Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2258
BGBl. 2016 I S. 2258 · 531.149 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung von Ausschreibungen
für Strom aus erneuerbaren Energien
und zu
weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
Vom 13. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die amtliche Abkürzung des Gesetzes wird wie
folgt gefasst:
„EEG 2017“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie folgt
gefasst:
„§ 3 Begriffsbestimmungen
§4 Ausbaupfad
§5 Ausbau im In- und Ausland“.
b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Zahlung von
Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19 Zahlungsanspruch
§ 20 Marktprämie
§ 21 Einspeisevergütung
§ 21a Sonstige Direktvermarktung
§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform,
Wechsel
§ 21c Verfahren für den Wechsel
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Markt-
prämie
§ 22a Pilotwindenergieanlagen an Land
§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der
Zahlung
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der
Marktprämie
§ 23b Anteilige Zahlung
§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus meh-
reren Anlagen
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des An-
spruchs
§ 26 Abschläge und Fälligkeit
§ 27 Aufrechnung
§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28 Ausschreibungsvolumen
§ 29 Bekanntmachung
§ 30 Anforderungen an Gebote
§ 30a Ausschreibungsverfahren
§ 31 Sicherheiten
§ 32 Zuschlagsverfahren
§ 33 Ausschluss von Geboten
§ 34 Ausschluss von Bietern
§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzu-
legender Wert
§ 35a Entwertung von Zuschlägen
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land
§ 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an
Land
§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an
Land
§ 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für
das Netzausbaugebiet
§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergie-
anlagen an Land
§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windener-
gieanlagen an Land
§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zu-
schlags für Windenergieanlagen an Land
§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmun-
gen für Bürgerenergiegesellschaften
§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanla-
gen an Land

§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Wind-
energieanlagen an Land
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 37 Gebote für Solaranlagen
§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen
§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für
benachteiligte Gebiete; Verordnungser-
mächtigung für die Länder
§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlä-
gen für Solaranlagen
§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigun-
gen für Solaranlagen
§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39 Gebote für Biomasseanlagen
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasse-
anlagen
§ 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasse-
anlagen
§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zu-
schlags für Biomasseanlagen
§ 39f Einbeziehung bestehender Biomassean-
lagen
§ 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Bio-
masseanlagen
§ 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für
Biomasseanlagen
Unterabschnitt 5
Technologieneutrale Ausschreibungen
§ 39i Gemeinsame Ausschreibungen für Wind-
energieanlagen an Land und Solaran-
lagen
§ 39j Innovationsausschreibungen
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40 Wasserkraft
§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas
§ 42 Biomasse
§ 43 Vergärung von Bioabfällen
§ 44 Vergärung von Gülle
§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für
Strom aus Biomasse
§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom
aus Gasen
§ 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für
Strom aus Biomasse
§ 45 Geothermie
§ 46 Windenergie an Land bis 2018
§ 46a Absenkung der anzulegenden Werte für
Strom aus Windenergie an Land bis 2018
§ 46b Windenergie an Land ab 2019
§ 47 Windenergie auf See bis 2020
§ 48 Solare Strahlungsenergie
§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für
Strom aus solarer Strahlungsenergie
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
§ 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen
§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
negativen Preisen
§ 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Pflichtverstößen
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung
§ 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Windenergieanlagen an Land
§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Regionalnachweisen
§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 55 Pönalen
§ 55a Erstattung von Sicherheiten“.
c) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
zu § 60a eingefügt:
„§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive
Unternehmen und Schienenbahnen“.
d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
zu § 61a eingefügt:
„§ 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung
der EEG-Umlage“.
e) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe
zu § 69a eingefügt:
„§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zoll-
verwaltung“.
f) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe
zu § 79a eingefügt:
„§ 79a Regionalnachweise“.
g) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe
zu § 80a eingefügt:
„§ 80a Kumulierungsverbot“.
h) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe
zu § 83a eingefügt:
„§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen“.

i) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende An-
gaben zu den §§ 85a und 85b eingefügt:
„§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei
Ausschreibungen
§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung“.
j) Die Angabe zu § 88 wird durch folgende Anga-
ben zu den §§ 88 bis 88d ersetzt:
„§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschrei-
bungen für Biomasse
§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüber-
schreitenden Ausschreibungen
§ 88b Verordnungsermächtigung zu Netzaus-
baugebieten
§ 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsa-
men Ausschreibungen für Windenergie-
anlagen an Land und Solaranlagen
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovations-
ausschreibungen“.
k) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunfts-
nachweisen und Regionalnachweisen“.
l) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99 (weggefallen)“.
m) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 (weggefallen)“.
3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere
im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu
ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der
Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile
Energieressourcen zu schonen und die Weiterent-
wicklung von Technologien zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des
aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am
Bruttostromverbrauch zu steigern auf
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025,
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und
3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050.
Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netz-
verträglich erfolgen.
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch
dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten
Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf
mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
§2
Grundsätze des Gesetzes
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungs-
system integriert werden.
(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration
direkt vermarktet werden.
(3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus er-
neuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen
ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien er-
halten bleiben.
(4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Ener-
gien und aus Grubengas sollen gering gehalten und
unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie
gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher
Aspekte angemessen verteilt werden.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen je-
des Modul eine eigenständige Anlage ist; als
Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwi-
schengespeicherte Energie, die ausschließlich
aus erneuerbaren Energien oder Grubengas
stammt, aufnehmen und in elektrische Energie
umwandeln,
2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigen-
tum die Anlage für die Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Gruben-
gas nutzt,
3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
agentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach
§ 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39j ermit-
telt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich
bestimmt ist und der die Grundlage für die Be-
rechnung der Marktprämie oder der Einspeise-
vergütung ist,
4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminie-
rungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur
Bestimmung des Anspruchsberechtigten und
des anzulegenden Werts,
5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu
installierenden Leistung, für die der Anspruch
auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Ge-
botstermin ausgeschrieben wird,
6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der
Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr er-
zeugten Kilowattstunden und der Summe der
vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres
abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas durch eine Anlage und
nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,
7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn der
Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli
1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis
der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete
im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutsch-
land) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), in der
Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72
vom 13.3.1997, S. 1),
8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu-
schlag erteilt und im Fall eines Zuschlags für

eine Solaranlage eine Zweitsicherheit geleistet
worden ist,
9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Num-
mer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,
10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Ab-
satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Ver-
gärung von Biomasse gewonnen wird,
12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung
von Strom aus Biomasse,
13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gas-
förmige Biomasse, das oder die aufbereitet
und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
14. „Brutto-Zubau“ die Summe der installierten Leis-
tung aller Anlagen eines Energieträgers, die in
einem bestimmten Zeitraum an das Register als
in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Gesellschaft,
a) die aus mindestens zehn natürlichen Perso-
nen als stimmberechtigten Mitgliedern oder
stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimm-
rechte bei natürlichen Personen liegen, die
seit mindestens einem Jahr vor der Gebots-
abgabe in der kreisfreien Stadt oder dem
Landkreis, in der oder dem die geplante
Windenergieanlage an Land errichtet werden
soll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmelde-
gesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet
sind, und
c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der
Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimm-
rechte an der Gesellschaft hält,
wobei es beim Zusammenschluss von mehre-
ren juristischen Personen oder Personengesell-
schaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn
jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraus-
setzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt,
16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmit-
telbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht
und nicht durch ein Netz durchgeleitet,
17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem
Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung
von Strom aus erneuerbaren Energien oder
aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letzt-
verbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber
zu sein,
18. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein
System, das den Anforderungen der DIN EN
ISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111 ent-
spricht, oder ein System im Sinn der Verord-
nung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. November
2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-
1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.
sationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü-
fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung,
19. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom,
den eine natürliche oder juristische Person im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht,
wenn der Strom nicht durch ein Netz durchge-
leitet wird und diese Person die Stromerzeu-
gungsanlage selbst betreibt,
20. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede na-
türliche oder juristische Person, die Elektrizität
an Letztverbraucher liefert,
21. „erneuerbare Energien“
a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Ge-
zeiten-, Salzgradienten- und Strömungs-
energie,
b) Windenergie,
c) solare Strahlungsenergie,
d) Geothermie,
e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie
aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
Abfällen aus Haushalten und Industrie,
22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht
auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons-
tigen baulichen Anlage angebracht ist, die vor-
rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich-
tet worden ist,
23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, über-
deckte bauliche Anlage, die von Menschen be-
treten werden kann und vorrangig dazu be-
stimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen zu dienen,
24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung
in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abge-
geben hat,
25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die
Frist für die Abgabe von Geboten für eine Aus-
schreibung abläuft,
26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der
Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-
chanische, chemische, thermische oder elek-
tromagnetische Energie direkt in elektrische
Energie umwandelt,
28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne-
benprodukte und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über
tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)

Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 86) geändert worden ist,
29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Doku-
ment, das ausschließlich dazu dient, gegenüber
einem Letztverbraucher im Rahmen der Strom-
kennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen,
dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte
Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien
erzeugt wurde,
30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebset-
zung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren
Energien oder Grubengas nach Herstellung der
technischen Betriebsbereitschaft der Anlage;
die technische Betriebsbereitschaft setzt
voraus, dass die Anlage fest an dem für den
dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und
dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wech-
selstrom erforderlichen Zubehör installiert
wurde; der Austausch des Generators oder
sonstiger technischer oder baulicher Teile nach
der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu
einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetrieb-
nahme,
31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleis-
tung, die eine Anlage bei bestimmungsgemä-
ßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen
unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abwei-
chungen technisch erbringen kann,
32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von
§ 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes,
33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juris-
tische Person, die Strom verbraucht,
34. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwir-
kend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert
des energieträgerspezifischen Marktwerts von
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas am Spotmarkt der europäischen
Strombörse European Power Exchange in Paris
für die Preiszone für Deutschland in Cent pro
Kilowattstunde,
35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbun-
denen technischen Einrichtungen zur Abnahme,
Übertragung und Verteilung von Elektrizität für
die allgemeine Versorgung,
36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für
die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, un-
abhängig von der Spannungsebene,
37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“
a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergie-
anlagen an Land an das Register gemelde-
ten Windenergieanlagen eines Typs an Land,
die nachweislich
aa) jeweils eine installierte Leistung von
6 Megawatt nicht überschreiten,
bb) wesentliche technische Weiterentwick-
lungen oder Neuerungen insbesondere
bei der Generatorleistung, dem Rotor-
durchmesser, der Nabenhöhe, dem Turm-
typen oder der Gründungsstruktur auf-
weisen und
cc) einer Typenprüfung oder einer Einheiten-
zertifizierung bedürfen, die zum Zeit-
punkt der Inbetriebnahme noch nicht er-
teilt ist und erst nach der Inbetriebnahme
einer Anlage erteilt werden kann, und
b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an
das Register gemeldeten Windenergieanla-
gen an Land,
aa) die vorwiegend zu Zwecken der For-
schung und Entwicklung errichtet wer-
den und
bb) mit denen eine wesentliche, weit über
den Stand der Technik hinausgehende
Innovation erprobt wird; die Innovation
kann insbesondere die Generatorleis-
tung, den Rotordurchmesser, die Naben-
höhe, den Turmtypen, die Gründungs-
struktur oder die Betriebsführung der
Anlage betreffen,
38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Doku-
ment, das ausschließlich dazu dient, im Rah-
men der Stromkennzeichnung nach § 42 des
Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem
Letztverbraucher die regionale Herkunft eines
bestimmten Anteils oder einer bestimmten
Menge des verbrauchten Stroms aus erneuer-
baren Energien nachzuweisen,
39. „Register“ das Anlagenregister nach § 6 Ab-
satz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem
Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses
Gesetzes das Marktstammdatenregister nach
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
40. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum
Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-
zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebah-
nen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und
Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen
oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erfor-
derlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie,
42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuer-
bare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischen-
speicherung von Strom aus erneuerbaren Ener-
gien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus
erneuerbaren Energien erzeugt wird,
43. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ KWK-Strom
im Sinn von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes,
44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverant-
wortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchst-
spannungsnetzen, die der überregionalen Über-
tragung von Elektrizität zu anderen Netzen
dienen,
45. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unter-
nehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder
jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines
Unternehmens oder selbständigen Unterneh-
mensteils im Weg der Singularsukzession, bei
der jeweils die wirtschaftliche und organisatori-
sche Einheit des Unternehmens oder selbstän-
digen Unternehmensteils nach der Übertragung
nahezu vollständig erhalten bleibt,

46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisa-
tion, die nach dem Umweltauditgesetz in der
jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter
oder Umweltgutachterorganisation tätig werden
darf,
47. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen
nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteili-
gung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht
betreibt,
48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur
Erzeugung von Strom aus Windenergie, die
keine Windenergieanlage auf See ist,
49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn
von § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes,
50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege-
heimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem
ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird;
er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus
den nachfolgenden Bestimmungen nichts an-
deres ergibt.
§4
Ausbaupfad
Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht
werden durch
1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergie-
anlagen an Land mit einer installierten Leistung
von
a) 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019
und
b) 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020,
2. eine Steigerung der installierten Leistung von
Windenergieanlagen auf See auf
a) 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und
b) 15 000 Megawatt im Jahr 2030,
3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen
mit einer installierten Leistung von 2 500 Mega-
watt und
4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasse-
anlagen mit einer installierten Leistung von
a) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019
und
b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022.
§5
Ausbau im In- und Ausland
(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen be-
zieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Er-
zeugung des Stroms im Staatsgebiet der Bundes-
republik Deutschland einschließlich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) er-
folgt.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuer-
baren Energien durch Ausschreibungen ermittelt
werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staats-
gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent
der jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt
werden können. Zu diesem Zweck können die Aus-
schreibungen nach Maßgabe einer Rechtsverord-
nung nach § 88a
1. gemeinsam mit einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch-
geführt werden oder
2. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
geöffnet werden.
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2 sind
nur zulässig, wenn
1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union völkerrechtlich vereinbart wor-
den sind und diese völkerrechtliche Vereinba-
rung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen
im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11
der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)
geändert worden ist, nutzt,
2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
a) als gemeinsame Ausschreibungen durchge-
führt werden oder
b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union geöffnet werden
und die anderen Mitgliedstaaten in einem ver-
gleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für
Anlagen im Bundesgebiet öffnen und
3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen
vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strom-
markt hat.
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach
Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend
von Absatz 1
1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt wer-
den für Anlagen, die außerhalb des Bundesge-
biets errichtet werden, oder
2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen,
die innerhalb des Bundesgebiets errichtet wer-
den.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Verein-
barung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bun-
desgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhal-
ten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach
dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union erhalten.
(5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und
den Ausbaupfad nach § 4 werden alle Anlagen
nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom an-
gerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Arti-
kel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG wird der in
Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 erzeugte

Strom angerechnet; dies gilt für die Anlagen nach
Absatz 3 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen
Vereinbarung.
(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem
Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich in
Deutschland zu installierenden Leistung und unter
Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf
die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union angerechnet werden.
§6
Erfassung des Ausbaus
(1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Regis-
ter Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind,
um
1. die Integration des Stroms in das Elektrizitäts-
versorgungssystem zu fördern,
2. den Ausbaupfad nach § 4 zu überprüfen,
3. die Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehe-
nen Zahlungen anzuwenden und
4. die Erfüllung nationaler, europäischer und inter-
nationaler Berichtspflichten zum Ausbau der er-
neuerbaren Energien zu erleichtern.
(2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e
des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, wer-
den die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe
der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bun-
desnetzagentur kann den Betrieb des Anlagen-
registers so lange fortführen, bis die technischen
und organisatorischen Voraussetzungen für die Er-
füllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des
Marktstammdatenregisters bestehen. Die Bundes-
netzagentur macht das Datum, ab dem die Daten
nach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst
werden, im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetz-
agentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buch-
stabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes ge-
nannten Daten übermitteln und angeben, ob sie
für den in der Anlage erzeugten Strom eine Zahlung
in Anspruch nehmen wollen.
(4) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Aus-
baus der erneuerbaren Energien werden die Daten
der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Anla-
genregisterverordnung oder der Rechtsverordnung
nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht
und mindestens monatlich aktualisiert. Dabei
werden auch die für die Anwendung der Bestim-
mungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen
erforderlichen registrierten Daten und berechneten
Werte veröffentlicht.
(5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließ-
lich der Übermittlung weiterer Daten, der Weiter-
gabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie
der Überführung in das Marktstammdatenregister
nach Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die Anlagen-
registerverordnung geregelt.
§7
Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer
Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss
eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab-
weichende vertragliche Regelungen
1. müssen klar und verständlich sein,
2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen
benachteiligen,
3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehe-
nen Zahlungen führen und
4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, vereinbar sein.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in dem
Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch
die Angabe „§ 43“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „vor dem 1. Ja-
nuar 2017“ durch die Wörter „vor dem 1. Juli
2017“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
e) Absatz 8 wird Absatz 7, und nach dem Wort
„Messstellenbetriebsgesetzes“ werden die Wör-
ter „zur Messung“ eingefügt und folgender Satz 2
angefügt:
„Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die fern-
gesteuerte Abregelung nach den Absätzen 1
und 2 müssen nicht über ein intelligentes Mess-
system erfolgen.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die
Angabe „§ 21b“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 oder § 38“
durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an
das Netz des Anlagenbetreibers oder einer drit-
ten Person, die nicht Netzbetreiber ist, ange-
schlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller
Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Ab-
satz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom
ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu be-
handeln, als wäre er in das Netz eingespeist
worden.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-
musverordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-
Energien-Verordnung“ ersetzt.

6. Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Zahlung von
Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19
Zahlungsanspruch
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließ-
lich erneuerbare Energien oder Grubengas einge-
setzt werden, haben für den in diesen Anlagen er-
zeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen
Anspruch auf
1. die Marktprämie nach § 20 oder
2. eine Einspeisevergütung nach § 21.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, so-
weit
1. der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermie-
denes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der
Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt
und
2. keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuerge-
setzes für den Strom, der durch ein Netz durch-
geleitet wird, in Anspruch genommen wird.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch,
wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz
zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall be-
zieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die
aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist
wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister
Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des
Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwi-
schenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch
nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten
Einsatz mit Speichergasen.
§ 20
Marktprämie
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprä-
mie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für
Kalendermonate, in denen
1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom
direkt vermarktet,
2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das
Recht überlässt, diesen Strom als „Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich-
nen,
3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fern-
steuerbar ist, und
4. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis
bilanziert wird, in dem ausschließlich folgender
Strom bilanziert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, der in der Veräußerungsform der
Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und
dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unter-
bilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber
oder dem Direktvermarktungsunternehmer
zu vertreten ist.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss
nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetrieb-
nahme der Anlage folgenden Kalendermonats er-
füllt sein.
(2) Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anla-
genbetreiber
1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die er-
forderlich sind, damit ein Direktvermarktungs-
unternehmer oder eine andere Person, an die
der Strom veräußert wird, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann
und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln
kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der
anderen Person, an die der Strom veräußert
wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem
Umfang zu regeln, der für eine bedarfsge-
rechte Einspeisung des Stroms erforderlich
und nicht nach den genehmigungsrechtlichen
Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.
Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind
auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über
denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz ver-
bunden sind, gemeinsame technische Einrichtun-
gen vorgehalten werden, mit denen der Direktver-
marktungsunternehmer oder die andere Person je-
derzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen
abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der An-
lagen ferngesteuert regeln kann. Wird der Strom
vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letzt-
verbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse
veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an-
zuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbe-
treiber die Befugnisse des Direktvermarktungsun-
ternehmers oder der anderen Person wahrnimmt.
(3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die
ferngesteuerte Regelung der Einspeiseleistung
nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen über
ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit
dem intelligenten Messsystem kompatible und si-
chere Fernsteuerungstechnik, die über die zur
Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten
verfügt, gegen angemessenes Entgelt am Markt
vorhanden ist:
1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn
des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage
folgenden Kalendermonats ein intelligentes Mess-
system eingebaut ist,
2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten
auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
Kalendermonats ein intelligentes Messsystem
eingebaut worden ist, spätestens fünf Jahre
nach diesem Einbau, und

3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach
§ 19 Absatz 5 des Messstellenbetriebsgesetzes
eingebaut ist, mit dem Einbau eines intelligenten
Messsystems, wenn der Einbau nach Ablauf der
Frist nach Nummer 2 erfolgt.
Bei anderen Anlagen sind unter Berücksichtigung
der einschlägigen Standards und Empfehlungen
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik Übertragungstechniken und Übertra-
gungswege zulässig, die dem Stand der Technik
bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen.
(4) Die Nutzung der technischen Einrichtungen
zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge-
steuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie
die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht
des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement
nach § 14 nicht beschränken.
§ 21
Einspeisevergütung
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeise-
vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht
nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbe-
treiber den Strom in ein Netz einspeist und dem
Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung
stellt, und zwar für
1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis-
tung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegen-
der Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in
diesem Fall verringert sich der Anspruch nach
Maßgabe des § 53 Satz 1, oder
2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis-
tung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer
von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalender-
monaten und insgesamt bis zu sechs Kalender-
monaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in
diesem Fall verringert sich der Anspruch nach
Maßgabe des § 53 Satz 2 und bei Überschrei-
tung einer der Höchstdauern nach dem ersten
Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3.
(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung
in Anspruch nehmen,
1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in
dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung
stellen, der
a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur
Anlage verbraucht wird und
b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und
2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergie-
markt teilnehmen.
§ 21a
Sonstige Direktvermarktung
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren An-
lagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der
Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten
(sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
§ 21b
Zuordnung zu
einer Veräußerungsform, Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer
der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
1. der Marktprämie nach § 20,
2. der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der
Form der Ausfallvergütung, oder
3. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalen-
dertag eines Monats zwischen den Veräußerungs-
formen wechseln.
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen
erzeugten Strom prozentual auf verschiedene
Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in
diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweis-
lich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Aus-
fallvergütung anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines
prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer
Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermark-
tung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte
Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auf-
lösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagen-
betreiber
1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer
wechseln oder
2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder
anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese den
Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-
lage verbrauchen und der Strom nicht durch ein
Netz durchgeleitet wird.
§ 21c
Verfahren für den Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalender-
monats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer
Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 ver-
äußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungs-
formen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung
reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeise-
vergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetrei-
ber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten
Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen
die Anlagenbetreiber auch angeben:
1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1
Satz 1, in die gewechselt wird,
2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung
den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete
Strom zugeordnet werden soll, und
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf
verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b
Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen
der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet
wird.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle-
gung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat,

müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anla-
genbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung
und des Wechsels der Veräußerungsform das fest-
gelegte Verfahren und Format nutzen.
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22
Wettbewerbliche
Ermittlung der Marktprämie
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Aus-
schreibungen nach den §§ 28 bis 39j, auch in
Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den
§§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-
Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzu-
legenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen
an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Wind-
energieanlagen auf See.
(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage
erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von
der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die
Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind
folgende Windenergieanlagen an Land ausgenom-
men:
1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-
schließlich 750 Kilowatt,
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb
genommen worden sind, wenn
a) sie vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz genehmigt wor-
den sind,
b) die Genehmigung nach Buchstabe a vor dem
1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Anga-
ben an das Register gemeldet worden ist und
c) der Genehmigungsinhaber nicht vor dem
1. März 2017 durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Bundesnetzagentur unter Be-
zugnahme auf die Meldung nach Buchstabe b
auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf
Zahlung verzichtet hat, und
3. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer in-
stallierten Leistung von insgesamt bis zu
125 Megawatt pro Jahr.
(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten
Strom nur, solange und soweit eine von der Bun-
desnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung
für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis
sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung
bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.
(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch
nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage
erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden
Fassung und nur, solange und soweit ein von der
Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die
Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind
folgende Biomasseanlagen ausgenommen:
1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-
schließlich 150 Kilowatt, es sei denn, es handelt
sich um eine bestehende Biomasseanlage nach
§ 39f,
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb
genommen worden sind, wenn sie
a) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftig sind oder für ihren
Betrieb einer Zulassung nach einer anderen
Bestimmung des Bundesrechts bedürfen
oder nach dem Baurecht genehmigungsbe-
dürftig sind und
b) vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zu-
gelassen worden sind.
Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a
bleibt unberührt.
(5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage
erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von
der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die
Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind
folgende Windenergieanlagen auf See ausgenom-
men:
1. Anlagen, die
a) vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte
Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12
des Energiewirtschaftsgesetzes oder An-
schlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung erhalten ha-
ben und
b) vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
worden sind, und
2. Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe
des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranla-
gen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf
Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absät-
zen 2 bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer
Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zu-
schlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen
nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
bengas oder Geothermie wird die Höhe des anzu-
legenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich
bestimmt.
§ 22a
Pilotwindenergieanlagen an Land
(1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergie-
anlagen an Land mit einer installierten Leistung von
insgesamt mehr als 125 Megawatt in dem Register
als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, kann
der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für
alle Pilotwindenergieanlagen an Land, durch deren
Inbetriebnahme die Grenze von 125 Megawatt über-
schritten wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend
gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert
hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber,
an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die
Betreiber der Anlagen, für deren Strom der An-
spruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch

vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer
Meldung im Register ab dem folgenden Kalender-
jahr geltend machen, solange die Grenze der instal-
lierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschrit-
ten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt
in diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 erst,
wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 geltend machen darf.
(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergie-
anlage an Land die Anforderungen nach § 3 Num-
mer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
einhält, ist durch die Bestätigung eines nach
DIN EN ISO/IEC 17065:20132 akkreditierten Zerti-
fizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen
einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3
Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im
Register nachgewiesen.
(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilot-
windenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buch-
stabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine
Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie zu führen. Das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie kann die Bescheini-
gung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen,
wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen ein-
reicht, die nachweisen, dass die Anforderungen
nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.
§ 23
Allgemeine
Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1
bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungs-
grundlage anzulegenden Werten für Strom aus er-
neuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatz-
steuer nicht enthalten.
(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1
verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a
bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der An-
spruch keinen negativen Wert annehmen kann:
1. nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1
oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genann-
ten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten
Strommenge aus Biogas,
2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 so-
wie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß
gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruch-
nahme einer Einspeisevergütung,
5. nach Maßgabe des § 53 bei einem Verzicht auf
den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19
Absatz 1,
6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruch-
nahme von Regionalnachweisen und
7. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert
durch Ausschreibungen ermittelt wird,
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.
a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der
verspäteten Inbetriebnahme einer Solaran-
lage und
b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der
Übertragung der Zahlungsberechtigung für
eine Solaranlage auf einen anderen Standort.
§ 23a
Besondere Bestimmung
zur Höhe der Marktprämie
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonat-
lich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend
anhand der für den jeweiligen Kalendermonat be-
rechneten Werte nach Anlage 1.
§ 23b
Anteilige Zahlung
Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Ab-
satz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung
oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen je-
weils anteilig nach der installierten Leistung der
Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwen-
denden Schwellenwert und
2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der
Bemessungsleistung der Anlage.
§ 24
Zahlungsansprüche
für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung
des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestim-
mung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für
den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator
als eine Anlage anzusehen, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben
Gebäude, demselben Betriebsgelände oder
sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Ener-
gien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch
nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Be-
messungsleistung oder der installierten Leistung
besteht und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten in Betrieb genommen worden
sind.
Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen un-
abhängig von den Eigentumsverhältnissen und
ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des An-
spruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung
der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den
jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als
eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas
mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das
Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage
stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflä-
chenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder
an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammen-
gefasst.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen
mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum
Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach
§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und § 48 Absatz 2 für
den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator
einer Anlage gleich, wenn sie
1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Er-
lass eines Bebauungsplans zuständig ist oder
gewesen wäre, errichtet worden sind und
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen-
dermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilo-
metern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand
der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen
worden sind.
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehre-
ren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien
oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für
die Berechnung der Einspeisevergütung oder
Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an
Land die Zuordnung der Strommengen zu den
Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen
Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 maß-
geblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die
Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der
installierten Leistung der Anlagen.
§ 25
Beginn, Dauer und
Beendigung des Anspruchs
Marktprämien oder Einspeisevergütungen sind
jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei
Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be-
stimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis
zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der
Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit
sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes
nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme der Anlage.
§ 26
Abschläge und Fälligkeit
(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19
Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalender-
tag für den Vormonat Abschläge in angemessenem
Umfang zu leisten.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig,
sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine
Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 er-
füllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche
Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die
Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzu-
wenden.
§ 27
Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des An-
lagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer For-
derung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit
die Forderung unbestritten oder rechtskräftig fest-
gestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3
der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht
anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem
Gesetz aufgerechnet wird.
§ 27a
Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender
Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,
dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zah-
lungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen,
den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur
Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen ist der
Strom, der verbraucht wird
1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über
denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz
verbunden sind,
2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder
anderer Anlagen, die über denselben Verknüp-
fungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver-
luste,
4. in den Stunden, in denen der Wert der Stunden-
kontrakte für die Preiszone für Deutschland
am Spotmarkt der europäischen Strombörse
European Power Exchange in Paris in der vor-
tägigen Auktion negativ ist, oder
5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung
bei Netzüberlastung nach § 14 Absatz 1 redu-
ziert wird.
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28
Ausschreibungsvolumen
(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Aus-
schreibungsvolumen
1. im Jahr 2017
a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Mega-
watt zu installierender Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. August und
1. November jeweils 1 000 Megawatt zu in-
stallierender Leistung,
2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebots-
terminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und
1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installieren-
der Leistung und
3. ab dem Jahr 2020
a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar
jeweils 1 000 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni
und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu in-
stallierender Leistung.

