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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1474

BGBl. 1998 I S. 1474 · 51.710 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1474
1474             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998

                                       Gesetz
                zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und
        zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
                        (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)

                                                  Vom 22. J

  Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 729 des B ürgerlichen Gesetzbuchs in der im B undes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a
Abs. 2 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

                           „§ 729

   Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die B efugnis

eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auf-
lösung K enntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß.
Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die
B efugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft
ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in
sonstiger Weise.“

                          Artikel 2
              Änderung des AGB-Gesetzes

   Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (B GB l. I
S . 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird
wie folgt geändert:

1. § 24 S atz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
   „1. die gegenüber einer P erson verwendet werden,
       die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer
       gewerblichen oder selbständigen beruflichen
       Tätigkeit handelt (Unternehmer);“.

2. In § 24a werden die Wörter „einer P erson, die in
   Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätig-
   keit handelt (Unternehmer)“ durch die Wörter „einem
   Unternehmer“ ersetzt.

uni 1998

                          Artikel 3
           Änderung des Handelsgesetzbuchs
    Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt
 Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1
 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie
 folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      „(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es
     sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Um-
     fang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten

     Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“

  2. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                                  „§ 2
        Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbe-
     betrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe
     ist, gilt als Handelsgewerbe im S inne dieses Gesetz-
     buchs, wenn die Firma des Unternehmens in das
     Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
     berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung
     nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen
     geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintra-
     gung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch
     auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die
     Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.“

  3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      „(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unter-
     nehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmän-
     nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor-
     dert, gilt § 2 mit der M aßgabe, daß nach Eintragung in
     das Handelsregister eine Löschung der Firma nur
     nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche
     für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.“

  4. § 4 wird aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 1475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1475
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998            1475

 5. In § 5 werden die Wörter „oder daß es zu den in § 4
    Abs. 1 bezeichneten B etrieben gehöre“ gestrichen.

 6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „werden durch die
    Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt“ durch die
    Wörter „bleiben unberührt, auch wenn die Voraus-

    setzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen“ ersetzt.

 7. § 13c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
       geändert:

       aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

            „Das Gericht der Hauptniederlassung oder
            des S itzes hat seine Eintragung unverzüglich
            mit einem S tück der Anmeldung von Amts
            wegen den Gerichten der Zweigniederlassun-
            gen mitzuteilen.“

       bb) In S atz 3 werden die Wörter „und in welcher
           Nummer des B undesanzeigers sie bekannt
           gemacht“ gestrichen.

       cc) Folgender S atz wird angefügt:
            „S ind für mehrere Zweigniederlassungen von
            demselben Gericht übereinstimmende Eintra-
            gungen bekanntzumachen, ist in der B ekannt-
            machung die Eintragung nur einmal wiederzu-
            geben und anzugeben, für welche einzelnen
            Zweigniederlassungen sie vorgenommen wor-
            den ist.“
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

    d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die
       Angabe „Absätze 1, 3 und 4“ durch die Angabe

       „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.

 8. In der Überschrift des § 13d wird das Wort „der“
    durch das Wort „oder“ ersetzt.

 9. In § 13f Abs. 2 S atz 3 und Abs. 4 werden jeweils die
    Wörter „mit Ausnahme des B erufs der Gründer“
    gestrichen.

10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „im Handel“ gestri-
    chen.

11. § 18 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 18
       (1) Die Firma muß zur K ennzeichnung des K auf-
    manns geeignet sein und Unterscheidungskraft be-
    sitzen.

       (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die
    geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für
    die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,
    irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht
    wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt,
    wenn sie ersichtlich ist.“

12. § 19 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 19
       (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den § § 21,
    22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
    fortgeführt wird, enthalten:

    1. bei Einzelkaufleuten die B ezeichnung „eingetra-

       gener K aufmann“, „eingetragene K auffrau“ oder
       eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
       B ezeichnung, insbesondere „e.K .“, „e.K fm.“ oder
       „e.K fr.“;

    2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die B ezeich-
       nung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine all-
       gemein verständliche Abkürzung dieser B ezeich-
       nung;

    3. bei einer K ommanditgesellschaft die B ezeichnung
       „K ommanditgesellschaft“ oder eine allgemein ver-
       ständliche Abkürzung dieser B ezeichnung.

