§ 58 Gutachten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/58#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/58#abs-2 (2) Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 58 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 25.07.2014 – 29 W (pat) 24/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Karriere-Jura" – Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit – keine Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des PrüfersZitiert von 1
- BPatG, 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08Markenrecht: Schutzfähigkeit des Namens einer real existierenden Burg als Wortmarke für Dienstleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BPatG, 06.04.2005 – 25 W (pat) 44/04Zitiert von 4
- BPatG, 22.01.2004 – 25 W (pat) 58/02Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.