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Artikel 13 · BT-Drs. 13/8444 · S. 81

Zu Artikel 13 (Änderung des Depotgesetzes)

Zu Artikel 13 (Änderung des Depotgesetzes)
Zu Nummer 1, 3, 5 und 6 (§§ 1, 15, 17, 31, 34,
35, 37 DepotG)
Nach § 1 Abs. 2 DepotG ist Verwahrer ein Kaufmann,
dem im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpa-
piere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut
werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich so-
mit auch auf „Minderkaufleute". Obwohl die prak-
tische Bedeutung des Gesetzes im Hinblick auf
„Minderkaufleute" wie überhaupt auf „Kleingewer-
betreibende" als Verwahrer sehr gering sein dürfte,
besteht aber keine sachliche Veranlassung, den An-
wendungsbereich des Depotgesetzes insoweit einzu-
schränken. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß
auch der Einkaufskommissionär nach § 18 DepotG in
Verbindung mit § 383 HGB „Minderkaufmann" sein
kann und der Entwurf in Artikel 3 Nr. 42 die Beibe-
haltung dieser Rechtslage vorsieht. Vor diesem Hin-
tergrund ergeben sich die hier vorgesehenen Folge-
änderungen des Depotgesetzes, mit denen die für
den Verwahrer geltenden Vorschriften nicht mehr an
Drucksache 13/8444 Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode
den Kaufmannsbegriff, sondern an den Gewerbe-
begriff angeknüpft werden. Damit ist sichergestellt,
daß die für den Verwahrer geltenden Vorschriften
des Depotgesetzes auch dann Anwendung finden,
wenn das Unternehmen des Verwahrers nach A rt
oderUmfangeineninkaufmännischerWeiseeinge-
richteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 4 DepotG)
§ 5 Abs. 4 DepotG regelt die Voraussetzungen, unter
denen eine Wertpapiersammelbank einem ausländi-
schen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen
Kontoverbindung Wertpapiere zur Sammelverwah-
rung anvertrauen darf. Zu diesen Voraussetzungen
für eine Einbeziehung eines Wertpapiers in den
durch die Novelle vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507)
zugelassenen grenzüberschreitenden Effektengi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.310 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/8444, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 429.447–434.757 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert d8123401de9b936e….

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