       (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder
    K ommanditgesellschaft keine natürliche P erson per-
    sönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den
    § § 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vor-
    schriften fortgeführt wird, eine B ezeichnung enthal-
    ten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeich-
    net.“

13. In § 21 werden die Wörter „der Name des Geschäfts-
    inhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines
    Gesellschafters“ durch die Wörter „der in der Firma
    enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines
    Gesellschafters“ ersetzt.

14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern „die bisherige
    Firma“ die Wörter „ , auch wenn sie den Namen des
    bisherigen Geschäftsinhabers enthält,“ eingefügt.

15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern „die bis-
    herige Firma fortgeführt werden“ die Wörter „ , auch
    wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinha-
    bers oder Namen von Gesellschaftern enthält,“ einge-
    fügt.

16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der
    Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeich-
    nen.“

17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 33
    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 2 S atz 2 und 3“
    ersetzt.

18. § 36 wird aufgehoben.

19. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
                            „§ 37a

       (1) Auf allen Geschäftsbriefen des K aufmanns, die
    an einen bestimmtem Empfänger gerichtet werden,
    müssen seine Firma, die B ezeichnung nach § 19
    Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung,
    das Registergericht und die Nummer, unter der die
    Firma in das Handelsregister eingetragen ist, ange-
    geben werden.
BGBl. 1998, Seite 1476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1476
1476            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998

       (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei
    M itteilungen oder B erichten, die im Rahmen einer
    bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für
    die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in
    denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen be-
    sonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
       (3) B estellscheine gelten als Geschäftsbriefe im
    S inne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzu-
    wenden.

       (4) Wer seiner P flicht nach Absatz 1 nicht nach-
    kommt, ist hierzu von dem Registergericht durch
    F estsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14
    S atz 2 gilt entsprechend.“

20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     „(2) Der P rokurist hat seine Namensunterschrift unter
    Angabe der Firma und eines die P rokura andeutenden
    Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeich-
    nen.“

21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
    Anwendung, wenn das Unternehmen des Handels-
    vertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmänni-
    scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
    erfordert.“

22. § 90a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        „(3) K ündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus
       wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens
       des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche
       Erklärung binnen einem M onat nach der K ündi-
       gung von der Wettbewerbsabrede lossagen.“

23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden
    auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Han-
    delsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmän-

    nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
    erfordert.“

24. § 105 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb
       nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist
       oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist
       offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des
       Unternehmens in das Handelsregister eingetragen
       ist. § 2 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.“

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „S tand“ durch das
    Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      „(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft ver-
    treten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter
    Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht
    zu zeichnen.“

27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 2“ die
    Wörter „oder § 105 Abs. 2“ eingefügt.

28. § 125a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die S ätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

            „Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft,
            die an einen bestimmten Empfänger gerichtet
            werden, müssen die Rechtsform und der S itz
            der Gesellschaft, das Registergericht und die
            Nummer, unter der die Gesellschaft in das
            Handelsregister eingetragen ist, angegeben
            werden. B ei einer Gesellschaft, bei der kein
            Gesellschafter eine natürliche P erson ist, sind
            auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft
            ferner die Firmen der Gesellschafter anzuge-
            ben sowie für die Gesellschafter die nach
            § 35a des Gesetzes betreffend die Gesell-
            schaften mit beschränkter Haftung oder § 80
            des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vor-
            geschriebenen Angaben zu machen.“
       bb) In S atz 3 werden die Wörter „Diese Angaben“
           durch die Wörter „Die Angaben nach S atz 2“
           ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        „(2) Für Vordrucke und B estellscheine ist § 37a
       Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur
       Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesell-
       schafter oder deren organschaftliche Vertreter und
       die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend an-
       zuwenden.“

29. § 131 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
    c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter
       „durch K ündigung und“ gestrichen.

    d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Folgende Gründe führen mangels abwei-
       chender vertraglicher B estimmung zum Ausschei-
       den eines Gesellschafters:
       1. Tod des Gesellschafters,
       2. Eröffnung des K onkurses über das Vermögen
          des Gesellschafters,

       3. K ündigung des Gesellschafters,
       4. K ündigung durch den P rivatgläubiger des Ge-
          sellschafters,

       5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag
          vorgesehenen Fällen,

       6. B eschluß der Gesellschafter.
       Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des
       ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der K ün-
       digung aber nicht vor Ablauf der K ündigungsfrist.“
BGBl. 1998, Seite 1477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1477
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998             1477

30. Die § § 136 bis 138 werden aufgehoben.

31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
    „Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß
    nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter ver-
    bleibt.“

32. Die § § 141 und 142 werden aufgehoben.

33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     „(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrif-
    ten unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei
    dem Gericht zu zeichnen.“

34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „der
    S tand“ durch die Wörter „das Geburtsdatum“ ersetzt.

