Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2021-11-19#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2021-11-19#abs-2 (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2021-11-19#abs-3 (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2021-11-19#abs-4 (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit

1.
ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
3.
sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/62?asof=2021-11-19#abs-5 (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

§ 59 § 61