§ 91 Wiedereinsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 317
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Nach Gewicht
- BPatG, 30.08.2017 – 28 W (pat) 18/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Bosco" – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Widerspruchsfrist gegen die Löschung – zur sachlichen Zuständigkeit – keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden kann – Zurückverweisung an das DPMA zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag sowie über den Löschungsantrag – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr – zur Kostenauferlegung
- BPatG, 12.11.2025 – 26 W (pat) 8/25
- BPatG, 12.06.2014 – 25 W (pat) 605/12Markenbeschwerdeverfahren – "CaféKaldi Gutes Essen. Natürlich genießen. (Wort-Bild-Marke)/kaldi (Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Antrag genügt den Anforderungen an die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht - unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag - Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten - unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag
- BPatG, 14.05.2013 – 25 W (pat) 89/12Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - "Funktionelle Zuständigkeit in Bezug auf die Entscheidung über die Wiedereinsetzung bei der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr" – Zuständigkeit des BeschwerdesenatsZitiert von 2
- BPatG, 03.08.2009 – 27 W (pat) 75/09Zitiert von 2
- BPatG, 26.02.2013 – 24 W (pat) 25/12Markenlöschungsbeschwerdeverfahren – "ATOZ" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr – Ausschlussfrist
Zuletzt entschieden
- BPatG, 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23
- BPatG, 25.02.2026 – 29 W (pat) 1/26
- BPatG, 29.01.2026 – 26 W (pat) 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/91#abs-1 (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/91#abs-2 (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/91#abs-3 (3) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/91#abs-4 (4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/91#abs-5 (5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/91#abs-6 (6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/91#abs-7 (7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/91#abs-8 (8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.