35. § 175 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „In der B ekanntmachung der Eintragung ist nur allge-
    mein auf die Änderung der B eteiligung hinzuweisen.“

36. In § 176 Abs. 1 S atz 2 werden nach der Angabe „§ 2“
    die Wörter „oder § 105 Abs. 2“ eingefügt.

37. § 177 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 177
      B eim Tod eines K ommanditisten wird die Gesell-
    schaft mangels abweichender vertraglicher B estim-
    mung mit den Erben fortgesetzt.“

38. In § 177a S atz 2 wird die Angabe „§ 125a“ durch die
    Angabe „§ 125a Abs. 1 S atz 2“ ersetzt.

39. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des

    Ersten Abschnitts des Dritten B uches wird wie folgt

    gefaßt:

                  „Vierter Unterabschnitt

                         Landesrecht“.

40. § 262 wird aufgehoben.

41. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben.

42. § 351 wird aufgehoben.

43. § 383 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden
       auch Anwendung, wenn das Unternehmen des
       K ommissionärs nach Art oder Umfang einen in
       kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-
       betrieb nicht erfordert und die Firma des Unter-
       nehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister
       eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung
       des K ommissionsgeschäfts auch die Vorschriften
       des Ersten Abschnittes des Vierten B uches mit
       Ausnahme der § § 348 bis 350 Anwendung.“

                         Artikel 4
             Änderung des Einführungs-
          gesetzes zum Handelsgesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1242), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe

   „§ 1“ ersetzt.

2. Artikel 29a wird wie folgt gefaßt:

                          „Artikel 29a

      § 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der
   ab dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung ist auch auf
   Ansprüche aus vor dem 1. J uli 1998 begründeten Han-
   delsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über
   die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.“

3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt ange-
   fügt:
                      „Achter Abschnitt

                  Übergangsvorschriften
              zum Handelsrechtsreformgesetz

                           Artikel 38
     (1) Die vor dem 1. J uli 1998 im Handelsregister ein-
   getragenen Firmen dürfen bis zum 31. M ärz 2003
   weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen
   Vorschriften geführt werden durften.
     (2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkauf-
   manns oder einer P ersonenhandelsgesellschaft aus-
   schließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des
   Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. J uli 1998 gelten-

   den Fassung vorgeschriebenen B ezeichnung zum

   Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmel-

   dung zur Eintragung in das Handelsregister.

      (3) Ein Unternehmen, das auf Grund des § 36 des
   Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. J uli 1998 gel-
   tenden Fassung nicht in das Handelsregister einge-
   tragen zu werden brauchte, ist bis zum 31. M ärz 2000
   zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für
   die erste Eintragung eines solchen Unternehmens und
   seiner Zweigniederlassungen werden Gebühren nicht
   erhoben.

                           Artikel 39
     Vordrucke von Geschäftsbriefen und B estellschei-
   nen, die den Vorschriften der § § 37a und 125a des
   Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 7
   Abs. 4 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in der
   ab dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung nicht entspre-
   chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 aufge-
   braucht werden, es sei denn, die Firma des K aufmanns
   oder der Handelsgesellschaft oder der Name der P art-
   nerschaft wird nach dem 30. J uni 1998 geändert.

                           Artikel 40
      Die P flicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift
   bei dem Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsre-
   gisterverfügung in der ab dem 1. J anuar 1999 gelten-
BGBl. 1998, Seite 1478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1478
1478             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998

   den Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem
   Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschafts-
   oder P artnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen
   Fällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten
   das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmel-
   dung zum Register ab dem 1. J anuar 1999, spätestens
   aber bis zum 31. M ärz 2000 bei dem Gericht einzurei-
   chen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24
   der Handelsregisterverfügung in der vor dem 1. J anuar

   1999 geltenden Fassung mitgeteilt worden ist.

