Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

§ 59 § 61