§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung
Stand: 19.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/65#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/65#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 65 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 31.05.2012 – 25 W (pat) 74/99Zitiert von 3
- BPatG, 31.05.2012 – 25 W (pat) 110/11Markenbeschwerdeverfahren – Schutzentziehungsverfahren - " MELIFLOR (IR-Marke)" – fehlende Einlegung des Widerspruchs gegen den Antrag auf Schutzentziehung - keine automatische Rechtsfolge der Schutzentziehung – Erforderlichkeit der förmlichen Beschlussfassung durch Markenabteilung – Einlegung der Beschwerde gegen die ausgesprochene Schutzentziehung - Rücknahme des Schutzentziehungsantrags im Beschwerdeverfahren - verfahrensbeendende Wirkung - Wirkungslosigkeit der ausgesprochenen Schutzentziehung – keine Kostenauferlegung zu Lasten des Unterlegenen – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 27.04.2009 – 25 W (pat) 20/09Zitiert von 1
- BPatG, 04.12.2024 – 29 W (pat) 578/24Markenbeschwerdesache – „Empfehlungsliste Kennerspiel des Jahres“ – Wort-/Bildgestaltung – zur Anschrift eines eingetragenen Vereins als Markenanmelder
- BPatG, 15.05.2023 – 26 W (pat) 575/18Markenbeschwerdeverfahren – „AIDA“ (Wortmarke) – Umschreibung auf Zweigniederlassung
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 26/18Markenbeschwerdeverfahren – wappenförmiges Emblem (Bildmarke) – Familienwappen (Unternehmenskennzeichen) – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – originäre Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens – absolute Branchenunähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren/-dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr – kein im Inland bekanntes Unternehmenskennzeichen – kein Nachweis des Bestehens einer älteren BenutzungsmarkeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 16.10.2025 – 25 W (pat) 9/22
- BPatG, 16.10.2025 – 25 W (pat) 10/22
- BPatG, 16.10.2025 – 25 W (pat) 8/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 65 umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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22.06.1998 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 65 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
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