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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2541

BGBl. 2017 I S. 2541 · 178.386 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541
                                   Gesetz
     zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
                                              Vom 17. Juli 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
           Bundesversorgungsgesetzes

   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),

das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni

2017 (BGBl. I S. 1524) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:
1. § 25f wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige
     Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Be-
     messungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2
     Buchstabe a zu berücksichtigen:
     1. 40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld
        nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der
        Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach
        § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen
        Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit
        Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebens-
        unterhalt,
     2. 20 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leis-
        tungen,
     zuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 Prozent

     des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt
     lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für
     den Partner einer eheähnlichen oder lebenspart-
     nerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe
     von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungs-
     berechtigten, seinem Ehegatten oder Lebens-
     partner oder dem Partner einer eheähnlichen
     oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein-
     schaft überwiegend unterhaltene Person.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Bei minderjährigen unverheirateten Be-
     schädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch

     Vermögen der Eltern oder eines Elternteils ein-
     zusetzen oder zu verwerten, bei denen die Be-
     schädigten leben. Soweit das Vermögen der
     Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu
     verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder
     sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2
     folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags
     nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu be-
     rücksichtigen:
     1. 2 Prozent für Beschädigte,
     2. weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbrin-
        gung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für

         Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von
         Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4
         sowie von allen Leistungen an Sonderfürsor-
         geberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden
         Hilfe zum Lebensunterhalt,

      3. 20 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Be-
         schädigten leben, und für dessen nicht ge-

         trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner

         oder für dessen Partner einer eheähnlichen

         oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein-

         schaft sowie

      4. 2 Prozent für jede weitere Person, die von den
         Eltern oder einem Elternteil oder von dessen
         nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Le-
         benspartner oder von dessen Partner einer
         eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn-
         lichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten
         wird.
      Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der
      Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, so-
      lange Beschädigte schwanger sind oder mindes-
      tens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines
      sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschä-
      digte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des
      Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die
      Verwertung von Vermögen Absatz 2.“
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 27d Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
   Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den
   Fällen des Satzes 1 Nummer 2 die Hälfte des Grund-
   betrags des Satzes 1 Nummer 1, wenn beide Ehe-
   gatten oder Lebenspartner blind sind oder die
   Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften
   Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer
   behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflege-
   zulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1
   Satz 4 erhielten.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
         Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

  Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 19
Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „und des § 25f
      Abs. 2“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn
       sie überwiegend unterhalten werden:

       1. von Leistungsberechtigten allein oder zusam-

          men mit den Ehegatten oder Lebenspartnern

          (§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversor-

          gungsgesetzes),

       2. von den Eltern oder den minderjährigen unver-
          heirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2
          des Bundesversorgungsgesetzes),
       3. vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten
          oder Lebenspartner oder dem Partner einer
          eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn-
          lichen Gemeinschaft (§ 25f Absatz 2 zweiter
          Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes)
          oder

       4. von den Eltern oder einem Elternteil minder-
          jähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f
          Absatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungs-
          gesetzes).“
2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
   „§ 25f Abs. 2“ die Wörter „und Absatz 4“ eingefügt.

                        Artikel 3

             Änderung des Gesetzes
    über internationale Patentübereinkommen
   In Artikel II § 3 Satz 2 des Gesetzes über interna-
tionale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976
(BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 19 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „des Betroffenen
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-

gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person
im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

                        Artikel 4

                  Änderung des
           Asylbewerberleistungsgesetzes
   Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des
  Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass
  Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als
  Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
  2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Ver-
  langen der zuständigen Leistungsbehörde die Ab-
  nahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn
  dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität
  erforderlich ist.“

2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

     „(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem
  Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität ei-

  ner Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als

  Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,

  2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen,

  erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Über-
  prüfung der Identität Fingerabdrücke der Person
  und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels
  der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Auslän-
  derzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1
  setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Aus-
  länderbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den Re-
  gelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1
  und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen
  werden.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
                   AZR-Gesetzes
  Dem § 18a des AZR-Gesetzes vom 2. September
1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Den für die Durchführung des Asylbewerberleistungs-
gesetzes zuständigen Stellen wird für den Zweck der
weiteren Überprüfung der Identität auf Ersuchen zudem
die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige Referenz-
nummer übermittelt.“

                       Artikel 6
                Änderung der

         AZRG-Durchführungsverordnung

   Nummer 5a Spalte D der Anlage zur AZRG-Durch-
führungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach der Angabe „15,“ wird die Angabe „18a,“ ein-
   gefügt.

2. Folgende Wörter werden angefügt:

  „– die für die Durchführung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A
  Buchstabe a, Referenznummer“.

                       Artikel 7
                  Änderung des
                Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                          „§ 10a

                     Anwendung der
                Verordnung (EU) 2016/679
    (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
  und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
BGBl. 2017, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
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  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
  2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
  Verarbeitung personenbezogener Daten, zum frei-
  en Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
  95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
  L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
  S. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Per-
  son Einsicht in das Handelsregister und in die zum
  Handelsregister eingereichten Dokumente sowie in
  das für die Bekanntmachungen der Eintragungen

  bestimmte elektronische Informations- und Kommu-

  nikationssystem nehmen kann. Eine Information der

  betroffenen Person über konkrete Empfänger, ge-

  genüber denen die im Register, in Bekanntmachun-
  gen der Eintragungen oder in zum Register einzu-
  reichenden Dokumenten enthaltenen personenbe-
  zogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.
     (2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Be-
  kanntmachungen der Eintragungen oder in zum
  Handelsregister einzureichenden Dokumenten ent-
  haltenen personenbezogenen Daten kann das Recht
  auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
  2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt
  werden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399
  des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
  und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach
  § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in
  Familiensachen und in den Angelegenheiten der
  Freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder
  Berichtigung vorgesehen sind.
    (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der
  Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im
  Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintra-
  gungen oder in zum Handelsregister einzureichen-
  den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen
  Daten keine Anwendung.“

2. § 320 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die Übermittlung personenbezogener Daten muss
  im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU)
  2016/679 und den allgemeinen datenschutzrecht-
  lichen Vorschriften stehen.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
             Genossenschaftsgesetzes
   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 156 wie

   folgt gefasst:

  „§ 156   Anwendbarkeit von Vorschriften über das
           Handelsregister; Bekanntmachung von Ein-
           tragungen“.

2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch das
     Wort „speichern“ und das Wort „Verarbeitung“
     durch das Wort „Speicherung“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Verarbeitung“ durch das
     Wort „Speicherung“ ersetzt.
3. § 156 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 156
                     Anwendbarkeit
                    von Vorschriften
                über das Handelsregister;
           Bekanntmachung von Eintragungen“.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 8a, 9

     und 11 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-

     ter „§§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetz-

     buchs“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
                   Patentgesetzes
   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai
2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 31 Absatz 3b werden die Wörter „des Betroffe-
   nen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen
   Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ver-
   ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
   Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
   personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
   und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
   schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
   S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils
   geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                         „§ 31a
                      Datenschutz
     Soweit personenbezogene Daten im Register
  oder in öffentlich zugänglichen elektronischen
  Informationsdiensten des Deutschen Patent- und
  Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht
  1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
     Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
  2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
     Verordnung (EU) 2016/679 und
  3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
     satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
  Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da-
  durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
  das Register oder in öffentlich zugängliche elektro-

  nische Informationsdienste des Deutschen Patent-

  und Markenamtes nehmen kann.“

                      Artikel 10

                 Änderung des
            Gebrauchsmustergesetzes
  § 8 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
BGBl. 2017, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen im
   Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
   gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person
   im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung
   (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
   licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-
   gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
   hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
   L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-
   den Fassung“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
     „(8) Soweit personenbezogene Daten im Register
   oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor-

   mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
   kenamtes enthalten sind, bestehen nicht
   1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
      Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
   2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
      Verordnung (EU) 2016/679 und

   3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
      satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
   Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
   Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da-
   durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
   das Register oder in öffentlich zugängliche elektro-

   nische Informationsdienste des Deutschen Patent-

   und Markenamtes nehmen kann.“

                       Artikel 11
                    Änderung des
                   Markengesetzes

   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 62a   Datenschutz“.
2. In § 62 Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen
   im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
   gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person
   im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung
   (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
   licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-
   gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
   hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
   L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-
   den Fassung“ ersetzt.

3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

                          „§ 62a
                       Datenschutz
     Soweit personenbezogene Daten im Register
   oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor-
   mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
   kenamtes enthalten sind, bestehen nicht

   1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
      Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
   2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
      Verordnung (EU) 2016/679 und

   3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
      satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

   Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Ab-
   satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch
   erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das
   Register oder in öffentlich zugängliche elektronische
   Informationsdienste des Deutschen Patent- und
   Markenamtes nehmen kann.“

                       Artikel 12

                   Änderung des

              Halbleiterschutzgesetzes
   Nach § 4 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 558) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
eingefügt:

   „(3a) Soweit personenbezogene Daten im Register
oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informa-
tionsdiensten des Deutschen Patent- und Markenam-
tes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1

   Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
   der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
   freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
   linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
   L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,

   S. 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
   Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch
erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das
Register oder in öffentlich zugängliche elektronische
Informationsdienste des Deutschen Patent- und
Markenamtes nehmen kann.“

                       Artikel 13

                   Änderung des
               Urheberrechtsgesetzes

  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965

(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 138 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 138a   Datenschutz“.
BGBl. 2017, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
2. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
                         „§ 138a
                      Datenschutz
    Soweit personenbezogene Daten im Register
  anonymer und pseudonymer Werke enthalten sind,
  bestehen nicht
  1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
     Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
     22.11.2016, S. 72),

  2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
     Verordnung (EU) 2016/679 und
  3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
     satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

  Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15

  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da-

  durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in

  das Register anonymer und pseudonymer Werke
  des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen
  kann.“

                      Artikel 14

                 Änderung des
       Verwertungsgesellschaftengesetzes
  Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 52a   Datenschutz“.
2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
                         „§ 52a

                      Datenschutz
     Soweit personenbezogene Daten im Register ver-
  griffener Werke enthalten sind, bestehen nicht
  1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
     Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
     22.11.2016, S. 72),

  2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
     Verordnung (EU) 2016/679 und

  3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
     satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
  Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird
  dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht
  in das Register vergriffener Werke des Deutschen
  Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

                      Artikel 15
                    Änderung des
                   Designgesetzes
   Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-
letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 22a    Datenschutz“.

2. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen
   im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
   gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person
   im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung
   (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
   licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
   zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
   Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-

   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;

   L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-

   den Fassung“ ersetzt.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                          „§ 22a
                       Datenschutz

    Soweit personenbezogene Daten im Register
  oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor-
  mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
  kenamtes enthalten sind, bestehen nicht
  1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15
     Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
     2016/679,
  2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
     Verordnung (EU) 2016/679 und
  3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
     satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
  Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird
  dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht
  in das Register oder in öffentlich zugängliche
  elektronische Informationsdienste des Deutschen
  Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

                      Artikel 16
                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes

   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 20a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 20a
                  Druckdienstleistungen
                für Bundesfinanzbehörden
    (1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich
  zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen
  Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgaben-
BGBl. 2017, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
  ordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungs-
  verfahren nach der Abgabenordnung der Bundes-
  finanzbehörden und zu deren anschließenden ver-
  schlossenen Übergabe an einen Postdienstleister
  (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffent-
  lichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des
  Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
  der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
  freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
  linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.

