zu-
schläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin
1. März 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee
erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetz-

agentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren

nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.

   (3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge un-
ter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3.
   (4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung
nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere
Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2
treffen.

                         § 35
            Flächenbezug des Zuschlags

  Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen
auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standort-
angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.
                         § 36
        Zuschlagswert und anzulegender Wert
  (1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezu-
schlagten Gebot angegebene Gebotswert.
  (2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlags-
wert.

                         § 37
            Rechtsfolgen des Zuschlags
  (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der
bezuschlagte Bieter

1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer-

   bare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie-

   anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge-

   botsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und

   soweit die weiteren Voraussetzungen für den An-

   spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
   zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abwei-
   chend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die
   Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt;
   grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das
   nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte
   Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der
   Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetz-
   agentur ein abweichendes Kalenderjahr bestimmen;
   in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlag-
   ten Bieters und nach Anhörung des anbindungsver-
   pflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ab-
   weichende Realisierungsfristen festsetzen; und

2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
  a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen
     auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem
     Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
     und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorge-
     sehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeit-
     punkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstel-
     lungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
     Energiewirtschaftsgesetzes und
  b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der
     nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach
     den §§ 17b und 17c des Energiewirtschafts-
     gesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungslei-
     tung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin
     nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirt-
     schaftsgesetzes.

  (2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be-

gründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs

auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach
Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Ab-
satz 3 erneut ausgeschrieben werden.

                         § 38
                  Erstattung von
       Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
   Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-
legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück,
wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach
§ 34 erhalten hat.

                     Abschnitt 4
      Eintrittsrecht für bestehende Projekte
                         § 39
                Eintrittsrecht für
     den Inhaber eines bestehenden Projekts
  (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach
§ 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts
BGBl. 2016, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323
zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwick-
lung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei
den Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in
einen nach § 23 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten
Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).
  (2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von
Absatz 1 ist
1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
   der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach
   § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die aus-
   schließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem
   die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,

2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
   der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küsten-
   meer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirk-
   sam wird,

3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c
   der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfah-
   ren beendet wird.

   (3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche
oder juristische Person übertragen werden. Die Über-
tragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bis-
herigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht
kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Aus-
schreibung nach § 19 für die voruntersuchte Fläche
übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.

                          § 40
               Voraussetzungen und
           Reichweite des Eintrittsrechts

   (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein
Eintrittsrecht, wenn

1. sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche
   vollständig oder überwiegend mit der Fläche über-
   schneidet, die Gegenstand des bestehenden Pro-
   jekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durch-
   führung des Planfeststellungsverfahrens für das
   bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagen-
   verordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
   Fassung zurückgestellt waren,
2. für das bestehende Projekt zu beiden Gebotstermi-
   nen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist,

3. er weder ganz noch teilweise für das bestehende
   Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen
   Zuschlag erhalten hat,

4. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 eine wirk-
   same Verzichtserklärung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2
   abgegeben hat,
5. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 die Unter-
   lagen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundes-
   amt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die
   zuständige Landesbehörde übergeben hat und
6. er in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von
   dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche
   ein Gebot abgegeben hat.
  (2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des beste-
henden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit
der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht
das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Flä-

che. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der
voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der
Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht,
dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwie-
genden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.

                         § 41
     Datenüberlassung und Verzichtserklärung
   (1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber
eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen
Wirtschaftszone
1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

  a) sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsver-
     fahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der
     Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar
     2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger
     eingereichte Unterlagen und

  b) sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Un-
     tersuchungsergebnisse und Unterlagen, die den-
     jenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,

  jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten
  Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für
  Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vor-
  habenträger beschränken oder verhindern, überlässt
  und

2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
   Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingun-
   gen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmun-
   gen zu verzichten
  a) auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder
     Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanla-
     genverordnung in der vor dem 1. Januar 2017
     geltenden Fassung eingeräumten Rechte und

  b) auf sämtliche Rechte an den Untersuchungser-
     gebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.

  (2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2
muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zuge-
hen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der
Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 folgt
(materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach
Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.
   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1
Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung
verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung
dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.

   (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach
Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inha-
bern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung
abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der
Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollstän-
dig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf
welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen
Daten beziehen.
   (5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind
die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden,
dass
1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das
   Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungs-
   verfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor
BGBl. 2016, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die
   Genehmigung und das Genehmigungsverfahren
   nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu er-

   setzen sind und

2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt
   und Hydrographie die zuständige Landesbehörde
   tritt.

                          § 42
            Ausübung des Eintrittsrechts
   (1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung
seines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des
Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der
Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für
die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte
Fläche folgt,
1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder
   elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für
   sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklä-
   rung das bestehende Projekt benannt sein muss,
   und
2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten.
  (2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausge-
übt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.

                          § 43
              Rechtsfolgen des Eintritts

   Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht
nach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des
bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42
wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23
erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betrof-
fene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des beste-
henden Projekts vollständig über.

                        Te i l 4
      Zulassung, Errichtung

      und Betrieb von Wind-

   energieanlagen auf See sowie
Anlagen zur Übertragung des Stroms

                          § 44

             Geltungsbereich von Teil 4
    (1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden
für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Über-
tragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See
einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Be-
trieb der Anlagen erforderlichen technischen und bau-
lichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und
soweit
1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
   der Bundesrepublik Deutschland liegen oder
2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unter-
   nehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet
   liegt.
  (2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Wind-
energieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend
anzuwenden.

                     Abschnitt 1

           Zulassung von Einrichtungen

                         § 45

                   Planfeststellung
  (1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen
sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen
oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
  (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbe-
hörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.
   (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes ist anzuwenden.

                         § 46
                   Verhältnis der
     Planfeststellung zu den Ausschreibungen
   (1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststel-
lungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über
einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche
verfügt, auf die sich der Plan bezieht.
  (2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich
nach dem 1. Januar 2017

1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Num-
   mer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juni 2018
   verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansons-
   ten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbe-
   schlusses oder der Genehmigung vor dem letzten
   Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und
2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Geneh-
   migungsverfahren für bestehende Projekte nach
   § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Ertei-
   lung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin

   1. März 2018 ruhend stellen.

   (3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufen-
den Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs-
verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind-
energieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht un-
ter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für
bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Die
Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung
des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.
   (4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus
dem Gebotstermin 1. März 2018 enden sämtliche lau-
fenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs-
verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind-
energieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam
ist.
   (5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende
Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1
einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlän-
gern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung
und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See
vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen
nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
  (6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag
BGBl. 2016, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325
nach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen mit der
Errichtung der Windenergieanlagen auf See und der
zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Ver-
pflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.

                         § 47
             Planfeststellungsverfahren
  (1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen
und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes
1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags
   auf der betreffenden Fläche, wenn sich der Plan auf
   Windenergieanlagen auf See bezieht,
2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß-
   nahmen,
3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetrieb-
   nahme als Grundlage für eine Entscheidung nach
   § 48 Absatz 3,
4. die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um-
   weltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unter-
   lagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden kön-
   nen, und

5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut-
   achten eines anerkannten Sachverständigen zur
   Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand
   der Technik und den Sicherheitsanforderungen ent-
   sprechen.
   (2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prü-
fung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf
Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer
von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen.
Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann
die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

   (3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe

anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die

Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der

Unterlagen ist nach § 73 Nummer 1 sowie durch Ver-
öffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen
hinzuweisen.

   (4) Um eine zügige Durchführung des Planfest-

stellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfest-

stellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach

Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die

Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs-

behörde den Antrag ablehnen.

                         § 48

  Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
   (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den
dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen ist.

   (2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in
Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah-
men zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem
Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist,
wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter
Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der

Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch
Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachver-
ständigen.
   (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest-
stellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen
Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter
Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor-
gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen
bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben,
bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
  (4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson-
   dere
  a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn
     des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts-
     übereinkommens der Vereinten Nationen vom
     10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht
     zu besorgen ist und
  b) der Vogelzug nicht gefährdet wird, und
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
   beeinträchtigt wird,

3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
   nicht beeinträchtigt wird,

4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver-
   einbar ist,
5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-
   Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein-
   bar ist,
6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von
   Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein-
   bar ist,

7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt
   wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen
   auf See bezieht, und

8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und

   sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge-

   halten werden.

Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem
nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger über
einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche

verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Verfügt der Vor-

habenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen

Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegen-

über der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder

andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder

Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Vorunter-
suchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbeson-

dere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf
der Fläche.
   (5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest-
stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn

1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststel-
   lungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums
   von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wor-
   den sind oder

2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe-
schlusses ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen.
§ 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
nicht anzuwenden.
BGBl. 2016, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326
  (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan
   festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach
   § 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und
   das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an
   die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlus-
   ses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben
   und bezuschlagt worden ist oder
2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

   (7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange-
nehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden
nur befristet erteilt. Die Befristung richtet sich nach der
Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Eine Ver-

längerung der Befristung ist möglich, wenn der Flä-
chenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende
Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.

   (8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be-
einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem
betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist,
in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger
Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land-
schaftsgerecht neu gestaltet ist.

                           § 49
                 Vorläufige Anordnung

   Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann
die Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine
vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen
zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden,
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbeson-
dere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Be-
ginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Ab-
satz 4 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur
Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig
zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 73
Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anord-
nung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Mona-
ten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird.
Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teil-
maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig

erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.

                           § 50
               Einvernehmensregelung

   Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmi-
gung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedür-
fen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur
versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist,
die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet
oder ausgeglichen werden kann.

                          § 51
           Umweltverträglichkeitsprüfung
   Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Wind-
energieanlagen auf See nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann
aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenent-
wicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durch-
geführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätz-
liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen be-
schränkt werden. Gleiches gilt, soweit eine Windener-
gieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Off-
shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest-
gelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder
Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17
Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.

                          § 52

                 Veränderungssperre

   (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte
Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder
plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese See-
gebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen
für den Stromtransport nach den Festlegungen des
Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirt-
schaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans
nach § 5 geeignet sein. Die Veränderungssperre darf
nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung
von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern
können.
   (2) Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der
Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer
Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a
des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenent-
wicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. Die
Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in
zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.

                          § 53

                   Sicherheitszonen
   (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um
die Einrichtungen einrichten, soweit dies zur Gewähr-
leistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrich-
tungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicher-
heitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiff-
fahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

   (2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in

einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von
jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtun-
gen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf
500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte
internationale Normen dies gestatten oder die zustän-
dige internationale Organisation dies empfiehlt.

                          § 54

               Bekanntmachung der
     Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
  Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtun-
gen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicher-
BGBl. 2016, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327
heitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie
in die amtlichen Seekarten ein.

                       Abschnitt 2

               Errichtung, Betrieb

        und Beseitigung von Einrichtungen

               Unterabschnitt 1
         Allgemeine Bestimmungen

                          § 55
      Pflichten der verantwortlichen Personen
   Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen ha-
ben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während
der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebs-
einstellung
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und

2. keine Beeinträchtigungen

  a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

  b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisver-
     teidigung,
  c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange
     oder
  d) privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver-
antwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.

                          § 56

             Verantwortliche Personen

  (1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung

der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes

oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und

Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind

1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder
   der Plangenehmigung, bei juristischen Personen
   und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-
   setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
   tretung berufenen Personen,
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen
   und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-
   setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
   tretung berufenen Personen, und

3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs

   oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah-

   men ihrer Aufgaben und Befugnisse.