(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1
verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die
Summe der installierten Leistung
1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer
Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bun-
desgebiet bezuschlagt worden sind,
2. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer
Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverord-
nung nach § 88c bezuschlagt worden sind, und
3. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a,
die in dem jeweils vorangegangenen Kalender-
jahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals
geltend machen durften.
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht
sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei-
bungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für
das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
keine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Bun-
desnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018
und dann jährlich die Differenz der installierten Leis-
tung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils voran-
gegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese
Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen
erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächs-
ten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschrei-
bungen.
(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungs-
volumen zu den jährlichen Gebotsterminen am
1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Mega-
watt zu installierender Leistung.
(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2
verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um
die Summe der installierten Leistung der in einer
Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 be-
zuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante
Freiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen
nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018
jeweils um die Summe der installierten Leistung
1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet be-
zuschlagt worden sind,
2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c
bezuschlagt worden sind, und
3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender
Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an
das Register als in Betrieb genommen gemeldet
worden sind.
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht
sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei-
bungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zu-
schläge erteilt werden konnten oder für die keine
Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. Die Bun-
desnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und
dann jährlich die Differenz der installierten Leistung
nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorange-
gangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Men-
ge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht
oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei
noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.
(3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschrei-
bungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin
am 1. September
1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Mega-
watt zu installierender Leistung und
2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Mega-
watt zu installierender Leistung.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-
schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
für die Jahre ab 2023 vor.
(3a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3
verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die
Summe der in dem jeweils vorangegangenen Ka-
lenderjahr installierten Leistung von Biomasseanla-
gen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genom-
men gemeldet worden sind. Das Ausschreibungs-
volumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr
2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolu-
men für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge er-
teilt werden konnten.
(4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt
die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolu-
men nach den Vorgaben des Windenergie-auf-
See-Gesetzes.
(5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Wind-
energieanlagen an Land und Solaranlagen nach
§ 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren
2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c.
(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach
§ 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren
2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d.
§ 29
Bekanntmachung
(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschrei-
bungen frühestens acht Wochen und spätestens
fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für
den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite
bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes-
tens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,
3. den Höchstwert,
4. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1
von der Bundesnetzagentur für die Gebots-
abgabe vorgegeben sind, und
5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach
§ 85 Absatz 2 und § 85a, soweit sie die Gebots-
abgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal pro
Kalenderjahr einen Hinweis auf diese Bekanntma-
chungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfol-
gen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

§ 30
Anforderungen an Gebote
(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden An-
gaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine
rechtsfähige Personengesellschaft oder juristi-
sche Person ist, sind auch anzugeben:
a) ihr Sitz,
b) der Name einer natürlichen Person, die zur
Kommunikation mit der Bundesnetzagentur
und zur Vertretung der juristischen Person
für alle Handlungen nach diesem Gesetz be-
vollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und
c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals bei anderen rechts-
fähigen Personengesellschaften oder juristi-
schen Personen liegen, deren Name und Sitz,
2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben
wird,
3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die
das Gebot abgegeben wird,
4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkomma-
stellen,
5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit
zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot
bei Windenergieanlagen an Land auf den Refe-
renzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen
muss,
6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Ge-
bot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Ge-
meinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall
von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden
muss, sofern vorhanden, auch die postalische
Adresse des Gebäudes angegeben werden, und
7. den Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von min-
destens 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von
Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine
Gebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfas-
sen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen
nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Ge-
botsmenge.
(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere
Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In
diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren
und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise
zu welchem Gebot gehören.
§ 30a
Ausschreibungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschrei-
bungsverfahren Formatvorgaben machen; Gebote
müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.
(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur
spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegan-
gen sein.
(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum je-
weiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der
Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundes-
netzagentur. Die Rücknahme muss durch eine
unbedingte, unbefristete und der Schriftform ge-
nügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich
dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen
lässt.
(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Ge-
botstermin abgegeben und nicht zurückgenommen
worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundes-
netzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot
keinen Zuschlag erhalten hat.
(5) Die Ausschreibungen können von der Bun-
desnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektro-
nisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann
auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3
Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die
Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über
die Authentifizierung für die gesicherte Datenüber-
tragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elek-
tronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur
bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elek-
tronische Verfahren hinweisen.
§ 31
Sicherheiten
(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für
ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine
Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die
jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbe-
treiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.
(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit
das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ein-
deutig bezeichnen.
(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies
bewirken durch
1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein
Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zu-
gunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausge-
stellt wurde und für die eine Bürgschaftserklä-
rung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde
oder
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Ab-
satz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundes-
netzagentur.
(4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in
deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede
der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der
Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der
Bürge muss in der Europäischen Union oder in ei-
nem Staat der Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kredit-
institut oder als Kreditversicherer zugelassen sein.
Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei be-
gründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des
Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des
Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Taug-
lichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzu-
ziehen.

(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicher-
heiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch
zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbe-
treiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die
Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten
einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rück-
gabe oder zur Befriedigung der Übertragungs-
netzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen
werden nicht verzinst.
§ 32
Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Aus-
schreibung für jeden Energieträger das folgende
Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristge-
recht eingegangenen Gebote nach dem Gebots-
termin. Sie sortiert die Gebote
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem
jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihen-
folge, beginnend mit dem Gebot mit dem nied-
rigsten Gebotswert,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen
Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be-
ginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn
die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Ge-
bote gleich sind, entscheidet das Los über die
Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für
die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der
Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder
Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in
der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Gebo-
ten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis
das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den
Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschrit-
ten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der
Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Ge-
bot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom
Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie
den Zuschlagswert.
§ 33
Ausschluss von Geboten
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von
dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Ge-
bote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig
eingehalten wurden,
2. die für den jeweiligen Energieträger nach den
§§ 36 und 36d, den §§ 37 und 37c oder den
§§ 39 bis 39h oder die in den Rechtsverordnun-
gen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforde-
rungen nicht erfüllt sind,
3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagen-
tur die Gebühr nach Nummer 1 oder 3 der An-
lage zur Ausschreibungsgebührenverordnung
oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet
worden sind,
4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige
Ausschreibung oder die Anlage festgelegten
Höchstwert überschreitet,
5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder
sonstige Nebenabreden enthält oder
6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Fest-
legungen der Bundesnetzagentur entspricht,
soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zu-
schlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum
Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die
Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot aus-
schließen, wenn der begründete Verdacht besteht,
dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot
angegebenen Standort plant, und
1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken
bereits eine Anlage in Betrieb genommen wor-
den ist oder
2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz
oder teilweise übereinstimmen
a) mit den in einem anderen Gebot in derselben
Ausschreibung angegebenen Flurstücken
oder
b) mit den in einem anderen bezuschlagten Ge-
bot in einer vorangegangenen Ausschreibung
angegebenen Flurstücken, sofern der Zu-
schlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig,
wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut
werden sollen oder eine bestehende Anlage er-
setzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben
werden.
§ 34
Ausschluss von Bietern
Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren
Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,
wenn
1. der Bieter
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter
falschen Angaben oder unter Vorlage falscher
Nachweise in dieser oder einer vorangegan-
genen Ausschreibung abgegeben hat oder
b) mit anderen Bietern Absprachen über die
Gebotswerte der in dieser oder einer voran-
gegangenen Ausschreibung abgegebenen
Gebote getroffen hat,
2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines
Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen
Ausschreibungen vollständig entwertet worden
sind oder
3. der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach
der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage
die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2
nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetz-
agentur geleistet hat.

§ 35
Bekanntgabe der
Zuschläge und anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge
mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite
bekannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem
Energieträger, für den die Zuschläge erteilt wer-
den, und den bezuschlagten Mengen,
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhal-
ten haben, mit
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen
Standort der Anlage,
b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter
mehrere Gebote abgegeben hat, und
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die
einen Zuschlag erhalten haben, und
4. dem mengengewichteten durchschnittlichen
Zuschlagswert.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-
lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntge-
geben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bie-
ter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüg-
lich über die Zuschlagserteilung und den Zu-
schlagswert.
§ 35a
Entwertung von Zuschlägen
(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zu-
schlag,
1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur
Realisierung der Anlage erlischt,
2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben
darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch
gemacht hat,
3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurück-
nimmt oder widerruft oder
4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf
sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich
aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende
Zuschlag entwertet.
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land
§ 36
Gebote für
Windenergieanlagen an Land
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 müssen Windenergieanlagen an Land, für die
Gebote abgegeben werden, folgende Anforderun-
gen erfüllen:
1. die Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz muss für alle Anlagen, für die
ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor
dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Da-
ten drei Wochen vor dem Gebotstermin als ge-
nehmigt an das Register gemeldet worden sein;
die Meldefristen des Registers bleiben hiervon
unberührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben
beifügen:
1. die Nummern, unter denen die von der Geneh-
migung nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz umfassten Anlagen an das Register
gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Mel-
dung an das Register und
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die
Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist,
sowie die Genehmigungsbehörde und deren
Anschrift; bezieht sich das Gebot nur auf einen
Teil der Anlagen, die von der Genehmigung um-
fasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Ge-
bot abgegeben wird, benannt werden.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach-
weise beifügen:
1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf
sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung
des Inhabers der entsprechenden Genehmi-
gung, dass der Bieter das Gebot mit Zustim-
mung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi-
gung nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
setz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren
Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die
das Gebot abgegeben worden ist.
§ 36a
Sicherheiten für
Windenergieanlagen an Land
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windener-
gieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebots-
menge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu in-
stallierender Leistung.
§ 36b
Höchstwert für
Windenergieanlagen an Land
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergie-
anlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent
pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach
Anlage 2 Nummer 4.
(2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der
Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durch-
schnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten
noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Ge-
botstermine. Der sich ergebende Wert wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet.

§ 36c
Besondere Zuschlags-
voraussetzung für das Netzausbaugebiet
(1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen
an Land wird in dem Gebiet, in dem die Übertra-
gungsnetze besonders stark überlastet sind (Netz-
ausbaugebiet), gesteuert.
(2) Das Netzausbaugebiet wird in einer Rechts-
verordnung nach § 88b festgelegt. Die Rechtsver-
ordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. März
2017 erlassen. Grundlage für die Festlegung des
Gebiets sind die Daten der letzten abgeschlosse-
nen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netz-
reserveverordnung und die nach § 13 Absatz 10
des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelten Daten
und Analysen für den Zeitraum in drei bis fünf Jah-
ren.
(3) Bei der Festlegung des Netzausbaugebiets
werden folgende Kriterien berücksichtigt:
1. das Netzausbaugebiet soll räumlich zusammen-
hängende Flächen, höchstens aber 20 Prozent
der Bundesfläche erfassen,
2. das Netzausbaugebiet muss netzgebietsscharf
oder landkreisscharf festgelegt werden,
3. ein weiterer Zubau von Windenergieanlagen an
Land in diesem Gebiet muss zu einer besonders
starken Belastung des Übertragungsnetzes füh-
ren oder die bestehende besonders starke Be-
lastung weiter verschärfen; dabei kann berück-
sichtigt werden,
a) wie stark die Belastung der betroffenen Teile
des Übertragungsnetzes voraussichtlich sein
wird und
b) wieviel Strom aus Windenergieanlagen an
Land in dem Netzausbaugebiet voraussicht-
lich abgeregelt werden muss und wie hoch
die Potenziale für den Zubau von Windener-
gieanlagen an Land in diesem Gebiet sind.
(4) In einer Rechtsverordnung nach § 88b wird
ferner eine zu installierende Leistung festgelegt,
für die in dem Netzausbaugebiet höchstens Zu-
schläge erteilt werden dürfen (Obergrenze). Diese
Obergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der instal-
lierten Leistung, die im Jahresdurchschnitt in den
Jahren 2013 bis 2015 in diesem Gebiet in Betrieb
genommen worden ist. Die sich für ein Kalenderjahr
ergebende Gebotsmenge für das Netzausbau-
gebiet wird gleichmäßig auf alle Ausschreibungen
verteilt, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht
werden; in diesem Fall weist die Bundesnetzagen-
tur hierauf bei der Bekanntmachung nach § 29 hin.
(5) Die Bundesnetzagentur begrenzt die Zu-
schläge, die in jeder Ausschreibung für Windener-
gieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet er-
teilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in
diesem Gebiet errichtet werden sollen, im Umfang
ihres Gebots nur berücksichtigt, bis die für das
Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung
erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot er-
reicht oder überschritten wird. Weitere Gebote für
Windenergieanlagen an Land, die in dem Netzaus-
baugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt
sie nicht.
(6) Die Bundesnetzagentur evaluiert bis zum
31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre die Fest-
legung des Netzausbaugebiets und der Obergrenze.
Änderungen an der Verordnung können erstmals
zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre
zum 1. Januar in Kraft treten.
§ 36d
Ausschluss von
Geboten für Windenergieanlagen an Land
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für
Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem
Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem
Gebot angegebene Windenergieanlage an Land be-
reits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebots-
termin nicht entwertet worden ist.
§ 36e
Erlöschen von Zuschlägen
für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Wind-
energieanlagen an Land 30 Monate nach der
öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit
die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Be-
trieb genommen worden sind.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist
nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes-
netzagentur einmalig die Frist, nach der der Zu-
schlag erlischt, wenn
1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene
Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein
Rechtsbehelf Dritter rechtshängig geworden ist
und
2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung
nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang
durch die zuständige Behörde oder gerichtlich
angeordnet worden ist.
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der
Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer-
den.
§ 36f
Änderungen nach Erteilung
des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an
Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene
Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft
zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen
oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung
des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf
die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang
des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
§ 36g
Besondere Ausschreibungs-
bestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
(1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote
für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit
einer zu installierenden Leistung von insgesamt
nicht mehr als 18 Megawatt abweichend von § 36

Absatz 1 bereits vor der Erteilung der Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abge-
ben, wenn
1. das Gebot ein Gutachten über den zu erwarten-
den Stromertrag für die geplanten Anlagen ent-
hält, das den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entspricht,
2. in dem Gebot in Ergänzung zu den Angaben
nach § 30 und § 36 Absatz 2 die Anzahl der an
dem Standort geplanten Anlagen angegeben
wird,
3. in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewie-
sen wird, dass
a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebots-
abgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist,
b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer
stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als
stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Ge-
sellschaft in den zwölf Monaten, die der Ge-
botsabgabe vorangegangen sind, einen Zu-
schlag für eine Windenergieanlage an Land
erhalten hat und
c) die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist,
auf der die Windenergieanlagen an Land er-
richtet werden sollen, oder das Gebot mit Zu-
stimmung des Eigentümers dieser Fläche ab-
gibt.
Es wird vermutet, dass die allgemein anerkannten
Regeln der Technik nach Satz 1 Nummer 1 eingehal-
ten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien
für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Förder-
gesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare
Energien“3 eingehalten und das Gutachten von
einer nach DIN EN ISO IEC 170254 für die Anwen-
dung dieser Richtlinien akkreditierten Institution
erstellt worden sind.
(2) Bei Geboten nach Absatz 1 unterteilt sich die
Sicherheit nach den §§ 31 und 36a in
1. eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro pro Kilo-
watt zu installierender Leistung, die bei Gebots-
abgabe zu entrichten ist, und
2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags
innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung
der Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz zusätzlich zur Erstsicherheit
zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit bestimmt
sich aus der zu installierenden Leistung der ge-
nehmigten Anlagen multipliziert mit 15 Euro pro
Kilowatt zu installierender Leistung.
(3) Der Zuschlag, der auf ein Gebot nach Ab-
satz 1 erteilt wird, ist an den in dem Gebot angege-
benen Landkreis als Standort gebunden, und die
Frist nach § 36e Absatz 1 verlängert sich für diesen
Zuschlag um 24 Monate. Die Bürgerenergiegesell-
schaft muss innerhalb von zwei Monaten nach der
Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz (materielle Ausschlussfrist)
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-
schaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger
Straße 45, 10117 Berlin.
4
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.
bei der Bundesnetzagentur die Zuordnung des Zu-
schlags zu den genehmigten Windenergieanlagen
an Land beantragen. Der Zuschlag erlischt, wenn
die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist bean-
tragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Die
Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag auf den
Antrag nach Satz 2 bis zu sechs Windenergieanla-
gen an Land mit einer zu installierenden Leistung
von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt, höchs-
tens jedoch in der Höhe der Gebotsmenge des
bezuschlagten Gebots, verbindlich und dauerhaft
zu, wenn
1. der Antrag nach Satz 2 die Angaben nach § 36
Absatz 2 enthält,
2. die Windenergieanlagen in dem Landkreis er-
richtet werden sollen, der in dem Gebot ange-
geben ist,
3. durch Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass
a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung eine Bürgerenergiegesellschaft ist
und
b) die Gemeinde, in der die geplanten Wind-
energieanlagen errichtet werden sollen, oder
eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu
100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Be-
teiligung von 10 Prozent an der Bürgerener-
giegesellschaft hält oder der entsprechenden
Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der
diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist,
eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent
an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten
worden ist, und
4. die Zweitsicherheit nach Absatz 2 geleistet wor-
den ist.
Erst mit der Zuordnungsentscheidung liegt ein
wirksamer Zuschlag im Sinn von § 22 Absatz 2
Satz 1 vor. Ab dem Tag der Zuordnungsentschei-
dung ist § 36f anzuwenden.
(4) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bun-
desnetzagentur auf Verlangen geeignete Nach-
weise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4
Nummer 3 vorlegen.
(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten
Gebote von Bürgerenergiegesellschaften abwei-
chend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des
höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben
Gebotstermins. Wenn eine Bürgerenergiegesell-
schaft ihr Gebot nicht nach Absatz 1, sondern erst
nach der Erteilung der Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz abgibt, ist Satz 1
für den Zuschlagswert dieses Gebots entsprechend
anzuwenden, wenn die Anforderungen nach § 36
und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3
Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 4 erfüllt
sind.
(6) Die Länder können weitergehende Regelun-
gen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der
Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlas-
sen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist.

§ 36h
Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenz-
standort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des
Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden
wenden:
70 80 90 100
Gütefaktor
Prozent Prozent Prozent Prozent
Korrekturfaktor 1,29 1,16 1,07 1,00
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils
ist. Es sind folgende Stützwerte anzu-
110 120 130 140 150
Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent
0,94 0,89 0,85 0,81 0,79
benachbarten Stützwerten findet eine lineare
Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29 und oberhalb
des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79. Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach
Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.
(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten
auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2
Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig
geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Stand-
ortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten
Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers
auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über
dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaf-
fung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion
verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachweist
1. vor der Inbetriebnahme der Anlage und
1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber
2. für die Anpassungen nach Absatz 2 jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2
Satz 1.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. § 36g Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 36i
Dauer des Zahlungsanspruchs
für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeit-
raum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach
der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder
im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuord-
nungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4
auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windener-
gieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung
nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeit-
punkt erfolgt.
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 37
Gebote für Solaranlagen
(1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergän-
zung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen
errichtet werden sollen
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärm-
schutzwand,
2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu ei-
nem anderen Zweck als der Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet
worden ist, oder
3. auf einer Fläche,
a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
plans bereits versiegelt war,
b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
plans eine Konversionsfläche aus wirtschaft-
licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder
militärischer Nutzung war,
c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-
plans längs von Autobahnen oder Schienen-
wegen lag, wenn die Freiflächenanlage in ei-
ner Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
errichtet werden soll,
d) die sich im Bereich eines beschlossenen Be-
bauungsplans nach § 30 des Baugesetz-
buchs befindet, der vor dem 1. September
2003 aufgestellt und später nicht mit dem
Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage
zu errichten,
e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan
vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder
Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der
Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor-
den ist, auch wenn die Festsetzung nach
dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit

dem Zweck geändert worden ist, eine Solar-
anlage zu errichten,
f) für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des
Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist,
g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben stand oder
steht und nach dem 31. Dezember 2013 von
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
verwaltet und für die Entwicklung von Solar-
anlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht
worden ist,
h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus-
ses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans als Ackerland genutzt wor-
den sind und in einem benachteiligten Gebiet
lagen und die nicht unter eine der in Buch-
stabe a bis g genannten Flächen fällt oder
i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus-
ses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans als Grünland genutzt wor-
den sind und in einem benachteiligten Gebiet
lagen und die nicht unter eine der in Buch-
stabe a bis g genannten Flächen fällt.
(2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in
Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters bei-
gefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist,
auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen,
oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers
dieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächen-
anlagen müssen und den Geboten für die Solar-
anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätz-
lich die folgenden Nachweise beigefügt werden:
1. Kopien von folgenden Dokumenten:
a) dem Beschluss über die Aufstellung oder Än-
derung eines Bebauungsplans nach § 2 des
Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 3 zumindest auch mit dem
Zweck der Errichtung von Solaranlagen be-
schlossen worden ist,
b) dem Offenlegungsbeschluss nach § 3 Ab-
satz 2 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest auch
mit dem Zweck der Errichtung von Solaranla-
gen ergangen ist,
c) dem beschlossenen Bebauungsplan im Sinn
des § 30 des Baugesetzbuchs, der in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest
auch mit dem Zweck der Errichtung von Frei-
flächenanlagen aufgestellt oder geändert wor-
den ist, oder
d) in dem Fall, dass die Freiflächenanlagen auf
einer Fläche errichtet werden sollen, für die
ein Verfahren nach § 38 Satz 1 durchgeführt
worden ist, sofern kein Nachweis nach den
Buchstaben a bis c erbracht worden ist, einen
Planfeststellungsbeschluss, eine Plangeneh-
migung oder einen Beschluss über eine Plan-
änderung, die zumindest auch mit dem
Zweck der Errichtung von Solaranlagen be-
schlossen worden ist, und
2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der einge-
reichte Nachweis nach Nummer 1 auf den in
dem Gebot angegebenen Standort der Solaran-
lagen bezieht.
(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Frei-
flächenanlagen pro Gebot eine zu installierende
Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.
§ 37a
Sicherheiten für Solaranlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranla-
gen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipli-
ziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender
Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in
1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilo-
watt zu installierender Leistung, die bei Gebots-
abgabe zu entrichten ist, und
2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro
Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall
eines Zuschlags spätestens am zehnten Werk-
tag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-
schlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich
zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweit-
sicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilo-
watt zu installierender Leistung, wenn das Gebot
einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.
§ 37b
Höchstwert für Solaranlagen
(1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen
beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich
ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend
§ 49 Absatz 1 bis 4.
§ 37c
Besondere Zuschlagsvoraus-
setzung für benachteiligte Gebiete;
Verordnungsermächtigung für die Länder
(1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Frei-
flächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe h und i bei dem Zuschlags-
verfahren für Solaranlagen nur berücksichtigen,
wenn und soweit die Landesregierung für Gebote
auf den entsprechenden Flächen eine Rechtsver-
ordnung nach Absatz 2 erlassen hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote
für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Lan-
desgebiet bezuschlagt werden können.
(3) Gebote, die nur aufgrund einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben,
muss die Bundesnetzagentur entsprechend kenn-
zeichnen.
§ 37d
Rückgabe und Erlöschen
von Zuschlägen für Solaranlagen
(1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen
ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis
zur Einführung eines elektronischen Verfahrens

nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende
Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz-
agentur zurückgeben.
(2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solar-
anlagen,
1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht inner-
halb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 voll-
ständig geleistet hat oder
2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38
nicht spätestens 24 Monate nach der öffent-
lichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle
Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abge-
lehnt worden ist.
(3) Erlischt der Zuschlag, weil die Zweitsicherheit
nicht hinterlegt wird, erhöht die Bundesnetzagentur
das Ausschreibungsvolumen für den jeweils nächs-
ten noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin
um die entwertete Gebotsmenge.
§ 38
Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag ei-
nes Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt
worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solar-
anlagen aus.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen-
den Angaben enthalten:
1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das
Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie
der Meldung an das Register,
2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anfor-
derungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt
sind,
3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen
nicht auf einer baulichen Anlage errichtet wor-
den sind,
4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlag-
tem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt wer-
den soll, einschließlich der jeweils für die Gebote
registrierten Zuschlagsnummern und
5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der
Solaranlagen ist.
§ 38a
Ausstellung von Zahlungs-
berechtigungen für Solaranlagen
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
darf nur ausgestellt werden,
1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung,
aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb
genommen worden sind und der Bieter zum
Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetrei-
ber ist,
2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen An-
gaben an das Register gemeldet worden sind
oder diese Angaben im Rahmen des Antrags
nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden,
3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge-
botsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die
nicht bereits einer anderen Zahlungsberechti-
gung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur
die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Ge-
bots, bei dem als Standort für die Solar-
anlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Num-
mer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g
angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen
zugeteilt werden, die sich auf einem dieser
Standorte befinden,
b) für Freiflächenanlagen auf Ackerland in einem
benachteiligten Gebiet nach § 37 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe h können nur Gebots-
mengen eines Zuschlags zugeteilt werden,
die sich auf eine solche Fläche bezogen, und
c) die Gebotsmengen von Geboten, die nur auf-
grund einer Rechtsverordnung nach § 37c
Absatz 2 bezuschlagt wurden, dürfen nur für
Freiflächenanlagen verwendet werden, die auf
einer der im bezuschlagten Gebot benannten
Flächenkategorien im Gebiet des Bundes-
lands, das die Rechtsverordnung erlassen
hat, errichtet worden sind,
4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Ge-
botsmenge die installierte Leistung der Solar-
anlagen nicht überschreitet,
5. soweit bei Freiflächenanlagen
a) die installierte Leistung von 10 Megawatt
nicht überschritten wird und
b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befin-
den, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über
die Aufstellung oder Änderung des Bebau-
ungsplans rechtsverbindlich als Naturschutz-
gebiet im Sinn des § 23 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn
des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
festgesetzt worden ist,
6. wenn die Zweitsicherheit bei der Bundesnetz-
agentur innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2
Nummer 2 geleistet worden ist und
7. wenn bis zu dem Gebotstermin bei der Bundes-
netzagentur die Gebühr nach der Anlage Num-
mer 2 zur Ausschreibungsgebührenverordnung
geleistet worden ist.
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetrei-
ber, in dessen Netz der in den Solaranlagen er-
zeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstel-
lung der Zahlungsberechtigung einschließlich der
Nummern, unter denen die Anlage in dem Register
eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung
der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der
Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung auf-
grund eines Antrags ausgestellt wird, der spätes-
tens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der An-
lage gestellt wurde.
(3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der An-
forderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. Er kann
hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise ver-
langen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle-
gung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetrei-
ber entsprechende Nachweise verlangen und diese
der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.

Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur
das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leis-
tung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach
der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind
den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zuge-
ordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen über-
tragen werden.
§ 38b
Anzulegender Wert für Solaranlagen
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht
dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots,
dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt
worden ist.
(2) Solaranlagen, die aufgrund eines technischen
Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls
Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind
abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der
vor der Ersetzung an demselben Standort installier-
ten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt
in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die er-
setzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.
Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der
Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage
und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39
Gebote für Biomasseanlagen
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote ab-
gegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagsertei-
lung noch nicht in Betrieb genommen worden
sein,
2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz oder nach einer anderen Bestim-
mung des Bundesrechts oder die Baugeneh-
migung muss für die Anlage, für die ein Gebot
abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebots-
termin erteilt worden sein, und
3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten
drei Wochen vor dem Gebotstermin als geneh-
migt an das Register gemeldet worden sein; die
Meldefristen des Registers bleiben hiervon un-
berührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben
beifügen:
1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung
nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an
das Register gemeldet worden ist, oder eine
Kopie der Meldung an das Register und
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Ab-
satz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung
der Anlage erteilt worden ist, sowie die Geneh-
migungsbehörde und deren Anschrift.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung
zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach-
weise beifügen:
1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach
Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden
ist, oder die Erklärung des Inhabers der entspre-
chenden Genehmigung, dass der Bieter das Ge-
bot mit Zustimmung des Genehmigungsinha-
bers abgibt, und
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi-
gung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirk-
samer Zuschlag aus einer früheren Ausschrei-
bung für die Anlage besteht, für die das Gebot
abgegeben worden ist.
(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben
wird, eine zu installierende Leistung von 20 Mega-
watt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entspre-
chend anzuwenden.
§ 39a
Sicherheiten für Biomasseanlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomas-
seanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge
multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installieren-
der Leistung.
§ 39b
Höchstwert für Biomasseanlagen
(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanla-
gen beträgt im Jahr 2017 14,88 Cent pro Kilowatt-
stunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja-
nuar 2018 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem
im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gelten-
den Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach
dem Komma gerundet. Für die Berechnung der
Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten An-
passung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert
zugrunde zu legen.
§ 39c
Ausschluss von
Geboten für Biomasseanlagen
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Bio-
masseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus,
wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Bio-
masseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der
zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
§ 39d
Erlöschen von
Zuschlägen für Biomasseanlagen
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Bio-
masseanlagen 24 Monate nach der öffentlichen Be-
kanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht
bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen
worden ist.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist
nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes-
netzagentur die Frist, nach der der Zuschlag er-
lischt, wenn

1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene
Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2
nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf
Dritter rechtshängig geworden ist und
2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung
nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang
durch die zuständige Behörde oder gerichtlich
angeordnet worden ist.
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der
Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer-
den.
§ 39e
Änderungen nach
Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf
die sich die in dem Gebot angegebene Genehmi-
gung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeord-
net. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder an-
dere Genehmigungen übertragen werden.
(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des
Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die ge-
änderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des
Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
§ 39f
Einbeziehung
bestehender Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 2 und von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für
Strom aus Biomasseanlagen, die erstmals vor dem
1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse in Be-
trieb genommen worden sind (bestehende Biomas-
seanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der
bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser
Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in
der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeit-
punkt der Ausschreibung nur noch für höchstens
acht Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4
Satz 2 Nummer 1 können auch bestehende Bio-
masseanlagen mit einer installierten Leistung von
150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der
Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote
von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Num-
mer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezu-
schlagten Gebots desselben Gebotstermins.
(2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1
einer bestehenden Biomasseanlage einen Zu-
schlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab
dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber
zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft
an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage
maßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss
dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen,
der nicht vor dem dreizehnten und nicht nach dem
sechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf
die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt.
Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats
zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden
Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbe-
treiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt
der neue Anspruch am ersten Tag des siebenund-
dreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der
bisherigen Ansprüche.
(3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2
neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für
diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich,
die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember
2016 in Betrieb genommen worden sind.
(4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Um-
weltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfs-
orientierten Betrieb technisch geeignet ist und der
Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netz-
betreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen be-
darfsorientierten Betrieb sind
1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforde-
rungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
und
2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die
Anforderungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2
Nummer 2.
(5) Die §§ 39 bis 39e sind mit den Maßgaben
anzuwenden, dass
1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2
für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten
Tag des elften Kalenderjahres, das auf den Ge-
botstermin folgt, erteilt worden sein muss,
2. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigen-
erklärungen beifügen muss, nach denen
a) er Betreiber der Biomasseanlage ist und
b) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Num-
mer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt,
und
3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr
2017 16,9 Cent pro Kilowattstunde beträgt; die-
ser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar
2018 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Ab-
satz 2 entsprechend anzuwenden ist, und
4. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39d Absatz 1
sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 er-
lischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu
diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Be-
scheinigung des Umweltgutachters nach Ab-
satz 4 vorgelegt hat.
(6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage ei-
nen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert un-
abhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach
begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzu-
legenden Werts für den in der jeweiligen Anlage er-
zeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die
Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der
Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorange-
gangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Er-
mittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei
Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleis-
teten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insge-
samt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen,
sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden

Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei
zu teilen.
§ 39g
Dauer des Zahlungs-
anspruchs für Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der
Zeitraum nach § 25 Satz 1 für bestehende Biomas-
seanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach
§ 39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen
spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Be-
kanntgabe des Zuschlags.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage auf-
grund einer Fristverlängerung nach § 39d Absatz 2
erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheini-
gung nach § 39f Absatz 4 erst nach dem Tag
nach § 39f Absatz 2 vorgelegt wird.
(3) Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zah-
lungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen
zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach
§ 39f verlängert werden.
§ 39h
Besondere Zahlungs-
bestimmungen für Biomasseanlagen
(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener An-
spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas
besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases
eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais
1. bei Anlagen, die im Jahr 2017 oder 2018 einen
Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr
insgesamt höchstens 50 Masseprozent beträgt,
2. bei Anlagen, die im Jahr 2019 oder 2020 einen
Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr
insgesamt höchstens 47 Masseprozent beträgt,
und
3. bei Anlagen, die im Jahr 2021 oder 2022 einen
Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr
insgesamt höchstens 44 Masseprozent beträgt.
Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen,
Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Liesch-
kolbenschrot anzusehen.
(2) Für Strom aus Biomasseanlagen verringert
sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Ki-
lowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die
Höchstbemessungsleistung der Anlage überschrit-
ten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie
auf null und in den Veräußerungsformen einer Ein-
speisevergütung auf den Monatsmarktwert.
Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist
1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 50 Pro-
zent verringerte Wert der bezuschlagten Gebots-
menge und
2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der
um 20 Prozent verringerte Wert der bezuschlag-
ten Gebotsmenge.
Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet,
ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungs-
leistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebots-
menge entsprechend zu verringern.
(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas einge-
setzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr über-
wiegend durch anaerobe Vergärung von Biomasse
im Sinn der Biomasseverordnung mit einem An-
teil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn
der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01
und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der
Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist ihr
anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlags-
wert der Höhe nach begrenzt
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entspre-
chend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anfor-
derungen nach Absatz 1 in entsprechender Anwen-
dung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatz-
stoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.
Unterabschnitt 5
Technologieneutrale Ausschreibungen
§ 39i
Gemeinsame Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren
2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
durch.
(2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Aus-
schreibungen werden in einer Rechtsverordnung
nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sicherge-
stellt werden, dass
1. ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt,
2. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefähr-
det werden,
3. die Kosteneffizienz gewährleistet wird und
4. Anreize für eine optimale Netz- und Systeminte-
gration gesetzt werden.
Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis
zum 1. Mai 2018 erlassen.
(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den ge-
meinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregie-
rung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwie-
weit gemeinsame Ausschreibungen auch für die
Jahre ab 2021 durchgeführt werden.
§ 39j
Innovationsausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren
2018 bis 2020 Innovationsausschreibungen für er-
neuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen
Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare
Energien beschränkt. Auch können Gebote für
Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschie-
dener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

(2) Die Einzelheiten der Innovationsausschrei-
bungen werden in einer Rechtsverordnung nach
§ 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt
werden, dass besonders netz- oder systemdien-
liche technische Lösungen gefördert werden, die
sich im technologieneutralen wettbewerblichen Ver-
fahren als effizient erweisen. Die Rechtsverordnung
wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 er-
lassen.
(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Inno-
vationsausschreibungen legt die Bundesregierung
rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit
Innovationsausschreibungen auch für die Jahre ab
2021 durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40
Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzu-
legende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 12,40 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
2 Megawatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 6,25 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
10 Megawatt 5,48 Cent pro Kilowattstunde,
5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt 5,29 Cent pro Kilowattstunde,
6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
50 Megawatt 4,24 Cent pro Kilowattstunde und
7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
50 Megawatt 3,47 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht
auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn
nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasser-
rechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das
Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde.
Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchti-
gungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leis-
tungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht
wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten
mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme
als neu in Betrieb genommen.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen
nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von
mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein An-
spruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der
der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder
Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem
1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis ein-
schließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den
Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der
Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeb-
lichen Bestimmung.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage
errichtet worden ist
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz
oder teilweise bereits bestehenden oder einer
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu-
gung von Strom aus Wasserkraft neu zu errich-
tenden Stauanlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung.
(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver-
ringern sich ab dem 1. Januar 2018 jährlich jeweils
für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
nen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent ge-
genüber den im jeweils vorangegangenen Kalen-
derjahr geltenden anzulegenden Werten und wer-
den auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden
Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach
Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu
legen.
§ 41
Deponie-, Klär- und Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzu-
legende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzule-
gende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 6,49 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde.
(3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzu-
legende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
1 Megawatt 6,54 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 4,17 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
5 Megawatt 3,69 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit
Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Berg-
werken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus
stammt.
(4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen
1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2018 jähr-
lich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber
den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gel-
tenden anzulegenden Werten und werden auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-
rechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf-
grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind
die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 42
Biomasse
Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasse-
verordnung, für den der anzulegende Wert nach
§ 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt
dieser
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde.
§ 43
Vergärung von Bioabfällen
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-
gesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit ei-
nem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im
Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01
und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der
Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr
von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent
gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende
Wert, wenn er nach § 22 Absatz 6 gesetzlich be-
stimmt wird,
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 14,88 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt 13,05 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtun-
gen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmit-
telbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen
Gärrückstände verbunden sind und die nachgerot-
teten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
§ 44
Vergärung von Gülle
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-
gesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung ge-
wonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert
23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs-
anlage erzeugt wird,
2. die installierte Leistung am Standort der Biogas-
erzeugungsanlage insgesamt bis zu 75 Kilowatt
beträgt und
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen
Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle
mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügel-
trockenkot von mindestens 80 Masseprozent ein-
gesetzt wird.
§ 44a
Absenkung der
anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44
verringern sich beginnend mit dem 1. April 2017
jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres
für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
nen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in den
jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten
geltenden anzulegenden Werten und werden auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die
Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf-
grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind
die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 44b
Gemeinsame
Bestimmungen für Strom aus Gasen
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilo-
watt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem
Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Be-
messungsleistung der Anlage von 50 Prozent des
Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den
darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalen-
derjahr erzeugten Strommenge verringert sich der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungs-
form der Marktprämie auf null und in den Veräuße-
rungsformen einer Einspeisevergütung auf den Mo-
natsmarktwert.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner
nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan einge-
setzt wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugt wird. Für diesen Anspruch ist ab dem ersten
Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch-
nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jah-
res jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach-
zuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des
Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur
Erfüllung der Voraussetzungen im Sinn von Satz 2
durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit
einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-
gung aus erneuerbaren Energien oder für den Be-
reich Wärmeversorgung nachzuweisen.
(3) Die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik nach Absatz 2 Satz 2 wird vermutet, wenn
die Anforderungen des Arbeitsblatts FW 308 „Zertifi-
zierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-
Stromes –“ des AGFW Energieeffizienzverbandes
für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger
vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institu-
tionelle Veröffentlichungen) nachgewiesen werden.
Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens
eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung er-
folgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können
für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer
installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeig-
nete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden,

aus denen die thermische und elektrische Leistung
sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit
dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung
mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.
(5) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist
jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio-
methan oder Speichergas anzusehen,
1. soweit die Menge des entnommenen Gases im
Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
der Menge von Deponiegas, Klärgas, Gruben-
gas, Biomethan oder Speichergas entspricht,
die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das
Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb
des Gases von seiner Herstellung oder Gewin-
nung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und
seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner
Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanz-
systeme verwendet worden sind.
(6) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch,
wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem
Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur
Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bi-
lanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt
wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene
Teilmengen einschließlich der Zuordnung der einge-
setzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist
im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 5
Nummer 2 zu dokumentieren.
§ 44c
Sonstige gemeinsame
Bestimmungen für Strom aus Biomasse
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,
1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie ei-
nes Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und
Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Her-
kunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche
Biomasse und in welchem Umfang Speichergas
oder Grubengas eingesetzt werden,
2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt
wird, für den Stromanteil aus flüssiger Bio-
masse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung
notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse,
die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn-
oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethyles-
ter ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen,
der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung not-
wendig ist.
(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist
ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstma-
lige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus
flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch
Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs
jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils
für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuwei-
sen.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Ka-
lenderjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ der
Anlage 1 Nummer 2.1, wenn die Nachweisführung
nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2
Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der
Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Ta-
gebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis
nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben
im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetrei-
ber zu schwärzen.
§ 45
Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzu-
legende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver-
ringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils
für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-
nen Anlagen um 5 Prozent gegenüber den im je-
weils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden an-
zulegenden Werten und werden auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung
der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer
erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerun-
deten Werte zugrunde zu legen.
§ 46
Windenergie an Land bis 2018
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land,
die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen
worden sind und deren anzulegender Wert nach
§ 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt
der anzulegende Wert 4,66 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzu-
legende Wert in den ersten fünf Jahren ab der In-
betriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowatt-
stunde. Diese Frist verlängert sich um einen Monat
pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der
Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags
unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist
um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenz-
ertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent
des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag
ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach
Maßgabe der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung.
(3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer An-
lage nach Absatz 1, spätestens aber ein Jahr vor
dem Ende der nach Absatz 2 Satz 2 verlängerten
Frist wird der Standortertrag überprüft und die Frist
nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst.
§ 36h Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
wenden.
(4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung
bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech-
nung des anzulegenden Werts angenommen, dass
ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt.

§ 46a
Absenkung der
anzulegenden Werte für Strom
aus Windenergie an Land bis 2018
(1) Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1
und 2 verringern sich zum 1. März, 1. April, 1. Mai,
1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für die nach die-
sem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um
1,05 Prozent gegenüber den in dem jeweils voran-
gegangenen Kalendermonat geltenden anzulegen-
den Werten. Danach verringern sie sich zum 1. Okto-
ber 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli
2018 und 1. Oktober 2018 für die nach diesem Zeit-
punkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,4 Pro-
zent gegenüber den in den jeweils vorangegange-
nen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden
Werten.
(2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach
Absatz 1 Satz 2 erhöht sich jeweils, wenn der
Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von
2 500 Megawatt
1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf
0,5 Prozent,
2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf
0,6 Prozent,
3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf
0,8 Prozent,
4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf
1,0 Prozent,
5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf
1,2 Prozent oder
6. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf
2,4 Prozent.
(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach
Absatz 1 Satz 2 verringert sich jeweils, wenn der
Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von
2 400 Megawatt
1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf
0,3 Prozent,
2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf
0,2 Prozent oder
3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf
null.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absen-
kung der anzulegenden Werte verringert sich auf
null und es erhöhen sich die anzulegenden Werte
nach § 46 gegenüber den im jeweils vorangegan-
genen Quartal geltenden anzulegenden Werten,
wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den
Wert von 2 400 Megawatt
1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um
0,2 Prozent oder
2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um
0,4 Prozent.
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem
letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem
ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem
Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht. 5
(6) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1
bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma
gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzu-
legenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung
nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten
Werte zugrunde zu legen.
§ 46b
Windenergie an Land ab 2019
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land,
die nach dem 31. Dezember 2018 in Betrieb ge-
nommen worden sind und deren anzulegender Wert
nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, be-
rechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert
nach § 36h Absatz 1, wobei der Zuschlagswert
durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten
des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots
der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land
im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den
Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils
höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschrei-
bungsrunden eines Jahres jeweils bis zum 31. Ja-
nuar des darauf folgenden Kalenderjahres.
(3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 47
Windenergie auf See bis 2020
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See
beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilo-
wattstunde. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
Verbindung mit Satz 1 besteht nur für Windenergie-
anlagen auf See, die
1. vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netz-
anbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapa-
zitäten nach § 17d Absatz 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung erhalten haben und
2. vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen
worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der
anzulegende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der
Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See
15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der
Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für jede über
zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die
die Anlage von der Küstenlinie entfernt ist, um
0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe
von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Was-
sertiefe um 1,7 Monate. Als Küstenlinie gilt die in
der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste
und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII.,
sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ost-
seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe
1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie im Maßstab 1:375 0005 darge-
stellte Küstenlinie. Die Wassertiefe ist ausgehend
von dem Seekartennull zu bestimmen.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
legt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der
anzulegende Wert für Strom aus Windenergieanla-
gen auf See, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb
genommen worden sind, in den ersten acht Jahren
ab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro
Kilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor
der Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbe-
treiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch
nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf
die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangs-
wert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro
Kilowattstunde beträgt.
(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergie-
anlage auf See länger als sieben aufeinanderfol-
gende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach
§ 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
zes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist
und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat,
verlängert sich der Zeitraum, für den der Anspruch
auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeise-
vergütung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, be-
ginnend mit dem achten Tag der Störung um den
Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See
die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Ab-
satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch
nimmt; in diesem Fall verkürzt sich der Anspruch auf
Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der
Verzögerung.
(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 2 verringern sich gegenüber den
jeweils vorher geltenden anzulegenden Werten
1. um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die
in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genom-
men werden, und
2. um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die
im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden.
(6) Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1
verringert sich für Anlagen, die in den Jahren 2018
und 2019 in Betrieb genommen werden, um
1,0 Cent pro Kilowattstunde.
(7) Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6
ist statt des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der
Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergie-
anlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4
des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn
die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen
Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9
des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.
§ 48
Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzu-
legender Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich
bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die Anlage
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons-
tigen baulichen Anlage angebracht ist und das
Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vor-
rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich-
tet worden ist,
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein
Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs
durchgeführt worden ist, oder
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-
plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs er-
richtet worden ist und
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September
2003 aufgestellt und später nicht mit dem
Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage
zu errichten,
b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010
für die Fläche, auf der die Anlage errichtet
worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet
im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsver-
ordnung ausgewiesen hat, auch wenn die
Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumin-
dest auch mit dem Zweck geändert worden
ist, eine Solaranlage zu errichten, oder
c) der Bebauungsplan nach dem 1. September
2003 zumindest auch mit dem Zweck der Er-
richtung einer Solaranlage aufgestellt oder
geändert worden ist und sich die Anlage
aa) auf Flächen befindet, die längs von Auto-
bahnen oder Schienenwegen liegen, und
die Anlage in einer Entfernung bis zu
110 Metern, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet
worden ist,
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt
des Beschlusses über die Aufstellung
oder Änderung des Bebauungsplans be-
reits versiegelt waren, oder
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-
licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
oder militärischer Nutzung befindet und
diese Flächen zum Zeitpunkt des Be-
schlusses über die Aufstellung oder Ände-
rung des Bebauungsplans nicht rechts-
verbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn
des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder als Nationalpark im Sinn des § 24
des Bundesnaturschutzgesetzes festge-
setzt worden sind.
(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließ-
lich auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der an-
zulegende Wert
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von
10 Kilowatt 12,70 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von
40 Kilowatt 12,36 Cent pro Kilowattstunde und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von
750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde.
(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an
oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein
Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach
§ 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist
Absatz 2 nur anzuwenden, wenn

1. nachweislich vor dem 1. April 2012
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der
Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bau-
anzeige erstattet worden ist,
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen
Errichtung, die nach Maßgabe des Bauord-
nungsrechts der zuständigen Behörde zur
Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die
erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde
erfolgt ist oder
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs-
bedürftigen, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit
der Bauausführung des Gebäudes begonnen
worden ist,
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam-
menhang mit einer nach dem 31. März 2012 er-
richteten Hofstelle eines land- oder forstwirt-
schaftlichen Betriebes steht oder
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von
Tieren dient und von der zuständigen Baube-
hörde genehmigt worden ist.
Im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an-
zuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent-
fällt für die ersetzten Anlagen endgültig.
§ 49
Absenkung der anzulegenden
Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Die anzulegenden Werte nach § 48 verringern
sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich zum ersten
Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegen-
über den in dem jeweils vorangegangenen Kalen-
dermonat geltenden anzulegenden Werten. Die
monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils
zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines
Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf-
grund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im
sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4
registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurech-
nen ist (annualisierter Brutto-Zubau).
(2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden
Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich, wenn der
annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den
Wert von 2 500 Megawatt
1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, auf
1,00 Prozent,
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf
1,40 Prozent,
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, auf
1,80 Prozent,
4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, auf
2,20 Prozent,
5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, auf
2,50 Prozent oder
6. um mehr als 5 000 Megawatt überschreitet, auf
2,80 Prozent.
(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden
Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn
der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen
den Wert von 2 500 Megawatt
1. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf
0,25 Prozent,
2. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf
null,
3. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, auf
null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen
sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen
Quartals einmalig um 1,50 Prozent, oder
4. um mehr als 1 200 Megawatt unterschreitet, auf
null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen
sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen
Quartals einmalig um 3,00 Prozent.
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem
letzten Kalendertag des achten Monats und vor
dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der
einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht.
(5) Wenn die Summe der installierten Leistung
der Solaranlagen, die in dem Register mit der
Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus
diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch
genommen werden soll, und von Solaranlagen, die
nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen
sind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern
sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten
Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung
folgenden Kalendermonats auf null.
(6) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Er-
reichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen
Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen
Regelung vor.
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50
Zahlungsanspruch für Flexibilität
(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbe-
treiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe
des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung instal-
lierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeug-
ten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf
Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fas-
sung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht;
dieser Anspruch bleibt unberührt.
(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entspre-
chend anzuwenden.
§ 50a
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Be-
reitstellung flexibler installierter Leistung 40 Euro
pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibi-
litätszuschlag) in
1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
mit einer installierten Leistung von mehr als
100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetz-
lich bestimmt wird, und

2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas,
deren anzulegender Wert durch Ausschreibun-
gen ermittelt worden ist.
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag
besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in
§ 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem
Kalenderjahr erzeugten Strommenge einen An-
spruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser
Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die ge-
samte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1
verlangt werden.
§ 50b
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten-
den Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014
in Betrieb genommen worden sind, können ergän-
zend zu einer Veräußerung des Stroms in den
Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von
dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstel-
lung zusätzlich installierter Leistung für eine be-
darfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprä-
mie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt
130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zu-
sätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die
Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt
sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt
sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus An-
lagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3
rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend an-
zuwenden. Wenn aufgrund von Satz 4 Korrekturen
von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015
erforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausrei-
chend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der
Genehmigung oder Zulassung nach § 100 Absatz 4
sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der
Anlage vorlegt.
Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen
§ 51
Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die
Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der euro-
päischen Strombörse European Power Exchange in
Paris in der vortägigen Auktion in mindestens sechs
aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verrin-
gert sich der anzulegende Wert für den gesamten
Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unter-
brechung negativ sind, auf null.
(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindes-
tens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung ver-
äußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netz-
betreiber bei der Datenübermittlung nach § 71
Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in
dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stunden-
kontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen
sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in
diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalender-
tag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise
liegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
auf
1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leis-
tung von weniger als 3 Megawatt,
2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung
von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Ab-
satz 1 entsprechend anzuwenden ist,
3. Pilotwindenergieanlagen an Land und
4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Num-
mer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
§ 52
Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
(1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung
der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das
Register übermittelt haben und die Meldung
nach § 71 noch nicht erfolgt ist,
2. solange und soweit Betreiber von im Register
registrierten Anlagen die zur Meldung einer
Erhöhung der installierten Leistung der Anlage
erforderlichen Angaben nicht an das Register
übermittelt haben und die Meldung nach § 71
noch nicht erfolgt ist,
3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2
Satz 1 zweiter Halbsatz oder Absatz 3 ver-
stoßen,
4. wenn Betreiber von Anlagen, deren anzulegen-
der Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
gegen § 27a verstoßen oder
5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz 2
der Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 nicht
erbracht ist.
Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Ka-
lendermonats anzuwenden, der auf die Beendigung
des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3
folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalen-
derjahr des Verstoßes anzuwenden.
(2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den
Monatsmarktwert,
1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2,
5 oder 6 verstoßen,
2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die
Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den
verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b
Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c über-
mittelt haben,
3. solange Anlagenbetreiber, die die Ausfallver-
gütung in Anspruch nehmen, eine der Höchst-
dauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster
Halbsatz überschreiten,
4. solange Anlagenbetreiber, die eine Einspeisever-
gütung in Anspruch nehmen, gegen § 21 Ab-
satz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die

Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem
ein solcher Verstoß erfolgt ist, oder
5. wenn Anlagenbetreiber gegen eine Pflicht nach
§ 80 verstoßen.
Die Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2
bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Be-
endigung des Verstoßes folgt, im Fall des Satzes 1
Nummer 3 für die Dauer des gesamten Kalender-
monats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und
im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des
Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs
Kalendermonate anzuwenden.
(3) Der anzulegende Wert verringert sich um je-
weils 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stel-
len nach dem Komma gerundet wird,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung
der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das
Register übermittelt haben, aber die Meldung
nach § 71 erfolgt ist, oder
2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer im
Register registrierten Anlage eine Erhöhung der
installierten Leistung der Anlage nicht nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 über-
mittelt haben, aber die Meldung nach § 71 er-
folgt ist.
(4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 geltend machen, verlieren, solange
sie gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 oder gegen
§ 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein
Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der
Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf
vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung
nach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in
diesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezen-
trale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgelt-
verordnung und ihren Anspruch auf Zuschlags-
zahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes, soweit ein solcher besteht,
oder andernfalls ihren Anspruch auf vorrangigen
Netzzugang.
§ 53
Verringerung der Einspeisevergütung
Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergü-
tung berechnet sich aus den anzulegenden Werten,
wobei von den anzulegenden Werten
1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus An-
lagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft,
Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder
Grubengas abzuziehen sind oder
2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solar-
anlagen oder aus Windenergieanlagen an Land
oder auf See abzuziehen sind.
Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzule-
gende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, so-
lange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen
wird.
§ 53a
Verringerung des Zahlungs-
anspruchs bei Windenergieanlagen an Land
(1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert
verringert sich bei Windenergieanlagen an Land
auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den ge-
setzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1
verzichtet hat. Der Anspruch auf eine durch Aus-
schreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1
bleibt unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage ange-
schlossen werden soll, über den Verzicht nach
§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c.
§ 53b
Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem
Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt
worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzu-
legender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent
pro Kilowattstunde.
§ 54
Verringerung des Zahlungs-
anspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen
(1) Der durch Ausschreibungen ermittelte anzu-
legende Wert verringert sich bei Solaranlagen um
0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung
der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge,
die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach
Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden
ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu-
schlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebots-
mengen von mehreren bezuschlagten Geboten zu-
geordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der
bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zutei-
lung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Ka-
lendermonats beantragt worden ist.
(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zu-
mindest teilweise mit den im Gebot angegebenen
Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der an-
zulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent
pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Ge-
botsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten
zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlags-
wert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine
Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent
pro Kilowattstunde.
§ 55
Pönalen
(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land
nach § 36 müssen Bieter an den regelverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-
ten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei-
nes bezuschlagten Gebots für eine Windenergie-
anlage an Land nach § 35a entwertet werden
oder

2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als
24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe
des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2
berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezu-
schlagten Gebots
1. abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffent-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
2. abzüglich der vor Ablauf des 26. auf die öffent-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder
3. abzüglich der vor Ablauf des 28. auf die öffent-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
(2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land
nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend
von Absatz 1 an den verantwortlichen Übertra-
gungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
eines bezuschlagten Gebots für eine Windener-
gieanlage an Land nach § 35a entwertet werden
oder
2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als
48 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe
des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
Wenn und soweit ein Zuschlag, der auf ein Gebot
nach § 36g Absatz 1 erteilt worden ist, nach § 35a
entwertet wird, weil die Bürgerenergiegesellschaft
die Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der
Frist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundes-
netzagentur beantragt hat, berechnet sich die Höhe
der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwer-
teten Gebotsmenge multipliziert mit 15 Euro pro
Kilowatt. Im Übrigen berechnet sich die Höhe der
Pönale nach Satz 1 aus der Gebotsmenge des be-
zuschlagten Gebots
1. abzüglich der vor dem 48. auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-
pliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
2. abzüglich der vor dem 50. auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-
pliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
3. abzüglich der vor dem 52. auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-
pliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
(3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter
an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
treiber eine Pönale leisten,
1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach
§ 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt, weil die
Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig
geleistet worden ist, oder
2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei-
nes bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage
nach § 35a entwertet werden.
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 ent-
spricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das
Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der
Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus
der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit
50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich
für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2
Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf
25 Euro pro Kilowatt.
(4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine
bestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind,
müssen Bieter an den verantwortlichen Übertra-
gungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse-
anlage nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate
nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-
schlags in Betrieb genommen worden ist.
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-
botsmenge des bezuschlagten Gebots
1. abzüglich der vor Ablauf des 18. auf die öffent-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
2. abzüglich der vor Ablauf des 20. auf die öffent-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
3. abzüglich der vor Ablauf des 22. auf die öffent-
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung
multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.
(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanla-
gen nach § 39f müssen Bieter an den verantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-
ten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse-
anlage nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber
die Bescheinigung des Umweltgutachters nach
§ 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f
Absatz 2 vorgelegt hat.
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-
botsmenge des bezuschlagten Gebots
1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, wenn der
Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2
vorgelegt hat,
2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, wenn der
Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach
dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat, und
3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, wenn der
Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-
scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f
Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag
nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.

(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5
muss durch Überweisung eines entsprechenden
Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungs-
netzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zu-
schlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für
das die Pönale geleistet wird.
(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetz-
betreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen
nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das
Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der
Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten
Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung
der Gebotsmenge folgt.
(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertra-
gungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die
Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Anga-
ben mit:
1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben
des Gebots,
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge
und Zuschlagswerte für das Gebot,
3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleiste-
ten Sicherheit,
4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
5. das Erlöschen des Zuschlags,
6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags
und
7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zah-
lungsberechtigung, sofern der Solaranlage Ge-
botsmengen zugeteilt worden sind und der im
Gebot angegebene Standort der Solaranlage in
der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetz-
betreibers liegt.
§ 55a
Erstattung von Sicherheiten
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot
zurück, wenn der Bieter
1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückge-
nommen hat,
2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 er-
halten hat oder
3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet
hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter-
legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch,
soweit der Netzbetreiber
1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach
§ 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur über-
mittelt hat oder
2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine
Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 7 Ab-
satz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine
entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt-
schaftsgesetzes übermittelt hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge
des bezuschlagten Gebots entwertet worden, er-
stattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in
voller Höhe.“
7. § 56 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen
an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht,
diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren
Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu
kennzeichnen.“
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die
Angabe „§ 50“ und werden die Wörter „finanziel-
len Förderungen“ durch die Wörter „Zahlungen
abzüglich der Rückzahlungen nach § 36h Ab-
satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie“ durch das Wort „Solaranlagen“ er-
setzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem
Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben,
muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die
Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis
eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81
Absatz 4 oder 5 erfolgt und beruht die Rück-
forderung auf der Anwendung einer nach der
Zahlung in anderer Sache ergangenen höchst-
richterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber
berechtigt, insoweit die Einrede der Überein-
stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer
Entscheidung der Clearingstelle zu erheben, bis
das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage
endet. Der Rückforderungsanspruch verjährt
mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung fol-
genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1
erlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Ver-
hältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und
Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden.
§ 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4
nicht anzuwenden.“
9. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 19
finanziell geförderten Strommengen“ durch
die Wörter „Strommengen, für die sie Zah-
lungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rück-
zahlungen nach § 36h Absatz 2, § 46 Ab-
satz 3 und § 46b Absatz 1 erhalten,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „von finan-
ziellen Förderungen nach § 19 oder § 52“
durch die Wörter „nach § 19 oder § 50“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 oder
§ 57 finanziell gefördert“ durch die Wörter „für
die sie nach § 19 Absatz 1 oder § 57 gezahlt“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 52“ durch die
Angabe „und 50“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „finan-
ziellen Förderung“ durch das Wort „Zahlung“
ersetzt.
10. In § 59 wird das Wort „Ausgleichsmechanismusver-
ordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-
Verordnung“ ersetzt.
11. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-
mechanismusverordnung“ durch die Wörter „Er-
neuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
c) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Es wird widerleglich vermutet, dass Strommen-
gen, die aus einem beim Übertragungsnetzbe-
treiber geführten Bilanzkreis an physikalische
Entnahmestellen abgegeben werden, von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letzt-
verbraucher geliefert werden. Der Inhaber des
betreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG-
Umlage mit dem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen gesamtschuldnerisch.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter
„der EEG-Umlage“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „gegenüber dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ gestri-
chen und nach den Wörtern „Mahnung und
Androhung der Kündigung“ die Wörter „ge-
genüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in
dessen Bilanzkreis die betroffenen Strom-
mengen geführt werden,“ eingefügt.
e) Absatz 3 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
12. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
EEG-Umlage für stromkosten-
intensive Unternehmen und Schienenbahnen
Die Übertragungsnetzbetreiber können für Strom,
der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-
Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von
dem Letztverbraucher verlangen, wenn und soweit
der Letztverbraucher den Strom an einer Abnahme-
stelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63
oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur
nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung ver-
langt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die
nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entspre-
chend anzuwenden.“
13. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„nach § 5 Nummer 1“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „keine
finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch
nimmt“ durch die Wörter „keine Zahlung
nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch
nimmt“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 32“ durch
die Angabe „§ 24“ ersetzt.
14. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
„§ 61a
Ausnahmen von der Pflicht
zur Zahlung der EEG-Umlage
(1) Für Strom, der zum Zweck der Zwischen-
speicherung an einen elektrischen, chemischen,
mechanischen oder physikalischen Stromspeicher
geliefert oder geleitet wird, entfällt die Pflicht zur
Zahlung der EEG-Umlage, wenn
1. dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur
Einspeisung von Strom in das Netz entnommen
wird oder
2. für den gesamten Strom, der dem Speicher ent-
nommen wird, die EEG-Umlage nach § 60 Ab-
satz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
entfällt auch für Strom, der zur Erzeugung von
Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz
eingespeist wird, wenn das Speichergas unter
Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b
Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung ein-
gesetzt und auf den Strom die EEG-Umlage nach
§ 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum
Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als
Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltver-
ordnung geliefert wird.“
15. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„finanziellen Förderungen“ durch das Wort „Zah-
lungsansprüche“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „den“ durch das
Wort „dem“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem spä-
teren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.“
16. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) bei einem Unternehmen, das einer Branche
nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist,
mindestens 14 Prozent betragen hat, und“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman-
teil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf
a) 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-
mittelten EEG-Umlage bei Unterneh-
men, die