  L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,

  S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen
  eines Vertrages bedienen, wenn

  1. die Druckdienstleistung insoweit weder von der
     Bundesverwaltung noch durch automatische Ein-
     richtungen der Behörden eines Landes oder eines
     anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich ver-
     tretbarer Weise geleistet werden kann,
  2. geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abga-
     benordnung ausschließlich durch Amtsträger
     oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafge-

     setzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders
     verpflichtete Personen verarbeitet werden,

  3. die zur Erbringung der Druckdienstleistung über-
     lassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für
     andere Zwecke verarbeitet werden,

  4. die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,

  5. der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25
     und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom
     Bundesministerium der Finanzen freizugebendes
     IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des
     aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundes-
     amtes für Sicherheit in der Informationstechnik
     erstellt hat,

  6. der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten

     entsprechend der vertraglich festgelegten Frist

     nach Abschluss der Druckdienstleistung löscht
     und

  7. das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auf-
     tragsverarbeiter protokolliert und diese Protokoll-
     daten entsprechend der vertraglich festgelegten
     Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle
     übermittelt werden.

     (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auf-
  tragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverar-

  beiters bedienen will.“

2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil
  zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden
  verwaltet werden, stellen die Länder den Bundes-
  finanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigen-
  ständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der

  Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies

  gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1
  Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für
  nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.“

                      Artikel 17

                   Änderung der
                  Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften
            über die Verarbeitung personenbezoge-
            ner Daten“.

   b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
      „§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffent-
           liche Stellen, Finanzbehörden“.
   c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Ersten
      Teils wird wie folgt gefasst:

                      „Vierter Abschnitt

                 Verarbeitung geschützter
                Daten und Steuergeheimnis“.

   d) Der Angabe zu § 30 werden die folgenden Anga-
      ben vorangestellt:
      „§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten

             durch Finanzbehörden
      § 29c   Verarbeitung personenbezogener Daten
              durch Finanzbehörden zu anderen Zwe-
              cken“.

   e) Nach der Angabe zu § 31b wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 31c Verarbeitung besonderer Kategorien
             personenbezogener Daten durch Fi-

             nanzbehörden zu statistischen Zwe-

             cken“.

   f) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

                     „Sechster Abschnitt
               Rechte der betroffenen Person

      § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde
            bei Erhebung personenbezogener Daten
            bei der betroffenen Person

      § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde,

            wenn personenbezogene Daten nicht
            bei der betroffenen Person erhoben wur-
            den
      § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person

      § 32d Form der Information oder Auskunftser-
            teilung

      § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und In-

            formationszugangsansprüchen

      § 32f   Recht auf Berichtigung und Löschung,
              Widerspruchsrecht
BGBl. 2017, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
                     Siebter Abschnitt
                  Datenschutzaufsicht,
              Gerichtlicher Rechtsschutz in
         datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
     § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbe-
           hörden

     § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Daten-
           schutz-Folgenabschätzung
     § 32i   Gerichtlicher Rechtsschutz
     § 32j   Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei
             angenommener Rechtswidrigkeit eines
             Angemessenheitsbeschlusses der Euro-
             päischen Kommission“.
  g) Die Angabe zu § 383a wird wie folgt gefasst:
     „§ 383a (weggefallen)“.
  h) Nach der Angabe zu § 384 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6
             der Verordnung (EU) 2016/679“.
2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten,
      Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten
      Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffs-
      bestimmungen; Datenverarbeitung und Steuer-
      geheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzauf-
      sicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in daten-
      schutzrechtlichen Angelegenheiten),“.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                         „§ 2a
                  Anwendungsbereich
               der Vorschriften über die
        Verarbeitung personenbezogener Daten
     (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der
  Steuergesetze über die Verarbeitung personenbe-
  zogener Daten im Anwendungsbereich dieses Ge-
  setzes gelten bei der Verarbeitung personenbezo-
  gener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2),
  andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und
  nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das
  Bundesdatenschutzgesetz oder andere Daten-
  schutzvorschriften des Bundes sowie entspre-
  chende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden
  nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuer-
  gesetzen bestimmt ist.
     (2) Die datenschutzrechtlichen Regelungen die-
  ses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanz-
  behörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Über-
  wachung des grenzüberschreitenden Warenver-
  kehrs verarbeiten. Die Daten gelten als im Rahmen
  eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.
     (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der
  Steuergesetze über die Verarbeitung personenbe-
  zogener Daten finden keine Anwendung, soweit
  das Recht der Europäischen Union, im Besonderen
  die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
  zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
  tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
  verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
  (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in

  der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder
  nach Absatz 5 entsprechend gilt.
     (4) Für die Verarbeitung personenbezogener
  Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Auf-
  deckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuer-
  straftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten
  die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils
  des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetz-
  lich nichts anderes bestimmt ist.
     (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten
  die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, die-
  ses Gesetzes und der Steuergesetze über die Ver-
  arbeitung personenbezogener Daten natürlicher
  Personen entsprechend für Informationen, die sich
  beziehen auf identifizierte oder identifizierbare
  1. verstorbene natürliche Personen oder
  2. Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts-
     fähige Personenvereinigungen oder Vermögens-
     massen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6
                 Behörden, öffentliche und
        nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden“.
  b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     bis 1e ersetzt:

       „(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die
     Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-
     nimmt.
        (1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die
     Behörden, die Organe der Rechtspflege und an-
     dere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtun-
     gen des Bundes, der bundesunmittelbaren Kör-
     perschaften, der Anstalten und Stiftungen des
     öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
     ungeachtet ihrer Rechtsform.
        (1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die
     Behörden, die Organe der Rechtspflege und an-
     dere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtun-
     gen eines Landes, einer Gemeinde, eines Ge-
     meindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht
     des Landes unterstehender juristischer Perso-
     nen des öffentlichen Rechts sowie deren Verei-
     nigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
        (1c) Vereinigungen des privaten Rechts von
     öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder,
     die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-
     nehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
     nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen
     des Bundes, wenn
     1. sie über den Bereich eines Landes hinaus
        tätig werden oder
     2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile
        gehört oder die absolute Mehrheit der Stim-
        men zusteht.

     Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der
     Länder.
       (1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche
     und juristische Personen, Gesellschaften und
     andere Personenvereinigungen des privaten
     Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a
BGBl. 2017, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
       bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle
       hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwal-
       tung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im
       Sinne dieses Gesetzes.
          (1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der
       Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im
       Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffent-
       lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
       teilnehmen.“
5. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „sonstigen
   Stelle“ durch die Wörter „sonstigen öffentlichen
   Stelle“ ersetzt.
6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten

   Teils wird wie folgt gefasst:
                     „Vierter Abschnitt

                      Verarbeitung
                    geschützter Daten
                  und Steuergeheimnis“.

7. Dem § 30 werden folgende §§ 29b und 29c voran-
   gestellt:
                           „§ 29b

                      Verarbeitung

                   personenbezogener
               Daten durch Finanzbehörden
    (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
  durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie
  zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in
  Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen
  wurde, erforderlich ist.

     (2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
  ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson-
  derer Kategorien personenbezogener Daten im

  Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)

  2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, so-

  weit die Verarbeitung aus Gründen eines erheb-

  lichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und

  soweit die Interessen des Verantwortlichen an der

  Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen

  Person überwiegen. Die Finanzbehörde hat in die-

  sem Fall angemessene und spezifische Maßnah-
  men zur Wahrung der Interessen der betroffenen
  Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bun-
  desdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzu-
  wenden.

                           § 29c
                      Verarbeitung
             personenbezogener Daten durch
           Finanzbehörden zu anderen Zwecken

     (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
  zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu
  dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben
  oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch
  Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfül-
  lung ist zulässig, wenn

  1. sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-
     nungsprüfungsverfahren oder einem gericht-
     lichen Verfahren in Steuersachen, einem Straf-

     verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem
     Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungs-
     widrigkeit dient,

  2. die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die
     nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der
     Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist, ob
     diese Voraussetzungen vorliegen,
  3. offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im
     Interesse der betroffenen Person liegt und kein
     Grund zu der Annahme besteht, dass sie in
     Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung
     verweigern würde,
  4. sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Ände-
     rung automatisierter Verfahren der Finanzbehör-
     den erforderlich ist, weil

     a) unveränderte Daten benötigt werden oder

     b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisie-
        rung der Daten nicht oder nur mit unverhält-
        nismäßigem Aufwand möglich ist.

     Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei
     insbesondere erforderlich, wenn personenbe-
     zogene Daten aus mehreren verschiedenen
     Dateisystemen eindeutig miteinander verknüpft
     werden sollen und die Schaffung geeigneter
     Testfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem

     Aufwand möglich ist,

  5. sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforder-
     lich ist, weil
     a) unveränderte Daten benötigt werden oder

     b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisie-
        rung der Daten nicht oder nur mit unverhält-
        nismäßigem Aufwand möglich ist,

     oder

  6. sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steue-

     rungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanz-

     behörde erforderlich ist. Das gilt auch für die

     Veränderung oder Nutzung personenbezogener

     Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken

     durch die Finanzbehörde, soweit nicht überwie-

     gende schutzwürdige Interessen der betroffenen

     Person entgegenstehen.

  In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen die Da-
  ten ausschließlich für Zwecke der Entwicklung,
  Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfah-
  ren verarbeitet werden und müssen innerhalb eines
  Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen ge-
  löscht werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6
  dürfen die Daten nur durch Personen verarbeitet
  werden, die nach § 30 zur Wahrung des Steuerge-
  heimnisses verpflichtet sind.

     (2) Die Weiterverarbeitung besonderer Katego-
  rien personenbezogener Daten im Sinne des Arti-
  kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist
  zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
  und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Ab-
  satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach
  § 29b Absatz 2 vorliegen.“

8. § 30 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuerge-
     heimnis, wenn er
BGBl. 2017, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
  1. personenbezogene Daten eines anderen, die
     ihm
     a) in einem Verwaltungsverfahren, einem
        Rechnungsprüfungsverfahren oder einem
        gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
     b) in einem Strafverfahren wegen einer Steu-

        erstraftat oder einem Bußgeldverfahren

        wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
     c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer
        Finanzbehörde oder durch die gesetzlich
        vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbe-
        scheids oder einer Bescheinigung über
        die bei der Besteuerung getroffenen Fest-
        stellungen
     bekannt geworden sind, oder
  2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
     nis, das ihm in einem der in Nummer 1 ge-
     nannten Verfahren bekannt geworden ist,

  (geschützte Daten) unbefugt offenbart oder ver-
  wertet oder

  3. geschützte Daten im automatisierten Verfah-

     ren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in

     Nummer 1 genannten Verfahren in einem

     automationsgestützten Dateisystem gespei-

     chert sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „Die Offenbarung oder Verwertung ge-
      schützter Daten ist zulässig, soweit“.
  bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
      mern 1a und 1b eingefügt:

      „1a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbe-
           hörden nach Maßgabe des § 29c Ab-
           satz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
      1b. sie der Durchführung eines Bußgeldver-

          fahrens nach Artikel 83 der Verordnung

          (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich
          dieses Gesetzes dient,“.

  cc) In Nummer 2 wird das Wort „Gesetz“ durch
      das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.
  dd) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
      mern 2a bis 2c eingefügt:
      „2a. sie durch Recht der Europäischen
           Union vorgeschrieben oder zugelassen
           ist,

      2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Auf-
          gaben des Statistischen Bundesamtes
          dient,
      2c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung
          dient und die Voraussetzungen für eine
          Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1
          Satz 1 Nummer 5 vorliegen,“.

  ee) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt ge-
      fasst:
      „a) die Offenbarung erforderlich ist zur
          Abwehr erheblicher Nachteile für das
          Gemeinwohl oder einer Gefahr für die
          öffentliche Sicherheit, die Verteidigung
          oder die nationale Sicherheit oder zur

           Verhütung oder Verfolgung von Verbre-
           chen und vorsätzlichen schweren Verge-
           hen gegen Leib und Leben oder gegen
           den Staat und seine Einrichtungen,“.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Abruf geschützter Daten, die für eines der

   in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in
   einem automationsgestützten Dateisystem ge-
   speichert sind, ist nur zulässig, soweit er der
   Durchführung eines Verfahrens im Sinne des
   Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder
   der zulässigen Übermittlung geschützter Daten
   durch eine Finanzbehörde an die betroffene Per-
   son oder Dritte dient.“
d) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „nach
   Maßgabe des § 87a Absatz 4“ die Angabe
   „oder 7“ eingefügt.

e) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden ange-
   fügt:

      „(8) Die Einrichtung eines automatisierten

   Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten

   innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen

   verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist

   zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder
   Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses
   Verfahren unter Berücksichtigung der schutz-
   würdigen Interessen der betroffenen Person
   und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehör-
   den angemessen ist.

