§ 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 11.11.2004 – 25 W (pat) 61/03Zitiert von 1
- BPatG, 21.01.2003 – 27 W (pat) 169/01
- BPatG, 25.05.2023 – 25 W (pat) 568/22Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Akteneinsicht - zum berechtigten Interesse einer Markeninhaberin an der Akteneinsicht bei späterer Anmeldung einer identischen Wortfolge
- BPatG, 25.07.2014 – 29 W (pat) 24/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Karriere-Jura" – Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit – keine Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des PrüfersZitiert von 1
- BPatG, 06.04.2005 – 28 W (pat) 228/03
- BPatG, 08.03.2005 – 24 W (pat) 102/03
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.03.2003 – 26 W (pat) 177/01Zitiert von 1
- BPatG, 09.08.2000 – 33 W (pat) 127/98Zitiert von 1
- BPatG, 01.02.2000 – 24 W (pat) 128/99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/27#abs-1 (1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/27#abs-2 (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/27#abs-3 (3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/27#abs-4 (4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer eingetragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam erfolgen.