                           Artikel 41

      Die § § 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs
   in der vor dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung sind
   mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung wei-

   ter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum

   31. Dezember 2001 die Anwendung dieser Vorschriften

   gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor

   innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft
   oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender
   Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesell-
   schafterbeschluß zurückgewiesen werden.“

                          Artikel 5
       Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

   Das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über
die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (B GB l. I
S . 514), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Namen“ ein
      K omma und die Wörter „das Geburtsdatum“ ein-
      gefügt.

   b) In Nummer 5 wird das Wort „B eruf“ durch das Wort

      „Geburtsdatum“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
    „(4) Die Geschäftsführer haben ihre Namensunter-
   schriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung
   bei dem Gericht zu zeichnen.“

3. § 9 wird aufgehoben.

                          Artikel 6
             Änderung des Börsengesetzes
   In § 53 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 des B örsengesetzes in der
Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I
S . 1030), das zuletzt durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom
9. J uni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden
die W örter „nach § 36 des Handelsgesetzbuchs,“ ge-
strichen.

                          Artikel 7
         Änderung des Umwandlungsgesetzes
   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(B GB l. I S . 3210, 1995 I S . 428), geändert durch Artikel 3
§ 4 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird
wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die S ätze 2 und 3 aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden
      die Wörter „nach Absatz 2“ durch das Wort „neu“
      ersetzt.

2. § 122 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halb-
      satz 2 wie folgt gefaßt:

       „§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.“
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) K ommt eine Eintragung nicht in B etracht, tre-

       ten die in § 20 genannten Wirkungen durch die

       Eintragung der Verschmelzung in das Register des

       S itzes der übertragenden K apitalgesellschaft ein.“

3. § 200 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        „(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene
       Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des
       Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
       schränkter Haftung, § § 4, 279 des Aktiengesetzes
       oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
       Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend anzu-
       wenden.“

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3
      und 4.

4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 105 Abs. 1 und § 4
   Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Angabe

   „(§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)“ er-

   setzt.

                           Artikel 8
              Änderung des Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. S eptember 1965 (B GB l. I
S . 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes
vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 4
                                Firma
      Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn
   sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach
   anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die
   B ezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein
   verständliche Abkürzung dieser B ezeichnung enthal-
   ten.“

2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-
   tigen B estimmung der S atzung darf das Gericht die
   Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese
   B estimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
BGBl. 1998, Seite 1479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1479
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998              1479

   1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die
      nach § 23 Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingen-
      der gesetzlicher Vorschriften in der S atzung
      bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregi-
      ster einzutragen oder von dem Gericht bekanntzu-
      machen sind,
   2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-
      wiegend zum S chutze der Gläubiger der Gesell-
      schaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben
      sind, oder
   3. die Nichtigkeit der S atzung zur Folge hat.“

3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das K omma nach dem Wort
   „Name“ und das Wort „B eruf“ gestrichen.

4. In § 42 werden die Wörter „ist dies sowie der Name,
   Vorname, B eruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs
   unverzüglich bei dem Gericht anzumelden“ durch die
   Wörter „ist unverzüglich eine entsprechende M itteilung
   unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und
   Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister
   einzureichen“ ersetzt.

5. § 279 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 279

                                Firma
      (1) Die Firma der K ommanditgesellschaft auf Aktien
   muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetz-
   buchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
   fortgeführt wird, die B ezeichnung „K ommanditgesell-
   schaft auf Aktien“ oder eine allgemein verständliche
   Abkürzung dieser B ezeichnung enthalten.

     (2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche P erson
   persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach
   § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen
   gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine B e-
   zeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschrän-
   kung kennzeichnet.“

6. In § 281 werden das K omma nach dem Wort „Vor-
   namen“ und das Wort „B eruf“ gestrichen.

                         Artikel 9

        Änderung des Gesetzes betreffend die
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  Das G esetz betreffend die G esellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im B undesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Geset-
zes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt
geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 4

      Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach
   § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen
   gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die B ezeich-
   nung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder
   eine allgemein verständliche Abkürzung dieser B e-
   zeichnung enthalten.“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                            „§ 4a

     (1) S itz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesell-
   schaftsvertrag bestimmt.
      (2) Als S itz der Gesellschaft hat der Gesellschafts-
   vertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft
   einen B etrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem
   sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung
   geführt wird.“

3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „S tand“ durch das
   Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