     (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der
   Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines
   Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Num-
   mer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen,
   wenn diese Daten ausschließlich durch Perso-
   nen verarbeitet werden, die zur Wahrung des
   Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

      (10) Die Offenbarung besonderer Kategorien

   personenbezogener Daten im Sinne des Arti-

   kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
   durch Finanzbehörden an öffentliche oder
   nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die
   Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 oder ein
   Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der
   Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vor-
   liegen.
      (11) Wurden geschützte Daten

   1. einer Person, die nicht zur Wahrung des
      Steuergeheimnisses verpflichtet ist,

   2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanz-
      behörde ist, oder
   3. einer nicht-öffentlichen Stelle

   nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der
   Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck spei-
   chern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu
   dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht
   eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3
   gleichgestellten Person, dem oder der die ge-
   schützten Daten durch die Offenbarung bekannt
   geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheim-
   nisses bleibt unberührt.“
BGBl. 2017, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
 9. In § 31 Absatz 2 Satz 1, § 31a Absatz 1 und § 31b
    Absatz 1 wird jeweils das Wort „Verhältnisse“ durch
    das Wort „Daten“ ersetzt.
10. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt:

                          „§ 31c
                     Verarbeitung
                 besonderer Kategorien
            personenbezogener Daten durch
        Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
      (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson-
   derer Kategorien personenbezogener Daten im
   Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   2016/679 durch Finanzbehörden auch ohne Ein-
   willigung der betroffenen Person für statistische
   Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen
   Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Ver-
   antwortlichen an der Verarbeitung die Interessen
   der betroffenen Person an einem Ausschluss der
   Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verant-
   wortliche sieht angemessene und spezifische Maß-
   nahmen zur Wahrung der Interessen der betroffe-
   nen Person vor; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
   datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
      (2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Ver-
   ordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der
   betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als
   diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung
   der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernst-
   haft beinträchtigen und die Beschränkung für die
   Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.

      (3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 Satz 2 des

   Bundesdatenschutzgesetzes genannten Maßnah-

   men sind zu statistischen Zwecken verarbeitete be-
   sondere Kategorien personenbezogener Daten im
   Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   2016/679 zu pseudonymisieren oder anonymisie-
   ren, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich
   ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betrof-
   fenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind

   die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
   Einzelangaben über persönliche oder sachliche
   Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
   Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit
   den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
   soweit der Statistikzweck dies erfordert.“
11. Nach § 32 werden die folgenden Abschnitte einge-
    fügt:
                   „Sechster Abschnitt

             Rechte der betroffenen Person

                          § 32a

                Informationspflicht der
        Finanzbehörde bei Erhebung personen-
       bezogener Daten bei betroffenen Personen
      (1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information
   der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3
   der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend
   zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU)
   2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn
   die Erteilung der Information über die beabsichtigte
   Weiterverarbeitung oder Offenbarung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
   ständigkeit der Finanzbehörden liegenden Auf-
   gaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buch-
   stabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679
   gefährden würde und die Interessen der Finanz-
   behörden an der Nichterteilung der Information
   die Interessen der betroffenen Person überwie-
   gen,
2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
   den oder sonst dem Wohl des Bundes oder
   eines Landes Nachteile bereiten würde und die
   Interessen der Finanzbehörde an der Nichtertei-
   lung der Information die Interessen der betroffe-
   nen Person überwiegen,
3. den Rechtsträger der Finanzbehörde in der
   Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
   zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Vertei-
   digung gegen ihn geltend gemachter zivilrecht-
   licher Ansprüche im Sinne des Artikels 23
   Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU)
   2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanz-
   behörde nach dem Zivilrecht nicht zur Informa-
   tion verpflichtet ist, oder
4. eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten
   gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde.
   (2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
ständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufga-
ben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d
bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbeson-
dere gefährdet, wenn die Erteilung der Information

1. den Betroffenen oder Dritte in die Lage verset-
   zen könnte,

   a) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu ver-

      schleiern,

   b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen
      oder
   c) Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher
      Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand
      der Finanzbehörden einzustellen,

oder

2. Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automa-
   tionsgestützter Risikomanagementsysteme oder
   geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen
   zulassen
und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer
Sachverhalte wesentlich erschwert würde.
   (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen
Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die
Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz
der berechtigten Interessen der betroffenen Person.
   (4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fäl-

len des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden
Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der
Informationspflicht unter Berücksichtigung der
spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb
einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinde-
rungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Wochen, nach.
   (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die
Übermittlung personenbezogener Daten durch
Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden,
den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
BGBl. 2017, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des
Bundes berührt wird, andere Behörden des Bun-
desministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit
Zustimmung dieser Stellen zulässig.

                       § 32b
     Informationspflicht der Finanzbehörde,

      wenn personenbezogene Daten nicht
   bei der betroffenen Person erhoben wurden
  (1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information
der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1,
2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht er-
gänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verord-
nung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten
Ausnahmen nicht,

1. soweit die Erteilung der Information
   a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
      ständigkeit der Finanzbehörden oder anderer
      öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im
      Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d
      bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefähr-
      den würde oder

   b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
      fährden oder sonst dem Wohl des Bundes
      oder eines Landes Nachteile bereiten würde
oder
2. wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger
   oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30
   oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem
   Wesen nach, insbesondere wegen überwiegen-
   der berechtigter Interessen eines Dritten im
   Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der
   Verordnung (EU) 2016/679, geheim gehalten
   werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Per-
son an der Informationserteilung zurücktreten
muss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend.
   (2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die
Übermittlung personenbezogener Daten durch
Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden,
den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des
Bundes berührt wird, andere Behörden des Bun-
desministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit
Zustimmung dieser Stellen zulässig.

   (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen

Person nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, er-
greift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen
zum Schutz der berechtigten Interessen der betrof-
fenen Person.

                       § 32c
       Auskunftsrecht der betroffenen Person
   (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Per-
son gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Arti-
kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,
soweit

1. die betroffene Person nach § 32b Absatz 1
   oder 2 nicht zu informieren ist,
2. die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Fi-
   nanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung

   oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche
   oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend
   gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne
   des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verord-
   nung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde; Aus-
   kunftspflichten der Finanzbehörde nach dem
   Zivilrecht bleiben unberührt,

3. die personenbezogenen Daten

   a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf
      Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschrif-
      ten nicht gelöscht werden dürfen, oder

   b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung
      oder der Datenschutzkontrolle dienen

   und die Auskunftserteilung einen unverhältnis-
   mäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine
   Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeig-
   nete technische und organisatorische Maßnah-
   men ausgeschlossen ist.

   (2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf
Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 die Art der personenbezogenen Daten,
über die Auskunft erteilt werden soll, näher be-
zeichnen.

   (3) Sind die personenbezogenen Daten weder
automatisiert noch in nicht automatisierten Datei-
systemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,
soweit die betroffene Person Angaben macht, die
das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für
die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand
nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen
Person geltend gemachten Informationsinteresse
steht.

  (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist ge-
genüber der betroffenen Person zu begründen, so-
weit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen
und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck
der Auskunftserteilung an die betroffene Person
und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten
dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der
Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für an-
dere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe
des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 ein-

zuschränken.

   (5) Soweit der betroffenen Person durch eine
Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird, ist sie
auf Verlangen der betroffenen Person der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die
jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im Ein-
zelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit an
die betroffene Person über das Ergebnis der daten-
schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulas-
sen, sofern diese nicht einer weitergehenden Aus-
kunft zustimmt.
BGBl. 2017, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
                         § 32d
                      Form der
         Information oder Auskunftserteilung

     (1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU)
  2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt
  die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere
  die Form der Information oder der Auskunftsertei-
  lung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

    (2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Infor-
  mation der betroffenen Person gemäß Artikel 13
  oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch
  Bereitstellung der Informationen in der Öffentlich-
  keit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezo-
  genen Daten veröffentlicht werden.
     (3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffe-
  nen Person die Informationen über die Erhebung
  oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach
  Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679
  elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person
  die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
  2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8
  entsprechend anzuwenden.

                         § 32e

           Verhältnis zu anderen Auskunfts-
         und Informationszugangsansprüchen
     Soweit die betroffene Person oder ein Dritter
  nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. Sep-
  tember 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils gelten-
  den Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen
  der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein
  Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die
  Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in
  Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend.
  Weitergehende Informationsansprüche über steuer-
  liche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30
  Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

                         § 32f

               Recht auf Berichtigung
          und Löschung, Widerspruchsrecht

     (1) Wird die Richtigkeit personenbezogener
  Daten von der betroffenen Person bestritten und
  lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-
  keit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Arti-
  kel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
  2016/679, dass dies keine Einschränkung der
  Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Ver-
  waltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr auf-
  gehoben, geändert oder berichtigt werden kann.
  Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise
  festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit
  einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
     (2) Ist eine Löschung im Falle nicht automatisier-
  ter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art
  der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-
  mäßig hohem Aufwand möglich und ist das Inte-
  resse der betroffenen Person an der Löschung als
  gering anzusehen, besteht das Recht der betroffe-
  nen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde
  zur Löschung personenbezogener Daten gemäß
  Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
  ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verord-

nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht.
In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die
Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18
der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2
finden keine Anwendung, wenn die personenbezo-
genen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

   (3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1
Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17
Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)
2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde
Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Lö-
schung schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt würden. Die Finanzbehörde
unterrichtet die betroffene Person über die Ein-
schränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unter-
richtung nicht als unmöglich erweist oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
   (4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 ent-
sprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer
Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen ent-
gegenstehen.

   (5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber
einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der
Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, das die Interessen der betroffenen Person
überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei-
tung verpflichtet.

                 Siebter Abschnitt
              Datenschutzaufsicht,
          Gerichtlicher Rechtsschutz in
     datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

                       § 32g

              Datenschutzbeauftragte
               der Finanzbehörden

   Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der
Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Daten-
schutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie
die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.

                       § 32h

         Datenschutzrechtliche Aufsicht,
         Datenschutz-Folgenabschätzung
   (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des
Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die
Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 13 bis 16
des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entspre-
chend.
   (2) Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte
Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener
Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für
Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes,
obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenab-
schätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU)
BGBl. 2017, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
2016/679. Soweit die Verfahren von den Finanzbe-
hörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf
die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert
übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgen-
abschätzung auch für die übernehmenden Finanz-
behörden.

   (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
dass die oder der Bundesbeauftragte für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit für die Auf-
sicht über die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommu-
naler Steuergesetze zuständig ist, soweit die
Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten
Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheit-
lichen Festlegungen beruht und die mit der Aufga-
benübertragung verbundenen Verwaltungskosten
der oder des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen
Land getragen werden.

                       § 32i
            Gerichtlicher Rechtsschutz
   (1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Arti-
kel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30
geschützter Daten zwischen einer betroffenen
öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und

Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffe-

nen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d
und 1e oder einer betroffenen Person und der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines
Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1
gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4.
   (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsicht-
lich der Verarbeitung personenbezogener Daten
gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftrags-
verarbeiter wegen eines Verstoßes gegen daten-
schutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungs-

bereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der

darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person

ist der Finanzrechtsweg gegeben.

