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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1474
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1474 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Gesetz
zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und
zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
(Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)
Vom 22. J
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 729 des B ürgerlichen Gesetzbuchs in der im B undes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a
Abs. 2 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„§ 729
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die B efugnis
eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auf-
lösung K enntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß.
Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die
B efugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft
ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in
sonstiger Weise.“
Artikel 2
Änderung des AGB-Gesetzes
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (B GB l. I
S . 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird
wie folgt geändert:
1. § 24 S atz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die gegenüber einer P erson verwendet werden,
die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer);“.
2. In § 24a werden die Wörter „einer P erson, die in
Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätig-
keit handelt (Unternehmer)“ durch die Wörter „einem
Unternehmer“ ersetzt.
uni 1998
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1
des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es
sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Um-
fang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbe-
betrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe
ist, gilt als Handelsgewerbe im S inne dieses Gesetz-
buchs, wenn die Firma des Unternehmens in das
Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung
nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen
geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintra-
gung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch
auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die
Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.“
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unter-
nehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmän-
nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor-
dert, gilt § 2 mit der M aßgabe, daß nach Eintragung in
das Handelsregister eine Löschung der Firma nur
nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche
für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.“
4. § 4 wird aufgehoben.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1475
5. In § 5 werden die Wörter „oder daß es zu den in § 4
Abs. 1 bezeichneten B etrieben gehöre“ gestrichen.
6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „werden durch die
Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt“ durch die
Wörter „bleiben unberührt, auch wenn die Voraus-
setzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen“ ersetzt.
7. § 13c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Gericht der Hauptniederlassung oder
des S itzes hat seine Eintragung unverzüglich
mit einem S tück der Anmeldung von Amts
wegen den Gerichten der Zweigniederlassun-
gen mitzuteilen.“
bb) In S atz 3 werden die Wörter „und in welcher
Nummer des B undesanzeigers sie bekannt
gemacht“ gestrichen.
cc) Folgender S atz wird angefügt:
„S ind für mehrere Zweigniederlassungen von
demselben Gericht übereinstimmende Eintra-
gungen bekanntzumachen, ist in der B ekannt-
machung die Eintragung nur einmal wiederzu-
geben und anzugeben, für welche einzelnen
Zweigniederlassungen sie vorgenommen wor-
den ist.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die
Angabe „Absätze 1, 3 und 4“ durch die Angabe
„Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
8. In der Überschrift des § 13d wird das Wort „der“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
9. In § 13f Abs. 2 S atz 3 und Abs. 4 werden jeweils die
Wörter „mit Ausnahme des B erufs der Gründer“
gestrichen.
10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „im Handel“ gestri-
chen.
11. § 18 wird wie folgt gefaßt:
„§ 18
(1) Die Firma muß zur K ennzeichnung des K auf-
manns geeignet sein und Unterscheidungskraft be-
sitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die
geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für
die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,
irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht
wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt,
wenn sie ersichtlich ist.“
12. § 19 wird wie folgt gefaßt:
„§ 19
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den § § 21,
22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die B ezeichnung „eingetra-
gener K aufmann“, „eingetragene K auffrau“ oder
eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
B ezeichnung, insbesondere „e.K .“, „e.K fm.“ oder
„e.K fr.“;
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die B ezeich-
nung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine all-
gemein verständliche Abkürzung dieser B ezeich-
nung;
3. bei einer K ommanditgesellschaft die B ezeichnung
„K ommanditgesellschaft“ oder eine allgemein ver-
ständliche Abkürzung dieser B ezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder
K ommanditgesellschaft keine natürliche P erson per-
sönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den
§ § 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften fortgeführt wird, eine B ezeichnung enthal-
ten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeich-
net.“
13. In § 21 werden die Wörter „der Name des Geschäfts-
inhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines
Gesellschafters“ durch die Wörter „der in der Firma
enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines
Gesellschafters“ ersetzt.
14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern „die bisherige
Firma“ die Wörter „ , auch wenn sie den Namen des
bisherigen Geschäftsinhabers enthält,“ eingefügt.