aa) einer Branche nach Liste 1 der
Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern
die Stromkostenintensität min-
destens 17 Prozent betragen hat,
oder
bb) einer Branche nach Liste 2 der
Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern
die Stromkostenintensität min-
destens 20 Prozent betragen hat,
oder
b) 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-
mittelten EEG-Umlage bei Unterneh-
men, die einer Branche nach Liste 1
der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern
die Stromkostenintensität mindestens
14 Prozent und weniger als 17 Pro-
zent betragen hat.“
bb) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buch-
stabe a die Angabe „Nummer 2“ durch die
Angabe „Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Sätze 5 bis 7 aufgeho-
ben.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„ist“ durch die Wörter „ist oder sind“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. „neu gegründete Unternehmen“ Unter-
nehmen, die mit nahezu vollständig
neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit
erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht
durch Umwandlung entstanden sein;
neue Betriebsmittel liegen vor, wenn
ein Unternehmen ohne Sachanlagever-
mögen neues Sachanlagevermögen er-
wirbt oder schafft; es wird unwiderleg-
lich vermutet, dass der Zeitpunkt der
Neugründung der Zeitpunkt ist, an
dem erstmals Strom zu Produktions-
zwecken verbraucht wird, und“.
17. In § 67 Absatz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
18. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er-
setzt:
„§ 69
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
(1) Unternehmen und Schienenbahnen, die eine
Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten
haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschrei-
bung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauf-
tragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen:
1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst ver-
brauchten Strommengen, auch solche, die nicht
von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind,
um eine Grundlage für die Entwicklung von Effi-
zienzanforderungen zu schaffen,
2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienz-
steigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnah-
men, die durch den Betrieb des Energie- oder
Umweltmanagementsystems oder eines alterna-
tiven Systems zur Verbesserung der Energie-
effizienz aufgezeigt wurden,
3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Strom-
kosten des Unternehmens, soweit dies für die
Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für
Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen
erforderlich ist, und
4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fort-
schreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2
näher ausgestalten.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbei-
tung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2
erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und
Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung
und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte
Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 über-
mitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur
übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unter-
nehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist
berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung,
die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Un-
ternehmens und der begünstigten Abnahmestelle
zu veröffentlichen.
§ 69a
Mitteilungspflicht der
Behörden der Zollverwaltung
Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflich-
tet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der
Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten mitzu-
teilen.“
19. § 71 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden
Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die
Endabrechnung des jeweils vorangegangenen
Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagen-
scharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage
erzeugten Strom
a) eine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuer-
gesetzes in Anspruch genommen wird, und
ihn über entsprechende Änderungen infor-
mieren,

b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind,
wenn der anzulegende Wert der Anlage ge-
setzlich bestimmt ist, und
3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der
Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzun-
gen und eingesetzten Technologien nach § 39h,
§ 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder
zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44
Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach
§ 39h Absatz 2, § 44b und § 44c vorgeschrie-
benen Weise übermitteln.“
20. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs-
netzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nach-
dem sie verfügbar sind, zusammengefasst
übermitteln:
a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
Strom aus erneuerbaren Energien und
Grubengas nach § 19 Absatz 1 und die
Bereitstellung von installierter Leistung
nach § 50 in der für die jeweilige Anlage
geltenden Fassung des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes,
b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen
Meldungen nach § 21c Absatz 1, jeweils
gesondert für die verschiedenen Veräuße-
rungsformen nach § 21b Absatz 1,
c) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu-
sätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b
den Energieträger, aus dem der Strom in
der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die
installierte Leistung der Anlage sowie die
Dauer, seit der die betreffende Anlage
diese Veräußerungsform nutzt,
d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57
Absatz 2 in Verbindung mit der Systemsta-
bilitätsverordnung, die Anzahl der nachge-
rüsteten Anlagen und die von ihnen erhal-
tenen Angaben nach § 71 sowie
e) die sonstigen für den bundesweiten Aus-
gleich erforderlichen Angaben,
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formu-
larvorlagen, die der Übertragungsnetzbetrei-
ber auf seiner Internetseite zur Verfügung
stellt, in elektronischer Form die Endabrech-
nung für das jeweils vorangegangene Kalen-
derjahr sowohl für jede einzelne Anlage als
auch zusammengefasst vorlegen; § 24 Ab-
satz 3 ist entsprechend anzuwenden; bis
zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelager-
ten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis
über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu erset-
zenden Kosten vorzulegen; spätere Änderun-
gen der Ansätze sind dem Übertragungsnetz-
betreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der
nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.“
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „finanzieller Förderungen“ gestrichen.
21. In § 74 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach
Satz 2 zur Verfügung stellen“ die Wörter „, die den
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genü-
gen“ gestrichen.
22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97
bis 99“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt.
23. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Netzbetreiber
und Elektrizitätsversorgungsunternehmen“
durch das Wort „Übertragungsnetzbetreiber“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Standort von Anlagen mit einer instal-
lierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt
ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemein-
deschlüssel anzugeben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die ver-
markteten Strommengen nach § 59 sowie die
Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-
Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite
in nicht personenbezogener Form veröffent-
lichen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „finanziellen För-
derungen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt
und das Wort „geförderten“ durch die Wörter
„kaufmännisch abgenommenen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „auf Grund der
Rechtsverordnung nach § 93“ durch die Wörter
„in dem Register“ ersetzt.
24. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch
die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle
Förderung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch ge-
nommen wurde“ durch die Wörter „Zahlung
nach § 19 Absatz 1 erfolgte“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erneuer-
baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter
„finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch
die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er-
setzt.
e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „erneuer-
baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter
„finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt.

25. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 79a er-
setzt:
„§ 79
Herkunftsnachweise
(1) Das Umweltbundesamt
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunfts-
nachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50
in Anspruch genommen wird,
2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
3. entwertet Herkunftsnachweise.
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung er-
folgen elektronisch und nach Maßgabe der Her-
kunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das
Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen,
um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu
schützen.
(3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der
außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist,
erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach
Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweisver-
ordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Aus-
ländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt
werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des
Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG
erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umwelt-
bundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen
Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie
mit Organen der Europäischen Union. Strom, für
den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt
worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sons-
tige Weise direkt vermarktet wird.
(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektro-
nische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerken-
nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-
nachweisen registriert werden (Herkunftsnachweis-
register).
(5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine
erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom-
menge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für
jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte
Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Her-
kunftsnachweis ausgestellt.
(6) Das Umweltbundesamt kann von Personen,
die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die
Übermittlung insbesondere folgender Angaben an
das Herkunftsnachweisregister verlangen:
1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern
vorhanden,
3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung,
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern
vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der An-
lage,
4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt
wird,
5. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem
Umfang
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wur-
de, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge
eine Zahlung nach § 19 oder § 50 bean-
sprucht hat, und
6. die Nummer der Messeinrichtung oder der
Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie
die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte,
über die der in der Anlage erzeugte Strom bei
der Einspeisung in das Netz zähltechnisch er-
fasst wird.
(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstru-
mente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesen-
gesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapier-
handelsgesetzes.
§ 79a
Regionalnachweise
(1) Das Umweltbundesamt
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regional-
nachweise für direkt vermarkteten Strom aus
erneuerbaren Energien aus,
2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
3. entwertet Regionalnachweise.
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung
erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der
Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das
Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen,
um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu
schützen.
(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des
Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Aus-
schreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten
haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnach-
weise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern
der Strom an einen Letztverbraucher im Bundes-
gebiet geliefert wird.
(4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektroni-
sche Datenbank ein, in der die Ausstellung, Über-
tragung und Entwertung von Regionalnachweisen
registriert werden (Regionalnachweisregister). Das
Umweltbundesamt darf das Regionalnachweis-
register gemeinsam mit dem Herkunftsnachweis-
register in einer elektronischen Datenbank be-
treiben.
(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine
erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom-
menge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für
jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte
Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regio-
nalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen
nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms,
für den sie ausgestellt worden sind, übertragen
werden.
(6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag
einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus ei-
ner Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der
Region des belieferten Letztverbrauchers befindet.
Die Region des belieferten Letztverbrauchers um-
fasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder
teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das
Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztver-
braucher den Strom verbraucht. Das Umweltbun-
desamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Post-

leitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird,
welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Re-
gion gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt
abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte
Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom
verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere
Postleitzahlengebiete umfasst.
(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mel-
det für jede Region, für die es Regionalnachweise
nutzen will, bis zum 28. Februar eines Jahres für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an das
Umweltbundesamt:
1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen an seine Letztverbraucher
in dieser Region geliefert hat und nach § 78 in
der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Ener-
gien, finanziert aus der EEG-Umlage“ ausweisen
muss, und
2. die Regionalnachweise, die es für diese Region
entwerten lassen will.
(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen Regionalnachweise nach
Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der
Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirt-
schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern aus-
weisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das
Unternehmen nach § 78 Absatz 1 als „Erneuerbare
Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ kenn-
zeichnen muss, in regionalem Zusammenhang
zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regio-
nalnachweise entwerten lässt, als es der Strom-
menge aus „Erneuerbaren Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage“ entspricht, die es an Letztver-
braucher in der betreffenden Region geliefert hat,
kann es die darüber hinausgehenden Regional-
nachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.
(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
In Ergänzung zu Satz 1 kann
1. das Umweltbundesamt von Personen, die das
Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft ver-
langen über die vertragliche Lieferkette für
Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt
werden sollen, insbesondere über die an der
Lieferkette beteiligten Personen und die betref-
fende Strommenge,
2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Aus-
kunft verlangen, ob und in welchem Umfang
einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise aus-
gestellt worden sind.
(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen-
den.“
26. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „finanzielle För-
derung“ durch das Wort „Zahlung“ und die
Wörter „in Anspruch nehmen“ durch das
Wort „erhalten“ ersetzt und wird nach der
Angabe „§ 19“ die Angabe „oder § 50“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „finanzielle För-
derung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt
und wird nach der Angabe „§ 19“ die An-
gabe „oder § 50“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regional-
nachweise nach § 79a anzuwenden.“
27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a
Kumulierungsverbot
Investitionszuschüsse durch den Bund, das
Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder
das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung
nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit
die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse
aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten
Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht
überschreiten.“
28. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55“
durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. zur Messung des für den Betrieb einer
Anlage gelieferten oder verbrauchten
oder von einer Anlage erzeugten Stroms,
auch für Fragen und Streitigkeiten nach
dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit
nicht die Zuständigkeit des Bundesamts
für Sicherheit in der Informationstechnik
oder der Bundesnetzagentur gegeben
ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit eine Streitigkeit auch andere als die
in Absatz 2 genannten Regelungen betrifft,
kann die Clearingstelle auf Antrag der Ver-
fahrensparteien die Streitigkeit umfassend
vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig
eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden
oder beizulegen ist; insbesondere kann die
Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungs-
ansprüche zwischen den Verfahrensparteien
umfassend beilegen.“
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzuru-
fen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung
unberührt.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Netzbetreiber“
durch die Wörter „Netzbetreiber, ein Messstel-
lenbetreiber“ ersetzt.
29. In § 82 wird die Angabe „bis 55“ durch die Angabe
„bis 55a“ ersetzt.
30. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe „und 52“ durch
die Angabe „und 50“ und werden die Wörter „für die
finanzielle Förderung“ durch die Wörter „auf den
Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt.

31. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
„§ 83a
Rechtsschutz bei Ausschreibungen
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittel-
bar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar ge-
gen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit
dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Ertei-
lung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbe-
helfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Be-
schwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32
ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten
hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem
Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem
Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus
einen entsprechenden Zuschlag, soweit das
Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und
sobald die gerichtliche Entscheidung formell
rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche
Rechtsschutz unberührt.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Aus-
stellung einer Zahlungsberechtigung haben unab-
hängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter
nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines
Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch
Dritte ist nicht zulässig.“
32. In § 84 werden die Wörter „finanzielle Förderung
nach § 19 in Anspruch nehmen“ durch die Wörter
„Zahlung nach § 19 erhalten“ ersetzt.
33. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich
weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverord-
nung aufgrund dieses Gesetzes übertragen
werden, die Aufgaben,
1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39h
durchzuführen,
2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflich-
ten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen er-
füllt werden,
3. zu überwachen, dass
a) die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14
regeln, zur deren Regelung sie berechtigt
sind,
b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach
§ 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten Strom
nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der
Erneuerbare-Energien-Verordnung einhal-
ten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß er-
mitteln, festlegen, veröffentlichen, erhe-
ben und vereinnahmen, die Netzbetreiber
die EEG-Umlage ordnungsgemäß erhe-
ben und weiterleiten und dass nur die
Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleis-
tet werden und hierbei die Saldierung
nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden
ist,
c) die Daten nach § 76 übermittelt und nach
§ 77 veröffentlicht werden,
d) die Kennzeichnung des Stroms nach
Maßgabe des § 78 erfolgt.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
mern 3 bis 11 ersetzt:
„3. zur Abwicklung von Zuordnungen und
Wechseln nach den §§ 21b und 21c,
insbesondere zu Verfahren, Fristen und
Datenformaten,
4. abweichend von § 30 zu Anforderungen
an die Gebote und die Bieter, um die
Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der
Gebote zu gewährleisten, sowie abwei-
chend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein
beschlossener Bebauungsplan anerkannt
wird,
5. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen
muss, um zu belegen, dass die Fläche,
auf der die Freiflächenanlage nach § 37
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h ge-
plant und nach § 38a Absatz 1 Num-
mer 3 errichtet worden ist, tatsächlich
zum Zeitpunkt des Beschlusses über
die Aufstellung oder Änderung des Be-
bauungsplans als Ackerland genutzt
worden ist,
6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen
nach § 33 Absatz 2 einen Ausschluss-
grund für Gebote auf Standorten vor-
zusehen, soweit ein Gebot für diesen
Standort in einer vorangegangenen Aus-
schreibung einen Zuschlag erhalten hat
und der Zuschlag erloschen ist,
7. zu Angaben, die zusätzlich mit dem An-
trag des Bieters auf Ausstellung der
Zahlungsberechtigung der Bundesnetz-
agentur übermittelt werden müssen,
8. zu Anforderungen an Nachweise, die
der Netzbetreiber nach § 30, § 36,
§ 37, § 38, § 38a oder § 39 vom Anla-
genbetreiber zum Nachweis des Vor-
liegens der Anspruchsvoraussetzungen
verlangen muss,
9. abweichend von § 3 Nummer 51 zur
Ermittlung des Zuschlagswerts, insbe-
sondere zu einer Umstellung auf ein
Einheitspreisverfahren,
10. abweichend von § 37a und § 55 Ab-
satz 3 die Zweitsicherheit und Pönale
auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Ge-
botsmenge zu erhöhen,
11. abweichend von § 37d Absatz 2 Num-
mer 2 die Frist zur Beantragung der
Zahlungsberechtigung auf bis zu 12
Monate zu verkürzen, sofern als Nach-
weis von der Festlegungskompetenz
nach Nummer 4 Gebrauch gemacht
wurde,“.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 12
und die Angabe „§ 36“ wird durch die An-
gabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 13.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „§§ 91“ wird die An-
gabe „, 92“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einem begründeten Verdacht sind zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
Nummer 2 auch Kontrollen bei Anlagen-
betreibern möglich, die keine Unternehmen
sind.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Ausschrei-
bung von finanziellen Förderungen nach
§ 55 und der Rechtsverordnung auf Grund
von § 88“ durch die Wörter „Ermittlung des
Anspruchsberechtigten und des anzulegen-
den Werts durch Ausschreibungen nach
§ 22 und zu Festlegungen zu den Höchst-
werten nach § 85a und der Rechtsverord-
nung aufgrund von § 88 oder § 88a“ ersetzt.
34. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b
eingefügt:
„§ 85a
Festlegung zu den
Höchstwerten bei Ausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Dezem-
ber eines Jahres durch Festlegung nach § 29 des
Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach
§ 36b, § 37b oder § 39b für die Ausschreibungen
mit einem Gebotstermin in dem jeweils darauffol-
genden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn sich
bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungs-
verfahrens durchgeführten Ausschreibungen ge-
meinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhalts-
punkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert
unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu
hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue
Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von
dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden
Höchstwert abweichen.
(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt
werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungs-
kosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein
Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden,
wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den
zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen
nicht gedeckt werden konnte und die durchschnitt-
lichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert
liegen. Sofern das Ausschreibungsvolumen für So-
laranlagen in einem Ausschreibungstermin nicht
gedeckt werden konnte, soll der Höchstwert für
den nachfolgenden Ausschreibungstermin erhöht
werden.
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Ent-
scheidung nach Absatz 1 von einer Einholung von
Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energie-
wirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Ver-
handlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur
macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter An-
gabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt
und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
§ 85b
Auskunftsrecht und Datenübermittlung
(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in
einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck
von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der An-
gaben von Bietern in einem Ausschreibungsver-
fahren berechtigt, von den für das immissions-
schutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständi-
gen Behörden unter den im Gebot angegebenen
Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,
1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Akten-
zeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und
wer Genehmigungsinhaber ist,
2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und
welche installierte Leistung sich die Genehmi-
gung bezieht,
3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den
Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen
gesetzt und ob diese nachträglich verlängert
worden sind,
4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise be-
standskräftig geworden ist oder ob gegen diese
oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe
Dritter anhängig sind,
5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Ge-
nehmigung durch die zuständige Behörde oder
die zuständigen Gerichte die sofortige Vollzie-
hung angeordnet worden ist und ob und inwie-
weit die zuständigen Gerichte eine Anordnung
der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufge-
hoben haben und
6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage
zurückgebaut werden muss.
(2) Die für das immissionsschutzrechtliche Ge-
nehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind
zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1
verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditge-
setzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für
Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netz-
betreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundes-
netzagentur Informationen über Zulassungs- oder
Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem
Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die
Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder
Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken
können, übermitteln.“
35. In § 86 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
„§ 85“ die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
„Absatz 3“ ersetzt.
36. In § 87 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
dem Wort „Herkunftsnachweisregisters“ die Wörter
„, des Regionalnachweisregisters“ eingefügt.

37. § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt:
„§ 88
Verordnungsermächtigung
zu Ausschreibungen für Biomasse
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a
bis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55
für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
mens in Teilmengen und dem Ausschluss ein-
zelner Teilsegmente von der Ausschreibung,
wobei insbesondere unterschieden werden
kann
aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der An-
lagen oder
bb) zwischen fester und gasförmiger Bio-
masse,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und
Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den
Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus-
schreibungen,
2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
a) die Bemessungsleistung oder die installierte
Leistung der Anlage zu begrenzen und eine
Verringerung oder einen Wegfall der finanziel-
len Förderung vorzusehen, wenn die Grenze
überschritten wird,
b) die Zusammenfassung von Anlagen abwei-
chend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
c) Anforderungen und Zahlungsansprüche fest-
zulegen oder auszuschließen, die auch ab-
weichend von den §§ 39h, 44b und 50a der
Flexibilisierung der Anlagen dienen,
d) abweichend von § 27a zu regeln, ob und in
welchem Umfang der erzeugte Strom vom
Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden
darf und ob und in welchem Umfang selbst
erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei
der Ermittlung der Bemessungsleistung an-
gerechnet werden kann,
e) abweichende Regelungen zu treffen zu
aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Num-
mer 30,
cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1 und
dd) der Höchstbemessungsleistung nach
§ 101 Absatz 1,
f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlags-
erteilung nach § 39f Absatz 2 zu bestimmen,
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der
Teilnehmer zu stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Geneh-
migungsstand der Projekte zu stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al-
len Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur
im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind,
um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der
Anlage sicherzustellen, und die entsprechen-
den Regelungen zur teilweisen oder vollstän-
digen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus-
schreibungen die Einhaltung der Anforderun-
gen nach den Buchstaben a bis c nachweisen
müssen,
4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
schlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung
und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen
sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine An-
lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen
worden ist oder nicht in einem ausreichenden
Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung
festzulegen,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der fi-
nanziellen Förderung vorzusehen, wenn die
Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten
wird,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen
und deren Höhe und die Voraussetzungen für
die Zahlungspflicht zu regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
künftigen Ausschreibungen zu regeln und
e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen
der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-
ziehen oder zu ändern und danach erneut zu
vergeben, oder die Dauer oder Höhe des An-
spruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer
bestimmten Frist zu ändern,
6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-
öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus-
schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
betreiber,
7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur ge-
genüber anderen Behörden, soweit dies für die
Ausschreibungen erforderlich ist,
8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-
telnden Informationen,
9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
§ 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der
Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.

§ 88a
Verordnungsermächtigung
zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter
den in § 5 genannten Voraussetzungen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen,
die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder
mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union offenstehen, insbesondere
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach
diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union errichtet worden sind, wenn
a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag
oder eine Zahlungsberechtigung verfügt,
die im Rahmen einer Ausschreibung durch
Zuschlag erteilt worden ist, und
b) die weiteren Voraussetzungen für den Zah-
lungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt
sind, soweit auf der Grundlage der folgen-
den Nummern keine abweichenden Rege-
lungen in der Rechtsverordnung getroffen
worden sind,
2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu
treffen, insbesondere
a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschrei-
benden installierten Leistung in Megawatt,
wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen
der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich
zu installierenden Leistung nicht überschrei-
ten soll,
b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr
und zur Aufteilung des jährlichen Ausschrei-
bungsvolumens auf die Ausschreibungen
eines Jahres,
c) zur Festlegung von Höchstwerten,
d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf An-
lagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,
e) die Anlagengröße zu begrenzen und abwei-
chend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusam-
menfassung von Anlagen zu regeln,
f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder
Systemintegration der Anlagen dienen,
3. abweichend von den §§ 30, 31, 33, 34, 36d, 37,
37c und 39 bis 39h Anforderungen für die Teil-
nahme an den Ausschreibungen zu regeln, ins-
besondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der
Teilnehmer zu stellen,
b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote
oder Teillose zu bestimmen,
c) Anforderungen an den Planungs- oder Ge-
nehmigungsstand der Anlagen zu stellen,
d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme
an der Ausschreibung zu stellen,
e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von
allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zu-
schlagserteilung zu leisten sind, um eine In-
betriebnahme und den Betrieb der Anlage
sicherzustellen, und die entsprechenden Re-
gelungen zur teilweisen oder vollständigen
Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung
der Anforderungen nach den Buchstaben a
bis e nachweisen müssen,
4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der
Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu-
schlagserteilung und die Bestimmung des Zu-
schlagswerts zu regeln,
5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen
Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu
regeln, insbesondere zu regeln,
a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro
Kilowattstunde auch abweichend von den
Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und
Anlage 1 und 3 zu leisten sind,
b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlun-
gen erfolgen; hierbei können insbesondere
getroffen werden
aa) abweichende Bestimmungen von § 27a,
bb) Bestimmungen zur Verhinderung von
Doppelzahlungen durch zwei Staaten
und
cc) abweichende Bestimmungen von § 80
Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunfts-
nachweisen,
c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlun-
gen berechnen und
d) wie die Standortbedingungen die Höhe der
Zahlungen beeinflussen,
6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen
sicherzustellen, insbesondere wenn eine An-
lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen
worden ist oder nicht in einem ausreichenden
Umfang betrieben wird,
a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen
und deren Höhe und die Voraussetzungen
für die Zahlungspflicht zu regeln,
b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
bei künftigen Ausschreibungen zu regeln
und
c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen
der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf
einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu
ändern und danach erneut zu vergeben oder
die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs
nach Ablauf einer bestimmten Frist zu än-
dern,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-
fentlichungen der Ausschreibungen, der Aus-
schreibungsergebnisse und der erforderlichen
Mitteilungen an die Netzbetreiber,
8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zah-
lungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme
der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung
zu einer Anlage, insbesondere

a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfor-
dernissen und Mitteilungspflichten,
b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und
den an diese zu stellenden Anforderungen,
9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom
nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundes-
gebiet in ein Netz eingespeist werden muss,
10. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung ver-
pflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden
Kosten und zu den Voraussetzungen des An-
spruchs auf Zahlung in Abweichung von den
§§ 19 bis 27, 51 bis 54,
11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen
Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses
Gesetzes und durch einen anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-
mittelnden Informationen und dem Schutz der
in diesem Zusammenhang übermittelten perso-
nenbezogenen Daten,
13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70
bis 72 und 75 bis 77, von der Rechtsverord-
nung nach § 93 sowie von der Rechtsverord-
nung nach § 111f des Energiewirtschaftsgeset-
zes Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
zu regeln,
14. abweichend von den §§ 8 bis 18 Regelungen
zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
15. abweichend von den §§ 56 bis 61a und der
Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu
den Kostentragungspflichten und dem bundes-
weiten Ausgleich der Kosten der finanziellen
Förderung der Anlagen zu treffen,
16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermei-
dung oder Beilegung von Streitigkeiten durch
die Clearingstelle und von § 85 abweichende
Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetz-
agentur zu treffen,
17. zu regeln, welches Recht und welcher Gerichts-
stand bei Streitigkeiten über die Zahlungen
oder über die Ausschreibung Anwendung fin-
den soll.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im
Bundesgebiet errichtet worden sind und einen An-
spruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
haben,
1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der
Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs
nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein
Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitglied-
staat besteht,
2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsver-
bots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln
und
3. abweichend von § 15 die Entschädigung zu re-
geln.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates
1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
§ 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen
Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union unter Berücksichtigung
des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vor-
gaben nach § 5
a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zu den Ausschreibungen
festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung
der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,
b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bun-
desgebiet nach dem Fördersystem des ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union
zu regeln und
c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der
Bundesrepublik Deutschland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach
Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzule-
gen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei-
ber leisten muss.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 un-
terschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen
von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung
nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Rege-
lungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem
jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Anwendung finden sollen und
2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in
der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2
ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei-
ber leisten muss.
§ 88b
Verordnungs-
ermächtigung zu Netzausbaugebieten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und
Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Be-
achtung von § 36c zu regeln,
1. welches geografische Gebiet das Netzausbau-
gebiet erfasst,
2. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum
das Netzausbaugebiet festgelegt wird und
3. wie hoch der Anteil der installierten Leistung von
Windenergieanlagen an Land in dem Netzaus-

baugebiet bei den Zuschlägen in einem Kalen-
derjahr oder einer Ausschreibungsrunde höchs-
tens sein darf und wie sich diese installierte
Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalen-
derjahr verteilt.
§ 88c
Verordnungsermächtigung
zu gemeinsamen Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung von
gemeinsamen Ausschreibungen nach § 39i
1. zu regeln, dass für ein Ausschreibungsvolumen
von 400 Megawatt pro Jahr Ausschreibungen
durchgeführt werden, an denen Windenergiean-
lagen an Land und Solaranlagen teilnehmen
können, einschließlich der Anzahl der Ausschrei-
bungen pro Jahr sowie der Gebotstermine und
der Verteilung der Ausschreibungsmengen auf
die Gebotstermine,
2. zu regeln, welche Solaranlagen und Windener-
gieanlagen an Land auch abweichend von § 22
an dieser Ausschreibung teilnehmen können,
3. auch abweichend von § 22 und den §§ 28 bis 38b
zu regeln, wobei die Anforderungen für Wind-
energieanlagen an Land und Solaranlagen je-
weils unterschiedlich festgelegt werden können,
a) dass Windenergieanlagen an Land abwei-
chend von § 22 erst nach Erteilung einer Zah-
lungsberechtigung einen Anspruch auf eine
Zahlung nach § 19 haben und Solaranlagen
abweichend von § 22 schon aufgrund des
Zuschlags einen Anspruch auf eine Zahlung
nach § 19 haben,
b) die Höchstwerte, wobei zur Vermeidung von
Überförderungen und zur Berücksichtigung
von Netz- und Systemintegrationskosten
auch differenzierte Höchstwerte eingeführt
werden dürfen,
c) Ober- und Untergrenzen für die Größe von
Anlagen, die an der Ausschreibung teilneh-
men können,
d) Ober- und Untergrenzen für die Gebotsgröße,
e) Mindestanforderungen an die Eignung der
Teilnehmer,
f) Mindestanforderungen an den Planungs-
oder Genehmigungsstand der Anlagen,
g) finanzielle Anforderungen für die Teilnahme
an der Ausschreibung,
h) die Art und Form von finanziellen Sicherheiten
für die Realisierung der Anlagen,
i) die Art, die Form und das Verfahren sowie
den Inhalt der Zuschlagserteilung,
j) die Voraussetzungen für die Ausstellung von
Förderberechtigungen,
k) die Übertragbarkeit von Zuschlägen vor In-
betriebnahme der Anlage und die Übertrag-
barkeit von Förderberechtigungen vor der
verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage ein-
schließlich
aa) der zu beachtenden Form- und Fristerfor-
dernisse sowie Mitteilungspflichten und
bb) dem Kreis der berechtigten Personen und
Anlagen und den an diese zu stellenden
Anforderungen,
l) welche Nachweise für die Buchstaben a bis k
vorzulegen sind,
4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a
a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder
Regionen als Standorte für Anlagen ausge-
schlossen sind oder Mengen einer Technolo-
gie oder aller Technologien, die in bestimmten
Regionen oder Flächenkategorien zugeschla-
gen werden, zu begrenzen,
b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- und
Systemintegration der Anlagen dienen,
c) Zu- oder Abschläge gegenüber dem Zu-
schlagspreis vorzusehen, die die Kosten der
Integration der Anlage in das Stromsystem
abbilden; dabei kann die Höhe der Zu- und
Abschläge insbesondere berücksichtigen,
aa) in welcher Region die Anlage angeschlos-
sen wird,
bb) welchen Einfluss sie auf die Netzbelas-
tung hat,
cc) welches Einspeiseprofil die Anlage hat,
dd) auf welcher Netzebene die Anlage ange-
schlossen wird,
ee) wie viele Anlagen mit einem vergleichba-
ren Einspeiseprofil in der betroffenen Re-
gion bereits installiert sind und
ff) welche weiteren Kosten die Systeminte-
gration der Anlage verursacht,
d) die Kriterien für die Zuschlagserteilung insbe-
sondere dahingehend zu regeln, dass für die
Reihung der Gebote auch die Kriterien nach
Buchstabe c herangezogen werden können,
e) das Verfahren für die Ermittlung des Zu-
schlagswerts zu regeln,
f) die Berechnung von Dauer und Höhe der
Zahlung nach § 19 zu regeln,
g) Einmalzahlungen der Anlagen an den Netzbe-
treiber für den Anschluss der Anlage an das
Netz vorzusehen, die
aa) mögliche Netzausbaukosten im Einzelfall
oder nach typisierten Fallgruppen abbil-
den und
bb) die an den Übertragungsnetzbetreiber
weitergeleitet werden und dessen EEG-
Konto entlasten,
h) erforderliche Nachweise,
5. auch abweichend von den §§ 36, 36a, 37, 37a, 55
und 55a Regelungen zu treffen, um die Errich-
tung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der
Anlagen sicherzustellen und insbesondere
a) eine Pflicht für eine Geldzahlung sowie deren
Höhe festzulegen, die bei einem Verstoß ge-

gen die Pflicht zur rechtzeitigen Errichtung
oder bei einem unzureichenden Betrieb der
Anlage anfällt,
b) Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder
Anlagestandorten von zukünftigen Ausschrei-
bungen,
c) zu der Möglichkeit, Zuschläge und Förder-
berechtigungen nach Ablauf der Realisierungs-
fristen zu entziehen und
d) die Beschränkung der Dauer oder Höhe des
Vergütungsanspruchs für Anlagen, die gegen
die Pflichten für die rechtzeitige Errichtung
oder den ordnungsgemäßen Betrieb verstoßen
haben.
§ 88d
Verordnungsermächtigung
zu Innovationsausschreibungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Innovationsausschreibungen für besonders
netz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j ein-
zuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
mens des Innovationspiloten in Teilmengen
und dem Ausschluss von Anlagen, wobei
insbesondere unterschieden werden kann
aa) nach Regionen und Netzebenen,
bb) nach Vorgaben aus Netz- und System-
sicht,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und
Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten und
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus-
schreibungen,
2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form
und Inhalt der durch einen Zuschlag zu verge-
benden Zahlungsansprüche
a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,
b) für die Bereitstellung installierter oder bereit-
gestellter systemdienlicher Leistung in Euro
pro Kilowatt,
c) für die Bereitstellung einer Systemdienstleis-
tung als Zahlung für die geleistete Arbeit
oder die bereitgestellte Leistung,
3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-
derungen, mit denen der Innovationscharakter
festgestellt wird, insbesondere zu
a) innovativen Ansätzen zum Bau und Betrieb
systemdienlich ausgelegter Anlagen,
b) innovativen Beiträgen von Anlagen zu einem
optimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen
erneuerbarer Energien,
c) innovativen Ansätzen zur Steigerung der
Flexibilität,
d) innovativen Beiträgen von Anlagen zur Netz-
stabilität oder -sicherheit,
e) einem verstärkten Einsatz von Anlagen für
Systemdienstleistungen,
f) innovativen Ansätzen zur Minderung der Ab-
regelung von Anlagen und
g) der Nachweisführung über das Vorliegen der
Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der
Teilnehmer stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Ge-
nehmigungsstand der Projekte stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen
Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur
im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten
sind, um eine Inbetriebnahme und den Be-
trieb der Anlage sicherzustellen, und die ent-
sprechenden Regelungen zur teilweisen oder
vollständigen Zurückzahlung dieser Sicher-
heiten,
d) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-
bungen die Einhaltung der Anforderungen
nach den Buchstaben a bis c nachweisen
müssen,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
schlagserteilung im Rahmen einer Ausschrei-
bung und zu den Kriterien für die Zuschlags-
erteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht
allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt
werden soll,
a) Wertungskriterien für die Beurteilung des
Innovationscharakters sowie deren Einfluss
auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit und
b) Wertungskriterien für die Beurteilung des
Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit
sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahr-
scheinlichkeit,
6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen
sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine
Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genom-
men worden ist oder nicht in einem ausreichen-
den Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die zu erbringende aus-
geschriebene und bezuschlagte Leistung in
Form von Arbeit oder Leistung,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der
finanziellen Förderung vorsehen, wenn die
Untergrenze nach Buchstabe a unterschrit-
ten wird,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen
und deren Höhe und die Voraussetzungen
für die Zahlungspflicht regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
bei künftigen Ausschreibungen regeln und
e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen
der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-
ziehen oder zu ändern und danach erneut
zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des

Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf
einer bestimmten Frist zu ändern,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-
öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus-
schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
betreiber,
8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
gegenüber den Netzbetreibern und anderen
Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen
erforderlich ist,
9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-
telnden Informationen,
10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
§ 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu
regeln einschließlich der Ausgestaltung der
Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.“
38. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „§§ 44 bis 46“ durch die Angabe
„§§ 42 bis 44“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 6“
durch die Angabe „§ 44b Absatz 5“ ersetzt.
39. In § 90 Nummer 1 werden die Wörter „auf finanzielle
Förderung“ durch die Wörter „auf Zahlung nach
§ 19 Absatz 1 und § 50“ ersetzt.
40. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „geförderten“ durch
die Wörter „kaufmännisch abgenommenen“ er-
setzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausschrei-
bungs- oder anderen“ durch das Wort „wett-
bewerblichen,“ und die Wörter „der Ausschrei-
bung“ durch die Wörter „des wettbewerblichen
Verfahrens“ ersetzt.
c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1
mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung“
durch die Wörter „§ 27 mit Ansprüchen auf Zah-
lung nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt.
41. § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Verordnungsermächtigung zu
Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwer-
tung von Herkunftsnachweisen nach § 79
Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach
§ 79a Absatz 1 und
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen
nach § 79 Absatz 3,
2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer
der Herkunftsnachweise und der Regionalnach-
weise festzulegen,
3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken-
nung, Übertragung und Entwertung von Her-
kunftsnachweisen und für die Ausstellung,
Übertragung und Entwertung von Regional-
nachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie
Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforde-
rungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisre-
gisters nach § 79 Absatz 4 und des Regional-
nachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu
regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
diese Register übermittelt werden müssen, wer
zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem
Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Aus-
stellung, Übertragung und Entwertung von
Regionalnachweisen verlangen können; dies
schließt Regelungen zum Schutz personenbe-
zogener Daten ein, in denen Art, Umfang und
Zweck der Speicherung sowie Löschungsfris-
ten festgelegt werden müssen,
5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a
Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise
oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im
Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengeset-
zes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhan-
delsgesetzes sind,
6. abweichend von § 78 im Rahmen der Strom-
kennzeichnung die Ausweisung von Strom zu
regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in
Anspruch genommen wird; hierbei kann insbe-
sondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für
diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber
geregelt werden,
7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu
regeln und zu veröffentlichen, welche Postleit-
zahlengebiete jeweils eine Region für die regio-
nale Grünstromkennzeichnung um ein oder
mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom
verbraucht wird, bilden,
8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundes-
gebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschrei-
bung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:
a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-
fenden Staaten von der jeweiligen Region für
die regionale Grünstromkennzeichnung nach
§ 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Ver-
öffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,
Übertragung und Entwertung von Regional-
nachweisen aus Anlagen in Gebieten nach
Buchstabe a,
9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert
für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzu-
legendem Wert reduziert, abweichend von
§ 53b festzulegen,
10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5
Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen,
dass die Übertragung von Regionalnachweisen
nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt
ist,
11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der
regionalen Herkunft nach § 79a in der Strom-

kennzeichnung zu regeln, insbesondere die
textliche und grafische Darstellung.“
42. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
„nach § 6 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
„nach § 6 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 21“ durch die
Angabe „§ 21c“ ersetzt.
c) In Nummer 8 werden die Wörter „nach § 26
Absatz 2“ gestrichen und werden die Wörter
„Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29
und 31“ durch die Wörter „Solaranlagen sowie
der nach den §§ 44a, 46 und 49“ ersetzt.
d) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Wörter
„Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1“ durch
die Wörter „Kontaktdaten von Anlagenbetrei-
bern“ ersetzt.
e) In Nummer 12 Buchstabe b werden die Wörter
„sind die Angaben nach § 6 Absatz 2“ durch die
Wörter „sind die Kontaktdaten der Anlagen-
betreiber“ ersetzt.
43. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu
regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine
verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer
Solaranlage zahlen müssen, wenn
a) die Solaranlage auf, an oder in einem
Wohngebäude installiert ist und
b) der Strom zur Nutzung innerhalb des Ge-
bäudes, auf, an oder in dem die Anlage
installiert ist, an einen Dritten geliefert
wird;
dabei kann zwischen verschiedenen Anla-
gengrößen oder Nutzergruppen unterschie-
den werden,“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt.
c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
wird das Komma am Ende durch einen Punkt
ersetzt.
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
44. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 89, 91 und 92“
durch die Angabe „§§ 88, 88c, 88d, 89, 91, 92
und 95 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Fall der
§§ 89 und 91“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund
der §§ 91“ durch die Wörter „aufgrund der
§§ 88b, 91“ ersetzt.
45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst:
„§ 97
Erfahrungsbericht
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz
und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem
Bundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier
Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht
berichtet sie insbesondere über
1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Ener-
gien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2
und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl
und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emis-
sionen von Treibhausgasen,
2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2
Absatz 3, auch vor dem Hintergrund des Ziels,
die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst auch
die Erfahrungen mit den grenzüberschreitenden
und technologieneutralen Ausschreibungen, so-
wie
3. die Entwicklung und angemessene Verteilung
der Kosten nach § 2 Absatz 4, auch vor dem
Hintergrund der Entwicklung der Besonderen
Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.
(2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungs-
bericht erforderliche Handlungsempfehlungen für
die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des
Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere
mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und
§ 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt-
bundesamt unterstützen das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des
Erfahrungsberichts. Insbesondere berichtet ihm
die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017
und dann jährlich über die Flächeninanspruch-
nahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über
die Inanspruchnahme von Ackerland. Zur Unter-
stützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts
soll das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten be-
auftragen.
§ 98
Monitoringbericht
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Ab-
satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den
Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien.“
46. § 99 wird aufgehoben.
47. § 100 wird wie folgt gefasst:
„§ 100
Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung und der Freiflächenausschrei-
bungsverordnung in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung sind
1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
2017 in Betrieb genommen worden sind, statt
der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1,
3, 5 und 7, §§ 27a bis 39e, 39g und 39h, 40
bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53
und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 an-
zuwenden,
2. für Strom aus Freiflächenanlagen, denen ein
Zuschlag zugeordnet worden ist, der vor dem

1. Januar 2017 nach der Freiflächenausschrei-
bungsverordnung erteilt worden ist,
a) statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54
bis 55a anzuwenden;
b) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Frei-
flächenanlage vor dem 1. Januar 2017 in
Betrieb genommen worden ist; für Freiflä-
chenanlagen, die nach dem 31. Dezember
2016 in Betrieb genommen worden sind, ist
§ 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halb-
satz der Freiflächenausschreibungsverord-
nung anzuwenden.
§ 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar
2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig
in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden.
§ 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden,
die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind. Für Strom aus Anlagen, die vor dem
1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,
ist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für
Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem
31. Dezember 2015 eingespeist wird; bis zu diesem
Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012
in Betrieb genommen worden sind, nicht anzu-
wenden.
(2) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen,
die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind, sind die Bestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwen-
den mit der Maßgabe, dass
1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung § 3 Nummer 5 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung anzuwenden ist,
2. statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden
ist,
3. § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit
folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
a) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach
§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung tritt der Vergütungsan-
spruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen
Fassung und
b) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb ge-
nommen worden sind, ist § 25 Absatz 1
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung anzuwenden, solange der Anlagen-
betreiber die Anlage nicht nach § 17 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung als geförderte Anlage im
Sinn des § 20a Absatz 5 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung registriert und den
Standort und die installierte Leistung der An-
lage nicht an die Bundesnetzagentur mittels
der von ihr bereitgestellten Formularvor-
gaben übermittelt hat,
4. statt der §§ 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41
bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung die §§ 20 bis 20b,
23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1
und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwen-
den sind, wobei § 33c Absatz 3 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden
ist; abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung aus-
schließlich für Anlagen entsprechend anzu-
wenden, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten-
den Inbetriebnahmebegriff nach dem 31. De-
zember 2011 in Betrieb genommen worden
sind,
5. § 35 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung ab dem 1. April 2015 anzu-
wenden ist,
6. § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme
von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung,
7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar
2009 in Betrieb genommen worden sind, an-
stelle des § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung § 23 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn die
Maßnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung vor dem 1. August
2014 abgeschlossen worden ist,
8. Anlage 1 Nummer 1.2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
den ist, dass der jeweils anzulegende Wert
„AW“ für nach dem 31. Dezember 2014
a) aus Windenergie und solarer Strahlungs-
energie erzeugten Strom um 0,40 Cent
pro Kilowattstunde erhöht wird; abweichend
vom ersten Halbsatz wird der anzulegende
Wert für Strom, der nach dem 31. Dezember
2014 und vor dem 1. April 2015 erzeugt wor-
den ist, nur um 0,30 Cent pro Kilowattstunde

erhöht, wenn die Anlage nicht fernsteuerbar
im Sinn des § 36 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel-
tenden Fassung ist, oder
b) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
bengas, Biomasse und Geothermie erzeug-
ten Strom um 0,20 Cent pro Kilowattstunde
erhöht wird,
9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18,
18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
sung anzuwenden ist,
10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am
31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahme-
begriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-
nommen worden sind, abweichend hiervon
und unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8
§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, Absatz 2, 3, 4,
14, 17 und 21 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
anzuwenden ist, wobei die in § 66 Absatz 1
erster Halbsatz angeordnete allgemeine An-
wendung der Bestimmungen des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist,
sowie die folgenden Maßgaben gelten:
a) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung ist § 18 Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung ent-
sprechend anzuwenden und statt § 5 Num-
mer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung ist § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung anzuwenden; ab-
weichend hiervon ist für Anlagen, die vor
dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4
zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 gel-
tenden Fassung erneuert worden sind, aus-
schließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
anzuwenden,
b) statt § 9 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung ist § 6 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den:
aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung ist entsprechend anzuwenden und
bb) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
sung entsprechend anzuwenden,
c) statt der §§ 26 bis 29, 32, 40 Absatz 1, den
§§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind
die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die
Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gel-
tenden Fassung anzuwenden,
d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind
die §§ 20, 21, 34 bis 36 und Anlage 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit
der Maßgabe anzuwenden, dass abwei-
chend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
die Einspeisevergütung nach den Bestim-
mungen des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der für die jeweilige Anlage maßgeb-
lichen Fassung maßgeblich ist und dass bei
der Berechnung der Marktprämie nach § 34
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
der anzulegende Wert die Höhe der Vergü-
tung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für
den direkt vermarkteten Strom bei der kon-
kreten Anlage im Fall einer Vergütung nach
den Vergütungsbestimmungen des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der für die jewei-
lige Anlage maßgeblichen Fassung tatsäch-
lich in Anspruch genommen werden könnte,
e) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und
54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung anzuwenden,
11. für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Be-
trieb genommen worden sind, die Dauer des
Anspruchs auf Zahlung gilt, die in der Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt
ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzu-
wenden war.
Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist auch auf Anlagen nach
Satz 1 anzuwenden.
(3) Für Strom aus Anlagen, die
1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind und
2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt
Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien
oder Grubengas erzeugt haben,
ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von
Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließ-
lich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014
geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem
1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte

Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungs-
anlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014
zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz ein-
gespeist haben. Für den Anspruch auf finanzielle
Förderung für Strom aus einer Anlage nach Satz 2
ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen
Betrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere
Anlage mit allen erforderlichen Angaben in dem
Register als endgültig stillgelegt registriert worden
ist, die
1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich
mit Biomethan betrieben wurde und
2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie
die Anlage nach Satz 2.
Stilllegungsnachweise nach Satz 3 können auch
gemeinsam für eine Anlage nach Satz 2 verwendet
oder auf mehrere Anlagen nach Satz 2 aufgeteilt
werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu
die Daten der an das Register gemeldeten Anlagen,
die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom aus-
schließlich aus Biomethan erzeugt haben, soweit
der Anlagenbetreiber dieser Veröffentlichung nicht
widersprochen hat und solange die stillgelegte
Leistung nicht von anderen Anlagen verwendet
wird. Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzu-
wenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen,
das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geneh-
migungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014
genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015
zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz einge-
speist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015
nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbe-
reitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erst-
malig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich
mit Biomethan betrieben, sind die Sätze 3 bis 5 ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli
2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb ge-
nommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden,
wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für
ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen
Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor
dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen
worden sind. Satz 1 ist entsprechend auf Biomas-
seanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf
das Vorliegen einer Baugenehmigung abzustellen
ist. Satz 2 ist rückwirkend zum 1. August 2014 an-
zuwenden. Wenn aufgrund von Satz 2 Korrekturen
von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015
erforderlich werden, ist es ergänzend zu § 62 aus-
reichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie
der Baugenehmigung sowie einen Nachweis über
die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.
(5) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am
31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe-
griff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind, verringert sich für jeden Kalendermo-
nat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise
Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur
Sicherung der Systemstabilität aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49
Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ab-
lauf der in der Rechtsverordnung oder der von den
Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverord-
nung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Ein-
speisevergütung für Anlagen, die mit einer tech-
nischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, auf
null oder
2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch
auf eine Einspeisevergütung für Anlagen, die
nicht mit einer technischen Einrichtung nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Num-
mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
ausgestattet sind, um ein Zwölftel.
(6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar
2015 anzuwenden.“
48. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4
sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben
ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden:
1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab
dem 1. Januar 2017, soweit die vor dem 1. Ja-
nuar 2017 erreichte Höchstbemessungsleis-
tung überschritten wird,
2. ist die höchste Bemessungsleistung der An-
lage im Jahr 2016,
3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Pro-
zent verringerte Wert der am 31. Dezember
2016 installierten Leistung der Anlage als
Höchstbemessungsleistung, wenn der so er-
mittelte Wert höher als die tatsächliche
Höchstbemessungsleistung nach Nummer 2
ist.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47
Absatz 6“ durch die Angabe „§ 44c Absatz 4“
ersetzt.
49. § 102 wird aufgehoben.
50. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden dem Wort „verfügen“ die
Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange-
stellt, werden die Wörter „ein Unternehmen“
durch die Wörter „diese Abnahmestelle“
ersetzt und werden die Wörter „für den
selbst verbrauchten Strom an den begrenz-
ten Abnahmestellen“ durch die Wörter „für
den selbst verbrauchten Strom an der be-
grenzten Abnahmestelle“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden dem Wort „verfügen“ die
Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange-
stellt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil nach
Nummer 2 nach den Wörtern „für den Stroman-
teil über 1 Gigawattstunde“ die Wörter „pro be-
grenzter Abnahmestelle“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unternehmen, die keine rechtsfähige Per-
sonenvereinigung und keine juristische Person
sind und für deren Strom die EEG-Umlage des-
halb nicht mit der Wirkung des § 64 Absatz 2
begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter
den Unternehmensbegriff nach § 5 Nummer 34
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung fielen,
können einen Antrag auf Begrenzung der EEG-
Umlage für die Begrenzungsjahre 2015, 2016
und 2017 abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1
bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschluss-
frist) stellen.“
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
51. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„Satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-
den Fassung“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017
in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen
der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach
dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung
anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am
31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen
nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen
teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert
sich der Zeitraum nach § 25 Satz 1 einmalig um
fünf Jahre. Erstmalig am ersten Tag des zweiten
Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und
danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der
anzulegende Wert um 20 Prozentpunkte gegen-
über dem anzulegenden Wert für den in der
jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die
Anlage bisher maßgeblichen Fassung. Der sich
ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem
Komma gerundet. Für die Berechnung des
Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer
erneuten Anpassung nach Satz 4 sind die unge-
rundeten Werte zugrunde zu legen. Eine An-
schlussvergütung nach Satz 3 bis 6 darf erst
nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die
Europäische Kommission gezahlt werden.“
52. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 23a)
Höhe der Marktprämie“.
b) In der Nummer 2.1 Satz 2 werden die Wörter
„Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für
Deutschland“ ersetzt.
c) In der Nummer 2.2.1 dritter Spiegelstrich werden
die Wörter „Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie“ durch das Wort
„Solaranlagen“ ersetzt.
d) In den Nummern 2.2.2 Satz 1, 2.2.2.1 und 2.2.3
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Deutschland/
Österreich“ durch die Wörter „für Deutschland“
ersetzt.
e) In den Nummern 2.2.4 Satz 1 und 2 und 3.1
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
53. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 36h)
Referenzertrag“.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „5,5 Metern je
Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem
Grund und einem logarithmischen Höhenprofil“
durch die Wörter „6,45 Metern pro Sekunde in
einer Höhe von 100 Metern über dem Grund
und einem Höhenprofil, das nach dem Potenz-
gesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit
einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist,“ ersetzt.
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien
nach Nummer 5 und zur Berechnung der
Referenzerträge von Anlagentypen am Re-
ferenzstandort nach Nummer 2 sind für die
Zwecke dieses Gesetzes Institutionen be-
rechtigt, die für die Anwendung der in die-
sen Nummern genannten Richtlinien nach
DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.
7. Bei der Anwendung des Referenzertrags
zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe
des anzulegenden Wertes nach § 36h Ab-
satz 2 ab Beginn des sechsten, elften und
sechzehnten auf die Inbetriebnahme der
Anlage folgenden Jahres wird der Standort-
ertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis
gesetzt. Der Standortertrag ist die Strom-
menge, die der Anlagenbetreiber an einem
konkreten Standort über einen definierten
Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen kön-
nen.
7.1 Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird
aus dem Bruttostromertrag abzüglich der
Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostrom-
ertrag ist der mittlere zu erwartende Strom-
ertrag einer Windenergieanlage an Land,
der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe
ermittelten Windpotenzials mit einer spezi-
fischen Leistungskurve ohne Abschläge er-
gibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge
aufgrund von
a) Abschattungseffekten,
b) fehlender technischer Verfügbarkeit der
Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent
des Bruttostromertrags,
c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb
der Windenergieanlage zwischen den
Spannungsanschlüssen der jeweiligen
Windenergieanlage und dem Netzver-
knüpfungspunkt des Windparks,

d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum
Beispiel zu Geräuschemissionen, Schat-
tenwurf, Naturschutz oder zum Schutz
des Flugbetriebs einschließlich Radar.
7.2 Für die Ermittlung des Standortertrags der
ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetrieb-
nahme der Anlage folgenden Jahre ist die
eingespeiste Strommenge im Betrachtungs-
zeitraum die Grundlage, zu der die fiktive
Strommenge zu addieren ist, die der Anla-
genbetreiber in dem Betrachtungszeitraum
hätte einspeisen können. Die fiktive Strom-
menge ist die Summe der folgenden Strom-
mengen:
a) Strommengen, die auf eine technische
Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Pro-
zent des Bruttostromertrags zurückge-
hen,
b) Strommengen, die wegen Abregelungen
durch den Netzbetreiber nach § 14 nicht
erzeugt wurden, und
c) Strommengen, die wegen sonstigen Ab-
schaltungen oder Drosselungen, zum
Beispiel der optimierten Vermarktung
des Stroms, der Eigenversorgung oder
der Stromlieferungen unmittelbar an Drit-
te, nicht eingespeist wurden.
7.3 Die Berechnung des Standortertrags richtet
sich nach dem Stand der Technik. Es wird
vermutet, dass die Berechnungen dem
Stand der Technik entsprechen, wenn die
Technischen Richtlinien der „FGW e. V. –
Fördergesellschaft Windenergie und andere
Erneuerbare Energien“, insbesondere die
Technischen Richtlinien für Windenergiean-
lagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die
Berechnung der fiktiven Strommengen er-
folgt auf der Grundlage der konkreten Anla-
gendaten für die entsprechenden Betriebs-
jahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der
Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu
organisieren, aus der die hierfür notwendi-
gen Betriebszustände der Anlage durch be-
rechtigte Dritte ausgelesen werden können
und die nicht nachträglich verändert werden
können.“
54. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 50b)
Voraussetzungen und
Höhe der Flexibilitätsprämie“.
b) Nummer I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe
„§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 100 Absatz 2“ und die Angabe „§ 25“
durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter
„nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 93“ durch die Wörter „an das
Register“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 93“
durch die Wörter „an das Register“ und die
Wörter „§ 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „§ 44a Absatz 3
Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter
„in Verbindung mit der Rechtsverordnung
nach § 93“ gestrichen.
c) In Nummer II.1 sechster Spiegelstrich und Num-
mer II.2.1 wird jeweils die Angabe „§ 54“ durch
die Angabe „§ 50b“ ersetzt.
d) Der Nummer II wird folgende Nummer 2.4 ange-
fügt:
„2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexi-
bilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird ab-
weichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“
mit dem Wert null festgesetzt.“
Artikel 2
Gesetz
zur Entwicklung und
Förderung der Windenergie auf See
(Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung
Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächen-
entwicklungsplans
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Off-
shore-Netzentwicklungsplan
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungs-
plans
Abschnitt 2
Vo r u n t e r s u c h u n g v o n F l ä c h e n
§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flä-
chen
§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3
Ausschreibungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

Abschnitt 2
Ausschreibungen
für voruntersuchte Flächen
§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen
§ 17 Ausschreibungsvolumen
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 20 Anforderungen an Gebote
§ 21 Sicherheit
§ 22 Höchstwert
§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für
bestehende Projekte
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 32 Sicherheit
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts
§ 43 Rechtsfolgen des Eintritts
Teil 4
Zulassung, Errichtung
und Betrieb von Windenergieanlagen
auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms
§ 44 Geltungsbereich von Teil 4
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen
§ 45 Planfeststellung
§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
§ 47 Planfeststellungsverfahren
§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 49 Vorläufige Anordnung
§ 50 Einvernehmensregelung
§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 52 Veränderungssperre
§ 53 Sicherheitszonen
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheits-
zonen
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und
Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
§ 56 Verantwortliche Personen
§ 57 Überwachung der Einrichtungen
§ 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen
für Windenergieanlagen auf See
§ 59 Realisierungsfristen
§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der
Realisierungsfristen
§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs-
sen
§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs-
sen
§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und
Planfeststellungsbeschlüssen
§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung
von Pönalen
§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 67 Nutzung von Unterlagen
Teil 5
Besondere Bestimmungen
für Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen
auf See
§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb
und Beseitigung
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
§ 71 Verordnungsermächtigung
§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Pro-
jekte
§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 74 Verwaltungsvollstreckung
§ 75 Bußgeldvorschriften
§ 76 Gebühren und Auslagen
§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren
§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie
Anlage Anforderungen an Sicherheitsleistungen
(zu § 58 Absatz 3)
Te i l 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung
der Windenergie auf See auszubauen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis-
tung von Windenergieanlagen auf See ab dem Jahr
2021 auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu
steigern. Diese Steigerung soll stetig, kosteneffizient

und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Über-
tragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netz-
kapazitäten erfolgen. Der Ausbau von Windenergie-
anlagen auf See und der Ausbau der für die Übertra-
gung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-
Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berück-
sichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, auf-
einander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der
jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und
Inbetriebnahmen soll erreicht werden.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirt-
schaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestim-
mungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Vor-
untersuchung von Flächen für die Stromerzeugung
aus Windenergieanlagen auf See,
2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermitt-
lung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See,
die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genom-
men werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist
anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes
regelt, und
3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme
und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach
dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wer-
den.
(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und,
soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies aus-
drücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen
See anzuwenden.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
Räume für Windenergieanlagen auf See,
2. „clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Über-
schreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen
oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan
nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsge-
setzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung
für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur
Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es
auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbin-
dung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-
Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c
des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die
Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem
anderen Cluster überschritten wird, das ausnahms-
weise über eine solche clusterübergreifende Anbin-
dung angeschlossen werden kann,
3. „Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirt-
schaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung
und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See,
4. „Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf
denen Windenergieanlagen auf See in räumlichem
Zusammenhang errichtet werden sollen und für die
deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Offshore-Anbin-
dungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bun-
desbedarfsplangesetzes,
6. „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten
drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit
denen nachweislich eine wesentliche, weit über
den Stand der Technik hinausgehende Innovation
erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die
Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Naben-
höhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur be-
treffen,
7. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeu-
gung von Strom aus Windenergie, die auf See in
einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen
gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik
Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als
Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deut-
sche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,
Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921
„Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewäs-
ser“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für See-
schifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001
dargestellte Küstenlinie, und
8. „zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht,
eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu
einer bestimmten Leistung für die Übertragung von
elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf
See zu nutzen.
Te i l 2
F a c h p l a n u n g u n d Vo r u n t e r s u c h u n g
Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§4
Zweck des Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplane-
rische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschafts-
zone. Er kann fachplanerische Festlegungen für das
Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungs-
vereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und
dem zuständigen Land werden die einzelnen Festle-
gungen für das Küstenmeer näher bestimmt.
(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See
und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungs-
leitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegun-
gen mit dem Ziel,
1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen,
2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf
See räumlich geordnet und flächensparsam auszu-
bauen und
1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
legt.