   (3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz
oder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über
andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche
Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechts-
verbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwir-
kungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder
einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanz-
behörden nach diesem Gesetz oder den Steuer-
gesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die
zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des
Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die
Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanz-
behörde geltend macht, ist beizuladen.
   (4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen
der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5
bis 10 anzuwenden.
   (5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbe-
hörde ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist
das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Be-
zirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der
beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat.

  (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1
Satz 1 sind
1. die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder
   die betroffene Person als Klägerin oder Antrag-
   stellerin,

2. die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes
   oder eines Landes als Beklagte oder Antrags-
   gegnerin,

3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Bei-
   geladene sowie
4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,
   die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der
   Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
   (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2
sind

1. die betroffene Person als Klägerin oder Antrag-
   stellerin,
2. die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter
   als Beklagte oder Antragsgegnerin,
3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beige-
   ladene sowie
4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,
   die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Fi-
   nanzgerichtsordnung beigetreten ist.

   (8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3

sind

1. die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder
   Antragstellerin,
2. die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines
   Landes, die den rechtsverbindlichen Beschluss
   erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin,
3. die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die
   Finanzbehörde geltend macht, als Beigeladene
   und

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,

   die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Fi-

   nanzgerichtsordnung beigetreten ist.

   (9) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

   (10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben
eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung.
Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber
einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder
deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Voll-
ziehung anordnen.

                        § 32j
             Antrag auf gerichtliche
        Entscheidung bei angenommener
     Rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-
    beschlusses der Europäischen Kommission
   Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit oder eine
nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-
zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe-
schluss der Europäischen Kommission, auf dessen
Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be-
schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt,
für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdaten-
schutzgesetzes.“
BGBl. 2017, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554
12. In § 72a Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung,
    Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verar-
    beitung“ ersetzt.
13. § 87c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu
      verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter „zu
      verarbeiten“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung, Ver-
      arbeitung und Übermittlung“ durch das Wort
      „Verarbeitung“ ersetzt.
14. In § 88 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verar-
    beitung von erhobenen oder erhaltenen Daten“
    durch die Wörter „Verarbeitung von erhobenen oder
    erfassten Daten“ ersetzt.

15. § 88a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „in Dateien oder Ak-
      ten sammeln und verwenden“ durch die Wörter
      „in Dateisystemen verarbeiten“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das
      Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

16. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch
      das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
   b) Absatz 9 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3
      bis 5 ersetzt:
       „Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und
       eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben,
       soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1
       vorliegen oder die Information der betroffenen
       Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c
       Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den
       Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend,
       soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

17. § 93b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Ab-
       satz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende
       Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7
       und 8 zu führen.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das
      Wort „Dateisysteme“ ersetzt.

18. § 93c Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Die Finanzbehörden dürfen von den mittei-

   lungspflichtigen Stellen mitgeteilte Daten im Sinne

   der Absätze 1 und 3 verarbeiten, wenn dies zur

   Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in

   Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihnen übertragen

   wurde, erforderlich ist.“

19. § 103 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen
   Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Aus-
   kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
   wortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen
   (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer
   Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
   werden.“

20. § 139b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifika-
      tionsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung
      zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben
      erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die
      Verarbeitung der Identifikationsnummer aus-
      drücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffent-
      liche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne
      Einwilligung der betroffenen Person
      1. die Identifikationsnummer nur verarbeiten,
         soweit dies für Datenübermittlungen zwi-
         schen ihnen und den Finanzbehörden erfor-
         derlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Ver-
         arbeitung der Identifikationsnummer aus-
         drücklich erlaubt oder anordnet,

      2. ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Iden-
         tifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff
         erschließen, als dies für regelmäßige Daten-
         übermittlungen zwischen ihnen und den Fi-
         nanzbehörden erforderlich ist,
      3. eine rechtmäßig erhobene Identifikations-
         nummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung
         aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanz-

         behörden verwenden, soweit die Mitteilungs-
         pflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft
         und die Verarbeitung nach Nummer 1 zuläs-
         sig wäre,
      4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im
         Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein
         Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Ver-
         bundgruppe rechtmäßig erhobene Identifi-
         kationsnummer eines Steuerpflichtigen zur
         Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflich-
         ten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht
         denselben Steuerpflichtigen betrifft und die
         verwendende Stelle zum selben Unterneh-
         mensverbund wie die Stelle gehört, die die

         Identifikationsnummer erhoben hat und die
         Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre.“
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“
      durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

   c) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.
21. § 139c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-

      Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die

      Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden

      Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvor-

      schrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffent-

      liche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die

      Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbei-
      ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
      oder Geschäftszwecke oder für Datenübermitt-
      lungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden
      erforderlich ist.“
   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dür-
      fen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke
      verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvor-
      schrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrück-
      lich vor.“
BGBl. 2017, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2555
22. § 377 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Steu-
      ergesetzen“ durch die Wörter „nach diesem Ge-

      setz oder den Steuergesetzen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bußgeldvor-
      schriften der Steuergesetze“ durch die Wörter
      „Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der
      Steuergesetze“ ersetzt.
23. § 383a wird aufgehoben.

24. Nach § 384 wird folgender § 384a eingefügt:
                         „§ 384a
                Verstöße nach Artikel 83
      Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

      (1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuer-
   gesetze über Steuerordnungswidrigkeiten finden
   keine Anwendung, soweit für eine Zuwiderhandlung
   zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679
   unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend
   gilt.
      (2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6
   der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbe-
   reich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes entsprechend.

      (3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung
   (EU) 2016/679 und eine Benachrichtigung nach Ar-
   tikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
   dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ge-
   gen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in
   § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichne-
   ten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde-
   pflichtigen Person verwertet werden.

      (4) Gegen Finanzbehörden und andere öffent-

   liche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses

   Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4

   bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängt.“

                      Artikel 18
                  Änderung der
         Versorgungsmedizin-Verordnung

   § 4 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Arti-
kel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                         „§ 4

                     Beschlüsse
  Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher
Mehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder
gefasst.“

                      Artikel 19
                  Änderung des
         Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-
meiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 35
                    Sozialgeheimnis

   (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betref-

fenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von
den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden
(Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnis-
ses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leis-
tungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur
Befugten zugänglich sind oder nur an diese weiterge-
geben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer
Angehörigen dürfen Personen, die Personalentschei-
dungen treffen oder daran mitwirken können, weder zu-
gänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weiterge-
geben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen
die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemein-
schaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die
Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Ge-
setzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigun-
gen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse,
die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die
Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben
nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Ver-
sicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die
anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2
des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufga-
ben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die
Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten
Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten
Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

   (2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehn-
ten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetz-

buches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten

abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU)

2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)
unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten
im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden
die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz ent-
sprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder
einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

   (2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Ge-
heimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonde-
ren Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vor-
schriften beruhen, bleibt unberührt.
   (3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht
zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeug-
nispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Ausliefe-
rung von Schriftstücken, nicht automatisierten Datei-
systemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
   (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen So-
zialdaten gleich.

  (5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe
des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet
werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn
schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner
BGBl. 2017, Seite 2556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2556
Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden kön-
nen.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1
genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verant-
wortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Ver-
   arbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in
   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   erfolgt, oder

2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer in-
   ländischen Niederlassung verarbeiten.

Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzu-
wenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder des-
sen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehn-
ten Buches.

   (7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2
der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten in-
soweit als Drittstaaten.“

                       Artikel 20

                 Änderung des
        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-

rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850, 2094), das

zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März

2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 22 Absatz 1a wird aufgehoben.

2. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“
   durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

                       Artikel 21

                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechs-
   ten Kapitel wie folgt gefasst:
                    „Sechstes Kapitel

       Ergänzende vergabespezifische Regelungen

   § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus-
         und Weiterbildungsdienstleistungen“.

2. Das Sechste Kapitel wird wie folgt gefasst:

                    „Sechstes Kapitel
      Ergänzende vergabespezifische Regelungen

                          § 185
           Vergabespezifisches Mindestentgelt
      für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

     (1) Träger haben bei der Ausführung eines öffent-
  lichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienst-
  leistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundes-
  republik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und
  Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das
  durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeri-
  ums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbind-
  lich vorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeit-
  nehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der
  Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1
  zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Min-
  destentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung
  nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendege-
  setzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus-
  und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zwei-
  ten oder diesem Buch bleibt unberührt.

     (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
  nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest-
  zulegen:
  1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und

     zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifi-
     schen Mindestentgelts sowie
  2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestent-
     gelts und dessen Fälligkeit.

  Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorga-

  ben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7

  Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der

  Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistun-

  gen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4

  Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsende-
  gesetzes.
     (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
  werbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
  sind anzuwenden.“
3. In § 282a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „des Verdienststatistikgesetzes“ die Wörter „oder für
   Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach
   dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken
   über öffentliche Gesundheit und über Gesundheits-
   schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354
   vom 31.12.2008, S. 70)“ eingefügt.

                      Artikel 22
                 Änderung des
        Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
   folgende Angabe zu § 47a eingefügt:
BGBl. 2017, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557
  „§ 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträ-
         ger an berufsständische Versorgungseinrich-
         tungen und private Krankenversicherungen“.
2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

                         „§ 47a
                   Beitragszahlung der
                Unfallversicherungsträger
            an berufsständische Versorgungs-
    einrichtungen und private Krankenversicherungen

     (1) Für Bezieher von Verletztengeld, die wegen ei-
  ner Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen
  Versorgungseinrichtung von der Versicherungs-
  pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
  freit sind, gilt § 47a Absatz 1 des Fünftes Buches
  entsprechend.
     (2) Die Unfallversicherungsträger haben der zu-
  ständigen berufsständischen Versorgungseinrich-
  tung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung
  sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde
  liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu
  zahlenden Beitrag für den Versicherten zu übermit-
  teln. Das Nähere zum Verfahren regeln die Deutsche
  Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Sozialver-
  sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
  bau und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
  Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Dezember
  2017 in gemeinsamen Grundsätzen.
     (3) Bezieher von Verletztengeld, die nach § 257
  Absatz 2 des Fünften Buches und § 61 Absatz 2
  des Elften Buches als Beschäftigte Anspruch auf ei-
  nen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag
  und Pflegeversicherungsbeitrag hatten, die an ein
  privates Krankenversicherungsunternehmen zu zah-
  len sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Kranken-
  versicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbei-
  trag. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als
  Beitrag bei Krankenversicherungspflicht oder Pfle-
  geversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens
  jedoch der Betrag, der an das private Versicherungs-
  unternehmen zu zahlen ist.“

                      Artikel 23

                 Änderung des
        Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 6 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort
    „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
    fügt.
 2. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-
    lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
 3. § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das
       Gesundheitswesen, die Sozialhilfe und Einglie-
       derungshilfe zuständig sind, sowie für die zu-
       ständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliede-
       rungshilfe in besonders schwierig gelagerten
       Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher
       Bedeutung zu erstatten,“.
 4. § 138 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. Leistungen zur schulischen oder hochschu-
       lischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen
       Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit
       diese Leistungen in besonderen Ausbildungs-
       stätten über Tag und Nacht für Menschen mit
       Behinderungen erbracht werden,“.
 5. In § 170 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
    fügt.

 6. § 173 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht
   für schwerbehinderte Menschen,
   1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zu-
      gangs der Kündigungserklärung ohne Unterbre-
      chung noch nicht länger als sechs Monate be-
      steht oder
   2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2
      Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder
   3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung been-
      det wird, sofern sie

      a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An-
         spruch auf eine Abfindung, Entschädigung
         oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozi-
         alplanes haben oder
      b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleis-
         tung nach dem Sechsten Buch oder auf An-
         passungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
         des Bergbaus haben.
   Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden An-
   wendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündi-
   gungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der
   beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch
   nicht widersprechen.“
 7. In § 225 Satz 2 werden die Wörter „überörtlichen
    Träger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „Träger
    der Eingliederungshilfe“ ersetzt.

