§ 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- BPatG, 14.09.2023 – 28 W (pat) 21/23Markenbeschwerdeverfahren – „NÜTHEN“ (Wortmarke)/„PHILIPP NÜTHEN“ (Wort-Bildmarke)/„Philipp Nüthen Bau und Denkmal“ (Unternehmenskennzeichen) – Aussetzung des Widerspruchsverfahrens durch formloses Schreiben des DPMA ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung – kein rechtliches Gehör zum Aussetzungsantrag – Verfahrensmangel – Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 16.11.2010 – 33 W (pat) 14/10Markenbeschwerdeverfahren – "Unterschriftsmangel II" – zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers oder Abdruck seines Namens mit Abdruck des Dienstsiegels des DPMA – Nachholung der Unterschrift oder der Anbringung des Dienstsiegels im Beschwerdeverfahren ist bei einem im schriftlichen Verfahren vor dem DPMA erlassenen Beschluss nicht möglichZitiert von 2
- BPatG, 14.04.2016 – 25 W (pat) 44/15Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX" - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - Erfordernis der Unterschrift von den drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Markenabteilung - Unwirksamkeit des Beschlusses - Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 2
- BPatG, 27.05.2009 – 29 W (pat) 15/07Zitiert von 1
- BPatG, 01.04.2009 – 29 W (pat) 13/06Zitiert von 1
- BPatG, 05.08.2008 – 24 W (pat) 97/07
Zuletzt entschieden
- BPatG, 03.02.2026 – 28 W (pat) 26/25
- BPatG, 24.07.2025 – 25 W (pat) 54/23
- BPatG, 15.07.2024 – 28 W (pat) 517/24
118 Entscheidungen zu § 61 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/61#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/61#abs-2 (2) Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.