§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/83#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/83#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/83#abs-3 (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
Wird zitiert von 1.224 Entscheidungen zu § 83 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2014 – I ZB 34/12Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren: Beanstandung unterbliebener Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgerichts als Willkürentscheidung und/oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - S-BahnZitiert von 9
- BGH, 03.04.2014 – I ZB 6/12Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine markenrechtliche Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts zur Anbringung der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union - Schwarzwälder SchinkenZitiert von 11
- BGH, 15.01.2026 – I ZA 3/25
- BGH, 26.03.2026 – I ZA 3/25
- BGH, 02.10.2002 – I ZB 27/00Rechtsbeschwerde im Markenverfahren: Statthaftigkeit bei Rüge von Verfahrensmängeln nach § 83 Abs. 3 MarkenG; Voraussetzungen der Besetzungsrüge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 26.09.2024 – I ZB 63/23Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des TerminverlegungsantragsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BPatG, 06.05.2026 – 26 W (pat) 579/20Gewährleistungsmarke: Schutzfähigkeit nur bei Erkennbarkeit als Gewährleistungsmarke aus dem Zeichen selbst (§ 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 30.04.2026 – 30 W (pat) 564/23
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.