§ 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
Stand: 19.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/33#abs-1 (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/33#abs-2 (2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/33#abs-3 (3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Wird zitiert von 484 Entscheidungen zu § 33 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 17.05.2006 – 29 W (pat) 88/02Zitiert von 1
- BPatG, 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19Markenbeschwerdeverfahren - "Weißes k auf rotem Grund (Buchstaben- /Farbgestaltung)" – Unbestimmtheit der UmgebungsflächeZitiert von 4
- BPatG, 24.11.2004 – 29 W (pat) 88/02
- BPatG, 08.07.2003 – 33 W (pat) 94/02Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2016 – I ZB 43/15Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - Stadtwerke BremenZitiert von 25
- BPatG, 30.11.2023 – 28 W (pat) 14/23Markenbeschwerdesache – "Wissens Forum Potsdamer Zirkel(Wort-/Bildgestaltung)" – Rücknahmefiktion bei fehlendem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis
Zuletzt entschieden
- BPatG, 06.05.2026 – 29 W (pat) 17/23
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 54/24
- BPatG, 25.03.2026 – 29 W (pat) 503/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
-
04.04.2016 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
12.03.2004 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
-
22.06.1998 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
-
19.07.1996 Ausfertigung
§ 33 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.