§ 72 Ausschließung und Ablehnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.04.2021 – 28 W (pat) 549/19
- BPatG, 07.06.2016 – 29 W (pat) 552/13
- BPatG, 28.04.2016 – 27 W (pat) 29/15Markenbeschwerdeverfahren – "Limbic touch/LIMBIC (Unionsmarke)" – Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit – vom Berichterstatter geäußerte Beurteilung des angegriffenen Beschlusses als "überzeugend" - vorläufige rechtliche Würdigung – Notwendigkeit zu weiterem Sach- und Rechtsvortrag - angemessene Förderung der Beschwerde und der Verfahrensbeschleunigung – Übersendung der dienstlichen Stellungnahme durch den Berichterstatter selbst - vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters nicht
- BPatG, 06.08.2002 – 25 W (pat) 185/01
- BGH, 26.09.2024 – I ZB 63/23Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des TerminverlegungsantragsZitiert von 8
- BPatG, 12.01.2023 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2026 – I ZA 3/25
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- BPatG, 06.05.2025 – 7 Ni 27/23 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/72#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/72#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/72#abs-3 (3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/72#abs-4 (4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.