3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Aus-
lastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu ge-
währleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im
Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung
aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu er-
richten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.
§5
Gegenstand des
Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den
Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr
2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küsten-
meer Festlegungen über
1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur fest-
gelegt werden, wenn das zuständige Land eine Ver-
waltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie hierüber abgeschlossen und die Gebiete
als möglichen Gegenstand des Flächenentwick-
lungsplans ausgewiesen hat,
2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebie-
ten,
3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten
Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2
kommen sollen, einschließlich der Benennung der
jeweiligen Kalenderjahre,
4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten
Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergie-
anlagen auf See und die entsprechende Offshore-
Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden
sollen,
5. die in den festgelegten Gebieten und auf den fest-
gelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu instal-
lierende Leistung von Windenergieanlagen auf See,
6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplatt-
formen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,
7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbin-
dungsleitungen,
8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen
die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt-
schaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschrei-
tende Stromleitungen,
10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbin-
dungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 ge-
nannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore
untereinander und
11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungs-
grundsätze.
(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeit-
raum ab dem Jahr 2021 für Gebiete in der ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare
Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den
folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-
Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2
Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden
können. Der Flächenentwicklungsplan kann räumliche
Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanla-
gen auf See in Gebieten machen und die technischen
Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung und sich
daraus ergebenden technische Voraussetzungen für den
Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See be-
nennen.
(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
sowie 6 bis 11 sind unzulässig, wenn überwiegende
öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese
Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn
1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach
§ 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes nicht
übereinstimmen,
2. sie die Meeresumwelt gefährden,
3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-
einträchtigen,
4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
gung beeinträchtigen oder
5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1
oder 2 das Gebiet oder die Fläche
a) in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgeset-
zes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder
b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore
nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest-
gelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Clus-
ter 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch
ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im
Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern
und diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer
können nicht ausreichend Gebiete und Flächen
festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4
Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zu erreichen.
Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom
Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirt-
schaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vor-
rang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumord-
nungsplans nach § 17 Absatz 3 Satz 1 des Raum-
ordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Fest-
legungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft
werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche
Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und
Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Für die
Strategische Umweltprüfung ist § 14f Absatz 3 des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-
chend anzuwenden. Für durch ein Land ausgewiesene
Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land
sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich
derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung
erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung be-
nötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und
Flächen zulässig ist.
(4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne
Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergrei-
fend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur
Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt,
dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See
auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich
die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen
Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden so-
wie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen
effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für
die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihen-
folge ihrer Ausschreibung sind insbesondere

1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-
Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstel-
lung des Flächenentwicklungsplans
a) bereits vorhanden sind oder
b) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos
bestätigt sind,
2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung,
Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im
Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertig-
zustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netz-
verknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch
die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen
an Land berücksichtigt,
3. die räumliche Nähe zur Küste,
4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche,
5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer
Fläche,
6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer
Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der
Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und
7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhan-
denen Potentiale ausgewogene Verteilung des Aus-
schreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee
und in der Ostsee.
(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete
sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass
Windenergieanlagen auf See auf Flächen mit einer
voraussichtlich zu installierenden Leistung von 700
bis 900 Megawatt und von durchschnittlich nicht mehr
als 840 Megawatt
1. zu jedem Gebotstermin nach § 17 ausgeschrieben
werden und
2. ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb ge-
nommen werden.
Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach
Satz 1 Nummer 1 für eine Fläche und dem Kalenderjahr
der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergiean-
lagen auf See nach Satz 1 Nummer 2 auf dieser Fläche
müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die
Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden kön-
nen. Soweit in den Ausschreibungen nach Teil 3 Ab-
schnitt 3 für wesentlich weniger als 3 100 Megawatt
ein Zuschlag nach § 34 erteilt wurde, werden die Fest-
legungen nach Satz 1 so getroffen, dass abweichend
von Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leis-
tung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Er-
reichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buch-
stabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforder-
lich ist.
§6
Zuständigkeit und Verfahren
zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie macht die Einleitung und den voraussichtlichen
Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstel-
lung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer 1
bekannt.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung
der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des
Flächenentwicklungsplans. Die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungs-
netzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stel-
lungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer ange-
messenen Frist abzugeben. Bei ihrer Stellungnahme
berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbe-
sondere
1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur be-
darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum
Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur
Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für
einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Off-
shore-Anbindungsleitungen erforderlich sind,
2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan
Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getrof-
fenen Festlegungen und
3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und
Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren
Errichtungskapazitäten.
Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Ab-
stimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie führt einen Anhörungstermin durch. In dem Anhö-
rungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5
Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Ab-
satz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte
Stellungnahme erörtert werden. Insbesondere soll erör-
tert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad
Angaben in den Umweltbericht nach § 14g des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf-
zunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die
Besprechung im Sinn des § 14f Absatz 4 Satz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die
Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die
Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetz-
betreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek-
tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter-
richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin
erfolgt nach § 73 Nummer 1.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungster-
mins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenent-
wicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Es
erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus
dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenent-
wicklungsplans und einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen und von Wind-
energieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforder-
lichen Informationen zur Verfügung.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich
berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des
Flächenentwicklungsplans und des Umweltberichts

nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteili-
gung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegun-
gen des Plans. Ein Erörterungstermin soll durchgeführt
werden.
(6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durch-
zuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbe-
reich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und
die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3
bis 5 und in den §§ 14h bis 14l des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfah-
ren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht
erforderlich.
(7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Ein-
vernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstim-
mung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den
Küstenländern.
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 73
Nummer 1 bekannt. Der erste Flächenentwicklungsplan
muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden.
(9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbstän-
dig gerichtlich überprüfbar.
§7
Übergang vom
Bundesfachplan Offshore
und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden
1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a
des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Fest-
legungen durch die im Flächenentwicklungsplan
nach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und
2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach
den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes
getroffenen Festlegungen teilweise durch die im
Flächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise
durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b
und 12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen
Festlegungen abgelöst.
§8
Änderung und
Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortge-
schrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt
und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fort-
schreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und
der Bundesnetzagentur.
(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maß-
gabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur
Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer
oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung
der zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flä-
chen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschrif-
ten es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Nach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den
Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. Soweit zum
31. Dezember 2020 die insgesamt installierte Leistung
von Windenergieanlagen auf See wesentlich weniger
als 7 700 Megawatt beträgt, wird der Flächenentwick-
lungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass ab-
weichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich
zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt
und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang er-
höht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4
Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes erforderlich ist. Soweit Pilotwindenergieanlagen
auf See mit einer installierten Leistung von mindestens
100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene
Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 verfügen,
wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben
oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1
die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700
bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt
um die Summe der installierten Leistung dieser Pilot-
windenergieanlagen auf See verringert wird.
(3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungs-
plans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festle-
gungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschrei-
bung von Flächen getroffen werden, die bereits für die
Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See ge-
nutzt werden. Die erneute Ausschreibung einer Fläche
für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf
See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses
Gesetzes nach § 1 festgelegt, wenn und soweit das
erforderlich ist, um die jeweils maßgeblichen Ausbau-
ziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu er-
reichen.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung
eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung
und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Num-
mer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzu-
wenden. Bei einer geringfügigen Änderung des
Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung
einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere
kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und
der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen;
die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen
§9
Ziel der Voruntersuchung von Flächen
(1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwick-
lungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12
erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten
Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen
nach Teil 3 Abschnitt 2
1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu
stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der
Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes ermöglichen, und
2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne
Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um
das anschließende Planfeststellungsverfahren nach
Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder

das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Er-
richtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.
(2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informa-
tionen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und
die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installie-
rende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
(3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so
durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Aus-
schreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Vor-
untersuchung mindestens derjenigen Flächen abge-
schlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan
in diesem Kalenderjahr und im darauffolgenden Kalen-
derjahr zur Ausschreibung kommen sollen.
§ 10
Gegenstand und Umfang
der Voruntersuchung von Flächen
(1) Um den Bietern die Informationen über die jewei-
lige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden
1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt
und dokumentiert, die für eine Umweltverträglich-
keitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach
§ 45 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf
See auf dieser Fläche erforderlich sind und die
unabhängig von der späteren Ausgestaltung des
Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon
umfasst sind insbesondere die Beschreibung und
Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch
a) eine Bestandscharakterisierung,
b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen
und
c) eine Bestandsbewertung,
2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und
dokumentiert und
3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeano-
graphischen Verhältnisse für die vorzuuntersu-
chende Fläche.
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies
wird vermutet
1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn
die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Be-
achtung des jeweils geltenden „Standard Untersu-
chung der Auswirkungen von Offshore-Windenergie-
anlagen auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt wor-
den sind,
2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn
die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung
des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkun-
dung – Mindestanforderungen an die Baugrund-
erkundung und -untersuchung für Offshore-Wind-
energieanlagen, Offshore-Stationen und Strom-
kabel“3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
legt.
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und
in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
legt.
Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvor-
erkundung erforderlich ist.
(2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur
Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist,
wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht
entgegenstehen
1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung
einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach
§ 5 Absatz 3,
2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestal-
tung des Vorhabens beurteilt werden können,
a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschafts-
zone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan-
feststellung maßgeblichen Belange und
b) bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die
Genehmigung maßgeblichen Kriterien.
Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungs-
ergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berück-
sichtigt.
(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am
Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu instal-
lierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.
§ 11
Zuständigkeit für
die Voruntersuchung von Flächen
(1) Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von
Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie lässt die Vor-
untersuchung in Einzelfällen oder in gleichartigen Fällen
nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auf-
trag wahrnehmen
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie,
2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde.
In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Num-
mer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die Vor-
untersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Ge-
setzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf-
gabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2
nach § 73 Nummer 2 bekannt.
(2) Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das
Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch
die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanla-
gen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen
sind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirt-
schaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen
im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder
bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen
oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder
ausgeglichen werden können.

§ 12
Verfahren zur
Voruntersuchung von Flächen
(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle
macht die Einleitung des Verfahrens zur Vorunter-
suchung einer Fläche nach § 73 bekannt.
(2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle
führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung
des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. In dem
Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der
Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1
erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in
welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in
den Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der
Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn
des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Auf-
gabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher
Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden
von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle
zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek-
tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter-
richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin
erfolgt nach § 73. Der Anhörungstermin kann gemein-
sam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.
(3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle
legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungster-
mins einen Untersuchungsrahmen für die Voruntersu-
chung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur
Bereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse
des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegen-
stände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer
Fläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Ab-
satz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere
zu untersuchen sind.
(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle
erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhö-
rungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2
und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10
Absatz 3.
(5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur
Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist,
werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung
durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die
zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch
Rechtsverordnung festgestellt. Die Eignungsfeststel-
lung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vor-
haben beinhalten, insbesondere zu Art und Umfang der
Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche,
wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Be-
einträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10
Absatz 2 zu besorgen sind. Zum Erlass einer Rechts-
verordnung nach Satz 1 wird ermächtigt
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
ohne Zustimmung des Bundesrates und
2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des
Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord-
nung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die für die
Voruntersuchung zuständige Stelle übertragen. Die
Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer
Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Vorunter-
suchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die
Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die In-
formationen nach § 14l Absatz 2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus.
Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 be-
kannt.
(6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur
Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet
ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige
Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt. Sie übermit-
telt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber.
Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwick-
lungsplans nach § 8.
(7) Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersu-
chung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde
im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Ab-
schluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse
und Unterlagen aus der Voruntersuchung und die fest-
gestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 un-
verzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach
Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung
der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann
elektronisch erfolgen.
§ 13
Errichtung und Betrieb
von Offshore-Anbindungsleitungen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin-
dungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet
festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Ge-
genstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach
§ 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.
Te i l 3
Ausschreibungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14
Wettbewerbliche
Bestimmung der Marktprämie
(1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die
nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen
Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb genom-
men werden, haben für den Strom, der in diesen Anla-
gen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und
soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein
von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder nach § 34
erteilter Zuschlag wirksam ist.

(2) Pilotwindenergieanlagen auf See können abwei-
chend von Absatz 1 einen Zahlungsanspruch nach § 19
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
Maßgabe von Teil 5 haben.
§ 15
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30
bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestim-
mungen nichts anderes regeln.
Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen
§ 16
Gegenstand der Ausschreibungen
Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Ja-
nuar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb ge-
nommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab
dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den an-
zulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten
Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.
§ 17
Ausschreibungsvolumen
Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021
jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend
den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils
ein Ausschreibungsvolumen von 700 bis 900 Megawatt
aus, wobei
1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenent-
wicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Men-
gen ausgeschrieben werden dürfen,
2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuch-
ten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan
in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung
kommen sollen, verteilt wird und
3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Aus-
schreibungsvolumen sich nach dem Flächenent-
wicklungsplan und der in der Voruntersuchung fest-
gestellten zu installierenden Leistung auf den Flä-
chen bestimmt.
§ 18
Veränderung des
Ausschreibungsvolumens
(1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschrei-
bungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungs-
volumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in
Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur
abweichen, wenn und soweit
1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem
Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr
zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig
abgeschlossen ist,
2. die Eignung einer Fläche, die nach dem Flächenent-
wicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschrei-
bung kommen soll, nicht festgestellt wurde oder
3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aus-
schreibung die Voraussetzungen vorliegen, um
bereits erteilte Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu
widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach
§ 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsge-
setzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bun-
desnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nur er-
höhen, wenn und soweit die Erreichung des Ziels
nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes gefährdet ist.
Bei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1 aus-
nahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungs-
plan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kom-
men, beachtet die Bundesnetzagentur die übrigen
Festlegungen im Flächenentwicklungsplan und die
Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Rei-
henfolge nach § 5 Absatz 4.
(2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschrei-
bungsvolumen im Fall eines nach Durchführung eines
Zuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen Rechts-
behelfs nach § 83a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes verringern. Die Verringerung entspricht dem Um-
fang des nach § 83a Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über
mehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andern-
falls das Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf we-
niger als 400 Megawatt verringert werden müsste.
(3) Passt die Bundesnetzagentur das Ausschrei-
bungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, muss
der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder
fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den
Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr
eingehalten werden könnte.
§ 19
Bekanntmachung der Ausschreibungen
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen
spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen
Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Be-
kanntmachungen müssen mindestens folgende Anga-
ben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17
und 18,
3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
4. die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die
jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungs-
volumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist,
5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-
Anbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5
Absatz 1 Nummer 4, in dem diese in Betrieb ge-
nommen werden soll,
6. das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der
Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter
Halbsatz frühestens beginnt,
7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die
ausgeschriebenen Flächen,
8. den Höchstwert nach § 22,
9. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen
die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen,

10. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für
die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
11. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das je-
weilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
12. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48
Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs-
erklärung.
§ 20
Anforderungen an Gebote
(1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen
genügen:
1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Ein-
verständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
die Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären
und
2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil
des Ausschreibungsvolumens für die Fläche ent-
sprechen, für die das Gebot abgegeben wird.
(2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu
§ 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die vorunter-
suchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgege-
ben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Aus-
schreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte
Fläche verteilt hat.
§ 21
Sicherheit
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge
multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leis-
tung.
§ 22
Höchstwert
(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Ge-
botswert zum Gebotstermin 1. März 2018, für den im
Zuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt
wurde.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung
nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von
Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksich-
tigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beste-
henden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die
Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
auf See sowie des zu erwartenden technologischen
Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür
ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksich-
tigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf
der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von
dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden
Höchstwert abweichen.
§ 23
Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausge-
schriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten
Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Wi-
derrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt
eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung
eines Eintrittsrechts.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des be-
zuschlagten Gebots.
§ 24
Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der
bezuschlagte Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1
zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean-
lagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die
Informationen und die Eignungsfeststellung der Vor-
untersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute
kommen,
2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie-
anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge-
botsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und
soweit die weiteren Voraussetzungen für den An-
spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend
von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 be-
kannt gemachten Kalenderjahr, und
3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen
auf See auf der jeweiligen Fläche an die im
Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-
Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig-
stellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
Energiewirtschaftsgesetzes und
b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im
Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-
Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig-
stellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be-
gründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs
auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann
nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach
§ 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
§ 25
Erstattung von
Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-
legten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der
Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 er-
halten hat.

Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26
Ausschreibungen für bestehende Projekte
(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem
31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, er-
mittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen
1. März 2017 und 1. März 2018 die Anspruchsberech-
tigten und den anzulegenden Wert für den in diesen
Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen
nur bestehende Projekte teilnehmen können.
(2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind
Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windener-
gieanlagen auf See,
1. für die vor dem 1. August 2016
a) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in
der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan
festgestellt oder eine Genehmigung erteilt wor-
den ist,
b) nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes für das Küstenmeer eine Geneh-
migung erteilt worden ist oder
c) ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt wor-
den ist und
2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone in
a) der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bun-
desfachplans Offshore für die deutsche ausschließ-
liche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie4 oder
b) der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bun-
desfachplans Offshore für die deutsche aus-
schließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie5.
§ 27
Ausschreibungsvolumen
(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Mega-
watt pro Gebotstermin.
(2) Zum Gebotstermin 1. März 2018 erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum
Gebotstermin 1. März 2017 Zuschläge nach § 34 für
weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschrei-
bungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden
im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge
für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Ab-
satz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
4
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch
zu beziehen über www.bsh.de
5
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch
zu beziehen über www.bsh.de
(4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem
Zubau von
1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in
der Ostsee erfolgen soll,
2. 500 Megawatt im Jahr 2022,
3. 700 Megawatt im Jahr 2023,
4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und
5. 700 Megawatt im Jahr 2025.
Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die
Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die
entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungs-
leitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b
des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 28
Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin-
dungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende
Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zu-
schlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 29
Bekanntmachung der Ausschreibungen
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen
spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen
Gebotstermin nach § 73 Nummer 1 bekannt. Die
Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende
Angaben:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,
3. den Höchstwert nach § 33,
4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in
den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zu-
schlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur
Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden
Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen
sich
a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im
Betrieb oder im Bau befindlichen und im Off-
shore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestä-
tigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine
Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26
Absatz 2 in Betracht kommen,
b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-
Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netz-
anbindungskapazität
aa) von bereits im Betrieb befindlichen Windener-
gieanlagen auf See,
bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen
des regelverantwortlichen Übertragungsnetz-
betreibers nach § 118 Absatz 12 des Energie-
wirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung,
cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d
Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in
der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung oder

dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem
Gebotstermin 1. März 2017,
5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbin-
dungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a
des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten
Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahms-
weise vorgesehen sind und in welchem Umfang da-
durch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem
clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Ver-
fügung steht,
6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den
§§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vor-
gesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Off-
shore-Anbindungsleitungen,
7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für
die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so-
weit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jewei-
lige Zuschlagsverfahren betreffen, und
9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48
Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs-
erklärung.
§ 30
Voraussetzungen für die Teilnahme
an Ausschreibungen für bestehende Projekte
(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natür-
liche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und
juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines
bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind.
(2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26
1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehen-
den Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a und b wirksam sein oder
2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfah-
ren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten
nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht
durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.
Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das beste-
hende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung
nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszu-
sage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsge-
setzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten
nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung besteht.
(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Ge-
botstermin 1. März 2018 ist nur zulässig, soweit für
das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1
bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2017
kein Zuschlag erteilt wurde.
§ 31
Anforderungen an Gebote
(1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben ent-
halten:
1. das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Geneh-
migung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens
für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2
Nummer 1,
2. bei bestehenden Projekten
a) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
eine Bestätigung der für die Feststellung des
Plans oder die Erteilung der Genehmigung zu-
ständigen Behörde über die Wirksamkeit des
Plans oder der Genehmigung,
b) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine
Bewertung der für die Feststellung des Plans
oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen
Behörde darüber, dass das Vorhaben nach der-
zeitigem Stand voraussichtlich genehmigungs-
fähig ist, und
3. die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter
für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34
Anbindungskapazität benötigen würde.
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in
der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit
den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten
anzugeben ist.
(2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgen-
den Angaben machen:
1. eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge,
bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindest-
gebotsmenge),
2. einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung
eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu
bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindest-
gebotsmenge (Hilfsgebot).
Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Num-
mer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich
die Mindestgebotsmenge.
§ 32
Sicherheit
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebots-
menge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro
Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2
angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche
Sicherheit zu leisten.
§ 33
Höchstwert
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen
auf See beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde.
§ 34
Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschrei-
bung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie
1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote
a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-
weiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgebo-

ten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit
dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
b) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen
Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihen-
folge, beginnend mit der niedrigsten Mindest-
gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die
Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind,
entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit
die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maß-
geblich ist, und
2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1
anhand des folgenden Verfahrens:
a) Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das
Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine
clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird
(Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maß-
gabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für
das Gebot kein Zuschlag erteilt.
b) Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge er-
teilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen
nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls
wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der un-
ter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.
Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2
einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu
diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.
(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März
2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für be-
stehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis
die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals
überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird,
wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit
ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee be-
trägt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zu-
schläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin
1. März 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee
erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetz-
agentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge un-
ter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung
nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere
Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2
treffen.
§ 35
Flächenbezug des Zuschlags
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen
auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standort-
angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.
§ 36
Zuschlagswert und anzulegender Wert
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezu-
schlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlags-
wert.
§ 37
Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der
bezuschlagte Bieter
1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie-
anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge-
botsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und
soweit die weiteren Voraussetzungen für den An-
spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abwei-
chend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die
Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt;
grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das
nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte
Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der
Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetz-
agentur ein abweichendes Kalenderjahr bestimmen;
in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlag-
ten Bieters und nach Anhörung des anbindungsver-
pflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ab-
weichende Realisierungsfristen festsetzen; und
2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen
auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem
Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorge-
sehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeit-
punkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstel-
lungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
Energiewirtschaftsgesetzes und
b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der
nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach
den §§ 17b und 17c des Energiewirtschafts-
gesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungslei-
tung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin
nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirt-
schaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be-
gründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs
auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach
Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Ab-
satz 3 erneut ausgeschrieben werden.
§ 38
Erstattung von
Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-
legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück,
wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach
§ 34 erhalten hat.
Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 39
Eintrittsrecht für
den Inhaber eines bestehenden Projekts
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach
§ 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts

zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwick-
lung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei
den Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in
einen nach § 23 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten
Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).
(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von
Absatz 1 ist
1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach
§ 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die aus-
schließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem
die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,
2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küsten-
meer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirk-
sam wird,
3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c
der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfah-
ren beendet wird.
(3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche
oder juristische Person übertragen werden. Die Über-
tragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bis-
herigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht
kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Aus-
schreibung nach § 19 für die voruntersuchte Fläche
übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.
§ 40
Voraussetzungen und
Reichweite des Eintrittsrechts
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein
Eintrittsrecht, wenn
1. sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche
vollständig oder überwiegend mit der Fläche über-
schneidet, die Gegenstand des bestehenden Pro-
jekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durch-
führung des Planfeststellungsverfahrens für das
bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagen-
verordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung zurückgestellt waren,
2. für das bestehende Projekt zu beiden Gebotstermi-
nen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist,
3. er weder ganz noch teilweise für das bestehende
Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen
Zuschlag erhalten hat,
4. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 eine wirk-
same Verzichtserklärung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2
abgegeben hat,
5. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 die Unter-
lagen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die
zuständige Landesbehörde übergeben hat und
6. er in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von
dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche
ein Gebot abgegeben hat.
(2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des beste-
henden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit
der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht
das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Flä-
che. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der
voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der
Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht,
dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwie-
genden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.
§ 41
Datenüberlassung und Verzichtserklärung
(1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber
eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen
Wirtschaftszone
1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
a) sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsver-
fahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der
Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger
eingereichte Unterlagen und
b) sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Un-
tersuchungsergebnisse und Unterlagen, die den-
jenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,
jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten
Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vor-
habenträger beschränken oder verhindern, überlässt
und
2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingun-
gen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmun-
gen zu verzichten
a) auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder
Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanla-
genverordnung in der vor dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung eingeräumten Rechte und
b) auf sämtliche Rechte an den Untersuchungser-
gebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.
(2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2
muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zuge-
hen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der
Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 folgt
(materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach
Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1
Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung
verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung
dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach
Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inha-
bern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung
abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der
Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollstän-
dig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf
welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen
Daten beziehen.
(5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind
die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden,
dass
1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das
Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungs-
verfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor

dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die
Genehmigung und das Genehmigungsverfahren
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu er-
setzen sind und
2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie die zuständige Landesbehörde
tritt.
§ 42
Ausübung des Eintrittsrechts
(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung
seines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des
Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der
Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für
die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte
Fläche folgt,
1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder
elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für
sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklä-
rung das bestehende Projekt benannt sein muss,
und
2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten.
(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausge-
übt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.
§ 43
Rechtsfolgen des Eintritts
Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht
nach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des
bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42
wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23
erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betrof-
fene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des beste-
henden Projekts vollständig über.
Te i l 4
Zulassung, Errichtung
und Betrieb von Wind-
energieanlagen auf See sowie
Anlagen zur Übertragung des Stroms
§ 44
Geltungsbereich von Teil 4
(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden
für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Über-
tragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See
einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Be-
trieb der Anlagen erforderlichen technischen und bau-
lichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und
soweit
1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
der Bundesrepublik Deutschland liegen oder
2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unter-
nehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet
liegt.
(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Wind-
energieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen
§ 45
Planfeststellung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen
sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen
oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbe-
hörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.
(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes ist anzuwenden.
§ 46
Verhältnis der
Planfeststellung zu den Ausschreibungen
(1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststel-
lungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über
einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche
verfügt, auf die sich der Plan bezieht.
(2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich
nach dem 1. Januar 2017
1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juni 2018
verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansons-
ten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbe-
schlusses oder der Genehmigung vor dem letzten
Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und
2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Geneh-
migungsverfahren für bestehende Projekte nach
§ 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Ertei-
lung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin
1. März 2018 ruhend stellen.
(3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufen-
den Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs-
verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind-
energieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht un-
ter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für
bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Die
Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung
des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.
(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus
dem Gebotstermin 1. März 2018 enden sämtliche lau-
fenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs-
verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind-
energieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam
ist.
(5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende
Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1
einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlän-
gern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung
und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See
vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen
nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag

nach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen mit der
Errichtung der Windenergieanlagen auf See und der
zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Ver-
pflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.
§ 47
Planfeststellungsverfahren
(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen
und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes
1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags
auf der betreffenden Fläche, wenn sich der Plan auf
Windenergieanlagen auf See bezieht,
2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß-
nahmen,
3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetrieb-
nahme als Grundlage für eine Entscheidung nach
§ 48 Absatz 3,
4. die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unter-
lagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden kön-
nen, und
5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut-
achten eines anerkannten Sachverständigen zur
Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand
der Technik und den Sicherheitsanforderungen ent-
sprechen.
(2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prü-
fung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf
Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer
von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen.
Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann
die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die
Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der
Unterlagen ist nach § 73 Nummer 1 sowie durch Ver-
öffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen
hinzuweisen.
(4) Um eine zügige Durchführung des Planfest-
stellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfest-
stellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach
Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die
Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs-
behörde den Antrag ablehnen.
§ 48
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den
dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen ist.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in
Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah-
men zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem
Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist,
wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter
Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der
Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch
Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachver-
ständigen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest-
stellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen
Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter
Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor-
gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen
bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben,
bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
(4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson-
dere
a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn
des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts-
übereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht
zu besorgen ist und
b) der Vogelzug nicht gefährdet wird, und
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt wird,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
nicht beeinträchtigt wird,
4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver-
einbar ist,
5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-
Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein-
bar ist,
6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von
Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein-
bar ist,
7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt
wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen
auf See bezieht, und
8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und
sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge-
halten werden.
Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem
nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger über
einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche
verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Verfügt der Vor-
habenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen
Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegen-
über der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder
andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder
Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Vorunter-
suchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbeson-
dere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf
der Fläche.
(5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest-
stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststel-
lungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums
von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wor-
den sind oder
2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe-
schlusses ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen.
§ 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
nicht anzuwenden.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan
festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach
§ 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und
das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an
die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlus-
ses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben
und bezuschlagt worden ist oder
2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange-
nehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden
nur befristet erteilt. Die Befristung richtet sich nach der
Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Eine Ver-
längerung der Befristung ist möglich, wenn der Flä-
chenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende
Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.
(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be-
einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem
betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist,
in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger
Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land-
schaftsgerecht neu gestaltet ist.
§ 49
Vorläufige Anordnung
Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann
die Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine
vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen
zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden,
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbeson-
dere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Be-
ginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Ab-
satz 4 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur
Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig
zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 73
Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anord-
nung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Mona-
ten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird.
Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teil-
maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig
erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.
§ 50
Einvernehmensregelung
Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmi-
gung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedür-
fen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur
versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist,
die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet
oder ausgeglichen werden kann.
§ 51
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Wind-
energieanlagen auf See nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann
aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenent-
wicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durch-
geführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätz-
liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen be-
schränkt werden. Gleiches gilt, soweit eine Windener-
gieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Off-
shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest-
gelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder
Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17
Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
§ 52
Veränderungssperre
(1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte
Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder
plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese See-
gebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen
für den Stromtransport nach den Festlegungen des
Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirt-
schaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans
nach § 5 geeignet sein. Die Veränderungssperre darf
nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung
von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern
können.
(2) Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der
Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer
Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a
des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenent-
wicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. Die
Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in
zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.
§ 53
Sicherheitszonen
(1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um
die Einrichtungen einrichten, soweit dies zur Gewähr-
leistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrich-
tungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicher-
heitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiff-
fahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in
einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von
jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtun-
gen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf
500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte
internationale Normen dies gestatten oder die zustän-
dige internationale Organisation dies empfiehlt.
§ 54
Bekanntmachung der
Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtun-
gen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicher-

heitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie
in die amtlichen Seekarten ein.
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb
und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 55
Pflichten der verantwortlichen Personen
Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen ha-
ben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während
der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebs-
einstellung
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und
2. keine Beeinträchtigungen
a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisver-
teidigung,
c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange
oder
d) privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver-
antwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
§ 56
Verantwortliche Personen
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung
der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes
oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und
Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind
1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung, bei juristischen Personen
und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-
setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
tretung berufenen Personen,
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen
und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-
setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
tretung berufenen Personen, und
3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs
oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah-
men ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absat-
zes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt
werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug-
nisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und
körperliche Eignung besitzen.
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absat-
zes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und
sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu
bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verant-
wortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos fest-
zusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine
geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort-
licher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu
erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Be-
fugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen
den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per-
sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und
ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam-
haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb
und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzei-
gen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird.
Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb
der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.
§ 57
Überwachung der Einrichtungen
(1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb
unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit
dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs dient.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4
erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbeson-
dere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwort-
lichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 genann-
ten Pflichten machen.
(3) Führt eine Einrichtung, ihre Errichtung oder ihr
Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit
der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger
überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung
oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Her-
stellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen,
soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf
andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung
der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der
Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr uner-
lässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr
nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann die
Planfeststellungsbehörde einen zuvor ergangenen Plan-
feststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf-
heben und die Beseitigung der Anlage anordnen.
(4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Plan-
feststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben
oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der
Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann
anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche
Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, be-
trieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen
ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Mee-
resumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
gung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange
oder private Rechte nicht auf andere Weise ausrei-
chend gewahrt werden können.