   (2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absat-
zes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt
werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug-
nisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und
körperliche Eignung besitzen.

   (3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absat-
zes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und
sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu
bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verant-
wortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos fest-
zusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine
geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
   (4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort-
licher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu

erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Be-
fugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen
den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per-
sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und
ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und

Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam-
haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb
und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich anzuzeigen.
   (5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzei-
gen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird.
Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb
der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.

                          § 57

          Überwachung der Einrichtungen

   (1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb
unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit
dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs dient.
   (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4
erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbeson-
dere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwort-
lichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 genann-
ten Pflichten machen.

   (3) Führt eine Einrichtung, ihre Errichtung oder ihr

Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer

Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des

Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit

der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger
überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung
oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Her-
stellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen,
soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf
andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung
der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der
Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr uner-
lässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr
nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann die

Planfeststellungsbehörde einen zuvor ergangenen Plan-

feststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf-

heben und die Beseitigung der Anlage anordnen.

    (4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Plan-
feststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben
oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der
Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann
anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche
Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, be-
trieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen
ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Mee-
resumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
gung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange
oder private Rechte nicht auf andere Weise ausrei-
chend gewahrt werden können.
BGBl. 2016, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328
    (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be-
trieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen
mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-
keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit

der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger

überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Be-

treiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu

erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben

zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen

Betrieb der Einrichtung bietet.

   (6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Wider-
ruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

                         § 58

                  Beseitigung der
         Einrichtungen, Sicherheitsleistung
   (1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrich-
tungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in
§ 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange er-
fordern.
   (2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor-
men zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be-
rücksichtigen.
   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der
Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicher-
heit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz an-
ordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Beseitigungspflicht sicherzustellen.

   (4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicher-
heit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
migung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige
Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet,

wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit

erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Ge-

eignetheit festgestellt hat.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen
anzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfest-
stellung bedürfen.

                Unterabschnitt 2

        Besondere Bestimmungen
     für Windenergieanlagen auf See

                         § 59

                 Realisierungsfristen
   (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Wind-
energieanlagen auf See technisch betriebsbereit her-
zustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des
Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die
Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstel-
lungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Ab-
satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten

Verfahren.

  (2) Bezuschlagte Bieter müssen

1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zu-
   schläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung
   des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erfor-
   derlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschiff-
   fahrt und Hydrographie einreichen,

2. spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertig-

   stellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur

   den Nachweis über eine bestehende Finanzierung

   für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See

   in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge

   erbringen; für den Nachweis über eine bestehende

   Finanzierung sind verbindliche Verträge über die

   Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamen-
   te, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen
   Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung
   vorzulegen,

3. spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fer-
   tigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagen-
   tur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung
   der Windenergieanlagen auf See begonnen worden
   ist,
4. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbind-
   lichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundes-
   netzagentur den Nachweis erbringen, dass die tech-
   nische Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind-
   energieanlage auf See hergestellt worden ist, und
5. innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen
   Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetz-
   agentur den Nachweis erbringen, dass die techni-
   sche Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen
   auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese An-
   forderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung
   der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Pro-
   zent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,

vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abwei-
chender Realisierungsfristen in der Übergangsphase
nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz.

   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-

phie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mittei-

len, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens

erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die
Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf
nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.

                         § 60

                   Sanktionen bei
      Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

   (1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverant-
wortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-
ten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 ver-
stoßen.
  (2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes entspricht

1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2
   Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leisten-
   den Sicherheit,

2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-

   satz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder
   nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
BGBl. 2016, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329
3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-
   satz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder
   nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-
   satz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden
   nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit
   für jeden Kalendermonat, in dem nicht die techni-
   sche Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind-
   energieanlage auf See hergestellt worden ist, und

5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-
   satz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag
   der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leis-
   tenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten
   aus der installierten Leistung der nicht betriebsbe-
   reiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten
   Gebotsmenge ergibt.
   (2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die
nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festge-
legt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung
entsprechend anzuwenden.
   (3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2
und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag
widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der
folgenden Fristen nicht einhält:
1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1,

2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder

3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Wider-
ruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der
Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der
installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergie-
anlagen auf See ergibt.

                          § 61

           Ausnahme von den Sanktionen

    bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
  (1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht
zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zu-

schlag nicht nach § 60 Absatz 3 widerrufen, soweit

1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden
   verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten,
   wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im
   Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie-
   anlagen auf See beauftragter Personen, einschließ-
   lich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zuge-
   rechnet wird, und

2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie-
   gend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bie-
   ter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und
   wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Wind-
   energieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.

  (2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist
nach § 59 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezu-
schlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm
im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie-
anlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich
sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.

  (3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des
Bieters
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
   feststellen und

2. die nach § 59 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im er-
   forderlichen Umfang verlängern.

                         § 62
            Rückgabe von Zuschlägen
         und Planfeststellungsbeschlüssen
  (1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder
den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben.

   (2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte
Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Erbringung des Nachweises über eine beste-
hende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2
ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schrift-
lich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz-
agentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn
sich im Planfeststellungsverfahren, in einem Verfahren
zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2
oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf
See herausstellt, dass
1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene
   Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirt-
   schaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen
   auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder
2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein
   bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis
   rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das

   durch Anpassung der Planung nicht beseitigt wer-
   den kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter
   Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der
   Planung nicht zumutbar ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt
auf Antrag des Bieters fest

1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für
   die Voruntersuchung zuständige Stelle,

2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das

   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

                         § 63

            Übergang von Zuschlägen

         und Planfeststellungsbeschlüssen
  (1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf
Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.

   (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge
auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten
für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlag-
ten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des
Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über.
Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanla-
gen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wur-
den, gehen diese mit dem Zuschlag über.

   (3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbe-
schlusses oder einer Plangenehmigung für die Errich-
tung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche,
auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und
sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.

  (4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach
den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur,
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
betreiber unverzüglich angezeigt werden.
BGBl. 2016, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330
   (5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geän-
dert, bleibt der Zuschlag auf den geänderten Planfest-
stellungsbeschluss oder die geänderte Plangenehmi-
gung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert
sich nicht.

                          § 64

        Rechtsfolgen der Unwirksamkeit
von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

  (1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung
   eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Ab-
   satz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche
   oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergan-
   gener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte
   Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeit-
   punkt, an dem der Zuschlag nach § 23 oder nach
   § 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt
   oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das
   Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmi-
   gungsverfahren zu beenden,
2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und
3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die
   zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24
   Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Num-
   mer 2.

Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die
Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entspre-
chendem Umfang ein.
  (2) Werden ganz oder teilweise

1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur
   Genehmigung durch ablehnenden Bescheid been-
   det, oder
2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmi-
   gung unwirksam,

wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in
dem gleichen Umfang unwirksam.
   (3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem
unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-

migung oder die Beendigung des Planfeststellungsver-
fahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach
Absatz 1 nach § 73 Nummer 1 bekannt machen. Die
Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den
Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag
des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Über-
tragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.

                          § 65

            Erstattung von Sicherheiten
    bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
   Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-
legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück,
wenn der Bieter

1. nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über
   die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
   der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder

2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 60 Absatz 1
   und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicher-
   heit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von
   Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.

                         § 66

       Nachnutzung; Verpflichtungserklärung

   (1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Be-
stimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für
die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See
genutzt werden oder worden sind, vorsehen, dass für
die Nachnutzung durch einen Dritten
1. die Windenergieanlagen auf See und die zugehöri-
   gen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine
   Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer-
   den müssen und

2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der
   Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erho-
   ben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine
   Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer-
   den müssen.
   (2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Plan-
feststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristun-
gen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklä-
ren, dass er für die Zeit nach Ablauf der Dauer des
Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und
die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen je-
weils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereig-
nen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigen-
tümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See
oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder während
der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach
§ 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird,
muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1
abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die
Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitz-
erwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.

                         § 67

              Nutzung von Unterlagen

   (1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der
Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach
§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungs-
verfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder
Plangenehmigungen nach § 48 Absatz 5 sämtliche im
Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger einge-
reichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung
der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im
Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der
betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur
Verfügung stellen.

  (2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Ab-
satz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bun-
desnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung
auf der betreffenden Fläche nach § 16 übermitteln.
BGBl. 2016, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, so-
weit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.

                        Te i l 5
      Besondere Bestimmungen
für Pilotwindenergieanlagen auf See

                          § 68

                  Feststellung einer
           Pilotwindenergieanlage auf See
  Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage
auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im
Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See
nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen
geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen,
dass

1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs
   einer Windenergieanlage auf See handelt und

2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche,
   weit über den Stand der Technik hinausgehende In-
   novation darstellt.

                          § 69

            Zahlungsanspruch für Strom
        aus Pilotwindenergieanlagen auf See
   (1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küsten-
meer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein
Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes.

   (2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergiean-
lagen auf See nach Absatz 1 entspricht
1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem
   31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in
   Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach
   § 33 und
2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem
   1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem
   Höchstwert nach § 22.

   (3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergiean-
lagen auf See mit einer installierten Leistung von insge-
samt mehr als 50 Megawatt an das Register nach § 3
Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als in
Betrieb genommen gemeldet worden sind, entfällt der
Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergie-
anlagen auf See, durch deren Inbetriebnahme die Grenze
der installierten Leistung von 50 Megawatt überschrit-
ten wird. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die
Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungs-
netzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.
   (4) Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See,
für deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt,
können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen
Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3
Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab
dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange
die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt
nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Ab-

satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in
diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetrei-
ber den Anspruch geltend machen darf.
   (5) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwind-
energieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagen-
betreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetz-
agentur zu führen. Die Bundesnetzagentur kann die
Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers aus-
stellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen
einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Wind-
energieanlage auf See in der ausschließlichen Wirt-
schaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwind-
energieanlage handelt.

                         § 70
            Netzanbindungskapazität;
  Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung

  (1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf
See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbin-
dungskapazität nutzen, die er

1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34
   auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorge-
   sehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer
   Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 3 hat,

2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage
   nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgeset-
   zes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3
   Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer
   vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder
3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 hat.

   (2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf
Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach
§ 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagen-
tur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwind-
energieanlage auf See durch Bescheid Netzanbin-
dungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung
zu, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2
als verfügbar ausgewiesen ist. Später gestellte Anträge
von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen
auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungs-
kapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzu-
lehnen. Die Zuweisung erfolgt höchstens in dem
Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar
ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann

1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für
   Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbe-
   stimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrens-
   gesetzes versehen, oder
2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energie-
   wirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum
   Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt ins-
   besondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung
   des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindest-
   voraussetzungen für die Zuweisung von Netzan-
   bindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen
   auf See ein.
  (3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilot-
windenergieanlagen auf See in der ausschließlichen
Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass
BGBl. 2016, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2332
auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan fest-
gestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf,
wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergie-
anlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen
ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der
ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzu-
wenden.

