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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10308 · S. 20

Zu Artikel 3 (Änderung des Markengesetzes –

Zu Artikel 3 (Änderung des Markengesetzes –
MarkenG)
Zu Nummer 1 (§ 62, Akteneinsicht, Registereinsicht)
Beim neuen § 62 Absatz 3 handelt es sich um eine Parallel-
regelung zu dem für § 31 PatG vorgeschlagenen neuen
Absatz 3a (siehe oben Artikel 1 Nummer 7), da in Zukunft
auch für Marken elektronische Schutzrechtsakten geführt
werden sollen, in die elektronisch über das Internet Einsicht
gewährt werden soll.
Beim neuen § 62 Absatz 4 handelt es sich um eine Parallel-
regelung zu dem für § 31 PatG vorgeschlagenen neuen
Absatz 3b (siehe oben Artikel 1 Nummer 7). Bei überwie-
genden Datenschutzbelangen des Betroffenen oder ander-
weitig entgegenstehenden Rechtsvorschriften entfällt inso-
weit die Akteneinsicht, gleich ob im Patentamt oder über
das Internet.
Zu Nummer 2 (§ 82, Anwendung weiterer Vorschriften;
Anfechtbarkeit; Akteneinsicht)
Entsprechend den Änderungen der Regelungen zur Akten-
einsicht in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA
werden die Regelungen zur Akteneinsicht im markenrecht-
lichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
geändert.
Zu Nummer 3 (§ 95a, Einreichung elektronischer
Dokumente)
Mit der Änderung des § 95a Absatz 3 Nummer 1 MarkenG
soll klargestellt werden, dass das Bundesministerium der
Justiz nicht nur ermächtigt ist, die Art der für die Kommuni-
kation zwischen Nutzer und DPMA erforderlichen elektro-
nischen Signatur zu bestimmen, sondern auch in dem beste-
henden gesetzlichen Rahmen festlegen kann, für welche
Fälle der elektronischen Kommunikation mit dem DPMA
überhaupt ein Signaturerfordernis gelten soll. Damit kann
das Bundesministerium der Justiz in geeigneten Fällen der
in Europa zu beobachtenden Entwicklung (zum Beispiel
beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) Rechnung
tragen, dass die Kommunikation mit den Ämtern auf ei

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.044 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/10308, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.429–85.473 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 0bf647ab4d169cec….

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