 8. § 231 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu be-
   rechnen:
        nach Nummer 1 errechnete Zahl
                                      x 100
        nach Nummer 2 errechnete Zahl               .“
 9. § 232 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu be-
   rechnen:

        nach Nummer 1 errechnete Zahl
                                      x 100
        nach Nummer 2 errechnete Zahl               .“

10. § 241 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen
      im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember
      2016 geltenden Fassung gelten als Inklusions-
      vereinbarungen fort.“
   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die
      Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Re-
      habilitationsträger im Sinne dieses Buches die
      Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Bu-
      ches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen
      der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behin-
BGBl. 2017, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558
       derungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Bu-
       ches bestimmt sind.“

                      Artikel 24
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-

tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Kapitel wird wie
   folgt gefasst:
                    „Zweites Kapitel

                 Schutz der Sozialdaten

                    Erster Abschnitt

                 Begriffsbestimmungen

  § 67     Begriffsbestimmungen
                    Zweiter Abschnitt

              Verarbeitung von Sozialdaten
  § 67a    Erhebung von Sozialdaten
  § 67b    Speicherung, Veränderung, Nutzung, Über-
           mittlung, Einschränkung der Verarbeitung
           und Löschung von Sozialdaten
  § 67c    Zweckbindung sowie Speicherung, Verän-
           derung und Nutzung von Sozialdaten zu an-
           deren Zwecken
  § 67d    Übermittlungsgrundsätze
  § 67e    Erhebung und Übermittlung zur Bekämp-
           fung von Leistungsmissbrauch und illegaler
           Ausländerbeschäftigung

  § 68     Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehör-
           den, der Staatsanwaltschaften, Gerichte
           und der Behörden der Gefahrenabwehr
  § 69     Übermittlung für die Erfüllung sozialer Auf-
           gaben

  § 70     Übermittlung für die Durchführung des Ar-
           beitsschutzes
  § 71     Übermittlung für die Erfüllung besonderer
           gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefug-
           nisse
  § 72     Übermittlung für den Schutz der inneren und
           äußeren Sicherheit
  § 73     Übermittlung für die Durchführung eines
           Strafverfahrens
  § 74     Übermittlung bei Verletzung der Unterhalts-
           pflicht und beim Versorgungsausgleich

  § 74a    Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-

           rechtlicher Ansprüche und im Vollstre-

           ckungsverfahren

  § 75     Übermittlung von Sozialdaten für die For-
           schung und Planung
  § 76     Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
           bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

  § 77     Übermittlung ins Ausland und an internatio-
           nale Organisationen
  § 78     Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht
           eines Dritten, an den Daten übermittelt wer-
           den

                    Dritter Abschnitt

           Besondere Datenverarbeitungsarten

  § 79     Einrichtung automatisierter Verfahren auf
           Abruf
  § 80     Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

                    Vierter Abschnitt
                Rechte der betroffenen
              Person, Beauftragte für den
          Datenschutz und Schlussvorschriften

  § 81     Recht auf Anrufung, Beauftragte für den
           Datenschutz

  § 81a    Gerichtlicher Rechtsschutz

  § 81b    Klagen gegen den Verantwortlichen oder
           Auftragsverarbeiter
  § 81c    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei
           angenommener Europarechtswidrigkeit ei-
           nes Angemessenheitsbeschlusses der Euro-
           päischen Kommission
  § 82     Informationspflichten bei der Erhebung von
           Sozialdaten bei der betroffenen Person
  § 82a    Informationspflichten, wenn Sozialdaten
           nicht bei der betroffenen Person erhoben
           wurden
  § 83     Auskunftsrecht der betroffenen Personen
  § 83a    Benachrichtigung bei einer Verletzung des
           Schutzes von Sozialdaten
  § 84     Recht auf Berichtigung, Löschung, Ein-
           schränkung der Verarbeitung und Wider-
           spruch

  § 85     Strafvorschriften
  § 85a    Bußgeldvorschriften“.
2. Das Zweite Kapitel wird wie folgt gefasst:

                    „Zweites Kapitel
                 Schutz der Sozialdaten

                     Erster Abschnitt
                 Begriffsbestimmungen

                           § 67
                 Begriffsbestimmungen
     (1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gel-
  ten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU)
  2016/679 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
  Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

  Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung

  der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-

  nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
  22.11.2016, S. 72).
     (2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten
  (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679),
  die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten
BGBl. 2017, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559
Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder ge-
schäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Per-
sonen, die Geheimnischarakter haben.
  (3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, so-
weit dieses Kapitel angewandt wird, auch
1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Er-
   mächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch
   befindet,
2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischen-
   staatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicher-
   heit,
3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die
   das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend
   anwendbar erklären, und
4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgeset-
   zes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des
   Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz
   zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ar-
   beitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
   (4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträ-
ger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbei-
tet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist
der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so
sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten,
die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile
dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

   (5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und

juristische Personen, Gesellschaften und andere

Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit

sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

                 Zweiter Abschnitt

           Verarbeitung von Sozialdaten

                       § 67a

             Erhebung von Sozialdaten
   (1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zuläs-
sig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe
der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch er-
forderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der
besonderen Kategorien personenbezogener Daten
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gilt entsprechend.
  (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person
zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur er-
hoben werden
1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69
   Absatz 2 genannten Stellen, wenn
  a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhe-
     bende Stelle befugt sind,

  b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen
     unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
     und

  c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
     überwiegende schutzwürdige Interessen der
     betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn

   a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen
      zulässt oder die Übermittlung an die erhe-
      bende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
   b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ih-
          rer Art nach eine Erhebung bei anderen
          Personen oder Stellen erforderlich machen
          oder
      bb) die Erhebung bei der betroffenen Person
          einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
          dern würde
      und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
      überwiegende schutzwürdige Interessen der
      betroffenen Person beeinträchtigt werden.

                       § 67b
             Speicherung, Veränderung,
     Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der
    Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
   (1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung,
Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und
Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ers-
ten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit
die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere
Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben
oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen
Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Die Übermittlung von biometrischen, genetischen
oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9

Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU)

2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Über-

mittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach

einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetz-
buch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten-

schutzgesetzes gilt entsprechend.

   (2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die be-

troffene Person in die Verarbeitung ihrer personen-
bezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilli-
gung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Wird die
Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist
diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbei-
tung, auf die Folgen der Verweigerung der Ein-
willigung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmög-
lichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 hinzuweisen.
  (3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbe-
zogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein
bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche
der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden.

                       § 67c
              Zweckbindung sowie
          Speicherung, Veränderung und
   Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken

   (1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung
von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfül-
lung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen
liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Ge-
setzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt,
für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Er-
hebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für
BGBl. 2017, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560
  die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die
  sie gespeichert worden sind.
    (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen
  von demselben Verantwortlichen für andere Zwecke
  nur gespeichert, verändert oder genutzt werden,
  wenn

  1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach

     anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches
     als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erfor-

     derlich sind,

  2. es zur Durchführung eines bestimmten Vorha-

     bens der wissenschaftlichen Forschung oder Pla-

     nung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist
     und die Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2
     oder 4a Satz 1 vorliegen.

     (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung

  von Sozialdaten ist zulässig, wenn sie für die Wahr-
  nehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinar-
  befugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
  Durchführung von Organisationsuntersuchungen für
  den Verantwortlichen erforderlich ist. Das gilt auch
  für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs-
  und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen,
  soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interes-
  sen der betroffenen Person entgegenstehen.
    (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken
  der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder
  zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-
  bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert
  werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet wer-
  den.
     (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
  oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene
  oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in
  § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für
  ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen
  Forschung im Sozialleistungsbereich oder der
  Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder
  genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymi-
  sieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder

  Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die

  Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel-

  angaben über persönliche oder sachliche Verhält-
  nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person
  zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-
  zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit
  der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.

                          § 67d

               Übermittlungsgrundsätze

     (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Be-
  kanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an
  einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den
  Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf
  bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stel-
  le. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten,
  an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die
  Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in sei-
  nem Ersuchen.
     (2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden
  dürfen, weitere personenbezogene Daten der betrof-
  fenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass
  eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem

Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch
dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Person oder eines Dritten an
deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Verän-
derung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
  (3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch
über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftrags-

verarbeitung zulässig.

                       § 67e

          Erhebung und Übermittlung zur

       Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

        und illegaler Ausländerbeschäftigung

   Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten
Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich

erfragt werden,

1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach die-
   sem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem
   Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und
   von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob
   sie als Selbständige tätig ist,
3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem
   Gesetzbuch sie abführt und
4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen
   und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit
   erforderlichen Genehmigung und nicht zu un-
   günstigeren Arbeitsbedingungen als vergleich-
   bare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mer beschäftigt.
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen
nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen
Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an
die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bun-
desagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Emp-
fänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.

                        § 68

           Übermittlung für Aufgaben der

    Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften,

  Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

   (1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehör-
den, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Be-
hörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugs-
anstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name,
Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige An-
schrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder
zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen

oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeit-
geber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der
Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige In-
teressen der betroffenen Person beeinträchtigt wer-
den, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs
Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4
Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht
verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die
Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2
findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeer-
suchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach
§ 66 erforderlich ist.
  (1a) Zu dem in § 7 Absatz 2 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes    bezeichneten
BGBl. 2017, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift be-
zeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im
Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt der betroffenen
Person zu übermitteln, soweit kein Grund zur An-
nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Person beeinträchtigt wer-
den.
  (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet
der Leiter oder die Leiterin der ersuchten Stelle, des-
sen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allge-
meine Stellvertreterin oder eine besonders bevoll-
mächtigte bedienstete Person.
   (3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und
Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der
betroffenen Personen, von Namen und Anschriften
früherer Arbeitgeber der betroffenen Personen sowie
von Angaben über an betroffene Personen erbrachte
oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist
zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach
Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahn-
dung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zu-
lässigkeit der Übermittlung trägt abweichend von
§ 67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle prüft
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Dritten liegt, an den die Daten über-
mittelt werden, es sei denn, dass besonderer Anlass
zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-
steht.

                         § 69
                 Übermittlung für die
             Erfüllung sozialer Aufgaben
   (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-
sig, soweit sie erforderlich ist
1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben

   worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetz-
   lichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach
   diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe
   des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,

   wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte

   Stelle ist,

2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer
   Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden
   gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines
   Strafverfahrens oder
3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbe-
   hauptungen der betroffenen Person im Zusam-
   menhang mit einem Verfahren über die Erbrin-
   gung von Sozialleistungen; die Übermittlung
   bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
   zuständige oberste Bundes- oder Landesbe-
   hörde.
   (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich
aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den

in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleich-

gestellt

1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lasten-

   ausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungs-

   gesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
   gesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
   dem Gesetz über die Entschädigung für Strafver-

   folgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungs-
   gesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den
   Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsge-
   setz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz,
   dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
   rungsgesetz und den Vorschriften der Länder
   über die Gewährung von Blinden- und Pflege-
   geldleistungen zu erbringen haben,
2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-
   parteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifver-
   tragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtun-
   gen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-
   rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, so-
   weit sie kindergeldabhängige Leistungen des
   Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter
   Verwendung von personenbezogenen Kinder-
   gelddaten festzusetzen haben.

