§ 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/13#abs-1 (1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/13#abs-2 (2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/13#abs-3 (3) Die Ausbildung besteht aus
1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/13#abs-4 (4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung:
1.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
2.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
3.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 200 Stunden praktische Ausbildung;
4.
für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung.