§ 65 Unterrichtung über Änderungen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/65#abs-1 (1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1.
die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2.
die Änderung des Zeitraumes, für den eine in § 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/65#abs-2 (2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.