§ 39 Wirksamkeit der Kündigung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/39#abs-1 (1) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/39#abs-2 (2) Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist zuvor das Benehmen mit der Schule herzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/39#abs-3 (3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTBG/39#abs-4 (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.