                        Te i l 6
          Sonstige Bestimmungen

                         § 71

              Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrats – im Fall der Nummer 4 im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur – zu regeln
1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach
   Teil 2 Abschnitt 2
  a) weitere Untersuchungsgegenstände der Vorunter-
     suchung über die in § 10 Absatz 1 genannten
     hinaus zur Bereitstellung von Informationen, die
     zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Markt-
     prämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-
     Gesetzes beitragen,
  b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10
     Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände,
     insbesondere solche, die sich aus aktualisierten
     technischen Standards der Untersuchungen er-
     geben,
  c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1

     Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von
     Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn
     neue technische Standards zu den genannten
     Untersuchungen vorliegen,
  d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installie-
     renden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der
     Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich
     zu berücksichtigen sind, und
  e) einzelne Verfahrensschritte der Voruntersuchung
     nach § 12,
2. im Bereich der Ausschreibungen für voruntersuchte
   Flächen nach den §§ 16 bis 25
  a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den
     Ausschreibungen; dies sind insbesondere

       aa) Mindestanforderungen an die Eignung der
           Teilnehmer,
       bb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
           abweichende oder dessen Bestimmungen er-
           gänzende Anforderungen zu der Art, der Form
           und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den
           entsprechenden Bestimmungen zur teilwei-
           sen oder vollständigen Zurückzahlung dieser
           Sicherheiten,
       cc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Aus-
           schreibungen die Einhaltung der Anforderun-
           gen nach den Doppelbuchstaben aa und bb
           nachweisen müssen,

   b) die Festlegung von Mindestgebotswerten,
   c) eine von § 23 abweichende Preisbildung und den
      Ablauf der Ausschreibungen,

   d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der
      Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu-
      schlagserteilung und die Bestimmung des Zu-
      schlagswerts, und
3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergie-
   anlagen auf See
   a) eine Änderung der Fristen nach § 59 oder ergän-
      zende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe
      des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich
      anders entwickeln oder sich aus der technischen
      Entwicklung eine wesentliche Änderung der zu-
      grunde liegenden Bauzeiten für die Windenergie-
      anlagen auf See oder die Offshore-Anbindungs-
      leitungen ergibt,
   b) von § 60 Absatz 3 abweichende oder diesen er-
      gänzende Bestimmungen zu den Voraussetzun-
      gen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend
      einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach
      Buchstabe a, und
   c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 60
      Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung
      oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,
      und
4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die
   Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung
   ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von
   Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt
   für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung
   seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Ein-
   richtungen nach den §§ 45 bis 54 bedienen darf.

                          § 72

                Rechtsschutz bei
     Ausschreibungen für bestehende Projekte
   Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

                          § 73
     Bekanntmachungen und Unterrichtungen
  Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntma-
chungen und Unterrichtungen müssen in folgenden
Medien vorgenommen werden:
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
   auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für
   Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die See-
   schifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
   Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,

3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, so-
   weit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach
   den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.

                          § 74
              Verwaltungsvollstreckung
   Für die Durchsetzung der im Planfeststellungs-
beschluss oder in der Plangenehmigung nach § 48 ge-
troffenen Regelungen sind die Bestimmungen des
BGBl. 2016, Seite 2333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2333
zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsge-
setzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein
Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet
werden kann.

                        § 75

                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plan-
   genehmigung nach § 45 Absatz 1 eine Einrichtung
   errichtet, betreibt oder ändert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 Absatz 3
   Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Ab-
satz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
  (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

                        § 76

              Gebühren und Auslagen
   Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare

öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den

auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen

erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnun-
gen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Ge-
setzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur erlassen werden.

                        § 77
              Übergangsbestimmung
             für Veränderungssperren
  Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte
Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen

die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der See-
anlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012
geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.

                        § 78

               Wahrnehmung von
      Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
   (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
netzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund
dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind
die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-
gesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101
sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
  (2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskam-
mern getroffen.

                        § 79
            Fachaufsicht über das
 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

   Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben
nach diesem Gesetz obliegt

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

   soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben be-

   troffen ist:

  a) nach den §§ 4 bis 8,
  b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für
     Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersu-
     chung wahrnimmt, und

  c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur
     Übertragung von Strom aus Windenergie auf See
     und
2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und
   digitale Infrastruktur.
Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im
Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium
wahrzunehmen.
BGBl. 2016, Seite 2334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2334


Anlage
(zu § 58 Absatz 3)

                                   Anforderungen an Sicherheitsleistungen
                 1. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der
                    Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-
                    nehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung
                    der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung
                    geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für See-
                    schifffahrt und Hydrographie nach.
                 2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets
                    gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des
                    Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen
                    Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der
                    Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist,
                    für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
                 3. Die Planfeststellungsbehörde kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu
                    deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hier-
                    für trägt der Genehmigungsinhaber.
                 4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits-
                    leistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,
                    einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-
                    tutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb-
                    liche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher
                    sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs-
                    zweck zur Verfügung stehen.
                 5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass
                    ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan-
                    feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
                 6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von der Planfeststel-
                    lungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu
                    überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit
                    und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der
                    Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen
                    Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Siche-
                    rungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des
                    Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betrei-
                    bers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass
                    die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Planfeststellungsbehörde dem Unter-
                    nehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens
                    sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicher-
                    heit zu verringern ist, hat die Planfeststellungsbehörde die nicht mehr erfor-
                    derliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

BGBl. 2016, Seite 2335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2335
                       Artikel 3

                 Änderung der
          Verwaltungsgerichtsordnung

   Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwal-
tungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird fol-
gende Nummer 4a eingefügt:

„4a. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den
     Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach
     § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Geset-
     zes,“.

                       Artikel 4

                Änderung des
             Gesetzes über die
         Umweltverträglichkeitsprüfung
   In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2490) geändert worden ist, werden vor Nummer 2
die folgenden Nummern 1.17 und 1.18 eingefügt:

„1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Wind-
      energie-auf-See-Gesetzes
1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der
     installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12
     Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“.

                       Artikel 5
                 Änderung des

                Gesetzes gegen

          Wettbewerbsbeschränkungen
   § 47g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch
   die Angabe „§ 21b“ ersetzt.

2. In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5 Nummer 9“ durch
   die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
           Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17d

    wie folgt gefasst:

   „§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und
          des Flächenentwicklungsplans“.

2. In § 3 Nummer 18b wird die Angabe „§ 5 Num-
   mer 14“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 21“ er-
   setzt.

3. § 12b Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. beginnend mit der Vorlage des ersten Ent-
         wurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr
         2018 alle wirksamen Maßnahmen zur be-
         darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und
         zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitun-
         gen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
         und im Küstenmeer einschließlich der Netz-
         anknüpfungspunkte an Land, die bis zum
         Ende des Betrachtungszeitraums nach § 12a
         Absatz 1 Satz 2 für einen schrittweisen, be-
         darfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau
         sowie einen sicheren und zuverlässigen Be-
         trieb der Offshore-Anbindungsleitungen so-
         wie zum Weitertransport des auf See erzeug-
         ten Stroms erforderlich sind; für die Maßnah-
         men nach dieser Nummer werden Angaben
         zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung
         vorgesehen; hierbei müssen die Festlegun-
         gen des zuletzt bekannt gemachten Flächen-
         entwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des
         Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde ge-
         legt werden.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
        „(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
     können mit Betreibern von KWK-Anlagen ver-
     tragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der
     Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage

     und gleichzeitigen Lieferung von elektrischer
     Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmever-
     sorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
     Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
     1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe
        und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseiti-
        gung von Gefährdungen oder Störungen der
        Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-
        tätsversorgungssystems aufgrund von Netz-
        engpässen im Höchstspannungsnetz effizient
        beizutragen,
     2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
        einem Netzausbaugebiet nach § 36c Absatz 1
        des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,
     3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen
        worden ist und
     4. eine installierte elektrische Leistung von mehr
        als 500 Kilowatt hat.

     In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist
     zu regeln, dass
     1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspei-
        sung und die Lieferung von elektrischer Ener-

        gie zum Zweck der Aufrechterhaltung der

        Wärmeversorgung abweichend von § 3 Ab-
        satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
        und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Ener-
BGBl. 2016, Seite 2336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2336
          gien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1
          Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen
          Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nach-
          rangig durchzuführen ist,

       2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspei-
          sung vom Betreiber des Übertragungsnetzes
          eine angemessene Vergütung zu zahlen ist und
          die Kosten für die Lieferung der elektrischen
          Energie zu erstatten sind; § 13a Absatz 2 bis 4
          ist entsprechend anzuwenden, und

       3. die erforderlichen Kosten für die Investition
          für die elektrische Wärmeerzeugung vom Be-
          treiber des Übertragungsnetzes einmalig er-
          stattet werden.

       Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen
       sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit
       denen vertragliche Vereinbarungen nach den
       Sätzen 1 und 2 geschlossen werden, auf die
       KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig
       und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen
       beitragen können. Die vertragliche Vereinbarung
       muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen
       werden und ist mindestens vier Wochen vor dem
       Abschluss der Bundesnetzagentur und spätes-
       tens vier Wochen nach dem Abschluss den
       anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu
       übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungs-
       netzbetreibern aufgrund von Engpässen im Über-
       tragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Ab-
       satz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
       Die installierte elektrische Leistung von Wärme-
       erzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Ver-
       einbarung mit den KWK-Anlagen nach den
       Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt
       nicht überschreiten. Sofern die installierte elek-
       trische Leistung von Wärmeerzeugern, die auf-
       grund von vertraglichen Vereinbarungen mit
       den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 in-
       stalliert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet
       nicht erreicht, wird die Bundesregierung unmit-
       telbar einen Vorschlag für eine Rechtsverord-
       nung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit
       auch andere Technologien als zuschaltbare Las-
       ten zum Einsatz kommen können, sofern diese
       geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdun-
       gen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver-
       lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
       aufgrund von Netzengpässen im Höchstspan-
       nungsnetz effizient beizutragen.“

  b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

          „(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
       erstellen jährlich gemeinsam eine Prognose des
       Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1
       und 2, die aufgrund von Netzengpässen not-
       wendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr
       spätestens zum 1. November an die Bundes-
       netzagentur. Betrachtungsjahre sowie zugrunde
       liegende Annahmen, Parameter und Szenarien
       für die Prognose nach Satz 1 sind der im je-
       weiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den
       in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr er-
       stellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2
       der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die

     Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung
     der Kosten.“
5. § 13i wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „10“ durch die
     Zahl „5“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
     durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende
     Nummer 3 angefügt:

     „3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarun-
         gen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbe-
         sondere Übertragungsnetzbetreiber in dem
         Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuer-
         bare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von
         vertraglichen Vereinbarungen in einem be-
         stimmten Umfang zu verpflichten und Rege-
         lungen für die Auswahl der geeigneten
         KWK-Anlagen festzulegen.“

6. § 17a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
     „§ 5 Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Num-
     mer 49“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das
     Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
     keinen Bundesfachplan Offshore mehr.“
7. § 17b wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Dabei sind insbesondere die in § 4 Nummer 2
     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in
     § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregel-
     ten Ziele für einen stetigen und kosteneffizienten
     Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu
     legen und die Verteilung des Zubaus nach § 27
     Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu
     berücksichtigen.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
        „(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan ent-
     hält Festlegungen, in welchem Umfang die An-
     bindung von bestehenden Projekten im Sinn
     des § 26 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
     Gesetzes ausnahmsweise über einen anderen
     im Bundesfachplan Offshore nach § 17a fest-
     gelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen
     kann.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

       „(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betrei-
     ber von Übertragungsnetzen keinen Offshore-
     Netzentwicklungsplan mehr vor.“
8. § 17c wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Bestätigung des Offshore-Netzentwick-
     lungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b
     Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der
     Fertigstellung nach dem Jahr 2025 liegt, unter
     dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung
     der jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im
     Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind-
     energie-auf-See-Gesetzes.“
BGBl. 2016, Seite 2337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2337
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:

         „(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstim-
     mung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
     Hydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung
     des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Be-
     kanntmachung der Zuschläge nach § 34 des
     Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Ge-
     botstermin vom 1. März 2018 ändern, soweit
     der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-
     betreiber die betreffende Offshore-Anbindungs-
     leitung noch nicht beauftragt hat und die Ände-
     rung für eine geordnete und effiziente Nutzung
     und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung
     erforderlich ist.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-
     der Satz wird angefügt:

     „Ab dem Jahr 2020 ist kein Offshore-Umset-
     zungsbericht mehr von den Übertragungsnetz-
     betreibern vorzulegen.“

9. § 17d wird wie folgt gefasst:
                         „§ 17d

                    Umsetzung der
              Netzentwicklungspläne und
             des Flächenentwicklungsplans

      (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren
  Regelzone die Netzanbindung von Windenergiean-
  lagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichte-
  ter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-
  Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben
  des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem
  1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des
  Netzentwicklungsplans und des Flächenentwick-
  lungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-
  Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben
  mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Wind-
  energieanlagen auf See entsprechend den Vorga-
  ben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab
  dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben
  des Netzentwicklungsplans und des Flächenent-
  wicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-
  See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der
  Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See
  zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungs-
  leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertig-
  stellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
      (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
  netzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungs-
  leitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungs-
  termine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan
  oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwick-
  lungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen.
  In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbin-
  dungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch
  sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Wind-
  energie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-
  See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall be-
  auftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unver-
  züglich nach der Eignungsfeststellung. Der anbin-
  dungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat
  nach Auftragsvergabe die Daten der voraussicht-

lichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbin-
dungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu
machen und auf seiner Internetseite zu veröffent-
lichen. Nach Bekanntmachung der voraussicht-
lichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der an-
bindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit
den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die
gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, je-
weils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der
die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur
Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur
Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei
sind die Fristen zur Realisierung der Windenergie-
anlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der anbindungs-
verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Be-
treiber der Windenergieanlage auf See haben sich
regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung
der Windenergieanlage auf See und der Herstellung
des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Ver-
zögerungen oder Abweichungen vom Realisierungs-
fahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen.
Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertig-
stellungstermine können nur mit Zustimmung der
Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ge-
ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die
Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und
unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-
ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate
vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wer-
den die bekannt gemachten Fertigstellungstermine
jeweils verbindlich.

   (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See
mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34
des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten aus-
schließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbin-
dungsleitung, die zur Anbindung des entsprechen-
den Clusters im Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächen-
entwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann
eine Anbindung über einen anderen im Bundes-
fachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster
erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore
und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich
vorgesehen ist und dies für eine geordnete und
effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-
Anbindungsleitungen erforderlich ist.
   (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf
See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazi-
tät verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen
und ihm Netzanbindungskapazität auf einer ande-
ren Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazi-
tätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und
effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-
Anbindungsleitungen dient und soweit dem die
Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und
ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungs-
plans und des Flächenentwicklungsplans gemäß
§ 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht ent-
gegenstehen. Vor der Entscheidung sind der be-
BGBl. 2016, Seite 2338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2338
  troffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See
  und der betroffene anbindungsverpflichtete Über-
  tragungsnetzbetreiber zu hören.
      (5) Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34
  des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, ent-

  fällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf
  der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die
  zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regu-
  lierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten
  Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirk-
  samkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Be-
  nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
  und Hydrographie angemessene Maßnahmen für
  eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslas-
  tung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung.
  Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungs-
  verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
     (6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
  verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
  Kosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und
  ab dem 1. Januar 2019 des § 12b Absatz 1 Satz 3
  Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans ge-
  mäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes über
  eine finanzielle Verrechnung untereinander auszu-
  gleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-
  Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

     (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-

  legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
  treffen
  1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off-
     shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies
     schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be-
     stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung
     ein,
  2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs-
     plans und ab dem 1. Januar 2019 zur Umset-
     zung des Netzentwicklungsplans und des Flä-
     chenentwicklungsplans gemäß § 5 des Wind-
     energie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen
     Schritten, die die Betreiber von Übertragungs-
     netzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1
     zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Ab-
     folge; dies schließt Festlegungen zur Ausschrei-
     bung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur
     Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach
     Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber
     der anzubindenden Windenergieanlagen auf See
     und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und
  3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach
     Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des
     Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festle-
     gungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren
     sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder
     Garantien ein.

  Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einver-
  nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
  Hydrographie.
    (8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-
  den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra-
  gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off-
  shore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar
  2019 entsprechend den Vorgaben des Netzent-
  wicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans

   gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ge-
   mäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entspre-
   chend diesen Vorgaben errichtet.“
10. § 17e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Ver-
          bindung mit § 50 des Erneuerbare-Ener-
          gien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfol-
          genden Vergütung“ durch die Wörter „des
          nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
          zes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-
          Energien-Gesetzes im Fall der Direktver-
          marktung bestehenden Zahlungsanspruchs
          abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „vollständige,
          nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
          zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-
          Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung
          erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter
          „Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
          dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-
          Gesetzes im Fall der Direktvermarktung
          bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich

          0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17d Absatz 2
          Satz 5“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 2
          Satz 9“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „vollständige,
          nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
          zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-
          Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung
          erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter
          „Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
          dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-
          Gesetzes im Fall der Direktvermarktung
          bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich
          0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.
      cc) In Satz 6 werden die Wörter „dem verbind-
          lichen Fertigstellungstermin“ durch die Wör-
          ter „Dem verbindlichen Fertigstellungster-
          min“ und die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 5“
          durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“
          ersetzt.
      dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

          „Erhält der Betreiber einer Windenergie-
          anlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach
          dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen
          Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Wind-
          energie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Ab-
          satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass
          der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1
          Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1
          des Windenergie-auf-See-Gesetzes der An-
          spruch auf die Marktprämie nach § 19 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens
          beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungs-
          termin gleichsteht.“
BGBl. 2016, Seite 2339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2339
11. In § 17f Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Zwischenfinanzierung“ die Wörter „sowie für Maß-

    nahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorge-

    legten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3

    Satz 2 und 3, soweit sie nicht der Errichtung und

    dem Betrieb der Anbindungsleitung dienen,“ einge-
    fügt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
   b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
      ersetzt:
         „(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen
      haben die allgemeinen technischen Mindestan-
      forderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter
      Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung
      (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April
      2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
      Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger
      (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) zu erstellen. Die
      nach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen
      Mindestanforderungen sind innerhalb des in § 49
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Ver-
      bandes zu konsultieren und abzustimmen. Der
      Verband nimmt als beauftragte Stelle insoweit
      die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verord-
      nung (EU) 2016/631 der Kommission vom

      14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex

      mit Netzanschlussbestimmungen für Stromer-

      zeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) wahr.
      Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des
      vorgelegten Entwurfs der technischen Mindest-
      anforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung

      des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist.

         (5) Die allgemeinen technischen Mindest-
      anforderungen sind der Regulierungsbehörde
      und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
      Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen.
      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
      gie unterrichtet die Europäische Kommission
      nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU)
      2015/1535 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 9. September 2015 über ein
      Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-
      nischen Vorschriften und der Vorschriften für
      die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
      L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Verabschiedung
      der allgemeinen technischen Mindestanforde-
      rungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeb-
      lichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie er-
      folgen.“
13. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

      „13. die Entwicklung der Ausschreibungen ab-

           schaltbarer Lasten durch die Betreiber von

           Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6
           Satz 1, insbesondere soweit die Bundesre-
           gierung mit Zustimmung des Bundestages
           eine entsprechende Rechtsverordnung nach
           § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat.“

14. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „geför-

      dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“

      durch die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“

      ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach
          dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert“
          durch die Wörter „aus der EEG-Umlage
          finanziert“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
          berechtigt, für den Anteil von Strom aus er-
          neuerbaren Energien, finanziert aus der
          EEG-Umlage, unter Beachtung der Vor-
          schriften des Erneuerbare-Energien-Geset-
          zes in der Stromkennzeichnung auszuwei-
          sen, in welchem Umfang dieser Stromanteil
          in regionalem Zusammenhang zum Strom-
          verbrauch erzeugt worden ist.“

15. In § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5
    Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 49“
    ersetzt.
16. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „bis 21“

      die Wörter „, Entscheidungen nach § 13k“ einge-

      fügt.

   b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13j
      Absatz 4“ die Wörter „und 5“ eingefügt.

17. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
      jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks-
      bestand sowie Energieeffizienz und die sich da-
      raus ergebenden Herausforderungen und legt
      erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Mo-
      nitoringbericht).“
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „auf-
      zunehmen“ die Wörter „(Monitoringbericht Elek-
      trizitäts- und Gasmarkt)“ eingefügt.

   c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern
      „beeinflusst worden ist“ die Wörter „(Bericht
      über die Mindesterzeugung)“ eingefügt.
18. In § 117a wird in Satz 1 die Angabe „§ 5 Nr. 1“
    durch die Angabe „§ 3 Nummer 1“ und die Angabe
    „§ 5 Nummer 9“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“
    ersetzt.

19. § 118 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17d
          Absatz 6 Satz 3“ die Wörter „in der bis zum

          31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein-

          gefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 17d
          Absatz 6 Satz 4“ die Wörter „in der bis zum
          31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein-
          gefügt.
BGBl. 2016, Seite 2340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2340
  b) In Absatz 14 werden nach den Wörtern „§ 17d
     Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „in der bis zum
     31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge-
     fügt.

  c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

          „(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestä-
       tigung des Offshore-Netzentwicklungsplans für
       das Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c wird
       nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
       Vorschriften fortgeführt. Das Verfahren zur Er-
       stellung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
       plans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und
       12c wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage
       des Szenariorahmens am 10. Januar 2016 be-
       gonnene Verfahren zur Erstellung und Bestäti-
       gung des Netzentwicklungsplans sowie des Off-
       shore-Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b,
       12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Ja-
       nuar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt.“

  d) Die folgenden Absätze 19 bis 22 werden ange-
     fügt:
           „(19) Abweichend von § 17d kann die Regu-
       lierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-
       amt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum
       31. Dezember 2016 Betreibern von Pilotwind-
       energieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6

       des Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag

       Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 Mega-

       watt auf einer bestehenden oder beauftragten

       Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit

       entsprechende Kapazitäten auf Offshore-Anbin-
       dungsleitungen zur Verfügung stehen und der
       jeweilige Betreiber von Pilotwindenergieanlagen
       auf See ein hinreichendes Konzept zur Anbin-
       dung der Pilotwindenergieanlagen auf See an
       ein Umspannwerk auf See für den Netzan-
       schluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem An-
       trag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen

       nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-

       Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung

       der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass

       1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit
          dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
          drographie spätestens bis zum 30. Juni 2017
          feststellt, dass es sich um eine Pilotwindener-
          gieanlage handelt, und

       2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spä-
          testens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach

          der Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur
          Errichtung dieser Anlagen der Regulierungs-
          behörde vorlegt.

       Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung
       mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwal-
       tungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulie-
       rungsbehörde entscheidet über die Anträge in
       der Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte
       Anträge von anderen Betreibern von Pilotwind-
       energieanlagen auf See auf Zuweisung dersel-
       ben Anbindungskapazität sind mit der Zuwei-
       sung nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung
       von Anschlusskapazität, die dazu führen würde,
       dass die in Absatz 14 genannte Anschlusskapa-
       zität überschritten würde, ist unzulässig.