4. § 9c wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder
      nichtigen B estimmung des Gesellschaftsvertrages
      darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur
      ablehnen, soweit diese B estimmung, ihr Fehlen
      oder ihre Nichtigkeit
      1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die
         nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwin-
         gender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesell-
         schaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in
         das Handelsregister einzutragen oder von dem
         Gericht bekanntzumachen sind,
      2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder
         überwiegend zum S chutze der Gläubiger der
         Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interes-
         se gegeben sind, oder

      3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur
         Folge hat.“

5. § 40 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 40
      (1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Verände-
   rung in den P ersonen der Gesellschafter oder des
   Umfangs ihrer B eteiligung unverzüglich eine von ihnen
   unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher
   Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letz-
   teren sowie ihre S tammeinlagen zu entnehmen sind,
   zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen
   Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils
   nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung
   unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen.
     (2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1
   obliegende P flicht verletzen, haften den Gläubigern der
   Gesellschaft für den daraus entstandenen S chaden als
   Gesamtschuldner.“

6. In § 57a wird die Angabe „§ 9c“ durch die Angabe „§ 9c
   Abs. 1“ ersetzt.

                        Artikel 10

       Änderung des Gesetzes betreffend die
     Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der B ekanntmachung
vom 19. August 1994 (B GB l. I S . 2202), zuletzt geändert
BGBl. 1998, Seite 1480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1480
1480             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1242), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 3
      (1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn
   sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach
   anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die
   B ezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die
   Abkürzung „eG“ enthalten. § 30 des Handelsgesetz-
   buchs gilt entsprechend.
      (2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der
   darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die
   Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet
   sind.“

2. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-
   tigen B estimmung des S tatuts darf das Gericht die
   Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese
   B estimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
   1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die
      nach den § § 6 und 7 oder auf Grund anderer zwin-
      gender gesetzlicher Vorschriften in dem S tatut
      bestimmt sein müssen oder die in das Genossen-
      schaftsregister einzutragen oder von dem Gericht
      bekanntzumachen sind,

   2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-

      wiegend zum S chutze der Gläubiger der Genossen-
      schaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben

      sind, oder

   3. die Nichtigkeit des S tatuts zur Folge hat.“

3. In § 161 wird nach S atz 1 folgender S atz eingefügt:
   „Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das
   Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister
   einzutragenden P ersonen zur Eintragung in das Ge-
   nossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift
   der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen
   bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechts-
   verordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,
   findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende
   Anwendung.“

                         Artikel 11

                   Änderung des
         Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
  Das P artnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. J uli
1994 (B GB l. I S . 1744), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (BGBl. I S. 778),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt:
       „Die B eifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
       Die Namen anderer P ersonen als der P artner dürfen
       nicht in den Namen der P artnerschaft aufgenom-
       men werden.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 und 4,“
      gestrichen.
38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998

  2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der P art-
     nerschaft ist § 125a Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 des Handels-
     gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“

  3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.

                           Artikel 12

                Änderung des Depotgesetzes
    Das Depotgesetz in der Fassung der B ekanntmachung
  vom 11. J anuar 1995 (B G B l. I S . 34) wird wie folgt ge-
  ändert:

  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      „(2) Verwahrer im S inne dieses Gesetzes ist, wem im
     B etrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen
     zur Verwahrung anvertraut werden.“

  2. § 5 Abs. 4 S atz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
     „4. die Wertpapiere vertretbar und zur S ammelver-
         wahrung durch die Wertpapiersammelbank und
         den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer
         gegenseitigen K ontoverbindung zugelassen sind.“

  3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter
     „einem K aufmann“ durch das Wort „jemandem“ und
     das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Gewer-

     bes“ ersetzt.

  4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 36 des Han-

     delsgesetzbuchs,“ gestrichen.

  5. In § 31 werden das Wort „ein K aufmann“ durch das
     Wort „jemand“ und das Wort „Handelsgewerbes“
     durch das Wort „Gewerbes“ ersetzt.

  6. In § 34 Abs. 1, § § 35 und 37 werden jeweils die Wörter
     „Ein K aufmann, der“ durch das Wort „Wer“ ersetzt.

  7. § 41 wird aufgehoben.