   (3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die
Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist
zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkas-
sen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen,
die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilneh-
men.
   (4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeit-
geber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsun-
fähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines
Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die
Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitge-
ber ist nicht zulässig.
   (5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig
für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die
§ 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

                        § 70

                Übermittlung für die
         Durchführung des Arbeitsschutzes

   Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,

soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen
Behörden oder der Bergbehörden bei der Durch-
führung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche In-
teresse an der Durchführung des Arbeitsschutzes
das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Per-
son erheblich überwiegt.

                        § 71
                Übermittlung für die
         Erfüllung besonderer gesetzlicher
        Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

   (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-

sig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der

gesetzlichen Mitteilungspflichten

 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138

    des Strafgesetzbuches,

 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach
    § 8 des Infektionsschutzgesetzes,
BGBl. 2017, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562
   3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach
      § 22a des Einkommensteuergesetzes und den
      §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der
      Abgabenordnung und § 32b Absatz 3 des Ein-
      kommensteuergesetzes, soweit diese Vorschrif-
      ten unmittelbar anwendbar sind, und zur Mittei-
      lung von Daten der ausländischen Unternehmen,
      die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarun-
      gen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
      zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden,
      nach § 93a der Abgabenordnung,
   4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausga-
      benabzugs nach § 10 des Einkommensteuerge-
      setzes,
   5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die
      Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die
      Leistung von Wohngeld nach § 33 des Wohn-
      geldgesetzes,

   6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
      Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbe-
      kämpfungsgesetz,

   7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister ein-
      zutragender Tatsachen an die Registerbehörde,

   8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Äm-
      ter der Länder und des Statistischen Bundes-
      amtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregister-
      gesetzes zum Aufbau und zur Führung des Sta-
      tistikregisters,
   9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach
      § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes,
  10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ren-
      tenversicherung Bund als zentraler Stelle nach
      § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-
      steuergesetzes,
  11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ren-
      tenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit
      sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach
      dem Einkommensteuergesetz durchführt,

  12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen
      Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung
      mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder

  13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
      zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im
      Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.

  Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das
  Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestim-
  mungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine
  Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
  sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
  Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut
  nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes
  oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der
  Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht
  unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten
  ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Melde-
  behörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmeldege-
  setzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrich-
  tigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund
  Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten.
     (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Aus-
  länders ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist

1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung
   des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden
   nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit
   der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68
   hinaus nur mitgeteilt werden können
   a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des
      Ausländers oder eines Familienangehörigen
      des Ausländers Daten über die Gewährung
      oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten
      über frühere und bestehende Versicherungen
      und das Nichtbestehen einer Versicherung,
   b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder
      über die ausländerrechtliche Zulassung oder
      Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Aus-
      länders Daten über die Zustimmung nach § 4
      Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18
      Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1
      Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsge-
      setzes,

   c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des
      Ausländers Angaben darüber, ob die in § 54
      Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes
      bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und

   d) durch die Jugendämter für die Entscheidung
      über den weiteren Aufenthalt oder die Beendi-
      gung des Aufenthalts eines Ausländers, bei
      dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53
      bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Anga-
      ben über das zu erwartende soziale Verhalten,
2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufent-
   haltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,
3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14
   Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes be-
   zeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mittei-
   lung die Erteilung, den Widerruf oder Beschrän-
   kungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 3,
   § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a
   Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1
   des Aufenthaltsgesetzes oder eines Versiche-
   rungsschutzes oder die Gewährung von Leistun-
   gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
   dem Zweiten Buch betrifft, oder

4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8
   des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
   bezeichneten Mitteilungspflichten.

Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen
nur übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit
   gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen
   zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich
   sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten
   werden oder

2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind,
   ob die Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 Num-
   mer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
   (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten
eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbe-
werberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für
die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-
zes erforderlich ist.
  (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch
zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen
BGBl. 2017, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563
eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreu-
ungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine
andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermög-
lichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt
entsprechend.
   (4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außer-
dem zulässig, soweit sie im Einzelfall für die recht-
mäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen lie-
genden Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. Die
Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname
sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Ge-
burtsort, derzeitige und frühere Anschriften der
betroffenen Person sowie Namen und Anschriften
seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber be-
schränkt.

                        § 72

           Übermittlung für den Schutz
        der inneren und äußeren Sicherheit

   (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-
sig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige
Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für
Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendiens-
tes, des Militärischen Abschirmdienstes und des
Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforder-
lich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name
und Vorname sowie früher geführte Namen, Ge-

burtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere An-

schriften der betroffenen Person sowie Namen und

Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitge-

ber beschränkt.

   (2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungs-
ersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder
der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte be-
auftragte Person, die die Befähigung zum Richter-
amt haben oder die Voraussetzungen des § 110
des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn
eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die
Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist,
ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen
zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet
über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter
oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren
allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellver-
treterin.

                        § 73
               Übermittlung für die
        Durchführung eines Strafverfahrens

   (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-
sig, soweit sie zur Durchführung eines Strafver-
fahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer

sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erfor-

derlich ist.

   (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durch-
führung eines Strafverfahrens wegen einer anderen
Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die
in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die
Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbrin-
gende Geldleistungen beschränkt ist.

  (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2
ordnet der Richter oder die Richterin an.

                          § 74
          Übermittlung bei Verletzung der
  Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
   (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-
sig, soweit sie erforderlich ist
1. für die Durchführung

   a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-
      streckungsverfahrens wegen eines gesetz-
      lichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs
      oder eines an seine Stelle getretenen Ersatz-
      anspruchs oder
   b) eines Verfahrens über den Versorgungsaus-
      gleich nach § 220 des Gesetzes über das Ver-
      fahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
2. für die Geltendmachung

   a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unter-
      haltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens
      nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit die be-
      troffene Person nach den Vorschriften des bür-
      gerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605
      oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580
      Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1
      in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Ge-
      setzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder

   b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des

      Versorgungsausgleichs außerhalb eines Ver-

      fahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit

      die betroffene Person nach § 4 Absatz 1 des

      Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft
      verpflichtet ist, oder
3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22
   Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
   bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine
   im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsbe-
   rechtigte Person übertragene Rentenanwart-
   schaft, soweit die ausgleichspflichtige Person
   nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel-
   buchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuerge-
   setzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Versor-
   gungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflich-
   tet ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine
Übermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflich-
tige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hinweis
auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbe-
fugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten
Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener
Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese
Stellen dürfen die Anschrift der auskunftspflichtigen
Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.

   (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und

durch die Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfül-
lung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes
der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhalts-
gesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung
der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsge-
setzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
BGBl. 2017, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564
                          § 74a
                  Übermittlung zur
          Durchsetzung öffentlich-rechtlicher
       Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren

     (1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
  Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dür-
  fen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge-
  burtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der be-
  troffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger
  Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma
  und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber über-
  mittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme
  besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der
  betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn
  das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurück-
  liegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus
  zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn
  sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere
  Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwen-
  dung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchfüh-
  rung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

     (2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah-

  rens, dem zu vollstreckende Ansprüche von min-
  destens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger
  der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall
  auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige
  Anschrift der betroffenen Person, ihren derzeitigen
  oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vor-
  namen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen
  Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der
  Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige
  Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt
  werden, und das Ersuchen nicht länger als sechs
  Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen
  Rentenversicherung sind über § 4 Absatz 3 hinaus
  zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn
  sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere

  Weise beschaffen kann. Die Übermittlung ist nur zu-

  lässig, wenn

  1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-
     mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess-
     ordnung nicht nachkommt,
  2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
     auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
     eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
     voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder
  3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige
     Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei
     der Meldebehörde nicht bekannt ist.

  Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu
  bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

                           § 75
              Übermittlung von Sozialdaten
             für die Forschung und Planung

     (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-
  sig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vor-
  haben
  1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozial-
     leistungsbereich oder der wissenschaftlichen Ar-
     beitsmarkt- und Berufsforschung oder
  2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine
     öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben

und schutzwürdige Interessen der betroffenen Per-
son nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Interesse an der Forschung oder Planung das
Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person
erheblich überwiegt. Eine Übermittlung ohne Ein-
willigung der betroffenen Person ist nicht zulässig,
soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen.
Angaben über den Namen und Vornamen, die An-
schrift, die Telefonnummer sowie die für die Ein-
leitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erfor-
derlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person
können für Befragungen auch ohne Einwilligungen
übermittelt werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zu-
ständigen Behörde ist ein Datenschutzkonzept vor-
zulegen.

   (2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1
Satz 1 eine Forschungsfrage, die in einem inhalt-
lichen Zusammenhang mit diesem steht, können
hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5
Nummer 4 zur Verarbeitung der erforderlichen
Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist fest-
gelegt und weitere erforderliche Sozialdaten über-

mittelt werden.

   (3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kate-
gorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 an einen Dritten über-
mittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten ver-
wendet werden, sieht dieser bei der Verarbeitung an-
gemessene und spezifische Maßnahmen zur Wah-
rung der Interessen der betroffenen Person gemäß
§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgeset-
zes vor. Ergänzend zu den dort genannten Maßnah-
men sind die besonderen Kategorien von Daten im
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist.

   (4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die wei-

tere Verarbeitung sowie die Übermittlung nach Ab-

satz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch
die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für
den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zustän-
dig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das Ge-
nehmigungsverfahren bei Anträgen von Versiche-
rungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten
Buches auf das Bundesversicherungsamt übertra-
gen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine
nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbei-
tung durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt
werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle ge-
genüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat,
die Daten nur für den vorgesehenen Zweck zu ver-
arbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die
Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt wer-
den, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2
oder 4a nicht vorliegen. Sie muss

1. den Dritten, an den die Daten übermittelt werden,

2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und
   den Kreis der betroffenen Personen,
3. die wissenschaftliche Forschung oder die Pla-
   nung, zu der die übermittelten Sozialdaten ver-
   wendet werden dürfen, und
4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten
   verarbeitet werden dürfen,
BGBl. 2017, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen
Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können
die verarbeiteten Daten bis zu zehn Jahre lang
gespeichert werden, um eine Nachprüfung der For-
schungsergebnisse auf der Grundlage der ursprüng-
lichen Datenbasis sowie eine Verarbeitung für wei-
tere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermög-
lichen.
   (4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten
zu einem bestimmten Forschungsvorhaben nach
Absatz 1 Satz 1 kann die Verwendung dieser Sozial-
daten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich
zusammenhängende Forschungsvorhaben des glei-
chen Forschungsbereiches beantragt werden. Die
Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des
Absatzes 4 zu erteilen, wenn sich der Datenempfän-
ger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflich-
tet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben im For-
schungsbereich die Genehmigungsvoraussetzungen
einzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige
Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer
unabhängigen Begutachtung des Datenschutzkon-
zeptes verlangen. Der Antragsteller ist verpflichtet,
der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde je-
des innerhalb des genehmigten Forschungsberei-
ches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen
Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Ge-
nehmigungsvoraussetzungen darzulegen. Mit dem
Forschungsvorhaben darf acht Wochen nach Ein-
gang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde
begonnen werden, sofern nicht die Genehmigungs-
behörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das
angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmi-
gungsverfahren erforderlich ist.
   (5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht-
öffentlichen Stellen genehmigt, hat die genehmi-
gende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass
die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a ge-
setzten Grenzen beachtet werden.
  (6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt
werden, eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt die-
ser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des Bun-
desdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.

                        § 76
               Einschränkung der
           Übermittlungsbefugnis bei
      besonders schutzwürdigen Sozialdaten
   (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in
§ 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem
Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203
Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten
Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur un-
ter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese
Person selbst übermittlungsbefugt wäre.
  (2) Absatz 1 gilt nicht
1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2
   für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer
   Begutachtung wegen der Erbringung von Sozial-
   leistungen oder wegen der Ausstellung einer
   Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei
   denn, dass die betroffene Person der Übermitt-

   lung widerspricht; die betroffene Person ist von
   dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwal-
   tungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich
   oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hin-
   zuweisen,
2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71
   Absatz 1 Satz 3,

3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften
   Buches.
  (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den
Fällen des § 279 Absatz 5 in Verbindung mit § 275
Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches.

