Gesetze / MTBG · BGBl I 2021, 274

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

77 Normen · ausgefertigt 24.02.2021 · letzte Änderung 20.12.2023 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  3. § 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  4. § 2Rücknahme der Erlaubnis
  5. § 3Widerruf der Erlaubnis
  6. § 4Ruhen der Erlaubnis
  7. Teil 2 · Vorbehaltene Tätigkeiten
  8. § 5Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
  9. § 6Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
  10. Teil 3 · Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
  11. Abschnitt 1 · Allgemeines
  12. § 7Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  13. Abschnitt 2 · Ziele der Ausbildung
  14. § 8Allgemeines Ausbildungsziel
  15. § 9Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
  16. § 10Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
  17. § 11Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
  18. § 12Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
  19. Abschnitt 3 · Ausbildung
  20. § 13Dauer und Struktur der Ausbildung
  21. § 14Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  22. § 15Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  23. § 16Anrechnung von Fehlzeiten
  24. § 17Verlängerung der Ausbildungsdauer
  25. § 18Mindestanforderungen an Schulen
  26. § 19Praktische Ausbildung
  27. § 20Praxisanleitung
  28. § 21Träger der praktischen Ausbildung
  29. § 22Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
  30. § 23Praxisbegleitung
  31. § 24Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
  32. § 25Staatliche Prüfung
  33. Abschnitt 4 · Ausbildungsverhältnis
  34. § 26Ausbildungsvertrag
  35. § 27Inhalt des Ausbildungsvertrages
  36. § 28Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
  37. § 29Vertragsschluss bei Minderjährigen
  38. § 30Anwendbares Recht
  39. § 31Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
  40. § 32Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
  41. § 33Pflichten der auszubildenden Person
  42. § 34Ausbildungsvergütung
  43. § 35Überstunden
  44. § 36Probezeit
  45. § 37Ende des Ausbildungsverhältnisses
  46. § 38Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
  47. § 39Wirksamkeit der Kündigung
  48. § 40Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  49. § 41Nichtigkeit von Vereinbarungen
  50. Teil 4 · Anerkennung von Berufsqualifikationen
  51. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  52. § 42Begriffsbestimmungen
  53. § 43Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  54. § 44Prüfungsreihenfolge
  55. § 45Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  56. Abschnitt 2 · Besondere Vorschriften
  57. § 46Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
  58. § 47Wesentliche Unterschiede
  59. § 48Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
  60. § 49Anpassungsmaßnahmen
  61. § 50Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  62. § 51Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  63. § 52Europäischer Berufsausweis
  64. Abschnitt 3 · Partielle Berufsausübung
  65. § 53Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  66. Teil 5 · Erbringen von Dienstleistungen
  67. Abschnitt 1 · Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  68. § 54Dienstleistungserbringung
  69. § 55Meldung der Dienstleistungserbringung
  70. § 56Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  71. § 57Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
  72. § 58Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  73. § 59Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
  74. § 59aDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
  75. Abschnitt 2 · Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
  76. § 60Bescheinigung der zuständigen Behörde
  77. Teil 6 · Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
  78. § 61Zuständige Behörde
  79. § 62Gemeinsame Einrichtungen
  80. § 63Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
  81. § 64Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
  82. § 65Unterrichtung über Änderungen
  83. § 66Löschung einer Warnmitteilung
  84. § 67Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
  85. § 68Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  86. Teil 7 · Verordnungsermächtigung
  87. § 69Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  88. Teil 8 · Bußgeldvorschriften
  89. § 70Bußgeldvorschriften
  90. Teil 9 · Übergangs- und Schlussvorschriften
  91. § 71Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  92. § 72Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
  93. § 73Abschluss begonnener Ausbildungen
  94. § 74Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz
  95. § 75Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  96. § 76Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

Änderungsverlauf

  1. 20.12.2023 — 4 Normen geändert · §§ 59a, 63, 68, 69 neueste Änderung
  2. 01.01.2023 — 75 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 71 weitere

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.