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Artikel 13 · BT-Drs. 13/8444 · S. 81
Zu Artikel 13 (Änderung des Depotgesetzes)
Zu Artikel 13 (Änderung des Depotgesetzes) Zu Nummer 1, 3, 5 und 6 (§§ 1, 15, 17, 31, 34, 35, 37 DepotG) Nach § 1 Abs. 2 DepotG ist Verwahrer ein Kaufmann, dem im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpa- piere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich so- mit auch auf „Minderkaufleute". Obwohl die prak- tische Bedeutung des Gesetzes im Hinblick auf „Minderkaufleute" wie überhaupt auf „Kleingewer- betreibende" als Verwahrer sehr gering sein dürfte, besteht aber keine sachliche Veranlassung, den An- wendungsbereich des Depotgesetzes insoweit einzu- schränken. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß auch der Einkaufskommissionär nach § 18 DepotG in Verbindung mit § 383 HGB „Minderkaufmann" sein kann und der Entwurf in Artikel 3 Nr. 42 die Beibe- haltung dieser Rechtslage vorsieht. Vor diesem Hin- tergrund ergeben sich die hier vorgesehenen Folge- änderungen des Depotgesetzes, mit denen die für den Verwahrer geltenden Vorschriften nicht mehr an Drucksache 13/8444 Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode den Kaufmannsbegriff, sondern an den Gewerbe- begriff angeknüpft werden. Damit ist sichergestellt, daß die für den Verwahrer geltenden Vorschriften des Depotgesetzes auch dann Anwendung finden, wenn das Unternehmen des Verwahrers nach A rt oderUmfangeineninkaufmännischerWeiseeinge- richteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 4 DepotG) § 5 Abs. 4 DepotG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Wertpapiersammelbank einem ausländi- schen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Kontoverbindung Wertpapiere zur Sammelverwah- rung anvertrauen darf. Zu diesen Voraussetzungen für eine Einbeziehung eines Wertpapiers in den durch die Novelle vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507) zugelassenen grenzüberschreitenden Effektengi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.310 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/8444, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 429.447–434.757 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert d8123401de9b936e….
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