§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1.710 Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.
Wird zitiert von 1.710 Entscheidungen zu § 82 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 26.03.2018 – 27 W (pat) 64/17Markenbeschwerdeverfahren – "BRAIN4Kids/brain4kids" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr – verspätete Einzahlung - Online-Überweisung am Tag des Fristablauf – fehlende Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs – Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten – Fiktion der Nichteinlegung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 26.06.2019 – 27 W (pat) 115/16
- BPatG, 15.03.2021 – 26 W (pat) 12/20Zitiert von 5
- BPatG, 01.10.2025 – 25 W (pat) 26/25
- BPatG, 11.10.2016 – 27 W (pat) 554/16Markenbeschwerdeverfahren – "Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr" – Widerspruch aus mehreren Marken - mangelnde Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar – Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Anordnung der Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 02.05.2014 – 26 W (pat) 76/13Markenbeschwerdeverfahren – zur Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Löschungs-Beschwerdeverfahrens – die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ergeht in einem Nebenverfahren – keine gesonderte Anfechtbarkeit – Unstatthaftigkeit der entsprechenden Erinnerung – zur Anfechtungsmöglichkeit für den Betroffenen - zur Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung gegen den Abweisungsbeschluss des BPatG wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
- BPatG, 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23
- BPatG, 11.06.2026 – 26 W (pat) 10/26Markenrecht: Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenabteilung nach Rücknahme des Verfallsantrags im Beschwerdeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.