§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.218
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2014 – I ZB 34/12Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren: Beanstandung unterbliebener Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgerichts als Willkürentscheidung und/oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - S-BahnZitiert von 9
- BGH, 03.04.2014 – I ZB 6/12Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine markenrechtliche Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts zur Anbringung der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union - Schwarzwälder SchinkenZitiert von 11
- BGH, 15.01.2026 – I ZA 3/25
- BGH, 26.03.2026 – I ZA 3/25
- BGH, 02.10.2002 – I ZB 27/00Zitiert von 19
- BGH, 26.09.2024 – I ZB 63/23Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des TerminverlegungsantragsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BPatG, 30.04.2026 – 30 W (pat) 564/23
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- BGH, 26.03.2026 – I ZA 5/25
1.218 Entscheidungen zu § 83 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/83#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/83#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/83#abs-3 (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,