Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 72 Ausschließung und Ablehnung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/72#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/72#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/72#abs-3 (3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/72#abs-4 (4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

§ 71 § 73