                        § 77
             Übermittlung ins Ausland
        und an internationale Organisationen
   (1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Perso-
nen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Ab-
satz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten
ist zulässig, soweit

1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
   der in § 35 des Ersten Buches genannten über-
   mittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder
   zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von auslän-
   dischen Stellen erforderlich ist, soweit diese Auf-
   gaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des
   Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,
2. die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2
   oder Nummer 3 oder des § 70 oder einer Über-
   mittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder
   dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen
   und die Aufgaben der ausländischen Stelle den
   in diesen Vorschriften genannten entsprechen,
3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die
   gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder
   die Rechte des Empfängers den in dieser Vor-
   schrift genannten entsprechen oder
4. die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die
   Anordnung einer Übermittlung nach § 73 ist ein
   inländisches Gericht zuständig.
Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit
sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Euro-
päische Union enthaltenen Grundsätzen in Wider-
spruch stünde.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermitt-
lung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat
sowie an internationale Organisationen, wenn deren
angemessenes Datenschutzniveau durch Angemes-
senheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung
(EU) 2016/679 festgestellt wurde.
   (3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist
abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von
Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Dritt-
staat oder an internationale Organisationen über die
in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig,
wenn
1. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaat-
   licher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozia-
   len Sicherheit erfolgt, oder
BGBl. 2017, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
  2. soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1
     Nummer 1 und 2 oder des § 70 vorliegen
  und soweit die betroffene Person kein schutzwürdi-
  ges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung
  hat.

     (4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt
  werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen
  Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.

                           § 78
          Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht
       eines Dritten, an den Daten übermittelt werden

     (1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des

  Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten

  übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem

  Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in

  der Verarbeitung einschränken oder löschen, zu dem

  sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Über-

  mittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche

  Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber

  der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten

  nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr

  übermittelt werden. Die Dritten haben die Daten in

  demselben Umfang geheim zu halten wie die in

  § 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind So-

  zialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften

  übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Ent-

  scheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter über-

  mitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches ge-

  nannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Drit-
  ten befugt wäre. Abweichend von Satz 4 ist eine
  Übermittlung nach § 115 des Bundesbeamtengeset-
  zes und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift
  verweisen, zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibe-
  hörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behör-
  den der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen
  diese die Daten unabhängig vom Zweck der Über-
  mittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr
  als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der
  Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen,
  übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder
  löschen.
     (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle
  übermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen,
  welche diese Daten speichern, verändern, nutzen,
  übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder
  löschen, von dieser Stelle vor, spätestens bei der
  Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach

  Absatz 1 hinzuweisen.

     (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungs-
  verfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, dass eine
  Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeam-
  ten erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der
  Vollstreckung übermittelten Sozialdaten auch zum
  Zweck der Strafverfolgung gespeichert, verändert,
  genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung einge-
  schränkt oder gelöscht werden, soweit dies erforder-
  lich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von
  Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
    (4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsan-
  waltschaften für die Durchführung eines Straf- oder
  Bußgeldverfahrens übermittelt worden, so dürfen sie
  nach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der Straf-
  prozessordnung und der §§ 49b und 49c Absatz 1

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zwe-
cke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert,
verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung
eingeschränkt oder gelöscht werden.

                   Dritter Abschnitt

        Besondere Datenverarbeitungsarten

                         § 79
                    Einrichtung
         automatisierter Verfahren auf Abruf
   (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch

Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ers-

ten Buches genannten Stellen sowie mit der Deut-

schen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle

zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1

Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und der Deut-

schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben

nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, zu-

lässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichti-

gung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen

Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen

oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-

messen ist und wenn die jeweiligen Rechts- oder

Fachaufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer

Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das

Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Absatz 2 und 3

genannten Stellen.

   (1a) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens auf Abruf für ein Dateisystem der Sozialversi-
cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Ren-
tenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung
Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuerge-
setzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für
Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit
der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistun-
gen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermitt-
lungsstellen eingeschaltet werden.
   (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleis-
ten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf
kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich
oder elektronisch festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,

2. Dritte, an die übermittelt wird,

3. Art der zu übermittelnden Daten,

4. nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 er-
   forderliche technische und organisatorische Maß-
   nahmen.
   (3) Über die Einrichtung von Verfahren auf Abruf
ist in Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle
des oder der Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauf-
tragte) unterliegen, dieser oder diese, sonst die nach
Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-
ständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung
der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
   (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
zelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt
BGBl. 2017, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567
wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit
der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat
mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt,
die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststel-
lung des Verfahrens und des für den Abruf Verant-
wortlichen zu protokollieren; die protokollierten
Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu
löschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten

abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so

bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung

und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abru-

fes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf
aus Dateisystemen, die mit Einwilligung der betrof-
fenen Personen angelegt werden und die jedermann,
sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur
Benutzung offenstehen.
                         § 80

      Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

   (1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Ar-
tikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verar-
beitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der
Verantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichts-
behörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung
1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhan-
   denen technischen und organisatorischen Maß-
   nahmen und ergänzenden Weisungen,
2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet wer-
   den sollen, und den Kreis der betroffenen Per-
   sonen,
3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung
   der Daten im Auftrag erfolgen soll, sowie

4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsver-
   hältnissen
schriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eine öffent-
liche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten
beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auf-
tragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer
Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder
elektronisch anzuzeigen.
   (2) Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten
darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung im
Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, in einem diesem nach § 35 Ab-
satz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat,
oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß
Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in
einem Drittstaat oder in einer internationalen Organi-
sation erfolgt.
  (3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung
von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen ist
nur zulässig, wenn
1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Be-
   triebsablauf auftreten können oder

2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbei-
   ter erheblich kostengünstiger besorgt werden
   können.
  (4) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des
Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den
§§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des Bundes-
datenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten

Buches genannten Stellen, die nicht solche des
Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundesbe-
auftragten insoweit die nach Landesrecht für die
Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle. Ist
der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche Stelle,
unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 des
Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.

   (5) Absatz 3 gilt nicht bei Verträgen über die Prü-

fung oder Wartung automatisierter Verfahren oder

von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stel-

len im Auftrag, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten

nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verträge
sind bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen
Störungen im Betriebsablauf unverzüglich der
Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.

                  Vierter Abschnitt
             Rechte der betroffenen
           Person, Beauftragte für den

       Datenschutz und Schlussvorschriften

                        § 81

                Recht auf Anrufung,
          Beauftragte für den Datenschutz
   (1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der
Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten ver-
letzt worden zu sein, kann sie sich
1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbe-
   auftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer
   Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches ge-
   nannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung
   von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behaup-
   tet,

2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Da-
   tenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie
   die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in
   § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der
   Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Ge-
   setzbuch behauptet.
    (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bun-
desdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen
der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen,
tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten
die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten-
schutzes zuständige Stelle.
   (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer
Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des
Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform
als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über
den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, an-
derenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sons-
tige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öf-
fentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute
Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder
mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, an-
derenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Da-
tenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Ab-
BGBl. 2017, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
  satz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle
  des Bundes.
     (4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten
  Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3
  und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des
  Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzu-
  wenden. In räumlich getrennten Organisationsein-
  heiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauf-
  tragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner

  oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1

  und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder

  mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ih-

  rer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

                            § 81a

                 Gerichtlicher Rechtsschutz
     (1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen
  oder juristischen Person und dem oder der Bundes-
  beauftragten oder der nach Landesrecht für die
  Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle ge-
  mäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
  2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozialda-
  ten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach
  § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist
  der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-
  barkeit eröffnet. Für die übrigen Streitigkeiten gemäß
  Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
  2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozial-
  daten gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes,
  soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz
  einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewie-
  sen sind. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

    (2) Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe
  der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

     (3) Abweichend von den Vorschriften über die ört-
  liche Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 57 des
  Sozialgerichtsgesetzes ist für die Verfahren nach Ab-
  satz 1 Satz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in
  dessen Bezirk der oder die Bundesbeauftragte oder
  die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten-
  schutzes zuständige Stelle seinen oder ihren Sitz
  hat, wenn eine Körperschaft oder Anstalt des öffent-
  lichen Rechts oder in Angelegenheiten des sozialen
  Entschädigungsrechts oder des Schwerbehinder-
  tenrechts ein Land klagt.

     (4) In den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 sind der

  oder die Bundesbeauftragte sowie die nach Landes-
  recht für die Kontrolle des Datenschutzes zustän-

  dige Stelle beteiligungsfähig.

    (5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1

  Satz 1 sind
  1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin
     oder Antragstellerin und

  2. der oder die Bundesbeauftragte oder die nach
     Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
     zuständige Stelle als Beklagter oder Beklagte
     oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.

  § 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt
  unberührt.
       (6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.
    (7) Der oder die Bundesbeauftragte oder die nach
  Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-

ständige Stelle darf gegenüber einer Behörde oder
deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung
(§ 86a Absatz 2 Nummer 5 des Sozialgerichtsgeset-
zes) anordnen.

                        § 81b
                 Klagen gegen den
     Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

   (1) Für Klagen der betroffenen Person gegen ei-

nen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter

wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche

Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verord-

nung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen
Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung

von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Ange-
legenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialge-
richtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
   (2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialge-
richtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1 das So-
zialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auf-
tragsverarbeiters befindet.

   (3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverar-
beiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch
als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgericht-
lichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen.
§ 63 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt un-
berührt.

                        § 81c

                     Antrag auf
            gerichtliche Entscheidung
           bei angenommener Europa-
     rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-
    beschlusses der Europäischen Kommission

   Hält der oder die Bundesbeauftragte oder eine
nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-
zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe-
schluss der Europäischen Kommission, auf dessen
Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be-
schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der
Verarbeitung von Sozialdaten ankommt, für europa-
rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutz-

gesetzes.

                         § 82

      Informationspflichten bei der Erhebung

    von Sozialdaten bei der betroffenen Person

   (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per-
son gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Emp-
fängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
Ausnahme nur, soweit

1. sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht
   mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozi-
   aldaten an diese Kategorien von Empfängern
   rechnen muss,
2. es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nut-
   zung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbei-
BGBl. 2017, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569
   tung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb ei-
   ner in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle
   oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67
   Absatz 4 Satz 2 handelt oder

3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des
   Ersten Buches genannten Stellen oder von Orga-
   nisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4
   Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes
   zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

  (2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per-
son gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Infor-
mation über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän-

   digkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben
   im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a
   bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden
   würde und die Interessen des Verantwortlichen
   an der Nichterteilung der Information die Interes-
   sen der betroffenen Person überwiegen,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
   den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines

   Landes Nachteile bereiten würde und die Interes-

   sen des Verantwortlichen an der Nichterteilung

   der Information die Interessen der betroffenen

   Person überwiegen oder

3. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öf-
   fentliche Stellen gefährden würde.

   (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen
Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der
Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz
der berechtigten Interessen der betroffenen Person,
einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Ab-
satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genann-
ten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Ver-
antwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Grün-
den er von einer Information abgesehen hat. Die
Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 3 keine Anwendung.

    (4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen
des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden
Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der
Informationspflicht unter Berücksichtigung der spe-
zifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer
angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungs-
grundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wo-
chen, nach.

   (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die
Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stel-
len an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im
Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden,
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich-
tendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist
sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.

