Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 76 Gang der Verhandlung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-1 (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-2 (2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-3 (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-4 (4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-5 (5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-6 (6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 75 § 77