§ 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
Stand: 19.11.2021
Wird zitiert von 482
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 17.05.2006 – 29 W (pat) 88/02Zitiert von 1
- BPatG, 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19Markenbeschwerdeverfahren - "Weißes k auf rotem Grund (Buchstaben- /Farbgestaltung)" – Unbestimmtheit der UmgebungsflächeZitiert von 4
- BPatG, 24.11.2004 – 29 W (pat) 88/02
- BPatG, 08.07.2003 – 33 W (pat) 94/02Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2016 – I ZB 43/15Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - Stadtwerke BremenZitiert von 24
- BPatG, 30.11.2023 – 28 W (pat) 14/23Markenbeschwerdesache – "Wissens Forum Potsdamer Zirkel(Wort-/Bildgestaltung)" – Rücknahmefiktion bei fehlendem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis
Zuletzt entschieden
- BPatG, 06.05.2026 – 29 W (pat) 17/23
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 54/24
- BPatG, 25.03.2026 – 29 W (pat) 503/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/33#abs-1 (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/33#abs-2 (2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/33#abs-3 (3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.