§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-2 (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-3 (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-4 (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62#abs-5 (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 62 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 14.04.2010 – 26 W (pat) 14/10Markenbeschwerdeverfahren – Akteneinsicht – auf § 62 Abs. 1 MarkenG gestützter Akteneinsichtsantrag wandelt sich nach Eintragung der Marke in einen auf § 62 Abs. 2 MarkenG gestützten Antrag - Einsicht in Akten eingetragener Marken ist grundsätzlich frei – zur Grenze der freien Akteneinsicht – Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen an der nicht öffentlichen Zugänglichkeit - besonderes Interesse der Antragstellerin an Aktenteilen, die für die Eintragung der Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung maßgeblich waren und für Durchführung des Löschungsverfahrens bedeutend sind - Akten enthalten keine Angaben zu personenbezogenen Daten und betrieblichen Umsätzen - Interesse der Antragstellerin überwiegt – zur KostenauferlegungZitiert von 3
- BPatG, 02.12.2020 – 28 W (pat) 551/18
- BPatG, 13.12.2005 – 24 W (pat) 166/04Zitiert von 2
- BPatG, 11.06.2015 – 30 W (pat) 4/15Markenbeschwerdeverfahren – "TRANSZENDENTALE MEDITATION" - Antrag auf Akteneinsicht – zum berechtigten Interesse an der Einsicht in die Akten der Markenanmeldung – Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an der Akteneinsicht – zur KostenauferlegungZitiert von 5
- BGH, 10.04.2007 – I ZB 15/06Zitiert von 14
- BPatG, 25.05.2023 – 25 W (pat) 568/22Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Akteneinsicht - zum berechtigten Interesse einer Markeninhaberin an der Akteneinsicht bei späterer Anmeldung einer identischen Wortfolge
Zuletzt entschieden
- BPatG, 30.07.2025 – 26 W (pat) 548/22
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- BPatG, 15.03.2021 – 25 W (pat) 41/20(Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Akteneinsicht - ein Antrag auf Einsicht in die vernichteten Akten einer Markenanmeldung geht ins Leere – zu den tatsächlichen Bestandteilen der Anmeldeakte im Sinne von § 62 Abs. 1 MarkenG – zum berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über getätigte Markenanmeldungen – DPMAregister - den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gehen die Vorschritten des Markengesetzes als Lex Specialis vor)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.