(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be-
trieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen
mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-
keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit
der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger
überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Be-
treiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu
erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben
zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Einrichtung bietet.
(6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Wider-
ruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
§ 58
Beseitigung der
Einrichtungen, Sicherheitsleistung
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrich-
tungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in
§ 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange er-
fordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor-
men zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be-
rücksichtigen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der
Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicher-
heit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz an-
ordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Beseitigungspflicht sicherzustellen.
(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicher-
heit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
migung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige
Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet,
wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit
erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Ge-
eignetheit festgestellt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen
anzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfest-
stellung bedürfen.
Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen
für Windenergieanlagen auf See
§ 59
Realisierungsfristen
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Wind-
energieanlagen auf See technisch betriebsbereit her-
zustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des
Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die
Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstel-
lungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Ab-
satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zu-
schläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung
des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erfor-
derlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie einreichen,
2. spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertig-
stellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur
den Nachweis über eine bestehende Finanzierung
für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See
in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
erbringen; für den Nachweis über eine bestehende
Finanzierung sind verbindliche Verträge über die
Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamen-
te, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen
Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung
vorzulegen,
3. spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fer-
tigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagen-
tur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung
der Windenergieanlagen auf See begonnen worden
ist,
4. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbind-
lichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundes-
netzagentur den Nachweis erbringen, dass die tech-
nische Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind-
energieanlage auf See hergestellt worden ist, und
5. innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen
Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetz-
agentur den Nachweis erbringen, dass die techni-
sche Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen
auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese An-
forderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung
der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Pro-
zent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abwei-
chender Realisierungsfristen in der Übergangsphase
nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mittei-
len, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens
erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die
Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf
nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
§ 60
Sanktionen bei
Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverant-
wortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-
ten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 ver-
stoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes entspricht
1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2
Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leisten-
den Sicherheit,
2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-
satz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder
nach § 32 zu leistenden Sicherheit,

3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-
satz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder
nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-
satz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden
nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit
für jeden Kalendermonat, in dem nicht die techni-
sche Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind-
energieanlage auf See hergestellt worden ist, und
5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-
satz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag
der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leis-
tenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten
aus der installierten Leistung der nicht betriebsbe-
reiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten
Gebotsmenge ergibt.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die
nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festge-
legt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung
entsprechend anzuwenden.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2
und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag
widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der
folgenden Fristen nicht einhält:
1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1,
2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder
3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Wider-
ruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der
Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der
installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergie-
anlagen auf See ergibt.
§ 61
Ausnahme von den Sanktionen
bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht
zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zu-
schlag nicht nach § 60 Absatz 3 widerrufen, soweit
1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden
verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten,
wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im
Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie-
anlagen auf See beauftragter Personen, einschließ-
lich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zuge-
rechnet wird, und
2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie-
gend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bie-
ter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und
wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Wind-
energieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.
(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist
nach § 59 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezu-
schlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm
im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie-
anlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich
sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des
Bieters
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
feststellen und
2. die nach § 59 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im er-
forderlichen Umfang verlängern.
§ 62
Rückgabe von Zuschlägen
und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder
den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte
Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Erbringung des Nachweises über eine beste-
hende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2
ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schrift-
lich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz-
agentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn
sich im Planfeststellungsverfahren, in einem Verfahren
zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2
oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf
See herausstellt, dass
1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene
Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirt-
schaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen
auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder
2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein
bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis
rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das
durch Anpassung der Planung nicht beseitigt wer-
den kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter
Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der
Planung nicht zumutbar ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt
auf Antrag des Bieters fest
1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für
die Voruntersuchung zuständige Stelle,
2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 63
Übergang von Zuschlägen
und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf
Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge
auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten
für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlag-
ten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des
Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über.
Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanla-
gen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wur-
den, gehen diese mit dem Zuschlag über.
(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbe-
schlusses oder einer Plangenehmigung für die Errich-
tung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche,
auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und
sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.
(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach
den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur,
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
betreiber unverzüglich angezeigt werden.

(5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geän-
dert, bleibt der Zuschlag auf den geänderten Planfest-
stellungsbeschluss oder die geänderte Plangenehmi-
gung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert
sich nicht.
§ 64
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit
von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Ab-
satz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche
oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergan-
gener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte
Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeit-
punkt, an dem der Zuschlag nach § 23 oder nach
§ 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt
oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das
Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmi-
gungsverfahren zu beenden,
2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und
3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die
zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24
Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Num-
mer 2.
Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die
Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entspre-
chendem Umfang ein.
(2) Werden ganz oder teilweise
1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur
Genehmigung durch ablehnenden Bescheid been-
det, oder
2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmi-
gung unwirksam,
wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in
dem gleichen Umfang unwirksam.
(3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem
unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
migung oder die Beendigung des Planfeststellungsver-
fahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach
Absatz 1 nach § 73 Nummer 1 bekannt machen. Die
Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den
Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag
des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Über-
tragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.
§ 65
Erstattung von Sicherheiten
bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-
legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück,
wenn der Bieter
1. nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über
die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder
2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 60 Absatz 1
und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicher-
heit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von
Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.
§ 66
Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
(1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Be-
stimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für
die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See
genutzt werden oder worden sind, vorsehen, dass für
die Nachnutzung durch einen Dritten
1. die Windenergieanlagen auf See und die zugehöri-
gen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine
Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer-
den müssen und
2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der
Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erho-
ben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine
Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer-
den müssen.
(2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Plan-
feststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristun-
gen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklä-
ren, dass er für die Zeit nach Ablauf der Dauer des
Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und
die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen je-
weils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereig-
nen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigen-
tümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See
oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder während
der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach
§ 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird,
muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1
abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die
Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitz-
erwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.
§ 67
Nutzung von Unterlagen
(1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der
Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach
§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungs-
verfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder
Plangenehmigungen nach § 48 Absatz 5 sämtliche im
Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger einge-
reichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung
der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im
Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der
betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur
Verfügung stellen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Ab-
satz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bun-
desnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung
auf der betreffenden Fläche nach § 16 übermitteln.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, so-
weit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.
Te i l 5
Besondere Bestimmungen
für Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 68
Feststellung einer
Pilotwindenergieanlage auf See
Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage
auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im
Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See
nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen
geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen,
dass
1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs
einer Windenergieanlage auf See handelt und
2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche,
weit über den Stand der Technik hinausgehende In-
novation darstellt.
§ 69
Zahlungsanspruch für Strom
aus Pilotwindenergieanlagen auf See
(1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küsten-
meer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein
Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes.
(2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergiean-
lagen auf See nach Absatz 1 entspricht
1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem
31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in
Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach
§ 33 und
2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem
1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem
Höchstwert nach § 22.
(3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergiean-
lagen auf See mit einer installierten Leistung von insge-
samt mehr als 50 Megawatt an das Register nach § 3
Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als in
Betrieb genommen gemeldet worden sind, entfällt der
Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergie-
anlagen auf See, durch deren Inbetriebnahme die Grenze
der installierten Leistung von 50 Megawatt überschrit-
ten wird. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die
Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungs-
netzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.
(4) Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See,
für deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt,
können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen
Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3
Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab
dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange
die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt
nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Ab-
satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in
diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetrei-
ber den Anspruch geltend machen darf.
(5) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwind-
energieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagen-
betreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetz-
agentur zu führen. Die Bundesnetzagentur kann die
Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers aus-
stellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen
einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Wind-
energieanlage auf See in der ausschließlichen Wirt-
schaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwind-
energieanlage handelt.
§ 70
Netzanbindungskapazität;
Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
(1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf
See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbin-
dungskapazität nutzen, die er
1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34
auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorge-
sehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer
Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 hat,
2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage
nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgeset-
zes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer
vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder
3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 hat.
(2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf
Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach
§ 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagen-
tur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwind-
energieanlage auf See durch Bescheid Netzanbin-
dungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung
zu, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2
als verfügbar ausgewiesen ist. Später gestellte Anträge
von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen
auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungs-
kapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzu-
lehnen. Die Zuweisung erfolgt höchstens in dem
Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar
ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann
1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für
Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbe-
stimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes versehen, oder
2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum
Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt ins-
besondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung
des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindest-
voraussetzungen für die Zuweisung von Netzan-
bindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen
auf See ein.
(3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilot-
windenergieanlagen auf See in der ausschließlichen
Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass

auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan fest-
gestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf,
wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergie-
anlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen
ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der
ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzu-
wenden.
Te i l 6
Sonstige Bestimmungen
§ 71
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrats – im Fall der Nummer 4 im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur – zu regeln
1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach
Teil 2 Abschnitt 2
a) weitere Untersuchungsgegenstände der Vorunter-
suchung über die in § 10 Absatz 1 genannten
hinaus zur Bereitstellung von Informationen, die
zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Markt-
prämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes beitragen,
b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10
Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände,
insbesondere solche, die sich aus aktualisierten
technischen Standards der Untersuchungen er-
geben,
c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1
Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von
Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn
neue technische Standards zu den genannten
Untersuchungen vorliegen,
d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installie-
renden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der
Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich
zu berücksichtigen sind, und
e) einzelne Verfahrensschritte der Voruntersuchung
nach § 12,
2. im Bereich der Ausschreibungen für voruntersuchte
Flächen nach den §§ 16 bis 25
a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den
Ausschreibungen; dies sind insbesondere
aa) Mindestanforderungen an die Eignung der
Teilnehmer,
bb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
abweichende oder dessen Bestimmungen er-
gänzende Anforderungen zu der Art, der Form
und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den
entsprechenden Bestimmungen zur teilwei-
sen oder vollständigen Zurückzahlung dieser
Sicherheiten,
cc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Aus-
schreibungen die Einhaltung der Anforderun-
gen nach den Doppelbuchstaben aa und bb
nachweisen müssen,
b) die Festlegung von Mindestgebotswerten,
c) eine von § 23 abweichende Preisbildung und den
Ablauf der Ausschreibungen,
d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der
Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu-
schlagserteilung und die Bestimmung des Zu-
schlagswerts, und
3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergie-
anlagen auf See
a) eine Änderung der Fristen nach § 59 oder ergän-
zende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe
des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich
anders entwickeln oder sich aus der technischen
Entwicklung eine wesentliche Änderung der zu-
grunde liegenden Bauzeiten für die Windenergie-
anlagen auf See oder die Offshore-Anbindungs-
leitungen ergibt,
b) von § 60 Absatz 3 abweichende oder diesen er-
gänzende Bestimmungen zu den Voraussetzun-
gen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend
einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach
Buchstabe a, und
c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 60
Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung
oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,
und
4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die
Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von
Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung
seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Ein-
richtungen nach den §§ 45 bis 54 bedienen darf.
§ 72
Rechtsschutz bei
Ausschreibungen für bestehende Projekte
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 73
Bekanntmachungen und Unterrichtungen
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntma-
chungen und Unterrichtungen müssen in folgenden
Medien vorgenommen werden:
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für
Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die See-
schifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, so-
weit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach
den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.
§ 74
Verwaltungsvollstreckung
Für die Durchsetzung der im Planfeststellungs-
beschluss oder in der Plangenehmigung nach § 48 ge-
troffenen Regelungen sind die Bestimmungen des

zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsge-
setzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein
Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet
werden kann.
§ 75
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plan-
genehmigung nach § 45 Absatz 1 eine Einrichtung
errichtet, betreibt oder ändert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Ab-
satz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 76
Gebühren und Auslagen
Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnun-
gen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Ge-
setzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur erlassen werden.
§ 77
Übergangsbestimmung
für Veränderungssperren
Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte
Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen
die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der See-
anlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012
geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
§ 78
Wahrnehmung von
Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
netzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund
dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind
die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-
gesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101
sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskam-
mern getroffen.
§ 79
Fachaufsicht über das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben
nach diesem Gesetz obliegt
1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben be-
troffen ist:
a) nach den §§ 4 bis 8,
b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersu-
chung wahrnimmt, und
c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur
Übertragung von Strom aus Windenergie auf See
und
2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur.
Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im
Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium
wahrzunehmen.

Anlage
(zu § 58 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der
Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-
nehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung
der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung
geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets
gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen
Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist,
für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3. Die Planfeststellungsbehörde kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu
deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hier-
für trägt der Genehmigungsinhaber.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits-
leistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,
einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-
tutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb-
liche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher
sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs-
zweck zur Verfügung stehen.
5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass
ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von der Planfeststel-
lungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu
überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit
und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der
Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen
Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Siche-
rungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betrei-
bers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass
die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Planfeststellungsbehörde dem Unter-
nehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens
sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicher-
heit zu verringern ist, hat die Planfeststellungsbehörde die nicht mehr erfor-
derliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

Artikel 3
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwal-
tungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird fol-
gende Nummer 4a eingefügt:
„4a. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den
Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach
§ 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes,“.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2490) geändert worden ist, werden vor Nummer 2
die folgenden Nummern 1.17 und 1.18 eingefügt:
„1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes
1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der
installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12
Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
§ 47g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch
die Angabe „§ 21b“ ersetzt.
2. In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5 Nummer 9“ durch
die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17d
wie folgt gefasst:
„§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und
des Flächenentwicklungsplans“.
2. In § 3 Nummer 18b wird die Angabe „§ 5 Num-
mer 14“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 21“ er-
setzt.
3. § 12b Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. beginnend mit der Vorlage des ersten Ent-
wurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr
2018 alle wirksamen Maßnahmen zur be-
darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und
zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitun-
gen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
und im Küstenmeer einschließlich der Netz-
anknüpfungspunkte an Land, die bis zum
Ende des Betrachtungszeitraums nach § 12a
Absatz 1 Satz 2 für einen schrittweisen, be-
darfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau
sowie einen sicheren und zuverlässigen Be-
trieb der Offshore-Anbindungsleitungen so-
wie zum Weitertransport des auf See erzeug-
ten Stroms erforderlich sind; für die Maßnah-
men nach dieser Nummer werden Angaben
zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung
vorgesehen; hierbei müssen die Festlegun-
gen des zuletzt bekannt gemachten Flächen-
entwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde ge-
legt werden.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
können mit Betreibern von KWK-Anlagen ver-
tragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der
Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage
und gleichzeitigen Lieferung von elektrischer
Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmever-
sorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe
und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseiti-
gung von Gefährdungen oder Störungen der
Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-
tätsversorgungssystems aufgrund von Netz-
engpässen im Höchstspannungsnetz effizient
beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
einem Netzausbaugebiet nach § 36c Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,
3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen
worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von mehr
als 500 Kilowatt hat.
In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist
zu regeln, dass
1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspei-
sung und die Lieferung von elektrischer Ener-
gie zum Zweck der Aufrechterhaltung der
Wärmeversorgung abweichend von § 3 Ab-
satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Ener-

gien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1
Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen
Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nach-
rangig durchzuführen ist,
2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspei-
sung vom Betreiber des Übertragungsnetzes
eine angemessene Vergütung zu zahlen ist und
die Kosten für die Lieferung der elektrischen
Energie zu erstatten sind; § 13a Absatz 2 bis 4
ist entsprechend anzuwenden, und
3. die erforderlichen Kosten für die Investition
für die elektrische Wärmeerzeugung vom Be-
treiber des Übertragungsnetzes einmalig er-
stattet werden.
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen
sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit
denen vertragliche Vereinbarungen nach den
Sätzen 1 und 2 geschlossen werden, auf die
KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig
und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen
beitragen können. Die vertragliche Vereinbarung
muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen
werden und ist mindestens vier Wochen vor dem
Abschluss der Bundesnetzagentur und spätes-
tens vier Wochen nach dem Abschluss den
anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu
übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungs-
netzbetreibern aufgrund von Engpässen im Über-
tragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
Die installierte elektrische Leistung von Wärme-
erzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Ver-
einbarung mit den KWK-Anlagen nach den
Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt
nicht überschreiten. Sofern die installierte elek-
trische Leistung von Wärmeerzeugern, die auf-
grund von vertraglichen Vereinbarungen mit
den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 in-
stalliert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet
nicht erreicht, wird die Bundesregierung unmit-
telbar einen Vorschlag für eine Rechtsverord-
nung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit
auch andere Technologien als zuschaltbare Las-
ten zum Einsatz kommen können, sofern diese
geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdun-
gen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver-
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspan-
nungsnetz effizient beizutragen.“
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
erstellen jährlich gemeinsam eine Prognose des
Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2, die aufgrund von Netzengpässen not-
wendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr
spätestens zum 1. November an die Bundes-
netzagentur. Betrachtungsjahre sowie zugrunde
liegende Annahmen, Parameter und Szenarien
für die Prognose nach Satz 1 sind der im je-
weiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den
in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr er-
stellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2
der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die
Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung
der Kosten.“
5. § 13i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „10“ durch die
Zahl „5“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarun-
gen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbe-
sondere Übertragungsnetzbetreiber in dem
Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von
vertraglichen Vereinbarungen in einem be-
stimmten Umfang zu verpflichten und Rege-
lungen für die Auswahl der geeigneten
KWK-Anlagen festzulegen.“
6. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 5 Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Num-
mer 49“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
keinen Bundesfachplan Offshore mehr.“
7. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind insbesondere die in § 4 Nummer 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in
§ 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregel-
ten Ziele für einen stetigen und kosteneffizienten
Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu
legen und die Verteilung des Zubaus nach § 27
Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu
berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan ent-
hält Festlegungen, in welchem Umfang die An-
bindung von bestehenden Projekten im Sinn
des § 26 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes ausnahmsweise über einen anderen
im Bundesfachplan Offshore nach § 17a fest-
gelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen
kann.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betrei-
ber von Übertragungsnetzen keinen Offshore-
Netzentwicklungsplan mehr vor.“
8. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestätigung des Offshore-Netzentwick-
lungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b
Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der
Fertigstellung nach dem Jahr 2025 liegt, unter
dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung
der jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im
Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstim-
mung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung
des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Be-
kanntmachung der Zuschläge nach § 34 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Ge-
botstermin vom 1. März 2018 ändern, soweit
der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-
betreiber die betreffende Offshore-Anbindungs-
leitung noch nicht beauftragt hat und die Ände-
rung für eine geordnete und effiziente Nutzung
und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung
erforderlich ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-
der Satz wird angefügt:
„Ab dem Jahr 2020 ist kein Offshore-Umset-
zungsbericht mehr von den Übertragungsnetz-
betreibern vorzulegen.“
9. § 17d wird wie folgt gefasst:
„§ 17d
Umsetzung der
Netzentwicklungspläne und
des Flächenentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren
Regelzone die Netzanbindung von Windenergiean-
lagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichte-
ter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-
Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben
des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem
1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des
Netzentwicklungsplans und des Flächenentwick-
lungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben
mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Wind-
energieanlagen auf See entsprechend den Vorga-
ben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab
dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben
des Netzentwicklungsplans und des Flächenent-
wicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der
Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See
zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungs-
leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertig-
stellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungs-
leitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungs-
termine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan
oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwick-
lungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen.
In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbin-
dungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch
sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Wind-
energie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall be-
auftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unver-
züglich nach der Eignungsfeststellung. Der anbin-
dungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat
nach Auftragsvergabe die Daten der voraussicht-
lichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbin-
dungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu
machen und auf seiner Internetseite zu veröffent-
lichen. Nach Bekanntmachung der voraussicht-
lichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der an-
bindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit
den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die
gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, je-
weils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der
die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur
Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur
Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei
sind die Fristen zur Realisierung der Windenergie-
anlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der anbindungs-
verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Be-
treiber der Windenergieanlage auf See haben sich
regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung
der Windenergieanlage auf See und der Herstellung
des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Ver-
zögerungen oder Abweichungen vom Realisierungs-
fahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen.
Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertig-
stellungstermine können nur mit Zustimmung der
Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ge-
ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die
Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und
unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-
ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate
vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wer-
den die bekannt gemachten Fertigstellungstermine
jeweils verbindlich.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See
mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34
des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten aus-
schließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbin-
dungsleitung, die zur Anbindung des entsprechen-
den Clusters im Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächen-
entwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann
eine Anbindung über einen anderen im Bundes-
fachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster
erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore
und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich
vorgesehen ist und dies für eine geordnete und
effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-
Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf
See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazi-
tät verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen
und ihm Netzanbindungskapazität auf einer ande-
ren Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazi-
tätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und
effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-
Anbindungsleitungen dient und soweit dem die
Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und
ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungs-
plans und des Flächenentwicklungsplans gemäß
§ 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht ent-
gegenstehen. Vor der Entscheidung sind der be-

troffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See
und der betroffene anbindungsverpflichtete Über-
tragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34
des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, ent-
fällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf
der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die
zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regu-
lierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirk-
samkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Be-
nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie angemessene Maßnahmen für
eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslas-
tung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung.
Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungs-
verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Kosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und
ab dem 1. Januar 2019 des § 12b Absatz 1 Satz 3
Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans ge-
mäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes über
eine finanzielle Verrechnung untereinander auszu-
gleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off-
shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies
schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be-
stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung
ein,
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs-
plans und ab dem 1. Januar 2019 zur Umset-
zung des Netzentwicklungsplans und des Flä-
chenentwicklungsplans gemäß § 5 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen
Schritten, die die Betreiber von Übertragungs-
netzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1
zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Ab-
folge; dies schließt Festlegungen zur Ausschrei-
bung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur
Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach
Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber
der anzubindenden Windenergieanlagen auf See
und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und
3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach
Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des
Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festle-
gungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren
sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder
Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.
(8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-
den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra-
gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off-
shore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar
2019 entsprechend den Vorgaben des Netzent-
wicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans
gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ge-
mäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entspre-
chend diesen Vorgaben errichtet.“
10. § 17e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Ver-
bindung mit § 50 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfol-
genden Vergütung“ durch die Wörter „des
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes im Fall der Direktver-
marktung bestehenden Zahlungsanspruchs
abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „vollständige,
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung
erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter
„Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes im Fall der Direktvermarktung
bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich
0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17d Absatz 2
Satz 5“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 2
Satz 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vollständige,
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung
erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter
„Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes im Fall der Direktvermarktung
bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich
0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „dem verbind-
lichen Fertigstellungstermin“ durch die Wör-
ter „Dem verbindlichen Fertigstellungster-
min“ und die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 5“
durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“
ersetzt.
dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Erhält der Betreiber einer Windenergie-
anlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach
dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen
Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Ab-
satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1
Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes der An-
spruch auf die Marktprämie nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens
beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungs-
termin gleichsteht.“

11. In § 17f Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Zwischenfinanzierung“ die Wörter „sowie für Maß-
nahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorge-
legten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3
Satz 2 und 3, soweit sie nicht der Errichtung und
dem Betrieb der Anbindungsleitung dienen,“ einge-
fügt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
ersetzt:
„(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen
haben die allgemeinen technischen Mindestan-
forderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter
Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung
(EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April
2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger
(ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) zu erstellen. Die
nach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen
Mindestanforderungen sind innerhalb des in § 49
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Ver-
bandes zu konsultieren und abzustimmen. Der
Verband nimmt als beauftragte Stelle insoweit
die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/631 der Kommission vom
14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex
mit Netzanschlussbestimmungen für Stromer-
zeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) wahr.
Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des
vorgelegten Entwurfs der technischen Mindest-
anforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung
des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist.
(5) Die allgemeinen technischen Mindest-
anforderungen sind der Regulierungsbehörde
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie unterrichtet die Europäische Kommission
nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-
nischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Verabschiedung
der allgemeinen technischen Mindestanforde-
rungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeb-
lichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie er-
folgen.“
13. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. die Entwicklung der Ausschreibungen ab-
schaltbarer Lasten durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6
Satz 1, insbesondere soweit die Bundesre-
gierung mit Zustimmung des Bundestages
eine entsprechende Rechtsverordnung nach
§ 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat.“
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „geför-
dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“
durch die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert“
durch die Wörter „aus der EEG-Umlage
finanziert“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
berechtigt, für den Anteil von Strom aus er-
neuerbaren Energien, finanziert aus der
EEG-Umlage, unter Beachtung der Vor-
schriften des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der Stromkennzeichnung auszuwei-
sen, in welchem Umfang dieser Stromanteil
in regionalem Zusammenhang zum Strom-
verbrauch erzeugt worden ist.“
15. In § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5
Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 49“
ersetzt.
16. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „bis 21“
die Wörter „, Entscheidungen nach § 13k“ einge-
fügt.
b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13j
Absatz 4“ die Wörter „und 5“ eingefügt.
17. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks-
bestand sowie Energieeffizienz und die sich da-
raus ergebenden Herausforderungen und legt
erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Mo-
nitoringbericht).“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „auf-
zunehmen“ die Wörter „(Monitoringbericht Elek-
trizitäts- und Gasmarkt)“ eingefügt.
c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern
„beeinflusst worden ist“ die Wörter „(Bericht
über die Mindesterzeugung)“ eingefügt.
18. In § 117a wird in Satz 1 die Angabe „§ 5 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 3 Nummer 1“ und die Angabe
„§ 5 Nummer 9“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“
ersetzt.
19. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17d
Absatz 6 Satz 3“ die Wörter „in der bis zum
31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 17d
Absatz 6 Satz 4“ die Wörter „in der bis zum
31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein-
gefügt.

b) In Absatz 14 werden nach den Wörtern „§ 17d
Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „in der bis zum
31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
„(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestä-
tigung des Offshore-Netzentwicklungsplans für
das Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c wird
nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Vorschriften fortgeführt. Das Verfahren zur Er-
stellung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und
12c wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage
des Szenariorahmens am 10. Januar 2016 be-
gonnene Verfahren zur Erstellung und Bestäti-
gung des Netzentwicklungsplans sowie des Off-
shore-Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b,
12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Ja-
nuar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt.“
d) Die folgenden Absätze 19 bis 22 werden ange-
fügt:
„(19) Abweichend von § 17d kann die Regu-
lierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum
31. Dezember 2016 Betreibern von Pilotwind-
energieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6
des Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag
Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 Mega-
watt auf einer bestehenden oder beauftragten
Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit
entsprechende Kapazitäten auf Offshore-Anbin-
dungsleitungen zur Verfügung stehen und der
jeweilige Betreiber von Pilotwindenergieanlagen
auf See ein hinreichendes Konzept zur Anbin-
dung der Pilotwindenergieanlagen auf See an
ein Umspannwerk auf See für den Netzan-
schluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem An-
trag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen
nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung
der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass
1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie spätestens bis zum 30. Juni 2017
feststellt, dass es sich um eine Pilotwindener-
gieanlage handelt, und
2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spä-
testens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach
der Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur
Errichtung dieser Anlagen der Regulierungs-
behörde vorlegt.
Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung
mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulie-
rungsbehörde entscheidet über die Anträge in
der Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte
Anträge von anderen Betreibern von Pilotwind-
energieanlagen auf See auf Zuweisung dersel-
ben Anbindungskapazität sind mit der Zuwei-
sung nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung
von Anschlusskapazität, die dazu führen würde,
dass die in Absatz 14 genannte Anschlusskapa-
zität überschritten würde, ist unzulässig.
(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für
das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die
erforderlich sind, um einen hinreichenden Wett-
bewerb unter den bestehenden Projekten im
Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der
Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr
2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der
in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen
Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung
ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Über-
tragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt
nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwick-
lungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nord-
see die zur Erreichung der Verteilung nach § 27
Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes er-
forderlichen Maßnahmen mit einer geplanten
Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine
unbedingte Netzanbindungszusage nach Ab-
satz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach
§ 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind
die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezem-
ber 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach
§ 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen
bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit
weiter.“
Artikel 7
Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort „Anwen-
dungsbereich“ die Wörter „des § 44 Absatz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei der Durchführung der Bundesfachpla-
nung für Anbindungsleitungen von den Offshore-
Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüp-
fungspunkten an Land ist der Bundesfachplan
Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsge-
setzes in der jeweils geltenden Fassung und ab
dem 1. Januar 2019 der Flächenentwicklungsplan
gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung von der Bundes-
netzagentur zu berücksichtigen.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.

