§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 134
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 15.10.2014 – 27 W (pat) 567/13Markenbeschwerdeverfahren – "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" – kennzeichnungskräftige Buchstabenkette neben erläuternder Wortfolge - Abkürzung behält prägende Stellung
- BPatG, 22.02.2005 – 24 W (pat) 120/04
- BPatG, 24.04.2007 – 24 W (pat) 31/06
- BPatG, 17.05.2006 – 29 W (pat) 88/02Zitiert von 1
- BPatG, 09.02.2023 – 30 W (pat) 539/20(Markenbeschwerdesache – unbestimmte Positionsmarke – Anmeldezeichen gilt als zurückgenommen – Verstreichen der gesetzten Frist zur Beseitigung von Mängeln nach § 36 Abs 2 MarkenG)Zitiert von 1
- BPatG, 03.08.2017 – 25 W (pat) 1/17Markenbeschwerdeverfahren – "´roundMedia" - Teillöschung nach Umklassifizierung und Teilverlängerung – zur Verlängerung der Schutzdauer einer Marke - laufende Anpassungen der Klasseneinteilung der Internationalen Klassifikation – hinzugekommmene zusätzliche Klassen gegenüber der Klassifikation zum Zeitpunkt der Anmeldung – Erfordernis der Zahlung weiterer Klassengebühren - gezahlte Verlängerungsgebühren reichen nicht aus - Teillöschung
Zuletzt entschieden
- BPatG, 13.01.2026 – 28 W(pat) 540/21
- BPatG, 04.12.2024 – 29 W (pat) 578/24Markenbeschwerdesache – „Empfehlungsliste Kennerspiel des Jahres“ – Wort-/Bildgestaltung – zur Anschrift eines eingetragenen Vereins als Markenanmelder
- BPatG, 30.11.2023 – 28 W (pat) 14/23Markenbeschwerdesache – "Wissens Forum Potsdamer Zirkel(Wort-/Bildgestaltung)" – Rücknahmefiktion bei fehlendem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/36#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/36#abs-2 (2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellte Mängel der Anmeldung nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Werden die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Mängel beseitigt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/36#abs-3 (3) Werden innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/36#abs-4 (4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/36#abs-5 (5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.