Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 58 Gutachten

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/58#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/58#abs-2 (2) Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

§ 57 § 59