3. In § 17 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 17a des
Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „und ab
dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenent-
wicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der
Biomasseverordnung
§ 3 der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001
(BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Ablaugen der Zellstoffherstellung.“
Artikel 9
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 be-
stehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage
mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise
unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des
Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende ver-
tragliche Vereinbarung abschließt.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 5
Nummer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“
ersetzt.
3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Num-
mer 28“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 40“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Systemdienstleistungsverordnung
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli
2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 und § 3 wird jeweils die Angabe
„nach § 49“ durch die Wörter „an Land nach § 3
Nummer 48“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch
die Angabe „§ 52“ ersetzt.
3. In § 7 wird die Angabe „§ 32 Absatz 4“ durch die
Angabe „§ 24 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme von flüs-
siger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder
Stützfeuerung eingesetzt wird“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „finanzielle För-
derung nach den Förderbestimmungen“ durch die
Wörter „Zahlung nach den Bestimmungen“ ersetzt.
3. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung
oder finanzielle Förderung nach den Förderbestim-
mungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach den
Bestimmungen“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
gütung oder finanzielle Förderung nach den Förder-
bestimmungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach
den Bestimmungen“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Herkunftsnachweisverordnung
Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Herkunfts- und Regionalnach-
weise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung –
HkRNV)“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her-
kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 5.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Regionalnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt
das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 5. Das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie macht das Datum
der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach-
weisregister entsprechend anzuwenden.“
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Mindestinhalt von Regionalnachweisen
Ein Regionalnachweis muss mindestens die fol-
genden Angaben enthalten:
1. eine einmalige Kennnummer,
2. das Datum der Ausstellung,
3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des
Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt
wird,
4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi-
kalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der
8 Strom erzeugt wurde,

5. Angaben dazu, ob und in welcher Art
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine
Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz beansprucht hat.“
5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3
Grundsätze für Herkunftsnachweise
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra-
gung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.
(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts-
nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber
zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden
Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür-
fen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver-
züglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh-
rung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er-
forderlich sind.
§4
Grundsätze für Regionalnachweise
Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzu-
wenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundes-
amt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung,
spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent-
sprechenden Strommenge, entwertet.“
6. Die §§ 5 bis 8 werden durch folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie
1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig-
keitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise
und der Regionalnachweise sowie die verwende-
ten Datenformate und Schnittstellen zu anderen
informationstechnischen Systemen festzulegen,
2. Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
von Herkunftsnachweisen und Regionalnach-
weisen und
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für
Strom aus erneuerbaren Energien aus dem
Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes,
3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer-
hafte Sperrung von Konten und den Ausschluss
von Kontoinhabern von der Nutzung des Her-
kunftsnachweisregisters und des Regionalnach-
weisregisters festzulegen,
4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
weisen und die Ausstellung, Übertragung und Ent-
wertung von Regionalnachweisen zu regeln sowie
festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antrag-
steller dabei die Einhaltung der Anforderungen
nach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie
5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach-
weisregisters und des Regionalnachweisregisters
zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
das Herkunftsnachweisregister und das Regio-
nalnachweisregister übermittelt werden müssen,
wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel-
chem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes-
amt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung
und Entwertung von Regionalnachweisen verlan-
gen können; dies schließt Regelungen zum Schutz
personenbezogener Daten ein, in denen Art, Um-
fang und Zweck der Speicherung sowie Lö-
schungsfristen festgelegt werden müssen,
6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu
veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je-
weils eine Region für die regionale Grünstrom-
kennzeichnung um ein oder mehrere Postleit-
zahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird,
bilden,
7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge-
biets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes erhalten haben:
a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-
fenden Staaten von der jeweiligen Region für
die regionale Grünstromkennzeichnung nach
§ 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes umfasst sind, und die Veröffentlichung
dieser Gebiete zu regeln,
b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,
Übertragung und Entwertung von Regional-
nachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten
nach Buchstabe a,
8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun-
gen zum Nachweis zu treffen, dass die Über-
tragung von Regionalnachweisen nur entlang der
vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re-
gionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung
zu regeln, insbesondere die textliche und grafi-
sche Darstellung.
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des
Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der
Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Ent-
wertung von Herkunftsnachweisen und der Aus-
stellung, Übertragung und Entwertung von Regio-
nalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunfts-
nachweisregisters und des Regionalnachweisregis-
ters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebüh-
rensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen
nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
bestimmen.“
Artikel 13
Änderung der
Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom
15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Dezember

2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Durchführungsverordnung
über Herkunfts- und Regionalnach-
weise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung – HkRNDV)“.
2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die
Angabe „§ 3“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Förderung“ durch das Wort „Zah-
lung“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 5
Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
durch die Wörter „§ 3 Nummer 7 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „§ 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
durch die Wörter „dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“
ersetzt.
6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die
Angabe „§ 5“ durch die Angaben „§ 3“ ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „keine fi-
nanzielle Förderung gezahlt wird“ durch die Wör-
ter „keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An-
lage jeweils geltenden Fassung erfolgt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle
Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die
Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung
Die Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung vom
17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gebührenverordnung
zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung
(Herkunfts- und Regionalnachweis-
Gebührenverordnung – HkRNGebV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herkunfts-
nachweisen“ die Wörter „und der Ausstellung,
Übertragung und Entwertung von Regionalnach-
weisen“ und nach dem Wort „Herkunftsnachweis-
registers“ die Wörter „und des Regionalnach-
weisregisters“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsnachweis-
Durchführungsverordnung“ jeweils durch das
Wort „Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „Herkunftsnachweis-
register“ die Wörter „oder das Regionalnach-
weisregister“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsnachweis-
Durchführungsverordnung“ durch das Wort
„Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Anlagenregisterverordnung
Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014
(BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „unter Beachtung
von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der
Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2814) geändert worden ist, und“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „Anlage“ eine Anlage im Sinn des § 3 Num-
mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranla-
gen unabhängig von den Eigentumsverhält-
nissen für die Zwecke dieser Rechtsverord-
nung als eine Anlage gelten, wenn sie sich
auf demselben Grundstück, demselben Ge-
bäude, demselben Betriebsgelände oder
sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe be-
finden und denselben Betreiber haben; Anla-
gen, die außerhalb des Bundesgebiets er-
richtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser
Rechtsverordnung, wenn und soweit dies in
einer Rechtsverordnung nach § 88a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung
mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so
bestimmt worden ist,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie“ durch das Wort „Solaranla-
gen“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-
fügt:
„3. „großes Unternehmen“ ein Unternehmen,
das kein KMU im Sinn der Nummer 4 ist,
4. „KMU“ ein Unternehmen im Sinn der Emp-
fehlung 2003/361/EG der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden
Fassung.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
Betrieb genommen werden“ die Wörter „oder
nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2

Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb ge-
nommen gelten“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene
der NACE-Gruppe, in dem sie tätig
sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder
ein großes Unternehmen sind, die Ge-
bietseinheit der Ebene 2 nach der Sys-
tematik der Gebietseinheiten für die
Statistik nach der Verordnung (EG)
Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Mai 2003
über die Schaffung einer gemeinsamen
Klassifikation der Gebietseinheiten für
die Statistik (NUTS), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014
der Kommission vom 8. August 2014,
in der jeweils geltenden Fassung und,
sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes in der jeweils
geltenden Fassung; dies gilt nicht,
wenn für den in der Anlage erzeugten
Strom dem Grunde nach kein Zah-
lungsanspruch nach § 19 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes besteht,“.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 52“ durch
die Angabe „§ 50“ ersetzt.
cc) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) die Standortgüte, wenn es sich um
eine Windenergieanlage an Land
handelt; zu diesem Zweck sind
aus den Gutachten nach § 36h Ab-
satz 4 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes die folgenden Angaben
zu übermitteln:
aa) die mittlere Windgeschwindig-
keit auf Nabenhöhe in Meter
pro Sekunde,
bb) Formparameter und Skalenpa-
rameter der Weibull-Verteilung
der Windverhältnisse auf Na-
benhöhe und
cc) das Verhältnis des Standorter-
trags zum Referenzertrag nach
der Anlage 2 zum Erneuerbare-
Energien-Gesetz,“.
bbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe e wird folgender
Buchstabe f eingefügt:
„f) die Angabe, ob es sich bei der
Windenergieanlage um eine Pilot-
windenergieanlage handelt
aa) nach § 3 Nummer 37 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes
oder
bb) nach § 3 Nummer 6 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes,“.
ddd) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-
stabe g.
eee) Nach Nummer 13 wird folgende Num-
mer 13a eingefügt:
„13a. im Fall der Ertüchtigung einer
Wasserkraftanlage
a) die Art der Ertüchtigungsmaß-
nahme,
b) deren Zulassungspflichtigkeit
sowie
c) die Höhe der Steigerung des
Leistungsvermögens,“.
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Angaben müssen bei bestehenden Bio-
masseanlagen, die als neu in Betrieb genommen
gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem
nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Ab-
satz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen
innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen
Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der
Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Frei-
flächenanlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen
mit einer installierten Leistung von mehr als
750 Kilowatt“ und werden die Wörter „§ 14 Ab-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächen-
ausschreibungsverordnung“ durch die Wörter
„§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„wenn“ gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn und soweit sie ein bezuschlagtes
Gebot entwertet hat oder“.
cc) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „für die
Anlage“ das Wort „wenn“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2
Nummer 6 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
Nummer 6, 7 und 15“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 der
Seeanlagenverordnung“ durch die Wörter „§ 45
Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“
ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b
wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch
die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 54“ durch die Angabe „§ 50b“ ersetzt.
d) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort
„Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die
Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 100 Absatz 2“ ersetzt.
e) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
f) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Num-
mer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1
und 5“ ersetzt.
7. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „finanziellen För-
derung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“
durch die Wörter „Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder
§ 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
8. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben
übermitteln:
1. die Standortgüte von Windenergieanlagen an
Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12
Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von
den Anlagenbetreibern nach § 36h Absatz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt
worden ist; für Anlagen, die vor dem 1. August
2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies
entsprechend
a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit
§ 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-
den Fassung, wenn die Anlage nach dem
31. Dezember 2011 in Betrieb genommen
worden ist, oder
b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
dung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
ber 2011 geltenden Fassung, wenn die An-
lage nach dem 31. Dezember 2009 und vor
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden ist,
2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von
Windenergieanlagen auf See nach § 47 Absatz 2
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für
Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind, gilt dies entsprechend
hinsichtlich der Ermittlung der Frist
a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit
§ 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-
den Fassung, wenn die Anlage nach dem
31. Dezember 2011 in Betrieb genommen
worden ist, oder
b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
dung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-
ber 2011 geltenden Fassung, wenn die An-
lage nach dem 31. Dezember 2009 und vor
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden ist,
3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungs-
nachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den An-
lagenbetreiber:
a) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillge-
legten Anlagen und
b) die installierte Leistung der Anlage, die einen
Zahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3
Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,
4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasan-
lagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Aus-
gleichsmechanismusverordnung“ durch die Wör-
ter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2
der Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch
die Wörter „im Rahmen einer Ausschreibung der
Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Ener-
gien“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2
oder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“
ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
1. spätestens zum letzten Kalendertag eines
Monats
a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-
gen an Land in dem jeweils vorangegange-
nen Kalendermonat; hierbei ist gesondert
auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilot-
windenergieanlagen an Land und auf See,
b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen in
dem jeweils vorangegangenen Kalender-
monat; hierbei ist gesondert auszuweisen
der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen,
deren anzulegender Wert nicht durch Aus-
schreibungen ermittelt worden ist, und
c) die Summe der installierten Leistung aller
Solaranlagen, für deren Strom eine Zah-
lung nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in Anspruch genommen
wird oder werden soll; die Bundesnetz-
agentur veröffentlicht außerdem den nach
§ 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung geschätzten Wert der
als gefördert geltenden Anlagen und die
Summe beider Werte,
d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen in
dem jeweils vorangegangenen Kalender-
monat; hierbei ist gesondert auszuweisen
der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen,
deren anzulegender Wert nicht im Rahmen
einer Ausschreibung ermittelt worden ist,
und

e) die Summe der flexibel bereitgestellten zu-
sätzlich installierten Leistung zur Erlan-
gung der Flexibilitätsprämie und
2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf
einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5
und § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes folgenden Kalendermonats
a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-
gen an Land in dem Bezugszeitraum,
b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solar-
anlagen in dem Bezugszeitraum und
c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils
nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes für Wind-
energieanlagen an Land und Solaranlagen
ergeben.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die
Absätze 3, 4 und 5.
e) Im neuen Absatz 3 wird jeweils die Angabe
„§ 100 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 100 Ab-
satz 3“ ersetzt.
f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten
des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer
Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den
Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3
nicht veröffentlicht werden. Bei Anlagen mit ei-
ner installierten Leistung von höchstens 30 Kilo-
watt darf auch der Name des Anlagenbetreibers
nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für
diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemein-
deschlüssel zu veröffentlichen.“
g) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „erforder-
lich ist, um die effiziente Durchführung von Aus-
schreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen“
durch die Wörter „für die wettbewerbliche Er-
mittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erforderlich ist“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab-
satz 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“
und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Aus-
kunft über die Standorte der Anlagen erteilen,
soweit diese nachweisen, dass sie ein berech-
tigtes Interesse an den Daten haben, für das
die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4
nicht ausreichen.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015
genehmigt oder zugelassen worden sind, sind
§ 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar
2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung der Freiflächen-
ausschreibungsgebührenverordnung
Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über Gebühren und
Auslagen der Bundesnetzagentur im
Zusammenhang mit Ausschreibungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Ausschreibungsgebührenverordnung – AusGebV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der
Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch die
Wörter „nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Gebühr nach Nummer 1 der Anlage
zu dieser Verordnung ermäßigt“ durch die
Wörter „Gebühren nach den Nummern 1
und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung
ermäßigen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5
Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungs-
verordnung“ durch die Wörter „§ 30a Ab-
satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der
Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch
die Wörter „§ 33 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab-
satz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschrei-
bungsverordnung“ durch die Wörter „§ 32
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der
Freiflächenausschreibungsverordnung auf Aus-
stellung von Förderberechtigungen“ durch die
Wörter „§ 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsbe-
rechtigung“ ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlung der Bundesnetzagentur
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach §
Gebührensatz
32 des 586 Euro
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 13 der Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
für Solaranlagen
2. Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach §
38 des 539 Euro
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-
nung für Solaranlagen
3. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach §
32 des 522 Euro
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
an Land
4. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach §
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
32 des 522 Euro
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
Artikel 17
Änderung der
Ausgleichsmechanismusverordnung
Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zur Durchführung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und des Windenergie-auf-See-Gesetzes“.
2. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst:
„(Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV)“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „einer Ver-
ordnung nach § 88“ durch die Wörter „von
Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a“
ersetzt und wird das Wort „und“ am Ende ge-
strichen.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und nach § 60 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes.“
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach
den Bestimmungen, die nach den §§ 100
und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
übergangsweise fortgelten,“.
4. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).“
a) In Buchstabe d werden die Wörter „zu zahlenden
finanziellen Förderungen“ durch die Wörter „zu
leistenden Zahlungen“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die
Angabe „§ 21b“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch
die Angabe „§ 24“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die An-
gabe „§ 27“ und werden die Wörter „finanzielle
Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „finanzielle
Förderung“ jeweils durch das Wort „Zahlung“ er-
setzt.
7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74
Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen
die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem
Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Um-
lage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung
stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage
nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für
das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:
1. bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn
der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetrei-
ber ist,
2. bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn
Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.“
8. In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter
„Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für
Deutschland“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung der
Ausgleichsmechanismus-
Ausführungsverordnung
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-
nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2015
(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zur Ausführung der Erneuerbare-
Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus
(Ausgleichsmechanismus-
Ausführungsverordnung – AusglMechAV)“.
2. In § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das
Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung“ durch
die Wörter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ er-
setzt.
Artikel 19
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
§ 56 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I
S. 1972) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind-
energieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt
worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags
nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelas-
sen werden, ist § 15 nicht anzuwenden.
(4) Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festland-
sockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund
zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
bewirtschaftet. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann Einnah-
men aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen
Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unter-
stehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte
Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten.“
Artikel 20
Seeanlagengesetz
(SeeAnlG)
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb
und die Änderung von Anlagen
1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland und
2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz
des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes liegt.
(2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle fes-
ten oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck
schwimmend befestigten baulichen oder technischen
Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher
Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Be-
trieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die
1. der Erzeugung von Energie aus Wasser und Strö-
mung,
2. der Übertragung von Energie aus Wasser und
Strömung,
3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder
4. meereskundlichen Untersuchungen dienen.
Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe
sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen
umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der
Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter
Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach
bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, über-
wachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicher-
heitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät
der Fischerei.
§2
Planfeststellung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im
Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres
Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungs-
behörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und
Genehmigungsbehörde.
(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes ist anzuwenden.
(4) Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangeneh-
migt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung
der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und
Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See
sowie die Übertragung des Stroms nicht wesentlich
behindern. Hiervon kann abgewichen werden, wenn
die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen
des öffentlichen Interesses geboten ist.
§3
Bearbeitungsreihenfolge
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihen-
folge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Eingang des
vollständigen Antrags. Schließt ein früher beantragtes
Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hin-
sichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer
Entscheidung über das früher beantragte ruhend stel-
len. Wird das früher beantragte genehmigt, weist es
den später gestellten Antrag zurück.

§4
Planfeststellungsverfahren
(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen
und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes
1. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß-
nahmen,
2. einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für
eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3,
3. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut-
achten eines oder einer anerkannten Sachverständi-
gen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem
Stand der Technik und den Sicherheitsanforderun-
gen entsprechen,
4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung.
Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung
nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Ver-
langen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer
von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen.
Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann
die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und
Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die
Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der
Unterlagen ist auf der Internetseite der Planfeststellungs-
behörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche
Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie) sowie durch Veröffentlichung in zwei
überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.
(3) Um eine zügige Durchführung des Planfeststel-
lungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststel-
lungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach An-
hörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die
Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs-
behörde den Antrag ablehnen.
§5
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den
dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
ren ist.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in
Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah-
men zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem
Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist,
wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter
Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der
Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch
die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sach-
verständigen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest-
stellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen
Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter
Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor-
gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen be-
stimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis
zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
(4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson-
dere
a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn
des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts-
übereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)
nicht zu besorgen ist, und
b) der Vogelzug nicht gefährdet wird und
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt wird,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
nicht beeinträchtigt wird,
4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver-
einbar ist,
5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-
Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein-
bar ist,
6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von
Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein-
bar ist und
7. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und
sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge-
halten werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest-
stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
1. Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbe-
schlusses sind, während eines Zeitraums von mehr
als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder
2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe-
schlusses ist auf der Internetseite der Planfeststel-
lungsbehörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amt-
liche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in
zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu ma-
chen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes ist nicht anzuwenden.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan
festgestellt worden ist, der nach Absatz 5 unwirk-
sam geworden ist, oder
2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
(7) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be-
einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem
betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist,
in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger
Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land-
schaftsgerecht neu gestaltet ist.
§6
Genehmigung
(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche
Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1

Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ge-
nehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beach-
ten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in
Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu be-
rücksichtigen.
(3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag
voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und
ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor-
sorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und
Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbe-
hörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen,
dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik
und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizu-
fügen.
(4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit Be-
dingungen und Auflagen verbunden werden. Die nach-
trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von
Auflagen ist zulässig.
(5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errich-
tung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbe-
deutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder
der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ver-
wenden, und von denen keine Gefahren für
1. die Meeresumwelt,
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,
4. die sonstigen öffentlichen Belange und
5. die privaten Belange
ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche
Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen.
In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue
Standort der Anlage anzugeben.
§7
Versagen der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 4 Num-
mer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs beeinträchtigt wird oder
2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Ab-
satz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnis-
verteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche
oder private Belange einer Genehmigung entgegen-
stehen.
§8
Einvernehmensregelung
Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung
oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen
oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden
kann.
§9
Veränderungssperre
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in
denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht plan-
festgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden
(Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für
die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtrans-
port nach den Festlegungen des Bundesfachplans Off-
shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und
des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Gesetzes
zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf
See geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur
solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infra-
strukturen für den Stromtransport behindern können.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt
längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans
Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Ge-
setzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie
auf See durch die Raumordnung. Die Veränderungs-
sperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie, in den Nachrichten
für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundes-
amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei
überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.
§ 10
Sicherheitszonen
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Si-
cherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies
zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder
der Anlagen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der
Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einverneh-
mens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in
einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von
jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen er-
strecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Me-
ter überschreiten, wenn allgemein anerkannte inter-
nationale Normen dies gestatten oder die zuständige
internationale Organisation dies empfiehlt.
§ 11
Bekanntmachung der
Anlagen und ihrer Sicherheitszonen
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 einge-
richteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für See-
fahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie)
bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
§ 12
Pflichten der verantwortlichen Personen
Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen ha-
ben sicherzustellen, dass von der Anlage während der

Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebsein-
stellung
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und
2. keine Beeinträchtigungen
a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
gung
c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange
oder
d) privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver-
antwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
§ 13
Verantwortliche Personen
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung
der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver-
waltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebsein-
stellung von Anlagen ergeben, sind
1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses, der
Plangenehmigung oder der Genehmigung, bei juris-
tischen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
ten die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
trag zur Vertretung berufenen Personen,
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen
und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-
setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-
tung berufenen Personen, und
3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs
oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah-
men ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Ab-
satzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt
werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug-
nisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und
körperliche Eignung besitzen.
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1
Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere
Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen.
Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Per-
sonen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie
so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zu-
sammenarbeit gewährleistet ist.
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort-
licher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu er-
klären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befug-
nisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen
den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per-
sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und
ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam-
haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb
und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlus-
ses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmigung
hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststel-
lungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Geneh-
migung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche
gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf
eine andere Person übertragen wird.
§ 14
Überwachung der Anlagen
(1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb un-
terliegen der Überwachung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit
dies der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann
insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den ver-
antwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12
genannten Pflichten erlassen.
(3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb
zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beein-
trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der
Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger über-
wiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder
den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des
ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich
die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise
nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errich-
tung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen
der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist.
Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf an-
dere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergan-
genen Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmi-
gung oder die Genehmigung aufheben und die Beseiti-
gung der Anlage anordnen.
(4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststel-
lung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet,
betrieben oder wesentlich geändert, so kann das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die
Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig un-
tersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die
ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmi-
gung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder we-
sentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die
Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit
der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige
überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte
nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden
können.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be-
trieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit
der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-
keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt,
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Si-
cherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun.
Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis
zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu

lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Be-
trieb der Anlage bietet.
(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf
eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
§ 15
Beseitigung der
Anlagen, Sicherheitsleistung
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plan-
genehmigung oder die Genehmigung unwirksam wer-
den, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen,
wie dies die in § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 5 genann-
ten Belange erfordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor-
men zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be-
rücksichtigen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der
Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leis-
tung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der
Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicher-
zustellen.
(4) Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie eine Sicherheit nach Absatz 3 angeord-
net hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbe-
schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmi-
gung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vor-
habenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie
nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit er-
bracht und das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie deren Geeignetheit festgestellt hat.
§ 16
Verwaltungsvollstreckung
Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbe-
schluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getrof-
fenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten
Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in
Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.
§ 17
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plange-
nehmigung nach § 2 oder ohne Genehmigung nach
§ 6 eine Anlage errichtet, betreibt oder ändert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 18
Übergangsvorschriften
(1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach
den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom
23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Arti-
kel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2,
1. für die am 1. Januar 2017 ein Antrag auf Planfest-
stellung oder Genehmigung nach der Seeanlagen-
verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57),
die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
gestellt, aber noch nicht bestandskräftig entschieden
ist, wird das Verwaltungsverfahren nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes fortgeführt;
2. die am 1. Januar 2017 nach den Vorschriften der
Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I
S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung
vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden
ist, bestandskräftig planfestgestellt oder genehmigt,
aber noch nicht errichtet sind, gilt der Planfest-
stellungsbeschluss oder die Genehmigung als Plan-
feststellungsbeschluss oder Genehmigung nach die-
sem Gesetz.

Anlage
(zu § 15 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art,
Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbe-
schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber
der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststel-
lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung ge-
regelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets
gewährleistet ist. Das gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des Plan-
feststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung auf
einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbe-
schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber
der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Ände-
rungen an dieser juristischen Person.
3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang
der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag
geben. Die Kosten hierfür trägt der Genehmigungsinhaber.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits-
leistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,
einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-
tutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb-
liche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher
sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs-
zweck zur Verfügung stehen.
5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass
ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan-
feststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung zur
Verfügung stehen.
6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wer-
tes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhält-
nis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geän-
dert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der
Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der
zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungs-
befugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmi-
gung oder der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind.
Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Unternehmer für
die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten
setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern
ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr
erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

Artikel 21
Änderung des
Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
das durch Artikel 4 Absatz 123 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Nummer 10a aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4a aufgeho-
ben,
b) Absatz 1a wird aufgehoben,
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 er-
streckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vor-
schriften, die überwachungsbedürftige Anlagen
im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicher-
heitsgesetzes zum Gegenstand haben.“
Artikel 22
Änderung der
Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu den Inter-
nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam-
menstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813),
die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Die“ die Wörter „nach § 53 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt.
Artikel 23
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im
Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.“
Artikel 24
Änderung der
Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-
Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zur grenzüberschreitenden Ausschreibung von
Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien
(Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)“.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend
vom räumlichen Geltungsbereich nach § 4 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter
„Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Summe der
installierten Leistung“ durch die Wörter „Summe
der zu installierenden Leistung“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. „Solaranlage“ jedes Modul zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie; meh-
rere Module gelten unabhängig von den Ei-
gentumsverhältnissen und ausschließlich für
die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung
und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungs-
anspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt
in Betrieb genommenen Generator als eine
Anlage, wenn sie sich auf demselben Grund-
stück, demselben Gebäude, demselben Be-
triebsgelände oder sonst in unmittelbarer
räumlicher Nähe befinden und innerhalb
von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-
monaten in Betrieb genommen worden sind,“.
c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Sinn des § 5
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes“ durch die Wörter „im Sinn des § 3 Num-
mer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
setzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
tens 100 Kilowatt“ durch die Wörter „mindestens
750 Kilowatt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als 100 Ki-
lowatt“ durch die Wörter „als 750 Kilowatt“ er-
setzt.
c) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach den Wörtern
„geographischen Koordinaten“ die Wörter „oder
der postalischen Adresse“ eingefügt und das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
d) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei Solaranlagen,
a) die im Kooperationsstaat geplant sind,
die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2
Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt
gemachten Anforderungen an die Flächen
erfüllt sind, und
b) die im Bundesgebiet geplant sind, die An-
gabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a genannten Flä-
chen die Anlage geplant ist.“
e) Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 bis 9
ersetzt:

„(7) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum
jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist
der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der
ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss
durch eine unbedingte, unbefristete und der
Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs genügende Erklärung des Bieters erfol-
gen, die sich dem entsprechenden Gebot ein-
deutig zuordnen lässt.
(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum
Gebotstermin abgegeben und nicht zurückge-
nommen worden sind, gebunden, bis ihnen von
der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist,
dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
(9) Die Ausschreibungen können von der aus-
schreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein
elektronisches Verfahren umgestellt werden. In
diesem Fall kann die ausschreibende Stelle ins-
besondere Vorgaben über die Authentifizierung
für die gesicherte Datenübertragung machen.
Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1
muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das
elektronische Verfahren hingewiesen werden.“
5. In § 9 werden die Wörter „nach § 51 Absatz 2 Num-
mer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Ab-
satz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
durch die Wörter „nach § 37b Absatz 1 und 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Freiflächen-
ausschreibungsgebührenverordnung“ durch das
Wort „Ausschreibungsgebührenverordnung“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
Nummer 1 das Wort „darf“ durch das Wort
„kann“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „dem gleichen“ durch das Wort „demsel-
ben“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die ausschreibende Stelle darf Gebote für
Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland ge-
plant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1
und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregie-
rung des entsprechenden Bundeslandes eine
Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. Bei
der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf
Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe
eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechts-
verordnungen der Landesregierungen beachtet
werden.“
8. § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
gefasst:
„aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anfor-
derungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2
und 4 erfüllt sind,“.
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein
„und“ angefügt.
c) In Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe
cc angefügt:
„cc) bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe,
in welchem Umfang die Anlage nicht auf
einer baulichen Anlage errichtet worden ist,“.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Solaranlagen vor der Antragstellung,
aber nach der Erteilung des Zuschlags in Be-
trieb genommen worden sind und der Bieter
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anla-
genbetreiber ist,“.
b) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
geändert:
aa) Vor Doppelbuchstabe aa werden folgende
Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:
„aa) auf, an oder in einem Gebäude oder ei-
ner Lärmschutzwand errichtet worden
ist,
bb) auf einer sonstigen baulichen Anlage,
die zu einem anderen Zweck als der Er-
zeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie errichtet worden ist,“.
bb) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird
Doppelbuchstabe cc.
cc) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird
Doppelbuchstabe dd und in Dreifachbuch-
stabe ddd wird nach den Wörtern „Internet-
seite veröffentlicht worden ist,“ das Wort
„und“ durch ein „oder“ ersetzt und folgender
Dreifachbuchstabe eee angefügt:
„eee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Aufstellung oder
Änderung des Bebauungsplans als
Ackerland oder Grünland in einem be-
nachteiligten Gebiet genutzt worden
sind und die nicht unter eine der in
Doppelbuchstabe aa bis dd genannten
anderen Flächen fällt und die nur auf-
grund einer Rechtsverordnung nach
§ 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes bezuschlagt werden
dürfen, und“.
dd) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird
Doppelbuchstabe ee.
c) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für den Bieter eine entsprechende Gebots-
menge bezuschlagter Gebote bei der aus-
schreibenden Stelle registriert und die bezu-
schlagten Gebote nicht entwertet worden
sind; hierbei dürfen nur die folgenden Ge-
botsmengen zugeteilt werden:
a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten
Gebots, bei dem als Standort für die So-
laranlagen eine Fläche im Bundesgebiet
nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa bis dd angegeben worden
ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt wer-

den, die sich auf einem dieser Standorte
im Bundesgebiet befinden,
b) für Solaranlagen auf Ackerland in einem
benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet
nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd Dreifachbuchstabe eee,
die nur aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes bezuschlagt werden
dürfen, können nur Gebotsmengen eines
Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf
einer solchen Fläche im entsprechenden
Bundesland befinden,
c) für Solaranlagen auf Grünland in einem
benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet
nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd Dreifachbuchstabe eee,
die nur aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes bezuschlagt werden
dürfen, können nur Gebotsmengen eines
Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf
einer solchen Fläche im entsprechenden
Bundesland befinden, und
d) die Gebotsmengen eines bezuschlagten
Gebots, bei dem als Standort für die So-
laranlagen eine Fläche nach Nummer 2
Buchstabe b im Kooperationsstaat ange-
geben worden ist, kann nur Solaranlagen
im Kooperationsstaat zugeteilt werden,
die auf Flächen errichtet worden sind,
die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 be-
kanntgemachten Anforderungen erfüllen,“.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 51 Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
Wörter „§ 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „in Betrieb ge-
setzten Generatoren mehrerer Freiflächenanla-
gen unabhängig von den Eigentumsverhältnis-
sen als eine Freiflächenanlage“ durch die Wörter
„in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solar-
anlagen im Bundesgebiet unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im
Bundesgebiet“ ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die
Wörter „§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 21 Ab-
satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „nach
§ 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von
§ 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch
die Wörter „nach § 25 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie
folgt gefasst:
„1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52
Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72
bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzu-
wenden sind, und
2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für
den gesamten Zeitraum, in denen die Stun-
denkontrakte ohne Unterbrechung negativ
sind, auf null verringert, wenn der Wert der
Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strom-
börse für die Preiszone des Kooperations-
staats, in dessen Staatsgebiet sich die Frei-
flächenanlage befindet, in der vortägigen
Auktion in mindestens sechs aufeinander-
folgenden Stunden negativ ist.“
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 57 Ab-
satz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 5 Satz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
12. In § 33 werden die Wörter „den Verordnungen zum
Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „der Er-
neuerbare-Energien-Verordnung und der Aus-
gleichsmechanismus-Ausführungsverordnung“ und
die Wörter „der Ausgleichsmechanismusverord-
nung“ durch die Wörter „der Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung“ ersetzt.
13. In § 35 werden jeweils die Wörter „der Ausgleichs-
mechanismusverordnung“ durch die Wörter „der
Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.
14. In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
durch die Wörter „nach § 88a Absatz 3 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
15. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
nahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81
bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 20
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die
Wörter „nach § 21b des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichs-
mechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verord-
nung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht an-
zuwenden.“
16. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der
jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installie-
renden Leistung nicht überschreiten,“.
b) In Nummer 13 werden die Wörter „auf bis zu
1 Cent pro Kilowattstunde“ durch die Wörter
„auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.

17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmit-
telbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar
gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit
dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur
Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechts-
behelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der
Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den
Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die
ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf
nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte
Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechen-
den Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbe-
helfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche
Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen
bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.“
18. In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Ab-
satz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3
und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21
Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Ab-
satz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37
Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1
und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Num-
mer 2, Absatz 3 und 4 sowie § 45 wird jeweils das
Wort „Freiflächenanlagen“ durch das Wort „Solar-
anlagen“ ersetzt.
19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Ab-
satz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17
Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 Num-
mer 2, 3 bis 5, Nummer 6 Buchstabe a und b, § 22
Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Num-
mer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und Nummer 5
Buchstabe a, Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1,
Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2
bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2,
Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2
und Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3
Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4
Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1,
§ 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2,
§ 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2,
§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7
und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
§ 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils
das Wort „Freiflächenanlage“ durch das Wort
„Solaranlage“ ersetzt.
20. In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird je-
weils das Wort „Freiflächenanlagen“ durch das
Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
21. Die Anlage zu § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Freiflächen-
anlagen“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1 Spiegelstrich 1 und 3, Nummer 1.2
Satz 1 und 2, Nummer 2.1 sowie 3.1 Buchstabe b
werden jeweils die Wörter „Freifläche/Koopera-
tionsstaat“ durch die Wörter „Solar/Kooperations-
staat“ ersetzt.
22. In den Nummern 1.1 und 1.2 Satz 1 der Anlage zu
§ 27 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 34 Ab-
satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch
die Wörter „§ 23a des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes“ ersetzt.
Artikel 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 6 Nummer 19 Buch-
stabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118
des Energiewirtschaftsgesetzes treten am Tag nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Die Freiflächenausschreibungsverordnung vom
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) und die Seeanlagen-
verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die
zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am
1. Januar 2017 außer Kraft.
(3) Die §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschafts-
gesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, treten mit Ablauf des Jahres 2025
außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2b32d19c6c1daeb9….