§ 76 Gang der Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 26.02.2013 – 33 W (pat) 134/08Zitiert von 1
- BPatG, 15.01.2013 – 33 W (pat) 134/08Markenbeschwerdelöschungsverfahren "SUPERFUND" – Unzulässigkeit des Löschungsantrags einer gelöschten GmbH – zur Nebenintervention – zum Beteiligtenwechsel – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -
- BGH, 22.06.2011 – I ZB 9/10Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht in einer Markensache: Entscheidung an Verkündungs Statt nach geschlossener mündlicher Verhandlung - StahlschluesselZitiert von 6
- BGH, 09.09.2010 – I ZB 81/09Markenrechtliches Löschungsverfahren: Bedingt erklärter Teilverzicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht hinreichend klar erteilten gerichtlichen Hinweis – Yoghurt-GumsZitiert von 6
- BPatG, 30.08.2017 – 30 W (pat) 510/16Markenbeschwerdeverfahren – "Revier IP“ – Unterscheidungskraft – FreihaltebedürfnisZitiert von 4
- BPatG, 05.01.2015 – 25 W (pat) 14/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Crosstape" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft - keine Kostenauferlegung
Zuletzt entschieden
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- BPatG, 10.10.2022 – 26 W (pat) 501/18Markenbeschwerdesache – „EDITION H“ (Wort-/Bildmarke) / „EDITION“ (Unionswortmarke) – keine VerwechslungsgefahrZitiert von 2
- BPatG, 26.03.2020 – 26 W (pat) 46/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Kirmeskind" – Freihaltungsbedürfnis - bösgläubige Markenanmeldung – Kostenentscheidung - KostenauferlegungZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-1 (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-2 (2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-3 (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-4 (4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-5 (5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/76#abs-6 (6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.