                           Artikel 13
               Änderung des Markengesetzes
     Das M arkengesetz vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I

  S . 3082, 1995 I S . 156), zuletzt geändert durch Artikel 3
  Abs. 14 des G esetzes vom 28. O ktober 1996 (B G B l. I
  S . 1546), wird wie folgt geändert:

  1. § 33 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden ein S trichpunkt und die
        Wörter „Veröffentlichung der Anmeldung“ angefügt.
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Die Anmeldung einer M arke, deren Anmelde-
        tag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben
        veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des
        Anmelders festzustellen.“

  2. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Der P unkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein
        K omma ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 1481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1481
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

   b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
      „14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3
           aufzunehmenden Angaben zu regeln und
           Umfang sowie Art und Weise der Veröffent-
           lichung dieser Angaben festzulegen.“

3. § 165 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 165
                   Übergangsvorschriften

      (1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. J anuar 1998 zur
   Eintragung einer M arke in das Register beim P atent-
   amt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht an-
   zuwenden.
      (2) B is zum 1. J anuar 1999 ist § 125h mit der M aß-
   gabe anzuwenden, daß an die S telle des Insolvenz-
   verfahrens das K onkursverfahren, an die S telle des
   Insolvenzgerichts das K onkursgericht, an die S telle der
   Insolvenzmasse die K onkursmasse und an die S telle
   des Insolvenzverwalters der K onkursverwalter tritt.“

                        Artikel 14

                  Änderung des
     Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
   § 6c S atz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1997
(B GB l. I S . 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 15
            Änderung der Gewerbeordnung

   Die Gewerbeordnung in der Fassung der B ekannt-
machung vom 1. J anuar 1987 (B GB l. I S . 425), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. J uni 1998
(B GB l. I S . 1291), wird wie folgt geändert:

1. In § 15a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „K auf-
   leute, die eine Firma führen,“ durch die Wörter „Gewer-
   betreibende, für die eine Firma im Handelsregister ein-
   getragen ist,“ ersetzt.

2. Dem § 15b Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:
   „Der Angaben nach S atz 1 bedarf es nicht bei M ittei-
   lungen oder B erichten, die im Rahmen einer bestehen-
   den Geschäftsverbindung ergehen und für die
   üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen
   lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen

   Angaben eingefügt zu werden brauchen. B estellschei-
   ne gelten als Geschäftsbriefe im S inne des S atzes 1;
   S atz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.“

                        Artikel 16

     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der

B ekanntmachung vom 9. M ai 1975 (B GB l. I S . 1077),

zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom

6. April 1998 (B GB l. I S . 666), wird wie folgt geändert:

1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Handels-
   gesetzbuches“ ein K omma sowie der Halbsatz „sofern
38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                 1481

     er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregi-
     ster eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen
     S onderregelung für juristische P ersonen des öffent-
     lichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht,“
     eingefügt.

  2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des § 36 des
     Handelsgesetzbuchs oder“ gestrichen.

                            Artikel 17

           Änderung des Beurkundungsgesetzes
     In den § § 39 und 41 S atz 1 des B eurkundungsgesetzes
  vom 28. August 1969 (B GB l. I S . 1513), das zuletzt durch
  Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I
  S . 666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
  „Firma oder“ gestrichen.

                            Artikel 18

             Änderung der Zivilprozeßordnung
    Die Zivilprozeßordnung in der im B undesgesetzblatt

  Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
  nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des
  Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt
  geändert:

  1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das
     K omma nach dem Wort „K aufleute“ sowie die Wörter
     „die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs be-
     zeichneten Gewerbetreibenden gehören“ gestrichen.

  2. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Wörtern „im Ausland
     liegt“ die Wörter „oder noch nicht bestimmt ist“ ein-
     gefügt.

                            Artikel 19

                     Änderung des
        Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
     Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
  nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt
  durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I
  S . 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
     „3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter „des
         K onkurses“ durch die Wörter „des Insolvenzver-
         fahrens“ ersetzt.“

  2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

     „6. § 131 wird wie folgt geändert:
          a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden
             die Wörter „des K onkurses“ jeweils durch die
             Wörter „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

             fügt:

              „(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der

             kein persönlich haftender Gesellschafter eine

             natürliche P erson ist, wird ferner aufgelöst:

             1. mit der Rechtskraft des B eschlusses, durch
                den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
                mangels M asse abgelehnt worden ist;
BGBl. 1998, Seite 1482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1482
1482             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998

           2. durch die Löschung wegen Vermögens-
              losigkeit nach § 141a des Gesetzes über die
              Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
              barkeit.

           Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haften-
           den Gesellschaftern eine andere offene Han-
           delsgesellschaft oder K ommanditgesellschaft
           gehört, bei der ein persönlich haftender Gesell-
           schafter eine natürliche P erson ist.“
        c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.“

3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen.

