§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- BGH, 05.10.2006 – I ZB 86/05Zitiert von 10
- BPatG, 05.07.2012 – 25 W (pat) 36/12Markenbeschwerdeverfahren – "print24" – Einreichung eines komplett neues Warenverzeichnis - Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse - Zurückverweisung an das DPMA zur Entscheidung über die Anmeldung mit dem zuletzt geänderten Warenverzeichnis - sollte die Markenstelle zu dem Ergebnis kommen, dass das aktuelle Warenverzeichnis das ursprünglich angemeldete ganz oder teilweise zulässigerweise beschränkt: keine Unterscheidungskraft
- BPatG, 22.05.2001 – 33 W (pat) 119/01
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 17.04.2007 – 33 W (pat) 59/06Zitiert von 1
- BPatG, 24.10.2006 – 27 W (pat) 325/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.12.2025 – 28 W (pat) 51/22
- BPatG, 27.11.2025 – 25 W (pat) 524/23
- BPatG, 19.02.2024 – 29 W (pat) 567/20Markenbeschwerdeverfahren – „Schloss Morsbroich“ – kein Freihaltebedürfnis – UnterscheidungskraftZitiert von 1
116 Entscheidungen zu § 39 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/39#abs-1 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/39#abs-2 (2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.