Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht

Stand: 16.01.2026

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-2 (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-3 (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-4 (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 offensichtlich überwiegt oder
3.
sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-5 (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

§ 61 § 62a