         (20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für
      das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die
      erforderlich sind, um einen hinreichenden Wett-
      bewerb unter den bestehenden Projekten im
      Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Wind-

      energie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der
      Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr
      2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der
      in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-
      See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen
      Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung
      ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Über-
      tragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt
      nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwick-
      lungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nord-
      see die zur Erreichung der Verteilung nach § 27
      Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes er-
      forderlichen Maßnahmen mit einer geplanten
      Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.

         (21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine
      unbedingte Netzanbindungszusage nach Ab-
      satz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach
      § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember
      2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind
      die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember
      2016 geltenden Fassung anzuwenden.

         (22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezem-

      ber 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach

      § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen

      bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit

      weiter.“

                       Artikel 7

               Änderung des
     Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
             Übertragungsnetz

   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-

gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-

letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember

2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort „Anwen-
   dungsbereich“ die Wörter „des § 44 Absatz 1 des
   Windenergie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Bei der Durchführung der Bundesfachpla-
     nung für Anbindungsleitungen von den Offshore-
     Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüp-
     fungspunkten an Land ist der Bundesfachplan
     Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsge-
     setzes in der jeweils geltenden Fassung und ab
     dem 1. Januar 2019 der Flächenentwicklungsplan
     gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in
     der jeweils geltenden Fassung von der Bundes-
     netzagentur zu berücksichtigen.“

  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
BGBl. 2016, Seite 2341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2341
3. In § 17 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 17a des
   Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „und ab
   dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenent-
   wicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-
   Gesetzes“ eingefügt.

                        Artikel 8
                   Änderung der
                Biomasseverordnung
  § 3 der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001
(BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
   „12. Ablaugen der Zellstoffherstellung.“

                        Artikel 9
                 Änderung des
        Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 be-
   stehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage
   mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise
   unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des
   Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende ver-
   tragliche Vereinbarung abschließt.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 5
   Nummer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“
   ersetzt.
3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Num-
   mer 28“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 40“ ersetzt.

                       Artikel 10

                 Änderung der
        Systemdienstleistungsverordnung

  Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli

2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 und § 3 wird jeweils die Angabe
   „nach § 49“ durch die Wörter „an Land nach § 3
   Nummer 48“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch
   die Angabe „§ 52“ ersetzt.
3. In § 7 wird die Angabe „§ 32 Absatz 4“ durch die
   Angabe „§ 24 Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 11

               Änderung der
  Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
  Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel

    des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) ge-
    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In § 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme von flüs-
       siger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder
       Stützfeuerung eingesetzt wird“ gestrichen.
    2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „finanzielle För-
       derung nach den Förderbestimmungen“ durch die
       Wörter „Zahlung nach den Bestimmungen“ ersetzt.
    3. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung
       oder finanzielle Förderung nach den Förderbestim-
       mungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach den
       Bestimmungen“ ersetzt.
    4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
       gütung oder finanzielle Förderung nach den Förder-
       bestimmungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach
       den Bestimmungen“ ersetzt.

                          Artikel 12
                     Änderung der
             Herkunftsnachweisverordnung
      Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. Novem-
    ber 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 19
    des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) ge-
    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „Verordnung
               über Herkunfts- und Regionalnach-
           weise für Strom aus erneuerbaren Energien
         (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung –
                           HkRNV)“.
    2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her-
      kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der
      Rechtsverordnung nach § 5.“
    3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                               „§ 1a
                    Regionalnachweisregister
         (1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt

      das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe
      der Rechtsverordnung nach § 5. Das Bundesminis-
      terium für Wirtschaft und Energie macht das Datum

      der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

        (2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach-
      weisregister entsprechend anzuwenden.“
    4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                               „§ 2a
             Mindestinhalt von Regionalnachweisen
        Ein Regionalnachweis muss mindestens die fol-
      genden Angaben enthalten:
      1. eine einmalige Kennnummer,

      2. das Datum der Ausstellung,
      3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des
         Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt
         wird,
      4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi-
         kalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der
8        Strom erzeugt wurde,
BGBl. 2016, Seite 2342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2342
  5. Angaben dazu, ob und in welcher Art
       a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
          Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

       b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine
          Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-
          Gesetz beansprucht hat.“
5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 3

            Grundsätze für Herkunftsnachweise
    (1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra-
  gung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag
  nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.
     (2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts-
  nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber
  zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden
  Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür-
  fen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver-
  züglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh-
  rung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er-
  forderlich sind.

                            §4
            Grundsätze für Regionalnachweise
    Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
  von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzu-
  wenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundes-
  amt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung,
  spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent-
  sprechenden Strommenge, entwertet.“
6. Die §§ 5 bis 8 werden durch folgenden § 5 ersetzt:
                            „§ 5

        Übertragung der Verordnungsermächtigung

    (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie
  1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig-
     keitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise
     und der Regionalnachweise sowie die verwende-
     ten Datenformate und Schnittstellen zu anderen
     informationstechnischen Systemen festzulegen,
  2. Anforderungen zu regeln an
       a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
          von Herkunftsnachweisen und Regionalnach-
          weisen und
       b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für
          Strom aus erneuerbaren Energien aus dem
          Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba-
          re-Energien-Gesetzes,

  3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer-
     hafte Sperrung von Konten und den Ausschluss
     von Kontoinhabern von der Nutzung des Her-
     kunftsnachweisregisters und des Regionalnach-
     weisregisters festzulegen,
  4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
     Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-

     weisen und die Ausstellung, Übertragung und Ent-
     wertung von Regionalnachweisen zu regeln sowie
     festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antrag-
     steller dabei die Einhaltung der Anforderungen
     nach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie

  5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach-
     weisregisters und des Regionalnachweisregisters
     zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
     das Herkunftsnachweisregister und das Regio-
     nalnachweisregister übermittelt werden müssen,
     wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel-
     chem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes-
     amt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung
     und Entwertung von Regionalnachweisen verlan-
     gen können; dies schließt Regelungen zum Schutz
     personenbezogener Daten ein, in denen Art, Um-
     fang und Zweck der Speicherung sowie Lö-
     schungsfristen festgelegt werden müssen,
  6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu
     veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je-
     weils eine Region für die regionale Grünstrom-
     kennzeichnung um ein oder mehrere Postleit-
     zahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird,
     bilden,
  7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge-
     biets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung
     nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
     gien-Gesetzes erhalten haben:
     a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-
        fenden Staaten von der jeweiligen Region für
        die regionale Grünstromkennzeichnung nach
        § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-
        setzes umfasst sind, und die Veröffentlichung
        dieser Gebiete zu regeln,
     b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,
        Übertragung und Entwertung von Regional-
        nachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten
        nach Buchstabe a,

  8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3
     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun-
     gen zum Nachweis zu treffen, dass die Über-
     tragung von Regionalnachweisen nur entlang der
     vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
  9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re-
     gionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-
     Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung
     zu regeln, insbesondere die textliche und grafi-
     sche Darstellung.
     (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des
  Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der
  Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Ent-
  wertung von Herkunftsnachweisen und der Aus-
  stellung, Übertragung und Entwertung von Regio-
  nalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunfts-
  nachweisregisters und des Regionalnachweisregis-
  ters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebüh-
  rensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen
  nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
  bestimmen.“

                     Artikel 13

              Änderung der

Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
   Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom
15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Dezember
BGBl. 2016, Seite 2343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2343
2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

               „Durchführungsverordnung
           über Herkunfts- und Regionalnach-

       weise für Strom aus erneuerbaren Energien
           (Herkunfts- und Regionalnachweis-
        Durchführungsverordnung – HkRNDV)“.
2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die
   Angabe „§ 3“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird
   jeweils das Wort „Förderung“ durch das Wort „Zah-
   lung“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 5
   Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
   durch die Wörter „§ 3 Nummer 7 des Windenergie-
   auf-See-Gesetzes“ ersetzt.

5. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die

   Wörter „§ 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
   durch die Wörter „dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“
   ersetzt.
6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die
   Angabe „§ 5“ durch die Angaben „§ 3“ ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „keine fi-

     nanzielle Förderung gezahlt wird“ durch die Wör-

     ter „keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Er-

     neuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An-

     lage jeweils geltenden Fassung erfolgt“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle
     Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die
     Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.

                      Artikel 14

               Änderung der

   Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung
  Die Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung vom
17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                 „Gebührenverordnung
    zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung

          (Herkunfts- und Regionalnachweis-

         Gebührenverordnung – HkRNGebV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herkunfts-

     nachweisen“ die Wörter „und der Ausstellung,

     Übertragung und Entwertung von Regionalnach-
     weisen“ und nach dem Wort „Herkunftsnachweis-
     registers“ die Wörter „und des Regionalnach-
     weisregisters“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsnachweis-
         Durchführungsverordnung“ jeweils durch das
         Wort „Herkunfts- und Regionalnachweis-
         Durchführungsverordnung“ ersetzt und wer-
         den nach dem Wort „Herkunftsnachweis-
         register“ die Wörter „oder das Regionalnach-
         weisregister“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsnachweis-
         Durchführungsverordnung“ durch das Wort
         „Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
         rungsverordnung“ ersetzt.

                      Artikel 15

                 Änderung der
           Anlagenregisterverordnung
  Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014
(BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „unter Beachtung
    von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der
    Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
    zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
    14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
    Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I

    S. 2814) geändert worden ist, und“ gestrichen.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. „Anlage“ eine Anlage im Sinn des § 3 Num-
          mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
          im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranla-
          gen unabhängig von den Eigentumsverhält-

          nissen für die Zwecke dieser Rechtsverord-

          nung als eine Anlage gelten, wenn sie sich

          auf demselben Grundstück, demselben Ge-

          bäude, demselben Betriebsgelände oder

          sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe be-
          finden und denselben Betreiber haben; Anla-
          gen, die außerhalb des Bundesgebiets er-
          richtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser
          Rechtsverordnung, wenn und soweit dies in
          einer Rechtsverordnung nach § 88a des Er-
          neuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung

          mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so
          bestimmt worden ist,“.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Anlagen
          zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
          lungsenergie“ durch das Wort „Solaranla-
          gen“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende

          durch ein Komma ersetzt.

   c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-

      fügt:

      „3. „großes Unternehmen“ ein Unternehmen,

          das kein KMU im Sinn der Nummer 4 ist,

      4. „KMU“ ein Unternehmen im Sinn der Emp-
         fehlung 2003/361/EG der Kommission vom
         6. Mai 2003 betreffend die Definition der
         Kleinstunternehmen sowie der kleinen und

         mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
         20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden
         Fassung.“

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
      Betrieb genommen werden“ die Wörter „oder
      nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2
BGBl. 2016, Seite 2344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2344
       Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
       dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb ge-
       nommen gelten“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a

           eingefügt:

          „1a. den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene
               der NACE-Gruppe, in dem sie tätig
               sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder
               ein großes Unternehmen sind, die Ge-
               bietseinheit der Ebene 2 nach der Sys-
               tematik der Gebietseinheiten für die
               Statistik nach der Verordnung (EG)
               Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-
               ments und des Rates vom 26. Mai 2003
               über die Schaffung einer gemeinsamen
               Klassifikation der Gebietseinheiten für
               die Statistik (NUTS), zuletzt geändert
               durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014

               der Kommission vom 8. August 2014,
               in der jeweils geltenden Fassung und,
               sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-
               Identifikationsnummer nach § 27a des
               Umsatzsteuergesetzes in der jeweils
               geltenden Fassung; dies gilt nicht,
               wenn für den in der Anlage erzeugten
               Strom dem Grunde nach kein Zah-
               lungsanspruch nach § 19 des Erneuer-
               bare-Energien-Gesetzes besteht,“.

       bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 52“ durch
           die Angabe „§ 50“ ersetzt.

       cc) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

          aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

               „d) die Standortgüte, wenn es sich um
                   eine Windenergieanlage an Land
                   handelt; zu diesem Zweck sind
                   aus den Gutachten nach § 36h Ab-
                   satz 4 des Erneuerbare-Energien-
                   Gesetzes die folgenden Angaben
                   zu übermitteln:
                   aa) die mittlere Windgeschwindig-
                       keit auf Nabenhöhe in Meter
                       pro Sekunde,
                   bb) Formparameter und Skalenpa-
                       rameter der Weibull-Verteilung
                       der Windverhältnisse auf Na-

                       benhöhe und

                   cc) das Verhältnis des Standorter-
                       trags zum Referenzertrag nach
                       der Anlage 2 zum Erneuerbare-
                       Energien-Gesetz,“.

          bbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am
               Ende durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Nach Buchstabe e wird folgender
               Buchstabe f eingefügt:
               „f) die Angabe, ob es sich bei der
                   Windenergieanlage um eine Pilot-
                   windenergieanlage handelt

                  aa) nach § 3 Nummer 37 des Er-
                      neuerbare-Energien-Gesetzes
                      oder
                  bb) nach § 3 Nummer 6 des Wind-
                      energie-auf-See-Gesetzes,“.

         ddd) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-

              stabe g.
         eee) Nach Nummer 13 wird folgende Num-
              mer 13a eingefügt:

               „13a. im Fall der Ertüchtigung einer
                     Wasserkraftanlage
                     a) die Art der Ertüchtigungsmaß-
                        nahme,

                     b) deren Zulassungspflichtigkeit
                        sowie
                     c) die Höhe der Steigerung des
                        Leistungsvermögens,“.

  c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Angaben müssen bei bestehenden Bio-
     masseanlagen, die als neu in Betrieb genommen
     gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem
     nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
     Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Ab-
     satz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen
     innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen
     Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der
     Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Frei-
     flächenanlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen

     mit einer installierten Leistung von mehr als
     750 Kilowatt“ und werden die Wörter „§ 14 Ab-
     satz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächen-
     ausschreibungsverordnung“ durch die Wörter
     „§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
         „wenn“ gestrichen.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. wenn und soweit sie ein bezuschlagtes
             Gebot entwertet hat oder“.
     cc) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „für die
         Anlage“ das Wort „wenn“ eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2
     Nummer 6 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
     Nummer 6, 7 und 15“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 der
     Seeanlagenverordnung“ durch die Wörter „§ 45
     Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“
     ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
  b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b
     wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch
     die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2345
  c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
     „§ 54“ durch die Angabe „§ 50b“ ersetzt.

  d) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort

     „Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die
     Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe
     „§ 100 Absatz 2“ ersetzt.
  e) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

  f) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Num-
     mer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1
     und 5“ ersetzt.

7. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „finanziellen För-
   derung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“
   durch die Wörter „Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder

   § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

8. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben
  übermitteln:
  1. die Standortgüte von Windenergieanlagen an
     Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12
     Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von
     den Anlagenbetreibern nach § 36h Absatz 3
     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt
     worden ist; für Anlagen, die vor dem 1. August
     2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies
     entsprechend
     a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer-
        bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit

        § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
        gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-
        den Fassung, wenn die Anlage nach dem
        31. Dezember 2011 in Betrieb genommen

        worden ist, oder

     b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c
        des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
        dung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuer-
        bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
        ber 2011 geltenden Fassung, wenn die An-
        lage nach dem 31. Dezember 2009 und vor
        dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
        worden ist,

  2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von
     Windenergieanlagen auf See nach § 47 Absatz 2
     Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für
     Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb

     genommen worden sind, gilt dies entsprechend

     hinsichtlich der Ermittlung der Frist

     a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer-
        bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit
        § 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
        gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-
        den Fassung, wenn die Anlage nach dem
        31. Dezember 2011 in Betrieb genommen
        worden ist, oder
     b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c
        des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
        dung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer-
        bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
        ber 2011 geltenden Fassung, wenn die An-
        lage nach dem 31. Dezember 2009 und vor
        dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
        worden ist,

   3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungs-
      nachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den An-

      lagenbetreiber:

      a) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillge-
         legten Anlagen und
      b) die installierte Leistung der Anlage, die einen
         Zahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3
         Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz
         des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,

   4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasan-
      lagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“

 9. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Aus-

      gleichsmechanismusverordnung“ durch die Wör-
      ter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2
      der Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch
      die Wörter „im Rahmen einer Ausschreibung der
      Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Ener-
      gien“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2
      oder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“
      ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht

      1. spätestens zum letzten Kalendertag eines

         Monats
         a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-
            gen an Land in dem jeweils vorangegange-
            nen Kalendermonat; hierbei ist gesondert
            auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilot-
            windenergieanlagen an Land und auf See,

         b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen in
            dem jeweils vorangegangenen Kalender-
            monat; hierbei ist gesondert auszuweisen
            der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen,
            deren anzulegender Wert nicht durch Aus-
            schreibungen ermittelt worden ist, und

         c) die Summe der installierten Leistung aller

            Solaranlagen, für deren Strom eine Zah-

            lung nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
            gien-Gesetzes in Anspruch genommen
            wird oder werden soll; die Bundesnetz-
            agentur veröffentlicht außerdem den nach
            § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-
            Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
            geltenden Fassung geschätzten Wert der
            als gefördert geltenden Anlagen und die
            Summe beider Werte,
         d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen in
            dem jeweils vorangegangenen Kalender-
            monat; hierbei ist gesondert auszuweisen
            der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen,
            deren anzulegender Wert nicht im Rahmen
            einer Ausschreibung ermittelt worden ist,
            und
BGBl. 2016, Seite 2346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2346
         e) die Summe der flexibel bereitgestellten zu-
            sätzlich installierten Leistung zur Erlan-
            gung der Flexibilitätsprämie und

       2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf
          einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5
          und § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
          gien-Gesetzes folgenden Kalendermonats
         a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-

            gen an Land in dem Bezugszeitraum,
         b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solar-
            anlagen in dem Bezugszeitraum und
         c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils

            nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Er-

            neuerbare-Energien-Gesetzes für Wind-

            energieanlagen an Land und Solaranlagen

            ergeben.“
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die
      Absätze 3, 4 und 5.
   e) Im neuen Absatz 3 wird jeweils die Angabe
      „§ 100 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 100 Ab-
      satz 3“ ersetzt.

   f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten

       des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer

       Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den

       Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3

       nicht veröffentlicht werden. Bei Anlagen mit ei-
       ner installierten Leistung von höchstens 30 Kilo-
       watt darf auch der Name des Anlagenbetreibers
       nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für
       diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemein-
       deschlüssel zu veröffentlichen.“
   g) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „erforder-
      lich ist, um die effiziente Durchführung von Aus-
      schreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen“
      durch die Wörter „für die wettbewerbliche Er-
      mittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes erforderlich ist“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab-

      satz 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“
      und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4“

      durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Aus-
       kunft über die Standorte der Anlagen erteilen,
       soweit diese nachweisen, dass sie ein berech-
       tigtes Interesse an den Daten haben, für das
       die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4
       nicht ausreichen.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am
      31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge-
      fügt.

   b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
      Absatz 3 ersetzt:

        „(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015
      genehmigt oder zugelassen worden sind, sind
      § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar
      2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

                      Artikel 16

          Änderung der Freiflächen-
      ausschreibungsgebührenverordnung

   Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung

vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch

Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I

S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:

                     „Verordnung
                 über Gebühren und
          Auslagen der Bundesnetzagentur im
         Zusammenhang mit Ausschreibungen
        nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
   (Ausschreibungsgebührenverordnung – AusGebV)“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der

   Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch die

   Wörter „nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-

   Energien-Gesetzes“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „Gebühr nach Nummer 1 der Anlage
         zu dieser Verordnung ermäßigt“ durch die
         Wörter „Gebühren nach den Nummern 1
         und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung
         ermäßigen“ ersetzt.

     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5
         Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungs-
         verordnung“ durch die Wörter „§ 30a Ab-
         satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“

         ersetzt.

     cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der

         Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch
         die Wörter „§ 33 des Erneuerbare-Energien-
         Gesetzes“ ersetzt.

     dd) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab-
         satz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschrei-
         bungsverordnung“ durch die Wörter „§ 32
         des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der
     Freiflächenausschreibungsverordnung auf Aus-
     stellung von Förderberechtigungen“ durch die
     Wörter „§ 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
     gien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsbe-
     rechtigung“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

         „Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
                                                Gebührenverzeichnis
                      Amtshandlung der Bundesnetzagentur
   1.      Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach §
                            Gebührensatz
32 des 586 Euro
           Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 13 der Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
           Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
           für Solaranlagen
   2.      Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach §

38 des 539 Euro
           Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23
           der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-
           nung für Solaranlagen
   3.      Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach §

32 des 522 Euro
           Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
           an Land
   4.      Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach §
       leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
32 des 522 Euro
           Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu

                       Artikel 17

                  Änderung der
        Ausgleichsmechanismusverordnung
   Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:

                        „Verordnung
                   zur Durchführung des
              Erneuerbare-Energien-Gesetzes
          und des Windenergie-auf-See-Gesetzes“.
2. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt
   gefasst:
        „(Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV)“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 8 werden die Wörter „einer Ver-
            ordnung nach § 88“ durch die Wörter „von
            Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a“
            ersetzt und wird das Wort „und“ am Ende ge-
            strichen.
        bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
            das Wort „und“ ersetzt.

        cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
           „10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-
                Energien-Gesetzes und nach § 60 des
                Windenergie-auf-See-Gesetzes.“

  b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des
            Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach
            den Bestimmungen, die nach den §§ 100
            und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
            übergangsweise fortgelten,“.
4. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-
   dert:
      leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).“

   a) In Buchstabe d werden die Wörter „zu zahlenden
      finanziellen Förderungen“ durch die Wörter „zu
      leistenden Zahlungen“ ersetzt.

   b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die
      Angabe „§ 21b“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch
      die Angabe „§ 24“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
      Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die An-
      gabe „§ 27“ und werden die Wörter „finanzielle
      Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „finanzielle
   Förderung“ jeweils durch das Wort „Zahlung“ er-
   setzt.
7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74
   Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen
   die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem
   Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Um-
   lage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung
   stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage
   nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für
   das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:

   1. bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn
      der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetrei-
      ber ist,

   2. bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn
      Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.“
8. In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter
   „Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für
   Deutschland“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348
                      Artikel 18

                  Änderung der
            Ausgleichsmechanismus-
             Ausführungsverordnung
  Die     Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-
nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt

durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2015

(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Verordnung
            zur Ausführung der Erneuerbare-
   Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus
               (Ausgleichsmechanismus-
       Ausführungsverordnung – AusglMechAV)“.
2. In § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das
   Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung“ durch
   die Wörter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ er-
   setzt.

                      Artikel 19
                 Änderung des

           Bundesnaturschutzgesetzes
   § 56 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-

kel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I

S. 1972) geändert worden ist, wird durch die folgenden

Absätze 3 und 4 ersetzt:

  „(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind-
energieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt
worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags
nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelas-
sen werden, ist § 15 nicht anzuwenden.
   (4) Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festland-
sockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund
zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
bewirtschaftet. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann Einnah-
men aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen
Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unter-
stehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte
Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten.“

                      Artikel 20

                 Seeanlagengesetz
                    (SeeAnlG)

                          §1
                   Geltungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb
und die Änderung von Anlagen

1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der
   Bundesrepublik Deutschland und
2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz
   des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grund-
   gesetzes liegt.

