Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 75 Ladungen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/75#abs-1 (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/75#abs-2 (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 74 § 76