                        § 82a
                Informationspflichten,
          wenn Sozialdaten nicht bei der
        betroffenen Person erhoben wurden

   (1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches
genannten Stelle zur Information der betroffenen
Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Ausnahmen nicht,
1. soweit die Erteilung der Information
   a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
      ständigkeit des Verantwortlichen liegenden
      Aufgaben gefährden würde oder

   b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
      fährden oder sonst dem Wohle des Bundes
      oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

      oder

2. soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speiche-
   rung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem We-
   sen nach, insbesondere wegen der überwiegen-
   den berechtigten Interessen eines Dritten geheim
   gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der betroffenen Person
an der Informationserteilung zurücktreten muss.

   (2) Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffent-

lichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvor-

schrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die

Freiwilligkeit hinzuweisen.

   (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen
Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der
Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz
der berechtigten Interessen der betroffenen Person,
einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Ab-
satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genann-
ten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Ver-
antwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Grün-
den er von einer Information abgesehen hat.
   (4) In Bezug auf die Pflicht zur Information nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2016/679 gilt § 82 Absatz 1 entsprechend.
   (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die
Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stel-
len an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Be-
reich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Ver-
fassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichten-
dienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie
nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

                         § 83

      Auskunftsrecht der betroffenen Personen
  (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Per-
son gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
besteht nicht, soweit
1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4
   und 5 nicht zu informieren ist oder

2. die Sozialdaten
   a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf
      Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Auf-
BGBl. 2017, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
         bewahrungsvorschriften nicht gelöscht wer-
         den dürfen, oder

       b) ausschließlich zu Zwecken der Datensiche-
          rung oder der Datenschutzkontrolle dienen

       und die Auskunftserteilung einen unverhältnismä-
       ßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verar-
       beitung zu anderen Zwecken durch geeignete
       technische und organisatorische Maßnahmen
       ausgeschlossen ist.
     (2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf
  Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
  2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft
  erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozi-
  aldaten nicht automatisiert oder nicht in nicht auto-
  matisierten Dateisystemen gespeichert, wird die
  Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person
  Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermög-
  lichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor-
  derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von
  der betroffenen Person geltend gemachten Informa-
  tionsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Ab-
  satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelun-
  gen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das
  Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftser-
  teilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Ab-
  satz 2 gilt entsprechend.
     (3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind
  zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftser-
  teilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die
  Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe,
  auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der
  Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet
  würde. In diesem Fall ist die betroffene Person da-
  rauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des
  Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des
  oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen
  oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die
  Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wen-
  den kann.
     (4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft
  erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten
  Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle
  des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese,
  sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Da-
  tenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der be-
  troffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Aus-
  kunftserteilung rechtmäßig war.
     (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die
  Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche
  Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im
  Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden,
  Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich-
  tendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist
  sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

                          § 83a

                 Benachrichtigung bei einer
         Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

     Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Ar-

  tikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 mel-
  det die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle
  die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch
  der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.

                         § 84

        Recht auf Berichtigung, Löschung,
 Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch

   (1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall
nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist
das Interesse der betroffenen Person an der Lö-
schung als gering anzusehen, besteht das Recht
der betroffenen Person auf und die Pflicht des Ver-
antwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In
diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Ein-
schränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden
keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmä-
ßig verarbeitet wurden.
   (2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der
betroffenen Person bestritten und lässt sich weder
die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten fest-
stellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies
keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, so-
weit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht;
die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise fest-
zuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit ei-
nem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
   (3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1
Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17
Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)
2016/679, solange und soweit der Verantwortliche
Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Lö-
schung schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche
unterrichtet die betroffene Person über die Ein-
schränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unter-
richtung nicht als unmöglich erweist oder einen un-
verhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
   (4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie
erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wur-
den, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Arti-
kel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Lö-
schung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbe-
wahrungsfristen entgegenstehen.
   (5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber
einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der
Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, das die Interessen der betroffenen Person
überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei-
tung von Sozialdaten verpflichtet.

   (6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

                         § 85

                  Strafvorschriften

  (1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften
des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes entsprechend.
BGBl. 2017, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
  berechtigt sind die betroffene Person, der Verant-
  wortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die
  nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-
  zes zuständige Stelle.

     (3) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33
  der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benach-
  richtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung
  (EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen

  die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person
  oder gegen einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Straf-
  prozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit
  Zustimmung der melde- oder benachrichtigungs-
  pflichtigen Person verwendet werden.

                          § 85a
                   Bußgeldvorschriften

    (1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdaten-

  schutzgesetzes entsprechend.

     (2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33

  der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benach-
  richtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung
  (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem
  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die mel-
  de- oder benachrichtigungspflichtige Person oder
  einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
  bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der
  melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person
  verwendet werden.

    (3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche

  Stellen werden keine Geldbußen verhängt.“

3. § 100 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des
  Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
  dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer
  personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schrift-
  lich oder elektronisch erfolgen.“

                      Artikel 25

                  Änderung des

        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Vor der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe
     eingefügt:

                     „Zweiter Abschnitt

                 Verfahrensbestimmungen“.

  b) Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe
     „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen“ ge-

     strichen.

  c) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

     „§ 57   Persönliches Budget“.

  d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

     „§ 58   (weggefallen)“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 53 bis 60)“
      durch die Angabe „(§§ 53 bis 60a)“ ersetzt.

   b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)“
      durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)“ ersetzt.

3. Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt:
                    „Zweiter Abschnitt

                Verfahrensbestimmungen“.

4. Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Abschnitt
   Verfahrensbestimmungen“ gestrichen.
5. § 57 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 57
                   Persönliches Budget
      Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf An-
   trag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil

   eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Bu-

   ches ist insoweit anzuwenden.“

6. § 58 wird aufgehoben.

7. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33“ durch die
      Angabe „§ 49“ ersetzt.

   b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für
          behinderte Menschen nach § 58 des Neunten
          Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach
          § 60 des Neunten Buches und beim Budget

          für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches,“.

8. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „2021“ durch die

   Angabe „2020“ ersetzt.

                       Artikel 26

                  Änderung der
       Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
  In § 1 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverord-
nung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016

(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe
„138 Absatz 1“ durch die Angabe „221 Absatz 1“ er-
setzt.

                       Artikel 27

                  Änderung des
              Bundesteilhabegesetzes

  Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
          gabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „82“ durch die

          Angabe „86“ ersetzt.

   b) Absatz 18 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 1 und 2.
BGBl. 2017, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
2. In Artikel 25 Absatz 6 werden die Wörter „nach Ar-
   tikel 13 Nummer 16“ durch die Wörter „nach Arti-
   kel 13 Nummer 15“ ersetzt.

3. Artikel 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
     fügt:

       „3. Artikel 9,“.

  b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
     Nummern 4 und 5.

                           Artikel 28
                   Änderung des

            Opferentschädigungsgesetzes
   § 3a des Opferentschädigungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I

S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „714“ durch die An-
     gabe „800“, die Angabe „1 428“ durch die An-
     gabe „1 600“, die Angabe „5 256“ durch die An-

     gabe „5 800“, die Angabe „9 192“ durch die An-

     gabe „10 200“ und die Angabe „14 976“ durch
     die Angabe „16 500“ ersetzt.

  b) In Satz 3 wird die Angabe „25 632“ durch die An-

     gabe „28 500“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „2 364“ durch die An-
     gabe „2 600“, die Angabe „1 272“ durch die An-
     gabe „1 400“ und die Angabe „4 488“ durch die
     Angabe „5 000“ ersetzt.

  b) In Satz 4 wird die Angabe „1 506“ durch die An-

     gabe „1 700“ ersetzt.

                           Artikel 29
                          Evaluierung

   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-
richtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-
ber 2022 über die Wirkungen der Maßnahmen nach § 9
Absatz 3 Satz 2 und nach § 11 Absatz 3a des Asylbe-
werberleistungsgesetzes sowie des § 18a Satz 2 des
AZR-Gesetzes und der Folgeänderung hierzu in der
Tabelle 5a der AZRG-Durchführungsverordnung. Dabei
wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob das Ziel, un-

berechtigtem Leistungsbezug durch eine Identitäts-

überprüfung in Zweifelsfällen entgegenzuwirken, ganz,

teilweise oder nicht erreicht worden ist. Das Bundes-

ministerium für Arbeit und Soziales wird ferner unter-

suchen, ob sich der Erfüllungsaufwand für das Bundes-

kriminalamt, das Bundesverwaltungsamt und die
Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz wie prognostiziert entwickelt hat und ob die Ent-
wicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den
festgestellten Regelungswirkungen steht.

                      Artikel 30

                     Gesetz
               zur Sicherung von
   Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
                 (GSA Fleisch)

                          §1

                     Zielsetzung

   Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten
und Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer sowie die Verhinderung von Umgehungen der
Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der
Fleischwirtschaft.

                          §2

                   Geltungsbereich

   Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur
Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören
Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitneh-

mer-Entsendegesetzes.

                          §3

                     Haftung für

             Sozialversicherungsbeiträge

   (1) § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c
Satz 1, Absatz 3e, Absatz 3f Satz 1 und 2 und Absatz 4

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Unterneh-

mer der Fleischwirtschaft, die andere Unternehmer mit
Tätigkeiten des Schlachtens oder der Fleischverarbei-
tung im Sinne des § 6 Absatz 10 Satz 2 bis 4 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der
Maßgabe entsprechend, dass der Nachweis entspre-
chend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle

für den Nachunternehmer oder den von diesem beauf-

tragten Verleiher entsprechend § 28e Absatz 3f Satz 1
und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht
werden kann.
   (2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung
von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch anordnet, entsprechend für Un-
ternehmer der Fleischwirtschaft.

                          §4

           Arbeitsmittel, Schutzkleidung
         und persönliche Schutzausrüstung

  (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Ar-

beitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen

oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene

besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und per-

sönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung

zu stellen und instand zu halten.

   (2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer ver-
pflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder
persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu
beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.
BGBl. 2017, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573
                           §5
             Berechnung und Zahlung
      des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot
  (1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und
auszuzahlen.
   (2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren
Teil des Arbeitsentgelts ist unzulässig.

                           §6

              Erstellen von Dokumenten

   Die Pflichten zum Erstellen von Dokumenten nach
§ 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17c Ab-

satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden
dahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Ent-
leiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Ar-
beitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so-
wie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer je-
weils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der
Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Satz 1 gilt nicht für Ar-
beitszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen,
die von ihrem Arbeitgeber oder im Fall der Arbeitneh-
merüberlassung durch ihren Entleiher in einem Betrieb
des Fleischerhandwerks beschäftigt werden.

                           §7
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Ab-
   satz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
   dig erteilt
2. entgegen § 6 eine Aufzeichnung nicht rechtzeitig er-
   stellt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-
zes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-

send Euro und im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit
einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet
werden.
   (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind
1. der Versicherungsträger bei Ordnungswidrigkeiten
   nach Absatz 1 Nummer 1 und

2. die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren

   Geschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten nach
   Absatz 1 Nummer 2.

                      Artikel 31

                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-
mer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.

   (3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und
d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar
2018 in Kraft.
  (4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und 24 treten am
25. Mai 2018 in Kraft.

   (5) Die Artikel 4, 5, 6 und 29 treten an dem Tag in
Kraft, an dem das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass nach
entsprechender Feststellung des Bundesministeriums
des Innern die technischen Voraussetzungen der Aus-
stattung für die nach § 10 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Über-
prüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten ge-
schaffen sind.
  (6) Artikel 25 Absatz 3 bis 7 des Bundesteilhabege-
setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 2017, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 17. Juli 2017

                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Die Bundesministerin
                                  für Arbeit und Soziales
                                       Andrea Nahles

                            Der Bundesminister des Innern
                                 Thomas de Maizière

                                      Der Bundesminister
                       d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                             Heiko Maas

                          Der Bundesminister der Finanzen
                                    Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2541. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b31ccf393678ca26….