    (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle fes-
ten oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck
schwimmend befestigten baulichen oder technischen
Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher
Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Be-
trieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die

1. der Erzeugung von Energie aus Wasser und Strö-

   mung,

2. der Übertragung von Energie aus Wasser und
   Strömung,
3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder

4. meereskundlichen Untersuchungen dienen.
Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe
sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen
umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der
Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter
Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach
bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, über-
wachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicher-
heitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät
der Fischerei.

                          §2

                   Planfeststellung

   (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im

Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie

die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres

Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

  (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungs-
behörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und
Genehmigungsbehörde.
   (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes ist anzuwenden.

   (4) Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangeneh-
migt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung
der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und
Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See
sowie die Übertragung des Stroms nicht wesentlich
behindern. Hiervon kann abgewichen werden, wenn
die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen

des öffentlichen Interesses geboten ist.

                          §3

              Bearbeitungsreihenfolge
   Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihen-
folge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Eingang des
vollständigen Antrags. Schließt ein früher beantragtes
Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hin-
sichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer
Entscheidung über das früher beantragte ruhend stel-
len. Wird das früher beantragte genehmigt, weist es
den später gestellten Antrag zurück.
BGBl. 2016, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349
                           §4
              Planfeststellungsverfahren
  (1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen
und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes
1. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß-
   nahmen,
2. einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für
   eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3,

3. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut-
   achten eines oder einer anerkannten Sachverständi-
   gen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem
   Stand der Technik und den Sicherheitsanforderun-
   gen entsprechen,
4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um-
   weltverträglichkeitsprüfung.
Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung
nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Ver-
langen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer
von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen.

Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann

die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

   (2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und

Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Ver-

waltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe

anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die
Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der
Unterlagen ist auf der Internetseite der Planfeststellungs-
behörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche
Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie) sowie durch Veröffentlichung in zwei
überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.

   (3) Um eine zügige Durchführung des Planfeststel-

lungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststel-

lungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach An-

hörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die

Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs-

behörde den Antrag ablehnen.

                           §5
   Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
   (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den
dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
ren ist.

   (2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in
Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah-
men zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem
Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist,
wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter
Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der
Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch
die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sach-
verständigen.
   (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest-
stellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen
Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter
Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor-
gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen be-

stimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis
zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
  (4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson-
   dere
   a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn
      des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts-
      übereinkommens der Vereinten Nationen vom
      10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)
      nicht zu besorgen ist, und

   b) der Vogelzug nicht gefährdet wird und
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
   beeinträchtigt wird,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
   nicht beeinträchtigt wird,
4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver-
   einbar ist,
5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-
   Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein-
   bar ist,

6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von

   Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein-

   bar ist und

7. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und

   sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge-

   halten werden.

   (5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest-
stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
1. Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbe-
   schlusses sind, während eines Zeitraums von mehr
   als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder

2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.

Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe-

schlusses ist auf der Internetseite der Planfeststel-

lungsbehörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amt-

liche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiff-

fahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in

zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu ma-
chen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes ist nicht anzuwenden.
  (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan
   festgestellt worden ist, der nach Absatz 5 unwirk-
   sam geworden ist, oder

2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

   (7) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be-
einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem
betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist,
in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger
Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land-
schaftsgerecht neu gestaltet ist.
                          §6

                    Genehmigung
  (1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche
Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2016, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350
Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
   (2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ge-

nehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beach-

ten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in
Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu be-

rücksichtigen.

   (3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag
voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und
ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor-
sorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und
Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbe-
hörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen,
dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik
und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizu-
fügen.
   (4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit Be-
dingungen und Auflagen verbunden werden. Die nach-
trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von
Auflagen ist zulässig.
   (5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errich-
tung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbe-
deutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder
der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ver-
wenden, und von denen keine Gefahren für

1. die Meeresumwelt,
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,

4. die sonstigen öffentlichen Belange und

5. die privaten Belange

ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche
Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen.
In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue
Standort der Anlage anzugeben.

                          §7

             Versagen der Genehmigung
  Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 4 Num-

   mer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit

   des Verkehrs beeinträchtigt wird oder

2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Ab-
   satz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnis-
   verteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche

   oder private Belange einer Genehmigung entgegen-

   stehen.

                          §8

               Einvernehmensregelung

  Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung
oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen
oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden
kann.

                          §9
                 Veränderungssperre

   (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-

phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in

denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht plan-

festgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden
(Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für
die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtrans-
port nach den Festlegungen des Bundesfachplans Off-
shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und
des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Gesetzes
zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf
See geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur
solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infra-
strukturen für den Stromtransport behindern können.
   (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt
längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans
Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Ge-
setzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie
auf See durch die Raumordnung. Die Veränderungs-
sperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie, in den Nachrichten
für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundes-
amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei
überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.

                          § 10

                   Sicherheitszonen

   (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Si-
cherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies
zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder
der Anlagen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der
Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einverneh-
mens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt.

   (2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in
einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von
jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen er-
strecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Me-

ter überschreiten, wenn allgemein anerkannte inter-

nationale Normen dies gestatten oder die zuständige

internationale Organisation dies empfiehlt.

                          § 11

              Bekanntmachung der

        Anlagen und ihrer Sicherheitszonen

   Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 einge-
richteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für See-

fahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie)
bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

                          § 12

      Pflichten der verantwortlichen Personen
  Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen ha-
ben sicherzustellen, dass von der Anlage während der
BGBl. 2016, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebsein-
stellung
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und
2. keine Beeinträchtigungen

   a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

   b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
      gung
   c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange
      oder

   d) privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver-

antwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt

für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.

                          § 13

              Verantwortliche Personen
   (1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung
der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver-
waltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebsein-
stellung von Anlagen ergeben, sind
1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses, der
   Plangenehmigung oder der Genehmigung, bei juris-
   tischen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
   ten die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
   trag zur Vertretung berufenen Personen,
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen
   und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-
   setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-
   tung berufenen Personen, und

3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs
   oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah-
   men ihrer Aufgaben und Befugnisse.
   (2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Ab-
satzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt
werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug-

nisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und

körperliche Eignung besitzen.

  (3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1
Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere
Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen.
Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Per-
sonen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie
so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zu-
sammenarbeit gewährleistet ist.
   (4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort-
licher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu er-
klären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befug-
nisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen
den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per-
sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und
ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam-
haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb
und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich anzuzeigen.
   (5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlus-
ses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmigung
hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststel-
lungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Geneh-

migung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche
gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf
eine andere Person übertragen wird.

                          § 14

              Überwachung der Anlagen

   (1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb un-
terliegen der Überwachung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit
dies der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.

   (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-

phie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses

Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann
insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den ver-

antwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12
genannten Pflichten erlassen.
   (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb
zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beein-
trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der
Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger über-
wiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder
den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des
ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich
die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise
nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errich-
tung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen
der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist.
Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf an-
dere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergan-
genen Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmi-
gung oder die Genehmigung aufheben und die Beseiti-
gung der Anlage anordnen.

   (4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststel-

lung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet,

betrieben oder wesentlich geändert, so kann das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die
Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig un-
tersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die
ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmi-
gung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder we-
sentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die
Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit
der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige
überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte
nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden
können.
    (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be-
trieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit
der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-
keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt,
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Si-
cherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun.
Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis
zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu
BGBl. 2016, Seite 2352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2352
lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Be-
trieb der Anlage bietet.
   (6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf
eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

                        § 15

                  Beseitigung der
            Anlagen, Sicherheitsleistung
   (1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plan-
genehmigung oder die Genehmigung unwirksam wer-
den, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen,
wie dies die in § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 5 genann-

ten Belange erfordern.

   (2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor-
men zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be-
rücksichtigen.
   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der
Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leis-
tung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der
Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicher-
zustellen.
   (4) Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie eine Sicherheit nach Absatz 3 angeord-

net hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbe-

schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmi-

gung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vor-

habenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie

nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit er-

bracht und das Bundesamt für Seeschifffahrt und

Hydrographie deren Geeignetheit festgestellt hat.

                        § 16

             Verwaltungsvollstreckung
   Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbe-
schluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getrof-
fenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten
Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in
Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.

                         § 17
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plange-

   nehmigung nach § 2 oder ohne Genehmigung nach
   § 6 eine Anlage errichtet, betreibt oder ändert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 3
   Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1

Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

                         § 18
               Übergangsvorschriften
   (1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach
den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom
23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Arti-
kel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
  (2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2,

1. für die am 1. Januar 2017 ein Antrag auf Planfest-

   stellung oder Genehmigung nach der Seeanlagen-

   verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57),

   die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom

   2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,

   gestellt, aber noch nicht bestandskräftig entschieden

   ist, wird das Verwaltungsverfahren nach den Vor-

   schriften dieses Gesetzes fortgeführt;
2. die am 1. Januar 2017 nach den Vorschriften der
   Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I
   S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung
   vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden
   ist, bestandskräftig planfestgestellt oder genehmigt,
   aber noch nicht errichtet sind, gilt der Planfest-
   stellungsbeschluss oder die Genehmigung als Plan-
   feststellungsbeschluss oder Genehmigung nach die-
   sem Gesetz.
BGBl. 2016, Seite 2353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2353

                                                                                            Anlage
                                                                                  (zu § 15 Absatz 3)

                     Anforderungen an Sicherheitsleistungen
   1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art,
      Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbe-
      schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber
      der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststel-
      lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung ge-
      regelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschiff-
      fahrt und Hydrographie nach.
   2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets
      gewährleistet ist. Das gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des Plan-
      feststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung auf
      einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbe-
      schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber
      der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Ände-
      rungen an dieser juristischen Person.
   3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang
      der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag
      geben. Die Kosten hierfür trägt der Genehmigungsinhaber.
   4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits-
      leistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,
      einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-
      tutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb-
      liche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher
      sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs-
      zweck zur Verfügung stehen.
   5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass
      ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan-
      feststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung zur
      Verfügung stehen.
   6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre vom Bundesamt für
      Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wer-
      tes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhält-
      nis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geän-
      dert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der
      Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der
      zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungs-
      befugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmi-
      gung oder der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind.
      Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann
      das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Unternehmer für
      die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten
      setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern
      ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr
      erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

BGBl. 2016, Seite 2354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2354
                       Artikel 21

                  Änderung des
               Seeaufgabengesetzes

  Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
das durch Artikel 4 Absatz 123 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Nummer 10a aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4a aufgeho-
      ben,
   b) Absatz 1a wird aufgehoben,
   c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 er-
       streckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vor-
       schriften, die überwachungsbedürftige Anlagen
       im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicher-
       heitsgesetzes zum Gegenstand haben.“

                       Artikel 22

                 Änderung der

              Verordnung zu den
       Internationalen Regeln von 1972
 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
   In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu den Inter-
nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam-
menstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813),
die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Die“ die Wörter „nach § 53 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt.

