Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund116 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/39#abs-1 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/39#abs-2 (2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.

§ 38 § 40