§ 32 Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/32#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/32#abs-2 (2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 32 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 24.01.2022 – 25 W (pat) 540/21Markenbeschwerdeverfahren – "Streichglück (Wortmarke)/Streich(Wortmarke)/Streich (Unionswortmarke))" – Entscheidung über die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens - Zurückverweisung an das Deutsche Patent-und Markenamt ohne eigene Sachentscheidung des SenatesZitiert von 1
- BPatG, 25.09.2018 – 27 W (pat) 551/17Markenbeschwerdeverfahren – "herzo/HERNO (Unionsbildmarke)" - zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Weigerung des DPMA, einem ausgesetzten Verfahren Fortgang zu geben – Aussetzung des Verfahrens – Ermessensspielraum des DPMA hinsichtlich der Frage der Sachdienlichkeit der Aussetzung - eine verfahrensfehlerhafte Versagung des rechtlichen Gehörs führt per se zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung – Aufhebung - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 3
- BPatG, 25.09.2018 – 27 W (pat) 552/17Markenbeschwerdeverfahren – "Herzo/HERNO (Unionsbildmarke)" - zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Weigerung des DPMA, einem ausgesetzten Verfahren Fortgang zu geben – Aussetzung des Verfahrens – Ermessensspielraum des DPMA hinsichtlich der Frage der Sachdienlichkeit der Aussetzung - eine verfahrensfehlerhafte Versagung des rechtlichen Gehörs führt per se zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung – Aufhebung - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 20.06.2022 – 25 W (pat) 501/21Markenbeschwerdesache – Zur Zulässigkeit der Beschwerde – Entfallen des Rechtschutzbedürfnisses nach Einlegung der Beschwerde – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 23.11.2023 – 30 W (pat) 35/23Markenbeschwerdesache – „Cream“ (Wortzeichen)/„Cream“ (Unionsmarke) – Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
- BPatG, 31.05.2011 – 25 W (pat) 31/10Markenbeschwerdeverfahren - "AVENA/ARVENA" – Beschwerde gegen die Aussetzung des Erinnerungsverfahrens – zu den einschlägigen Vorschriften - Entscheidung der Aussetzung des Verfahrens ist nicht in ausreichender Weise begründet - Aussetzungsbeschluss ohne zuvor gewährtes rechtliches Gehör ist regelmäßig verfahrens- und ermessensfehlerhaft – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – keine KostenauferlegungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.08.2025 – 29 W (pat) 65/22
- BPatG, 07.08.2025 – 29 W (pat) 71/22
- BPatG, 15.01.2025 – 29 W (pat) 14/21Markenbeschwerdesache - Löschungsverfahren - „Testa Rossa“ - Wortmarke - keine bösgläubige Markenanmeldung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.