                       Artikel 23
                 Änderung des
        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt.
2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
   „13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

        zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im

        Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.“

                       Artikel 24
                 Änderung der
             Grenzüberschreitende-
        Erneuerbare-Energien-Verordnung
  Die     Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-
Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), wird
wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:

                     „Verordnung
     zur grenzüberschreitenden Ausschreibung von
    Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien
                (Grenzüberschreitende-
      Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)“.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend
   vom räumlichen Geltungsbereich nach § 4 des Er-
   neuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
   „Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-
   Gesetzes“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „Summe der
     installierten Leistung“ durch die Wörter „Summe
     der zu installierenden Leistung“ ersetzt.

  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. „Solaranlage“ jedes Modul zur Erzeugung von
         Strom aus solarer Strahlungsenergie; meh-
         rere Module gelten unabhängig von den Ei-
         gentumsverhältnissen und ausschließlich für
         die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung
         und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungs-

         anspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt
         in Betrieb genommenen Generator als eine
         Anlage, wenn sie sich auf demselben Grund-
         stück, demselben Gebäude, demselben Be-
         triebsgelände oder sonst in unmittelbarer
         räumlicher Nähe befinden und innerhalb
         von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-
         monaten in Betrieb genommen worden sind,“.
  c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Sinn des § 5
     Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Geset-
     zes“ durch die Wörter „im Sinn des § 3 Num-
     mer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
     setzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
     tens 100 Kilowatt“ durch die Wörter „mindestens
     750 Kilowatt“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als 100 Ki-
     lowatt“ durch die Wörter „als 750 Kilowatt“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach den Wörtern
     „geographischen Koordinaten“ die Wörter „oder
     der postalischen Adresse“ eingefügt und das
     Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  d) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. bei Solaranlagen,

         a) die im Kooperationsstaat geplant sind,

            die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2

            Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt
            gemachten Anforderungen an die Flächen
            erfüllt sind, und
         b) die im Bundesgebiet geplant sind, die An-
            gabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1
            Nummer 2 Buchstabe a genannten Flä-
            chen die Anlage geplant ist.“
  e) Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 bis 9
     ersetzt:
BGBl. 2016, Seite 2355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2355
        „(7) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum
     jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist
     der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der
     ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss
     durch eine unbedingte, unbefristete und der
     Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs genügende Erklärung des Bieters erfol-
     gen, die sich dem entsprechenden Gebot ein-
     deutig zuordnen lässt.
       (8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum
     Gebotstermin abgegeben und nicht zurückge-
     nommen worden sind, gebunden, bis ihnen von
     der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist,
     dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

        (9) Die Ausschreibungen können von der aus-
     schreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein
     elektronisches Verfahren umgestellt werden. In
     diesem Fall kann die ausschreibende Stelle ins-
     besondere Vorgaben über die Authentifizierung
     für die gesicherte Datenübertragung machen.
     Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1

     muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das

     elektronische Verfahren hingewiesen werden.“

5. In § 9 werden die Wörter „nach § 51 Absatz 2 Num-

   mer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Ab-

   satz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“

   durch die Wörter „nach § 37b Absatz 1 und 2 des

   Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Freiflächen-
     ausschreibungsgebührenverordnung“ durch das
     Wort „Ausschreibungsgebührenverordnung“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
     Nummer 1 das Wort „darf“ durch das Wort
     „kann“ ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
     Wörter „dem gleichen“ durch das Wort „demsel-
     ben“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Die ausschreibende Stelle darf Gebote für
     Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1
     Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
     Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland ge-
     plant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1
     und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregie-
     rung des entsprechenden Bundeslandes eine
     Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Er-
     neuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. Bei
     der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf
     Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
     stabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe
     eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechts-
     verordnungen der Landesregierungen beachtet
     werden.“

8. § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

  a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
     gefasst:
     „aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anfor-
          derungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2
          und 4 erfüllt sind,“.

  b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein
     „und“ angefügt.
  c) In Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe
     cc angefügt:

     „cc) bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe,
          in welchem Umfang die Anlage nicht auf
          einer baulichen Anlage errichtet worden ist,“.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Solaranlagen vor der Antragstellung,
         aber nach der Erteilung des Zuschlags in Be-
         trieb genommen worden sind und der Bieter
         zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anla-
         genbetreiber ist,“.

  b) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
     geändert:
     aa) Vor Doppelbuchstabe aa werden folgende
         Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:

         „aa) auf, an oder in einem Gebäude oder ei-

              ner Lärmschutzwand errichtet worden

              ist,

         bb) auf einer sonstigen baulichen Anlage,

             die zu einem anderen Zweck als der Er-

             zeugung von Strom aus solarer Strah-

             lungsenergie errichtet worden ist,“.

     bb) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird
         Doppelbuchstabe cc.

     cc) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird
         Doppelbuchstabe dd und in Dreifachbuch-
         stabe ddd wird nach den Wörtern „Internet-
         seite veröffentlicht worden ist,“ das Wort
         „und“ durch ein „oder“ ersetzt und folgender
         Dreifachbuchstabe eee angefügt:

         „eee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des
               Beschlusses über die Aufstellung oder
               Änderung des Bebauungsplans als
               Ackerland oder Grünland in einem be-
               nachteiligten Gebiet genutzt worden
               sind und die nicht unter eine der in
               Doppelbuchstabe aa bis dd genannten
               anderen Flächen fällt und die nur auf-
               grund einer Rechtsverordnung nach
               § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
               gien-Gesetzes bezuschlagt werden
               dürfen, und“.

     dd) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird
         Doppelbuchstabe ee.
  c) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. für den Bieter eine entsprechende Gebots-
         menge bezuschlagter Gebote bei der aus-
         schreibenden Stelle registriert und die bezu-
         schlagten Gebote nicht entwertet worden
         sind; hierbei dürfen nur die folgenden Ge-
         botsmengen zugeteilt werden:

         a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten
            Gebots, bei dem als Standort für die So-
            laranlagen eine Fläche im Bundesgebiet
            nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
            buchstabe aa bis dd angegeben worden
            ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt wer-
BGBl. 2016, Seite 2356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2356
             den, die sich auf einem dieser Standorte
             im Bundesgebiet befinden,
          b) für Solaranlagen auf Ackerland in einem
             benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet
             nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
             buchstabe dd Dreifachbuchstabe eee,
             die nur aufgrund einer Rechtsverordnung
             nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-
             Energien-Gesetzes bezuschlagt werden
             dürfen, können nur Gebotsmengen eines
             Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf
             einer solchen Fläche im entsprechenden
             Bundesland befinden,
          c) für Solaranlagen auf Grünland in einem
             benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet
             nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
             buchstabe dd Dreifachbuchstabe eee,
             die nur aufgrund einer Rechtsverordnung
             nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-
             Energien-Gesetzes bezuschlagt werden
             dürfen, können nur Gebotsmengen eines
             Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf
             einer solchen Fläche im entsprechenden
             Bundesland befinden, und
          d) die Gebotsmengen eines bezuschlagten
             Gebots, bei dem als Standort für die So-
             laranlagen eine Fläche nach Nummer 2
             Buchstabe b im Kooperationsstaat ange-
             geben worden ist, kann nur Solaranlagen
             im Kooperationsstaat zugeteilt werden,
             die auf Flächen errichtet worden sind,
             die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 be-
             kanntgemachten Anforderungen erfüllen,“.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 51 Absatz 4
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
      Wörter „§ 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 werden die Wörter „in Betrieb ge-
      setzten Generatoren mehrerer Freiflächenanla-
      gen unabhängig von den Eigentumsverhältnis-
      sen als eine Freiflächenanlage“ durch die Wörter
      „in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solar-
      anlagen im Bundesgebiet unabhängig von den
      Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im
      Bundesgebiet“ ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die
      Wörter „§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 21 Ab-
      satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „nach
      § 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von
      § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch
      die Wörter „nach § 25 des Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetzes“ ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie
      folgt gefasst:

      „1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52
          Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72
          bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzu-
          wenden sind, und
      2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-
         Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für
         den gesamten Zeitraum, in denen die Stun-
         denkontrakte ohne Unterbrechung negativ
         sind, auf null verringert, wenn der Wert der
         Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strom-
         börse für die Preiszone des Kooperations-
         staats, in dessen Staatsgebiet sich die Frei-
         flächenanlage befindet, in der vortägigen
         Auktion in mindestens sechs aufeinander-
         folgenden Stunden negativ ist.“
   b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 57 Ab-
      satz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 5 Satz 4 des
      Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
12. In § 33 werden die Wörter „den Verordnungen zum
    Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerba-
    re-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „der Er-
    neuerbare-Energien-Verordnung und der Aus-
    gleichsmechanismus-Ausführungsverordnung“ und
    die Wörter „der Ausgleichsmechanismusverord-
    nung“ durch die Wörter „der Erneuerbare-Ener-
    gien-Verordnung“ ersetzt.
13. In § 35 werden jeweils die Wörter „der Ausgleichs-
    mechanismusverordnung“ durch die Wörter „der
    Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.

14. In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4
    Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
    durch die Wörter „nach § 88a Absatz 3 Nummer 1
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

15. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
      nahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
      Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81
      bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 20
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
      Wörter „nach § 21b des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichs-
      mechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-
      Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verord-
      nung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht an-
      zuwenden.“
16. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der
          jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installie-
          renden Leistung nicht überschreiten,“.
   b) In Nummer 13 werden die Wörter „auf bis zu
      1 Cent pro Kilowattstunde“ durch die Wörter
      „auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2357
17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmit-
   telbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar
   gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit
   dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur
   Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechts-
   behelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der
   Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den
   Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die
   ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf
   nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte

   Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechen-
   den Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbe-
   helfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche
   Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen
   bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.“
18. In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Ab-
    satz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3
    und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21
    Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Ab-
    satz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Ab-
    satz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37
    Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1
    und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Num-
    mer 2, Absatz 3 und 4 sowie § 45 wird jeweils das
    Wort „Freiflächenanlagen“ durch das Wort „Solar-
    anlagen“ ersetzt.

19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Ab-
    satz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2,
    § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17
    Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 Num-
    mer 2, 3 bis 5, Nummer 6 Buchstabe a und b, § 22
    Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2
    Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe a
    Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Num-
    mer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und Nummer 5
    Buchstabe a, Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1,
    Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2
    bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2,
    Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2
    und Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3
    Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4
    Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1,

    § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2,
    § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2,
    § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7
    und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
    § 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils
    das Wort „Freiflächenanlage“ durch das Wort
    „Solaranlage“ ersetzt.
20. In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird je-
    weils das Wort „Freiflächenanlagen“ durch das
    Wort „Solaranlagen“ ersetzt.

21. Die Anlage zu § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Freiflächen-
       anlagen“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
    b) In Nummer 1.1 Spiegelstrich 1 und 3, Nummer 1.2
       Satz 1 und 2, Nummer 2.1 sowie 3.1 Buchstabe b
       werden jeweils die Wörter „Freifläche/Koopera-
       tionsstaat“ durch die Wörter „Solar/Kooperations-
       staat“ ersetzt.
22. In den Nummern 1.1 und 1.2 Satz 1 der Anlage zu
    § 27 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 34 Ab-
    satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch
    die Wörter „§ 23a des Erneuerbare-Energien-Ge-
    setzes“ ersetzt.

                      Artikel 25
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 6 Nummer 19 Buch-
stabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118
des Energiewirtschaftsgesetzes treten am Tag nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

   (2) Die Freiflächenausschreibungsverordnung vom
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) und die Seeanlagen-
verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die
zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am
1. Januar 2017 außer Kraft.
  (3) Die §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschafts-
gesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, treten mit Ablauf des Jahres 2025
außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 13. Oktober 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und
Energie
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2b32d19c6c1daeb9….