15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern „die bis-
herige Firma fortgeführt werden“ die Wörter „ , auch
wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinha-
bers oder Namen von Gesellschaftern enthält,“ einge-
fügt.
16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der
Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeich-
nen.“
17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 33
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 2 S atz 2 und 3“
ersetzt.
18. § 36 wird aufgehoben.
19. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des K aufmanns, die
an einen bestimmtem Empfänger gerichtet werden,
müssen seine Firma, die B ezeichnung nach § 19
Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung,
das Registergericht und die Nummer, unter der die
Firma in das Handelsregister eingetragen ist, ange-
geben werden.

1476 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei
M itteilungen oder B erichten, die im Rahmen einer
bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für
die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in
denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen be-
sonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) B estellscheine gelten als Geschäftsbriefe im
S inne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzu-
wenden.
(4) Wer seiner P flicht nach Absatz 1 nicht nach-
kommt, ist hierzu von dem Registergericht durch
F estsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14
S atz 2 gilt entsprechend.“
20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der P rokurist hat seine Namensunterschrift unter
Angabe der Firma und eines die P rokura andeutenden
Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeich-
nen.“
21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Handels-
vertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmänni-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.“
22. § 90a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) K ündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus
wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens
des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche
Erklärung binnen einem M onat nach der K ündi-
gung von der Wettbewerbsabrede lossagen.“
23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden
auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Han-
delsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmän-
nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.“
24. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb
nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist
oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist
offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen
ist. § 2 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „S tand“ durch das
Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft ver-
treten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter
Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht
zu zeichnen.“
27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 2“ die
Wörter „oder § 105 Abs. 2“ eingefügt.
28. § 125a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die S ätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft,
die an einen bestimmten Empfänger gerichtet
werden, müssen die Rechtsform und der S itz
der Gesellschaft, das Registergericht und die
Nummer, unter der die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen ist, angegeben
werden. B ei einer Gesellschaft, bei der kein
Gesellschafter eine natürliche P erson ist, sind
auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft
ferner die Firmen der Gesellschafter anzuge-
ben sowie für die Gesellschafter die nach
§ 35a des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung oder § 80
des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vor-
geschriebenen Angaben zu machen.“
bb) In S atz 3 werden die Wörter „Diese Angaben“
durch die Wörter „Die Angaben nach S atz 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Für Vordrucke und B estellscheine ist § 37a
Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur
Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesell-
schafter oder deren organschaftliche Vertreter und
die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend an-
zuwenden.“
29. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter
„durch K ündigung und“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Folgende Gründe führen mangels abwei-
chender vertraglicher B estimmung zum Ausschei-
den eines Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des K onkurses über das Vermögen
des Gesellschafters,
3. K ündigung des Gesellschafters,
4. K ündigung durch den P rivatgläubiger des Ge-
sellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Fällen,
6. B eschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des
ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der K ün-
digung aber nicht vor Ablauf der K ündigungsfrist.“

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1477
30. Die § § 136 bis 138 werden aufgehoben.
31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
„Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß
nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter ver-
bleibt.“
32. Die § § 141 und 142 werden aufgehoben.
33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrif-
ten unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei
dem Gericht zu zeichnen.“
34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „der
S tand“ durch die Wörter „das Geburtsdatum“ ersetzt.
35. § 175 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In der B ekanntmachung der Eintragung ist nur allge-
mein auf die Änderung der B eteiligung hinzuweisen.“
36. In § 176 Abs. 1 S atz 2 werden nach der Angabe „§ 2“
die Wörter „oder § 105 Abs. 2“ eingefügt.
37. § 177 wird wie folgt gefaßt:
„§ 177
B eim Tod eines K ommanditisten wird die Gesell-
schaft mangels abweichender vertraglicher B estim-
mung mit den Erben fortgesetzt.“
38. In § 177a S atz 2 wird die Angabe „§ 125a“ durch die
Angabe „§ 125a Abs. 1 S atz 2“ ersetzt.
39. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
Ersten Abschnitts des Dritten B uches wird wie folgt
gefaßt:
„Vierter Unterabschnitt
Landesrecht“.
40. § 262 wird aufgehoben.
41. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben.
42. § 351 wird aufgehoben.
43. § 383 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden
auch Anwendung, wenn das Unternehmen des
K ommissionärs nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-
betrieb nicht erfordert und die Firma des Unter-
nehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung
des K ommissionsgeschäfts auch die Vorschriften
des Ersten Abschnittes des Vierten B uches mit
Ausnahme der § § 348 bis 350 Anwendung.“
Artikel 4
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1242), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe
„§ 1“ ersetzt.
2. Artikel 29a wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 29a
§ 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der
ab dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung ist auch auf
Ansprüche aus vor dem 1. J uli 1998 begründeten Han-
delsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über
die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.“
3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt ange-
fügt:
„Achter Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Handelsrechtsreformgesetz
Artikel 38
(1) Die vor dem 1. J uli 1998 im Handelsregister ein-
getragenen Firmen dürfen bis zum 31. M ärz 2003
weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen
Vorschriften geführt werden durften.
(2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkauf-
manns oder einer P ersonenhandelsgesellschaft aus-
schließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. J uli 1998 gelten-
den Fassung vorgeschriebenen B ezeichnung zum
Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmel-
dung zur Eintragung in das Handelsregister.
(3) Ein Unternehmen, das auf Grund des § 36 des
Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. J uli 1998 gel-
tenden Fassung nicht in das Handelsregister einge-
tragen zu werden brauchte, ist bis zum 31. M ärz 2000
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für
die erste Eintragung eines solchen Unternehmens und
seiner Zweigniederlassungen werden Gebühren nicht
erhoben.
Artikel 39
Vordrucke von Geschäftsbriefen und B estellschei-
nen, die den Vorschriften der § § 37a und 125a des
Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 7
Abs. 4 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in der
ab dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung nicht entspre-
chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 aufge-
braucht werden, es sei denn, die Firma des K aufmanns
oder der Handelsgesellschaft oder der Name der P art-
nerschaft wird nach dem 30. J uni 1998 geändert.
Artikel 40
Die P flicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift
bei dem Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsre-
gisterverfügung in der ab dem 1. J anuar 1999 gelten-

1478 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
den Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem
Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschafts-
oder P artnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen
Fällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten
das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmel-
dung zum Register ab dem 1. J anuar 1999, spätestens
aber bis zum 31. M ärz 2000 bei dem Gericht einzurei-
chen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24
der Handelsregisterverfügung in der vor dem 1. J anuar
1999 geltenden Fassung mitgeteilt worden ist.
Artikel 41
Die § § 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs
in der vor dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung sind
mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung wei-
ter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum
31. Dezember 2001 die Anwendung dieser Vorschriften
gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor
innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft
oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender
Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesell-
schafterbeschluß zurückgewiesen werden.“
Artikel 5
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über
die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (B GB l. I
S . 514), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Namen“ ein
K omma und die Wörter „das Geburtsdatum“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „B eruf“ durch das Wort
„Geburtsdatum“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die Geschäftsführer haben ihre Namensunter-
schriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung
bei dem Gericht zu zeichnen.“
3. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Börsengesetzes
In § 53 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 des B örsengesetzes in der
Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I
S . 1030), das zuletzt durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom
9. J uni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden
die W örter „nach § 36 des Handelsgesetzbuchs,“ ge-
strichen.
Artikel 7
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(B GB l. I S . 3210, 1995 I S . 428), geändert durch Artikel 3
§ 4 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird
wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die S ätze 2 und 3 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden
die Wörter „nach Absatz 2“ durch das Wort „neu“
ersetzt.
2. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halb-
satz 2 wie folgt gefaßt:
„§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) K ommt eine Eintragung nicht in B etracht, tre-
ten die in § 20 genannten Wirkungen durch die
Eintragung der Verschmelzung in das Register des
S itzes der übertragenden K apitalgesellschaft ein.“
3. § 200 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene
Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, § § 4, 279 des Aktiengesetzes
oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend anzu-
wenden.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3
und 4.
4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 105 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Angabe
„(§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)“ er-
setzt.