                         Artikel 20

                     Änderung des
          Gesetzes über die Angelegenheiten
            der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im B undesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:

1. § 125 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das
       Amtsgericht, in dessen B ezirk ein Landgericht
       seinen S itz hat, für den B ezirk dieses Landgerichts
       zuständig.“

   b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 1 werden die Wörter „für meh-

      rere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu

      übertragen“ durch die Wörter „anderen oder zu-

      sätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die

      B ezirke der Registergerichte abweichend von Ab-

      satz 1 festzulegen“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-
      fügt:
       „Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das
       Geburtsdatum von in das Handelsregister einzu-
       tragenden P ersonen zur Eintragung in das Handels-
       register anzumelden sowie die Anschrift der ein-

       zutragenden Unternehmen und Zweigniederlassun-

       gen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der

       Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben
       werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs ent-

       sprechende Anwendung.“

2. In § 132 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „125a Abs. 2“

   durch die Angabe „37a Abs. 4, § 125a Abs. 2“ ersetzt.

                         Artikel 21

                    Änderung der
           Partnerschaftsregisterverordnung
  In § 5 Abs. 3 S atz 1 der P artnerschaftsregisterverord-
nung vom 16. J uni 1995 (B GB l. I S . 808) werden jeweils
nach dem Wort „Familiennamen“ ein K omma und das
Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.

                         Artikel 22
               Änderung der Verordnung
           über das Genossenschaftsregister

   § 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch die Verordnung vom 6. J uli 1995 (B GB l. I S . 911)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 S atz 3 wird das Wort „B eruf“ durch das
   Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

2. In Absatz 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Vornamen“
   ein K omma und das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.

                         Artikel 23

       Änderung der Handelsregisterverfügung
  Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S . 515), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242),
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „§ § 33, 36“ durch die

   Angabe „§ 33“ ersetzt.

2. § 23 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger
   Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gut-
   achten der Industrie- und Handelskammer einzuholen.“

3. § 24 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 24

      (1) Werden natürliche P ersonen zur Eintragung in

   das Handelsregister angemeldet (insbesondere als

   K aufleute, Gesellschafter, P rokuristen, Vorstandsmit-

   glieder, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der An-

   meldung deren Geburtsdatum anzugeben.

      (2) B ei der Anmeldung ist die Lage der Geschäfts-
   räume anzugeben. Die Änderung der Geschäftsanschrift
   ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen.
      (3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweig-
   niederlassung und die Änderung von deren Geschäfts-
   anschrift entsprechend.

     (4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldun-

   gen auch der Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus

   der Firma ergibt, angegeben wird.“

4. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort „B eruf“ durch
      das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

   b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Familien-

      name“ ein K omma sowie das Wort „Geburtsdatum“
      eingefügt.
   c) In Nummer 5 Abs. 2 B uchstabe e wird das Wort

      „B eruf“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
   d) In Nummer 5 Abs. 3 B uchstabe a werden vor dem
      Wort „Firma“ das Wort „Geburtsdatum“ sowie ein
      K omma eingefügt.
   e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden
      jeweils nach dem Wort „Familiennamen“ ein Komma
      sowie das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 1483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1483
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                   1483

5. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „B eruf“ durch das Wort
      „Geburtsdatum“ ersetzt.

   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Familien-
      name“ ein K omma sowie das Wort „Geburtsdatum“
      eingefügt.
   c) In Nummer 6 B uchstabe m, n und o werden jeweils
      nach dem Wort „Familiennamen“ ein K omma sowie
      das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.

                         Artikel 24

             Änderung der Kostenordnung
  Die K ostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „oder eines
      Unternehmens nach § 36 des Handelsgesetz-
      buchs“ gestrichen.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
          „1 000 000 Deutsche M ark“ ein K omma und die
          Wörter „bei der Eintragung der Löschung höch-
          stens 400 000 Deutsche M ark“ eingefügt.
      bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Einzel-
          kaufmann“ das K omma und die Wörter „ein
          Unternehmen nach § 36 des Handelsgesetz-
          buchs“ gestrichen.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        „(5) Der Geschäftswert beträgt bei der Eintragung
      1. einer P rokura oder deren Änderung 25 000 Deut-
         sche M ark;
      2. des Erlöschens einer P rokura 10 000 Deutsche
         M ark.“
   d) Absatz 6 S atz 2 wird durch folgende S ätze ersetzt:

