Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 12e Bundesbedarfsplan
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.10.2021 – Kart 256/20
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 6/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer HöchstspannungsleitungZitiert von 5
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer HöchstspannungsfreileitungZitiert von 4
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 12/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 7/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; AnhörungZitiert von 73
- BVerwG, 17.12.2025 – 11 VR 3.25, 11 VR 3.25 (11 A 8.25)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.10.2024 – 11 A 16/23Klage eines unmittelbar betroffenen Eigentümers gegen Höchstspannungsfreileitung (Immissionsschutz, Auslösekriterien für ein Erdkabel)
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 22/23Erfolglose Klage einer Anwohnerin gegen eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 21/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12e EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-4 (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-5 (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.