Artikel 8
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. S eptember 1965 (B GB l. I
S . 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes
vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Firma
Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn
sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die
B ezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein
verständliche Abkürzung dieser B ezeichnung enthal-
ten.“
2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-
tigen B estimmung der S atzung darf das Gericht die
Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese
B estimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1479
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die
nach § 23 Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingen-
der gesetzlicher Vorschriften in der S atzung
bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregi-
ster einzutragen oder von dem Gericht bekanntzu-
machen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-
wiegend zum S chutze der Gläubiger der Gesell-
schaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben
sind, oder
3. die Nichtigkeit der S atzung zur Folge hat.“
3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das K omma nach dem Wort
„Name“ und das Wort „B eruf“ gestrichen.
4. In § 42 werden die Wörter „ist dies sowie der Name,
Vorname, B eruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs
unverzüglich bei dem Gericht anzumelden“ durch die
Wörter „ist unverzüglich eine entsprechende M itteilung
unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und
Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister
einzureichen“ ersetzt.
5. § 279 wird wie folgt gefaßt:
„§ 279
Firma
(1) Die Firma der K ommanditgesellschaft auf Aktien
muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetz-
buchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, die B ezeichnung „K ommanditgesell-
schaft auf Aktien“ oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser B ezeichnung enthalten.
(2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche P erson
persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach
§ 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine B e-
zeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschrän-
kung kennzeichnet.“
6. In § 281 werden das K omma nach dem Wort „Vor-
namen“ und das Wort „B eruf“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das G esetz betreffend die G esellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im B undesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Geset-
zes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach
§ 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die B ezeich-
nung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder
eine allgemein verständliche Abkürzung dieser B e-
zeichnung enthalten.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
(1) S itz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesell-
schaftsvertrag bestimmt.
(2) Als S itz der Gesellschaft hat der Gesellschafts-
vertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft
einen B etrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem
sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung
geführt wird.“
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „S tand“ durch das
Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
4. § 9c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder
nichtigen B estimmung des Gesellschaftsvertrages
darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur
ablehnen, soweit diese B estimmung, ihr Fehlen
oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die
nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwin-
gender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesell-
schaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in
das Handelsregister einzutragen oder von dem
Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder
überwiegend zum S chutze der Gläubiger der
Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interes-
se gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur
Folge hat.“
5. § 40 wird wie folgt gefaßt:
„§ 40
(1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Verände-
rung in den P ersonen der Gesellschafter oder des
Umfangs ihrer B eteiligung unverzüglich eine von ihnen
unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher
Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letz-
teren sowie ihre S tammeinlagen zu entnehmen sind,
zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen
Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils
nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung
unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen.
(2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1
obliegende P flicht verletzen, haften den Gläubigern der
Gesellschaft für den daraus entstandenen S chaden als
Gesamtschuldner.“
6. In § 57a wird die Angabe „§ 9c“ durch die Angabe „§ 9c
Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der B ekanntmachung
vom 19. August 1994 (B GB l. I S . 2202), zuletzt geändert

1480 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1242), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 3
(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn
sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die
B ezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die
Abkürzung „eG“ enthalten. § 30 des Handelsgesetz-
buchs gilt entsprechend.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der
darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die
Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet
sind.“
2. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-
tigen B estimmung des S tatuts darf das Gericht die
Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese
B estimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die
nach den § § 6 und 7 oder auf Grund anderer zwin-
gender gesetzlicher Vorschriften in dem S tatut
bestimmt sein müssen oder die in das Genossen-
schaftsregister einzutragen oder von dem Gericht
bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-
wiegend zum S chutze der Gläubiger der Genossen-
schaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben
sind, oder
3. die Nichtigkeit des S tatuts zur Folge hat.“
3. In § 161 wird nach S atz 1 folgender S atz eingefügt:
„Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das
Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister
einzutragenden P ersonen zur Eintragung in das Ge-
nossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift
der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen
bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechts-
verordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,
findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende
Anwendung.“
Artikel 11
Änderung des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das P artnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. J uli
1994 (B GB l. I S . 1744), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (BGBl. I S. 778),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt:
„Die B eifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
Die Namen anderer P ersonen als der P artner dürfen
nicht in den Namen der P artnerschaft aufgenom-
men werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 und 4,“
gestrichen.
