Gesetze / MT-Berufe-Gesetz MTBG § 35 Überstunden Stand: 01.01.2023 Bund Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.