Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 12e Bundesbedarfsplan
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-4 (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e#abs-5 (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 12e EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.10.2021 – Kart 256/20
- OLG Düsseldorf, 12.05.2021 – 3 Kart 256/20Zitiert von 1
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 6/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 12/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 7/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; AnhörungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.08.2026 – 13 L 2084/26Eilrechtsschutz auf Gewährung von Zugang zu Umweltinformationen im Konsultationsverfahren zum Netzentwicklungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
- BVerwG, 17.12.2025 – 11 VR 3.25, 11 VR 3.25 (11 A 8.25)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12e EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808; 2018 I 472)
BGBl. 2017 I S. 2808
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2015 I S. 2194
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 12e Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2543)
BGBl. 2013 I S. 2543
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.