38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der P art-
nerschaft ist § 125a Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“
3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Depotgesetzes
Das Depotgesetz in der Fassung der B ekanntmachung
vom 11. J anuar 1995 (B G B l. I S . 34) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Verwahrer im S inne dieses Gesetzes ist, wem im
B etrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen
zur Verwahrung anvertraut werden.“
2. § 5 Abs. 4 S atz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. die Wertpapiere vertretbar und zur S ammelver-
wahrung durch die Wertpapiersammelbank und
den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer
gegenseitigen K ontoverbindung zugelassen sind.“
3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter
„einem K aufmann“ durch das Wort „jemandem“ und
das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Gewer-
bes“ ersetzt.
4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 36 des Han-
delsgesetzbuchs,“ gestrichen.
5. In § 31 werden das Wort „ein K aufmann“ durch das
Wort „jemand“ und das Wort „Handelsgewerbes“
durch das Wort „Gewerbes“ ersetzt.
6. In § 34 Abs. 1, § § 35 und 37 werden jeweils die Wörter
„Ein K aufmann, der“ durch das Wort „Wer“ ersetzt.
7. § 41 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Markengesetzes
Das M arkengesetz vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
S . 3082, 1995 I S . 156), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 14 des G esetzes vom 28. O ktober 1996 (B G B l. I
S . 1546), wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein S trichpunkt und die
Wörter „Veröffentlichung der Anmeldung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Anmeldung einer M arke, deren Anmelde-
tag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben
veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des
Anmelders festzustellen.“
2. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der P unkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein
K omma ersetzt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3
aufzunehmenden Angaben zu regeln und
Umfang sowie Art und Weise der Veröffent-
lichung dieser Angaben festzulegen.“
3. § 165 wird wie folgt gefaßt:
„§ 165
Übergangsvorschriften
(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. J anuar 1998 zur
Eintragung einer M arke in das Register beim P atent-
amt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht an-
zuwenden.
(2) B is zum 1. J anuar 1999 ist § 125h mit der M aß-
gabe anzuwenden, daß an die S telle des Insolvenz-
verfahrens das K onkursverfahren, an die S telle des
Insolvenzgerichts das K onkursgericht, an die S telle der
Insolvenzmasse die K onkursmasse und an die S telle
des Insolvenzverwalters der K onkursverwalter tritt.“
Artikel 14
Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 6c S atz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1997
(B GB l. I S . 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der B ekannt-
machung vom 1. J anuar 1987 (B GB l. I S . 425), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. J uni 1998
(B GB l. I S . 1291), wird wie folgt geändert:
1. In § 15a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „K auf-
leute, die eine Firma führen,“ durch die Wörter „Gewer-
betreibende, für die eine Firma im Handelsregister ein-
getragen ist,“ ersetzt.
2. Dem § 15b Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:
„Der Angaben nach S atz 1 bedarf es nicht bei M ittei-
lungen oder B erichten, die im Rahmen einer bestehen-
den Geschäftsverbindung ergehen und für die
üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen
Angaben eingefügt zu werden brauchen. B estellschei-
ne gelten als Geschäftsbriefe im S inne des S atzes 1;
S atz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 9. M ai 1975 (B GB l. I S . 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
6. April 1998 (B GB l. I S . 666), wird wie folgt geändert:
1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Handels-
gesetzbuches“ ein K omma sowie der Halbsatz „sofern
38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1481
er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregi-
ster eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen
S onderregelung für juristische P ersonen des öffent-
lichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht,“
eingefügt.
2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des § 36 des
Handelsgesetzbuchs oder“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Beurkundungsgesetzes
In den § § 39 und 41 S atz 1 des B eurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (B GB l. I S . 1513), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I
S . 666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Firma oder“ gestrichen.
Artikel 18
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des
Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt
geändert:
1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das
K omma nach dem Wort „K aufleute“ sowie die Wörter
„die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs be-
zeichneten Gewerbetreibenden gehören“ gestrichen.
2. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Wörtern „im Ausland
liegt“ die Wörter „oder noch nicht bestimmt ist“ ein-
gefügt.
Artikel 19
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I
S . 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter „des
K onkurses“ durch die Wörter „des Insolvenzver-
fahrens“ ersetzt.“
2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden
die Wörter „des K onkurses“ jeweils durch die
Wörter „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der
kein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche P erson ist, wird ferner aufgelöst:
1. mit der Rechtskraft des B eschlusses, durch
den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels M asse abgelehnt worden ist;

1482 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
2. durch die Löschung wegen Vermögens-
losigkeit nach § 141a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haften-
den Gesellschaftern eine andere offene Han-
delsgesellschaft oder K ommanditgesellschaft
gehört, bei der ein persönlich haftender Gesell-
schafter eine natürliche P erson ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.“
3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen.
Artikel 20
Änderung des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im B undesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:
1. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das
Amtsgericht, in dessen B ezirk ein Landgericht
seinen S itz hat, für den B ezirk dieses Landgerichts
zuständig.“
b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 1 werden die Wörter „für meh-
rere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu
übertragen“ durch die Wörter „anderen oder zu-
sätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die
B ezirke der Registergerichte abweichend von Ab-
satz 1 festzulegen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-
fügt:
„Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das
Geburtsdatum von in das Handelsregister einzu-
tragenden P ersonen zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden sowie die Anschrift der ein-
zutragenden Unternehmen und Zweigniederlassun-
gen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der
Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben
werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung.“
2. In § 132 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „125a Abs. 2“
durch die Angabe „37a Abs. 4, § 125a Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der
Partnerschaftsregisterverordnung
In § 5 Abs. 3 S atz 1 der P artnerschaftsregisterverord-
nung vom 16. J uni 1995 (B GB l. I S . 808) werden jeweils
nach dem Wort „Familiennamen“ ein K omma und das
Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.
Artikel 22
Änderung der Verordnung
über das Genossenschaftsregister
§ 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch die Verordnung vom 6. J uli 1995 (B GB l. I S . 911)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 S atz 3 wird das Wort „B eruf“ durch das
Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
2. In Absatz 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Vornamen“
ein K omma und das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.
Artikel 23
Änderung der Handelsregisterverfügung
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S . 515), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „§ § 33, 36“ durch die
Angabe „§ 33“ ersetzt.
2. § 23 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger
Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gut-
achten der Industrie- und Handelskammer einzuholen.“
3. § 24 wird wie folgt gefaßt:
„§ 24
(1) Werden natürliche P ersonen zur Eintragung in
das Handelsregister angemeldet (insbesondere als
K aufleute, Gesellschafter, P rokuristen, Vorstandsmit-
glieder, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der An-
meldung deren Geburtsdatum anzugeben.
(2) B ei der Anmeldung ist die Lage der Geschäfts-
räume anzugeben. Die Änderung der Geschäftsanschrift
ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweig-
niederlassung und die Änderung von deren Geschäfts-
anschrift entsprechend.
(4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldun-
gen auch der Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus
der Firma ergibt, angegeben wird.“
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort „B eruf“ durch
das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Familien-
name“ ein K omma sowie das Wort „Geburtsdatum“
eingefügt.
c) In Nummer 5 Abs. 2 B uchstabe e wird das Wort
„B eruf“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
d) In Nummer 5 Abs. 3 B uchstabe a werden vor dem
Wort „Firma“ das Wort „Geburtsdatum“ sowie ein
K omma eingefügt.
e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden
jeweils nach dem Wort „Familiennamen“ ein Komma
sowie das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1483
5. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „B eruf“ durch das Wort
„Geburtsdatum“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Familien-
name“ ein K omma sowie das Wort „Geburtsdatum“
eingefügt.
c) In Nummer 6 B uchstabe m, n und o werden jeweils
nach dem Wort „Familiennamen“ ein K omma sowie
das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.