      „Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlas-

      sungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung
      durch Teilung des nach S atz 1 bestimmten B etra-
      ges durch die Anzahl der eingetragenen Zweig-
      niederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Ein-

      tragung von Zweigniederlassungen sind diese mit-
      zurechnen. Der Wert nach den vorstehenden S ät-
      zen beträgt mindestens 25 000 Deutsche M ark und
      höchstens 5 000 000 Deutsche M ark. Die S ätze 2
      und 3 sind für P rokuren nicht anzuwenden.“

2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 B uchstabe a wird das K omma nach
      dem Wort „S chiffsregister“ durch das Wort „und“
      ersetzt; die Wörter „und im K abelbuch“ werden
      gestrichen.
   b) In Nummer 5 B uchstabe b wird das K omma nach
      dem Wort „Grundbuchordnung“ durch das Wort
      „und“ ersetzt; die Wörter „und nach § 22 Abs. 1 des

      K abelpfandgesetzes vom 31. M ärz 1925 (Reichsge-
      setzbl. I S . 37)“ werden gestrichen.
   c) In Nummer 7 werden die Wörter „Firma oder“
      gestrichen.

3. In § 85 werden in der Überschrift und in S atz 1 die Wör-
   ter „und in das K abelbuch“ und in S atz 2 die Wörter
   „und des K abels“ gestrichen.

                          Artikel 25
          Änderung des D-Markbilanzgesetzes
   In § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des D-M arkbilanzgesetzes in
der Fassung der B ekanntmachung vom 28. J uli 1994
(B GB l. I S . 1842), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-
zes vom 11. O ktober 1995 (B G B l. I S . 1250) geändert
worden ist, wird jeweils der Halbsatz „soweit sie nicht zu

den in § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Gewerbetreibenden gehören,“ gestrichen.

                          Artikel 26

                   Änderung der
          Unternehmensrückgabeverordnung
  § 11 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung
vom 13. J uli 1991 (B GB l. I S . 1542), die durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 4. J uli 1995 (B GB l. I S . 895) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In S atz 1 werden nach der Angabe „§ 1 des Handels-
   gesetzbuchs“ das K omma und die Wörter „das nach
   Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
   gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,“ gestrichen.

2. S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „§ 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes be-
   treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   und § § 4, 279 des Aktiengesetzes sind zu beachten.“

                          Artikel 27
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
   Die auf Artikel 21, 22, 23 und 26 beruhenden Teile der
P artnerschaftsregisterverordnung, der Verordnung über
das Genossenschaftsregister, der Handelsregisterver-
fügung und der Unternehmensrückgabeverordnung kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung

durch Rechtsverordnung geändert werden.

                          Artikel 28

                    Übergangsregelung

  (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur
Führung des Handelsregisters im Rahmen des § 125
Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Arti-
kels 20 Nr. 1 B uchstabe b dieses Gesetzes schon ab dem
1. J uli 1998 zu regeln. Die Rechtsverordnungen dürfen
nicht vor dem 1. J anuar 2002 in K raft treten.
  (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

                          Artikel 29

                        Inkrafttreten
  (1) Artikel 13 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach
der Verkündung in K raft.
BGBl. 1998, Seite 1484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1484
1484             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
  (2) Artikel 3 Nr. 7, 9, 25, 34 und 35, Artikel 5 Nr. 1, Arti-     (3) Artikel 20 Nr. 1 B uchstabe a, b dieses Gesetzes tritt
kel 8 Nr. 3 und 6, Artikel 9 Nr. 2, 3 und 5, Artikel 21, 22
und 23 Nr. 3 bis 5 dieses Gesetzes treten am 1. J anuar
1999 in K raft.
am 1. J anuar 2002 in K raft.
   (4) Im übrigen tritt dieses G esetz am 1. J uli 1998 in
K raft.
                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
                                 gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                                 wird im B undesgesetzblatt verkündet.

                                   B erlin, den 22. J uni 1998

                                                 D er B und es
                                                     R o man H

p räs id ent
erz o g
                                                   D er B und es kanz ler
                                                     Dr. H e l
m u t K o h l
                                          D er B und es minis ter d er J us tiz
                                                  S c hmid t- J o rtz ig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e1a4024e88233d5a….