Artikel 24
Änderung der Kostenordnung
Die K ostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „oder eines
Unternehmens nach § 36 des Handelsgesetz-
buchs“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„1 000 000 Deutsche M ark“ ein K omma und die
Wörter „bei der Eintragung der Löschung höch-
stens 400 000 Deutsche M ark“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Einzel-
kaufmann“ das K omma und die Wörter „ein
Unternehmen nach § 36 des Handelsgesetz-
buchs“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Der Geschäftswert beträgt bei der Eintragung
1. einer P rokura oder deren Änderung 25 000 Deut-
sche M ark;
2. des Erlöschens einer P rokura 10 000 Deutsche
M ark.“
d) Absatz 6 S atz 2 wird durch folgende S ätze ersetzt:
„Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlas-
sungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung
durch Teilung des nach S atz 1 bestimmten B etra-
ges durch die Anzahl der eingetragenen Zweig-
niederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Ein-
tragung von Zweigniederlassungen sind diese mit-
zurechnen. Der Wert nach den vorstehenden S ät-
zen beträgt mindestens 25 000 Deutsche M ark und
höchstens 5 000 000 Deutsche M ark. Die S ätze 2
und 3 sind für P rokuren nicht anzuwenden.“
2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 B uchstabe a wird das K omma nach
dem Wort „S chiffsregister“ durch das Wort „und“
ersetzt; die Wörter „und im K abelbuch“ werden
gestrichen.
b) In Nummer 5 B uchstabe b wird das K omma nach
dem Wort „Grundbuchordnung“ durch das Wort
„und“ ersetzt; die Wörter „und nach § 22 Abs. 1 des
K abelpfandgesetzes vom 31. M ärz 1925 (Reichsge-
setzbl. I S . 37)“ werden gestrichen.
c) In Nummer 7 werden die Wörter „Firma oder“
gestrichen.
3. In § 85 werden in der Überschrift und in S atz 1 die Wör-
ter „und in das K abelbuch“ und in S atz 2 die Wörter
„und des K abels“ gestrichen.
Artikel 25
Änderung des D-Markbilanzgesetzes
In § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des D-M arkbilanzgesetzes in
der Fassung der B ekanntmachung vom 28. J uli 1994
(B GB l. I S . 1842), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-
zes vom 11. O ktober 1995 (B G B l. I S . 1250) geändert
worden ist, wird jeweils der Halbsatz „soweit sie nicht zu
den in § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Gewerbetreibenden gehören,“ gestrichen.
Artikel 26
Änderung der
Unternehmensrückgabeverordnung
§ 11 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung
vom 13. J uli 1991 (B GB l. I S . 1542), die durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 4. J uli 1995 (B GB l. I S . 895) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In S atz 1 werden nach der Angabe „§ 1 des Handels-
gesetzbuchs“ das K omma und die Wörter „das nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,“ gestrichen.
2. S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes be-
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und § § 4, 279 des Aktiengesetzes sind zu beachten.“
Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 21, 22, 23 und 26 beruhenden Teile der
P artnerschaftsregisterverordnung, der Verordnung über
das Genossenschaftsregister, der Handelsregisterver-
fügung und der Unternehmensrückgabeverordnung kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 28
Übergangsregelung
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur
Führung des Handelsregisters im Rahmen des § 125
Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Arti-
kels 20 Nr. 1 B uchstabe b dieses Gesetzes schon ab dem
1. J uli 1998 zu regeln. Die Rechtsverordnungen dürfen
nicht vor dem 1. J anuar 2002 in K raft treten.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Artikel 13 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach
der Verkündung in K raft.

1484 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
(2) Artikel 3 Nr. 7, 9, 25, 34 und 35, Artikel 5 Nr. 1, Arti- (3) Artikel 20 Nr. 1 B uchstabe a, b dieses Gesetzes tritt
kel 8 Nr. 3 und 6, Artikel 9 Nr. 2, 3 und 5, Artikel 21, 22
und 23 Nr. 3 bis 5 dieses Gesetzes treten am 1. J anuar
1999 in K raft.
am 1. J anuar 2002 in K raft.
(4) Im übrigen tritt dieses G esetz am 1. J uli 1998 in
K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 22. J uni 1998
D er B und es
R o man H
p räs id ent
erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l
m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e1a4024e88233d5a….